Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 79 KA 1/01 KZA ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 38/01 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Mai 2001 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 16. November 2001 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2000 wird angeordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache den einbehaltenen Betrag von 41.320,-- DM zuzüglich der weiteren bereits einbehaltenen Teilbeträge bis zu insgesamt 101.235,85 DM zurück zu erstatten. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid, mit dem ausgezahltes Honorar teilweise zurückgefordert wird.
Die Antragstellerin ist seit dem 20. März 1990 als Vertragszahnärztin in Berlin-Reinickendorf zugelassen und seit dem 9. April 1990 dort niedergelassen. Sie nahm auch in dem hier streitbefangenen Zeitraum von 1997 bis 1999 an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil.
Für den Zeitraum von 1993 bis 1995 hatte die Antragsgegnerin die Vergütung für die Vertragszahnärzte anhand des gesetzlich vorgeschriebenen Budgets vorgenommen. Für die Folgezeit bemühte sie sich vergeblich, feste Punktwerte (Einzelleistungsvergütungen) mit den Krankenkassen für zahnärztliche Leistungen zu vereinbaren. In Ermangelung einer Vergütungsvereinbarung nahm die Antragsgegnerin ab dem Jahre 1996 Honorierungen der vertragszahnärztlichen Leistungen aufgrund eines festen Mindestpunktwertes von 1,4173 DM für den AOK-Bereich und von 1,43 DM für den BKK-Bereich vor. In ähnlicher Weise erfolgte die Vergütung mit Wirkung für die übrigen Krankenkassen aufgrund von Honorarbescheiden mit allgemeinen Vorbehalten.
Mit Bescheid vom 7. Juli 1999 hob die Antragsgegnerin die Honorarbescheide für die Jahre 1997 und 1998 in Höhe von 84.245,98 DM vorläufig auf und forderte von der Antragstellerin die Summe von 63.605,98 DM vorläufig zurück. Das hiergegen von der Antragstellerin angestrengte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches hatte Erfolg (Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 1999 - S 79 KA 23/99 KZA ER -, Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2000 - L 7 B 37/99 KA ER -). Daraufhin hob die Antragsgegnerin am 15. März 2000 den Bescheid vom 7. Juli 1999 auf, wies aber darauf hin, dass mit einer erneuten Aufhebung und Rückforderung zu rechnen sei.
Erst im Jahre 2000 einigte sich die Antragsgegnerin mit den beteiligten Krankenkassen bzw. deren Verbänden auf eine Vergütungsregelung für die Jahre 1996 bis 1999. Diese sah eine wesentlich niedrigere Vergütung vor, als sie der vorher vorgenommenen Auszahlung an die Vertragszahnärzte entsprochen hatte. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2000 nahm daraufhin die Antragsgegnerin eine vollständige endgültige Neuberechnung der Honorare der Antragstellerin für die Jahre 1997 bis 1999 vor und stellte dabei eine Überzahlung in Höhe von 101.235,85 DM fest. Abzüglich bereits einbehaltener Teilbeträge in Höhe von 41.320,00 DM verlangte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin die Rückzahlung des Betrages von 59.915,85 DM. Hiergegen legte die Antragstellerin am 16. November 2000 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Am 3. Januar 2001 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Berlin den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 16. November 2000 gestellt. Mit Beschluss vom 7. Mai 2001 hat das Sozialgericht den Antrag zurückgewiesen: Die Antragsgegnerin habe keine vorläufige Neuberechnung der Honorare für den Zeitraum 1997 bis 1999 vorgenommen, sondern sie habe das Honorar endgültig berechnet. Auf Vertrauensschutz könne sich die Antragstellerin nicht berufen, weil sie durch die Antragsgegnerin mehrfach über eine bevorstehende Rückforderung informiert worden sei. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Vollziehung des Bescheides vom 18. Oktober 2000 für die Antragstellerin eine unbillige Härte bedeuten würde.
