Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 79 KA 288/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 KA 51/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat dem Beklagten und den Beigeladenen zu 1. und 6. die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, ihm weitere Vorverfahrenskosten in Höhe von 3.653,49 EUR (= 7.145,60 DM) zu erstatten.
Im Dezember 1998 beantragte der Kläger, ihn als Psychologischen Psychotherapeuten zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung gemäß § 95 Abs. 10 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) zuzulassen, hilfsweise gemäß § 95 Abs. 11 SGB V zu ermächtigen. Aufgrund dieses Antrages erkannte der Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten dem Kläger mit seinem Beschluss vom 23. Juni 1999 ab 1. Juli 1999 die hilfsweise begehrte Ermächtigung zu. Die vorrangig beantragte Zulassung lehnte er sinngemäß ab, weil der Kläger lediglich über die zur Nachqualifizierung berechtigende sog. Sockelqualifikation verfüge. Hiergegen erhob der Kläger nach Einschaltung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Diesem Widerspruch gab der Beklagte nach Auswertung zahlreicher Unterlagen mit seinem Beschluss vom 12. Januar 2000 statt und ließ den Kläger als Psychologischen Psychotherapeuten ab Zustellung des Beschlusses nach § 95 Abs. 10 SGB V zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zu. Mit seinem ergänzenden Beschluss vom 26. April 2000 entschied der Beklagte, dass dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten seien, und erklärte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig. Den Antrag des Klägers, ihm unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 336.000,- DM und eines Gebührenansatzes von 10/10 im Vorverfahren entstandene Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.317,20 DM zu erstatten, beschied er unter Zurückweisung des Antrages im Übrigen dahingehend, dass die erstattungsfähigen Vorverfahrenskosten nach Maßgabe eines Gegenstandswerts von 8.000,- DM und eines Gebührenansatzes von 10/10 lediglich 1.171,60 DM betrügen. Zur Begründung führte er aus: Ausgangspunkt für die Kostenfestsetzung sei der Regelwert von 8.000,- DM, weil tatsächliche Anhaltspunkte für die Schätzung eines wirtschaftlichen Werts nicht vorlägen. Zwischen der im Ausgangsverfahren nur ausgesprochenen Ermächtigung und der im Widerspruchsverfahren zuerkannten Zulassung bestehe in wirtschaftlicher Hinsicht kein Unterschied. Denn beide Teilnahmeformen berechtigten gleichermaßen dazu, sämtliche Leistungen im Rahmen der psychotherapeutischen Versorgung zu erbringen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht: Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts dürfe in seinem Fall nicht auf den Regelwert zurückgegriffen werden. Denn anders als die Beklagte meine, lägen tatsächliche Anhaltspunkte für die Schätzung des wirtschaftlichen Werts vor. Sie ergäben sich daraus, dass sein Interesse in wirtschaftlicher Hinsicht darauf gerichtet gewesen sei, auch nach Ablauf des maximal fünf Jahre betragenden Ermächtigungszeitraums an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmen zu dürfen. Insoweit sei sein Interesse letztlich wie bei einer erstmaligen Zulassung ohne vorherige Ermächtigung zu bewerten und auf 336.000,- DM zu beziffern. Dieser Betrag entspreche dem dreifachen bundesdurchschnittlichen Jahresgewinn, der anhand der geänderten Anlage 3 zu den Allgemeinen Bestimmungen A I Teil B des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes zu berechnen sei.
Nach Beiladung der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin sowie der Krankenkassenverbände (Beigeladene zu 1. bis 6.) hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 3. Juli 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Kostenfestsetzung des Beklagten sei rechtmäßig. Zu Recht habe die Beklagte hierbei den Regelwert in Höhe von 8.000,- DM als maßgeblichen Gegenstandswert angesehen. Dies folge aus § 8 Abs. 2 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) in Verbindung mit § 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ergebe sich die Höhe des Gegenstandswerts nach der sich aus dem Antrag des Betroffenen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache, die im Regelfall aus dem wirtschaftlichen Interesse an der angestrebten Entscheidung und deren Auswirkungen folge. Sei der Gegenstandswert - wie hier - nicht in der Kostenordnung geregelt und stehe er auch sonst nicht fest, sei er zu schätzen, soweit hierfür genügend tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen. Fehlten sie, müsse auf den Regelwert zurückgegriffen werden. Dies sei im vorliegenden Fall anzunehmen, weil sich bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten nicht feststellen lasse, dass die Ermächtigung und die Zulassung für den Kläger einen unterschiedlichen wirtschaftlichen Wert besäßen. Sowohl die Ermächtigung als auch die Zulassung berechtigten zur Teilnahme an der Versorgung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei erlösche die Ermächtigung zwar bei Beendigung der Nachqualifikation bzw. fünf Jahre nach ihrer Erteilung. Sie sei jedoch bei Nachweis der Nachqualifikation auf Antrag in eine Zulassung umzuwandeln. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Gegebenheiten sei nicht abschätzbar, welche Bedeutung die Sache für den Kläger künftig haben könne. Der Rückgriff auf den Regelwert sei mithin gerechtfertigt.