Gegen diesen ihr am 21. Mai 2001 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 18. Juni 2001 Beschwerde zum Landessozialgericht eingelegt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Mai 2001 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 16. November 2000 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2000 anzuordnen sowie die Vollzugsfolgen bis zu einem Betrag von 101.235,85 DM rückgängig zu machen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und meint, der Honorarverteilungsmaßstab des Jahres 1996 (HVM 1996) liefere über das dort vorgesehene Umsatz- und Richtgrößenmodell eine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen, auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Berlin war aufzuheben, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs antragsgemäß anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- analog). Die Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gebietet die analoge Anwendung der Vorschriften der VwGO auch in den Fällen, in denen das SGG nicht ausdrücklich die Möglichkeit einer Anordnung oder Wiederherstellung einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs vorsieht (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl. 1998, § 97 RdNr. 13). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil einerseits der Rechtsbehelf gemäß §§ 86 Abs. 2, 97 Abs. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung entfaltet, andererseits jedoch durch den Vollzug des Rückforderungsbescheides schwere und ansonsten nicht abwendbare Nachteile entstehen können.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog sind erfüllt. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin als rechtswidrig, weil sich dieser nicht auf eine zweifelsfrei rechtmäßige Rechtsgrundlage stützen lässt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Antragsgegnerin eine Rückforderung überzahlter Beträge verfügt. Es spricht viel dafür, dass eine solche Rückforderung vorliegend nur nach den Grundsätzen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung gemäß § 19 Buchstabe a) des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte bzw. nach § 12 Abs. 1 des Zahnarzt-Ersatzkassenvertrages vorgenommen werden konnte. Kassenärztliche bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigungen sind grundsätzlich berechtigt, auf der Grundlage der Bundesmantelverträge sachlich-rechnerische Richtigstellungen von Honorarbescheiden vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Gründe, die zur Korrektur führen, nicht der Rechtssphäre der Ärzte bzw. Zahnärzte, sondern der Rechtssphäre der Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigung zuzuordnen sind. In diesen Fällen kann überzahltes Honorar zurückverlangt werden (Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2001 - B 6 KA 76/00 R - zitiert nach der Pressemitteilung). Es spricht vieles dafür, dass dies auch Fälle wie den vorliegenden betrifft, in dem unter Verstoß gegen § 85 Abs. 4 SGB V an die Berliner Zahnärzte ohne wirksame Gesamtverträge eine höhere Vergütung ausgezahlt wurde, als die, die später vereinbart wurde. Allerdings bestehen die Korrekturmöglichkeiten aus Gründen der Rechtssicherheit im Interesse der Kalkulations- und Plansicherheit des einzelnen Vertragszahnarztes nicht unbeschränkt. Honorarbescheide dürfen nicht unter einen generellen Berichtigungsvorbehalt gestellt werden, sondern müssen hinreichend deutlich machen, von welchem konkreten Umstand die Vorläufigkeit des Bescheides abhängt und in welchem Umfang er als vorläufig und damit korrigierbar ergehen soll. Ihrem Umfang und ihrem Gegenstand nach darf sich die Vorläufigkeit nur auf begrenzte Teile des Honorarbescheides und damit wirtschaftlich auf kleinere Teile der Honorarforderung beziehen (BSG a.a.O.).
Es spricht vieles dafür, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, weil die Honorarbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 jeweils nicht über hinreichend präzise Vorbehalte verfügten. Jedoch kann dies letztlich offen bleiben. Denn auch dann, wenn neben oder statt der sachlich-rechnerischen Richtigstellung der von der Antragsgegnerin gewählte Weg einer Rückforderung über einen neuen Honorarverteilungsmaßstab (HVM) zulässig wäre, könnte die Antragsgegnerin vorliegend ihren Rückforderungsbescheid hierauf nicht stützen. Der angefochtene Bescheid verfügt die Rückforderung eines überzahlten Betrages. Hierfür kann der HVM 1996 jedoch deswegen keine taugliche Rechtsgrundlage bilden, weil er eine von einer Rückforderung abweichende auf eine erneute Honorarverteilung gerichtete Rechtsfolge vorsieht. Denn das von der Antragsgegnerin entsprechend dem HVM 1996 angewandte Umsatz- und Richtgrößenmodell sieht eine gestaffelte Rückforderung danach vor, welchen Wert die jeweiligen Umsatz- und Richtgrößen der Zahnarztpraxis der Antragstellerin aufweisen. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass weniger als der überzahlte Betrag an die Antragsgegnerin zu entrichten ist; umgekehrt kann im Einzelfall sich die Entscheidung aber auch dahingehend auswirken, dass an die Antragsgegnerin ein höherer Geldbetrag zu zahlen wäre als es dem Überzahlungsbetrag entspräche. Hieraus folgt, dass das im HVM 1996 vorgesehene und von der Antragsgegnerin vorliegend zugrunde gelegte Zahlungsmodell keine Rückforderungsentscheidung begründen kann, sondern zu einer vollständigen Neuberechnung des Honorars führen muss. Eine solche Neuberechnung des Honorars ist indessen im angefochtenen Bescheid nicht enthalten, weil dieser als reine Rückforderungsentscheidung ausgestaltet ist.
Der angefochtene Bescheid ist nach summarischer Prüfung aber auch nicht in Höhe des tatsächlich überzahlten Honorar rechtmäßig; denn weder aus dem Bescheid noch aus dem sonstigen Verfahrensstoff ist für den Senat ersichtlich, wie hoch der tatsächliche Überzahlungsbetrag wäre, auf dessen Rückzahlung die Antragsgegnerin möglicherweise einen Anspruch hätte. Dies führt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dazu, dass nach summarischer Prüfung der angefochtene Bescheid insgesamt als rechtswidrig anzusehen war.
Selbst wenn man im Hinblick auf die entscheidungserheblichen schwierigen Rechtsfragen den maßgeblichen Ausgang des Widerspruchsverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Rechtsstreits vor den Sozialgerichten für völlig offen hielte, müsste der Antrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg haben.
Denn dann müsste in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine Folgenabwägung vorgenommen werden, bei der die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausfallen wird, außer Betracht zu bleiben hat. Abzuwägen wären statt dessen die Folgen, die eintreten würden, wenn der begehrte vorläufige Rechtsschutz nicht gewährt würde, sich der angegriffene Verwaltungsakt aber als rechtswidrig erweisen sollte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, obwohl die behördliche Maßnahme nicht zu beanstanden wäre (ständige Rechtsprechung des LSG Berlin, 9. Senat, vgl. Beschluss 17. Dezember 1999 - L 9 B 127/99 KR ER).
Die danach vorzunehmende Folgenabwägung würde nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Hierbei wäre zu bedenken, dass die betroffenen Zahnärzte durch die nachträgliche Neuberechnung ihres Honorars weit stärker belastet werden als die Antragsgegnerin. Der Grund für die Neuberechnung bzw. Rückforderung wurde nicht in der Sphäre der Zahnärzte verursacht, sondern liegt allein im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin. Darüber hinaus besteht auch deswegen keine besondere Dringlichkeit für einen Vollzug des angefochtenen Bescheides, weil das Defizit im Bereich der Antragsgegnerin finanziell bereits vor mehreren Jahren entstanden ist und seit dieser Zeit von ihr haushaltsmäßig mitgetragen wird. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Durchführung eines korrekten Verfahrens - sei es im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung oder möglicherweise auch durch eine Umlage in einem neuen HVM - zukünftig dazu führen könnte, dass die betroffenen Zahnärzte die tatsächlich erhaltenen Überzahlungen zurückzuzahlen haben würden. Dies ändert aber nichts daran, dass jedenfalls die gegenwärtig verlangte Zahlung zu Unrecht beansprucht wird.
Die aus dem Tenor ersichtliche Entscheidung über die Vollzugsfolgenbeseitigung in Gestalt einer vorläufigen Rückzahlung der einbehaltenen Beträge durch die Antragsgegnerin beruht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog.
Die Kostenentscheidung ist auf § 193 SGG analog gestützt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Die Antragsstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid, mit dem ausgezahltes Honorar teilweise zurückgefordert wird.
Die Antragstellerin ist seit dem 20. März 1990 als Vertragszahnärztin in Berlin-Reinickendorf zugelassen und seit dem 9. April 1990 dort niedergelassen. Sie nahm auch in dem hier streitbefangenen Zeitraum von 1997 bis 1999 an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil.
Für den Zeitraum von 1993 bis 1995 hatte die Antragsgegnerin die Vergütung für die Vertragszahnärzte anhand des gesetzlich vorgeschriebenen Budgets vorgenommen. Für die Folgezeit bemühte sie sich vergeblich, feste Punktwerte (Einzelleistungsvergütungen) mit den Krankenkassen für zahnärztliche Leistungen zu vereinbaren. In Ermangelung einer Vergütungsvereinbarung nahm die Antragsgegnerin ab dem Jahre 1996 Honorierungen der vertragszahnärztlichen Leistungen aufgrund eines festen Mindestpunktwertes von 1,4173 DM für den AOK-Bereich und von 1,43 DM für den BKK-Bereich vor. In ähnlicher Weise erfolgte die Vergütung mit Wirkung für die übrigen Krankenkassen aufgrund von Honorarbescheiden mit allgemeinen Vorbehalten.
Mit Bescheid vom 7. Juli 1999 hob die Antragsgegnerin die Honorarbescheide für die Jahre 1997 und 1998 in Höhe von 84.245,98 DM vorläufig auf und forderte von der Antragstellerin die Summe von 63.605,98 DM vorläufig zurück. Das hiergegen von der Antragstellerin angestrengte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches hatte Erfolg (Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 1999 - S 79 KA 23/99 KZA ER -, Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2000 - L 7 B 37/99 KA ER -). Daraufhin hob die Antragsgegnerin am 15. März 2000 den Bescheid vom 7. Juli 1999 auf, wies aber darauf hin, dass mit einer erneuten Aufhebung und Rückforderung zu rechnen sei.
Erst im Jahre 2000 einigte sich die Antragsgegnerin mit den beteiligten Krankenkassen bzw. deren Verbänden auf eine Vergütungsregelung für die Jahre 1996 bis 1999. Diese sah eine wesentlich niedrigere Vergütung vor, als sie der vorher vorgenommenen Auszahlung an die Vertragszahnärzte entsprochen hatte. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2000 nahm daraufhin die Antragsgegnerin eine vollständige endgültige Neuberechnung der Honorare der Antragstellerin für die Jahre 1997 bis 1999 vor und stellte dabei eine Überzahlung in Höhe von 101.235,85 DM fest. Abzüglich bereits einbehaltener Teilbeträge in Höhe von 41.320,00 DM verlangte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin die Rückzahlung des Betrages von 59.915,85 DM. Hiergegen legte die Antragstellerin am 16. November 2000 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Am 3. Januar 2001 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Berlin den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 16. November 2000 gestellt. Mit Beschluss vom 7. Mai 2001 hat das Sozialgericht den Antrag zurückgewiesen: Die Antragsgegnerin habe keine vorläufige Neuberechnung der Honorare für den Zeitraum 1997 bis 1999 vorgenommen, sondern sie habe das Honorar endgültig berechnet. Auf Vertrauensschutz könne sich die Antragstellerin nicht berufen, weil sie durch die Antragsgegnerin mehrfach über eine bevorstehende Rückforderung informiert worden sei. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Vollziehung des Bescheides vom 18. Oktober 2000 für die Antragstellerin eine unbillige Härte bedeuten würde.
Gegen diesen ihr am 21. Mai 2001 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 18. Juni 2001 Beschwerde zum Landessozialgericht eingelegt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Mai 2001 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 16. November 2000 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2000 anzuordnen sowie die Vollzugsfolgen bis zu einem Betrag von 101.235,85 DM rückgängig zu machen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und meint, der Honorarverteilungsmaßstab des Jahres 1996 (HVM 1996) liefere über das dort vorgesehene Umsatz- und Richtgrößenmodell eine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen, auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Berlin war aufzuheben, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs antragsgemäß anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- analog). Die Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gebietet die analoge Anwendung der Vorschriften der VwGO auch in den Fällen, in denen das SGG nicht ausdrücklich die Möglichkeit einer Anordnung oder Wiederherstellung einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs vorsieht (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl. 1998, § 97 RdNr. 13). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil einerseits der Rechtsbehelf gemäß §§ 86 Abs. 2, 97 Abs. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung entfaltet, andererseits jedoch durch den Vollzug des Rückforderungsbescheides schwere und ansonsten nicht abwendbare Nachteile entstehen können.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog sind erfüllt. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin als rechtswidrig, weil sich dieser nicht auf eine zweifelsfrei rechtmäßige Rechtsgrundlage stützen lässt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Antragsgegnerin eine Rückforderung überzahlter Beträge verfügt. Es spricht viel dafür, dass eine solche Rückforderung vorliegend nur nach den Grundsätzen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung gemäß § 19 Buchstabe a) des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte bzw. nach § 12 Abs. 1 des Zahnarzt-Ersatzkassenvertrages vorgenommen werden konnte. Kassenärztliche bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigungen sind grundsätzlich berechtigt, auf der Grundlage der Bundesmantelverträge sachlich-rechnerische Richtigstellungen von Honorarbescheiden vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Gründe, die zur Korrektur führen, nicht der Rechtssphäre der Ärzte bzw. Zahnärzte, sondern der Rechtssphäre der Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigung zuzuordnen sind. In diesen Fällen kann überzahltes Honorar zurückverlangt werden (Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2001 - B 6 KA 76/00 R - zitiert nach der Pressemitteilung). Es spricht vieles dafür, dass dies auch Fälle wie den vorliegenden betrifft, in dem unter Verstoß gegen § 85 Abs. 4 SGB V an die Berliner Zahnärzte ohne wirksame Gesamtverträge eine höhere Vergütung ausgezahlt wurde, als die, die später vereinbart wurde. Allerdings bestehen die Korrekturmöglichkeiten aus Gründen der Rechtssicherheit im Interesse der Kalkulations- und Plansicherheit des einzelnen Vertragszahnarztes nicht unbeschränkt. Honorarbescheide dürfen nicht unter einen generellen Berichtigungsvorbehalt gestellt werden, sondern müssen hinreichend deutlich machen, von welchem konkreten Umstand die Vorläufigkeit des Bescheides abhängt und in welchem Umfang er als vorläufig und damit korrigierbar ergehen soll. Ihrem Umfang und ihrem Gegenstand nach darf sich die Vorläufigkeit nur auf begrenzte Teile des Honorarbescheides und damit wirtschaftlich auf kleinere Teile der Honorarforderung beziehen (BSG a.a.O.).
Es spricht vieles dafür, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, weil die Honorarbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 jeweils nicht über hinreichend präzise Vorbehalte verfügten. Jedoch kann dies letztlich offen bleiben. Denn auch dann, wenn neben oder statt der sachlich-rechnerischen Richtigstellung der von der Antragsgegnerin gewählte Weg einer Rückforderung über einen neuen Honorarverteilungsmaßstab (HVM) zulässig wäre, könnte die Antragsgegnerin vorliegend ihren Rückforderungsbescheid hierauf nicht stützen. Der angefochtene Bescheid verfügt die Rückforderung eines überzahlten Betrages. Hierfür kann der HVM 1996 jedoch deswegen keine taugliche Rechtsgrundlage bilden, weil er eine von einer Rückforderung abweichende auf eine erneute Honorarverteilung gerichtete Rechtsfolge vorsieht. Denn das von der Antragsgegnerin entsprechend dem HVM 1996 angewandte Umsatz- und Richtgrößenmodell sieht eine gestaffelte Rückforderung danach vor, welchen Wert die jeweiligen Umsatz- und Richtgrößen der Zahnarztpraxis der Antragstellerin aufweisen. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass weniger als der überzahlte Betrag an die Antragsgegnerin zu entrichten ist; umgekehrt kann im Einzelfall sich die Entscheidung aber auch dahingehend auswirken, dass an die Antragsgegnerin ein höherer Geldbetrag zu zahlen wäre als es dem Überzahlungsbetrag entspräche. Hieraus folgt, dass das im HVM 1996 vorgesehene und von der Antragsgegnerin vorliegend zugrunde gelegte Zahlungsmodell keine Rückforderungsentscheidung begründen kann, sondern zu einer vollständigen Neuberechnung des Honorars führen muss. Eine solche Neuberechnung des Honorars ist indessen im angefochtenen Bescheid nicht enthalten, weil dieser als reine Rückforderungsentscheidung ausgestaltet ist.
Der angefochtene Bescheid ist nach summarischer Prüfung aber auch nicht in Höhe des tatsächlich überzahlten Honorar rechtmäßig; denn weder aus dem Bescheid noch aus dem sonstigen Verfahrensstoff ist für den Senat ersichtlich, wie hoch der tatsächliche Überzahlungsbetrag wäre, auf dessen Rückzahlung die Antragsgegnerin möglicherweise einen Anspruch hätte. Dies führt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dazu, dass nach summarischer Prüfung der angefochtene Bescheid insgesamt als rechtswidrig anzusehen war.
Selbst wenn man im Hinblick auf die entscheidungserheblichen schwierigen Rechtsfragen den maßgeblichen Ausgang des Widerspruchsverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Rechtsstreits vor den Sozialgerichten für völlig offen hielte, müsste der Antrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg haben.
Denn dann müsste in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine Folgenabwägung vorgenommen werden, bei der die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausfallen wird, außer Betracht zu bleiben hat. Abzuwägen wären statt dessen die Folgen, die eintreten würden, wenn der begehrte vorläufige Rechtsschutz nicht gewährt würde, sich der angegriffene Verwaltungsakt aber als rechtswidrig erweisen sollte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, obwohl die behördliche Maßnahme nicht zu beanstanden wäre (ständige Rechtsprechung des LSG Berlin, 9. Senat, vgl. Beschluss 17. Dezember 1999 - L 9 B 127/99 KR ER).
Die danach vorzunehmende Folgenabwägung würde nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Hierbei wäre zu bedenken, dass die betroffenen Zahnärzte durch die nachträgliche Neuberechnung ihres Honorars weit stärker belastet werden als die Antragsgegnerin. Der Grund für die Neuberechnung bzw. Rückforderung wurde nicht in der Sphäre der Zahnärzte verursacht, sondern liegt allein im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin. Darüber hinaus besteht auch deswegen keine besondere Dringlichkeit für einen Vollzug des angefochtenen Bescheides, weil das Defizit im Bereich der Antragsgegnerin finanziell bereits vor mehreren Jahren entstanden ist und seit dieser Zeit von ihr haushaltsmäßig mitgetragen wird. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Durchführung eines korrekten Verfahrens - sei es im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung oder möglicherweise auch durch eine Umlage in einem neuen HVM - zukünftig dazu führen könnte, dass die betroffenen Zahnärzte die tatsächlich erhaltenen Überzahlungen zurückzuzahlen haben würden. Dies ändert aber nichts daran, dass jedenfalls die gegenwärtig verlangte Zahlung zu Unrecht beansprucht wird.
Die aus dem Tenor ersichtliche Entscheidung über die Vollzugsfolgenbeseitigung in Gestalt einer vorläufigen Rückzahlung der einbehaltenen Beträge durch die Antragsgegnerin beruht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog.
Die Kostenentscheidung ist auf § 193 SGG analog gestützt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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