Gegen diesen ihm am 23. Juli 2001 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 23. August 2001. Mit ihr trägt er ergänzend vor: Der Rückgriff auf den Regelwert werde seinem wirtschaftlichen Interesse nicht gerecht. Denn abgesehen davon, dass sein Interesse, an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung aufgrund einer Zulassung teilnehmen zu dürfen, in wirtschaftlicher Hinsicht erst nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums von fünf Jahren einsetze, müsse auch berücksichtigt werden, dass eine wirtschaftliche Verwertung der Praxis im Falle einer Beendigung der Teilnahme durch Tod, Verzicht oder Entziehung nur bei vorheriger Zulassung möglich sei. Des Weiteren folge aus der Ungewissheit, ob die aufgrund einer bloßen Ermächtigung durchgeführte Nachqualifikation anerkannt würde, die Notwendigkeit, das wirtschaftliche Interesse an einer unnötigen Nachqualifikation mit mehr als nur 8.000,- DM zu bewerten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juli 2001 aufzuheben, den Beschluss des Beklagten vom 26. April 2000 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm weitere Vorverfahrenskosten in Höhe von 3.653,49 Euro zu erstatten.
Der Beklagte, die Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 6. beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 2., 3., 4. und 5. haben keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Wie sich aus dem auf Empfehlung des Senats formulierten Berufungsantrag ergibt, macht der Kläger mit ihr auf der Grundlage bestimmter Berechnungsfaktoren die Erstattung weiterer Vorverfahrenskosten in Höhe von 3.653,49 EUR (= 7.145,60 DM) geltend. Dieses Begehren entspricht bei sachdienlicher Auslegung seiner erstinstanzlichen Ausführungen dem schon mit der Klage verfolgten Ziel. Hierüber hat das Sozialgericht bei vernünftiger Betrachtung erschöpfend entschieden, so dass die Berufung nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in vollem Umfange statthaft ist. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG fristgerecht eingelegt worden und wahrt die nach dieser Vorschrift erforderliche Form.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Denn das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Richtige Klageart für das Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 SGG. Denn der Kläger behauptet, er habe einen Rechtsanspruch auf Erstattung weiterer Vorverfahrenskosten in Höhe von 3.653,49 EUR (= 7.145,60 DM), die der Beklagte in seinem - noch weitere Regelungen enthaltenden - Beschluss vom 26. April 2000 rechtswidrigerweise abgelehnt habe. Bei dieser auf § 63 Abs. 3 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) fußenden Entscheidung handelt es sich um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, mit dem der Beklagte die vom Gericht in jeder Hinsicht voll nachprüfbare Höhe des Erstattungsbetrages für die Beteiligten verbindlich geregelt hat. Die zu dieser Höhe führenden Berechnungsfaktoren, wie insbesondere der zugrunde zu legende Gegenstandswert und der für maßgeblich erachtete Gebührenansatz, haben demgegenüber bloßen Begründungscharakter und können dementsprechend nicht Gegenstand der hier mit der unechten Leistungsklage zu kombinierenden Anfechtungsklage sein (vgl. zur Klageart BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 12 sowie zum Inhalt des Verwaltungsaktes BSG SozR 1300 § 63 Nr. 8).
Wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, ist die Festsetzung der erstattungsfähigen Vorverfahrenskosten im Beschluss vom 26. April 2000 auf 1.171,60 DM (= 599,03 EUR) indes rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Kosten auf insgesamt 8.317,20 DM (= 4.252,52 EUR) festgesetzt werden müssten.
Grundlage für die Kostenfestsetzung im Fall des isolierten Vorverfahrens ist § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Danach setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Kostengrundentscheidung darüber vorliegt, dass und in welchem Umfang der Widerspruchsführer die Erstattung seiner Kosten verlangen kann und ob ggf. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn der Beklagte hat in seinem Beschluss vom 26. April 2000 nicht nur die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Aufwendungen bestimmt, sondern vorrangig geregelt, dass dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen in vollem Umfang zu erstatten sind und er sich - mit Blick auf den Kostenerstattungsanspruch - eines Bevollmächtigten bedienen durfte. Dass diese Regelungen im Zeitpunkt der gleichzeitig getroffenen Kostenfestsetzungsentscheidung noch nicht bestandskräftig gewesen sind, ist unerheblich. Ungeachtet der Frage, ob die Kostenfestsetzung die Unanfechtbarkeit der Kostengrundentscheidung überhaupt verlangt, ist die den Kläger ohnehin nur begünstigende Kostengrundentscheidung hier jedenfalls im Laufe des Verfahrens in Bestandskraft erwachsen.
Dass die Kostenfestsetzung vom 26. April 2000 fehlerhaft sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die nach § 63 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SGB X mit Recht von dem Beklagten getroffene Festsetzungsentscheidung (vgl. hierzu BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 12), ist hinsichtlich der darin geregelten Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen nicht zu beanstanden. Hierbei ist auf den Zeitpunkt der stattgebenden Widerspruchsentscheidung abzustellen, weil mit ihr das Vorverfahren, um dessen Kosten es geht, zum Abschluss gebracht worden ist. Bezogen auf diesen Zeitpunkt (Januar 2000) stehen dem Kläger erstattungsfähige Vorverfahrenskosten lediglich in der festgesetzten Höhe von 1.171,60 DM (= 599,03 EUR) zu.
Ausgangspunkt der Berechnung ist der den Gebühren zugrunde zu legende Gegenstandswert, der - wie von der Beklagten und dem Sozialgericht zutreffend angenommen - im Fall des Klägers 8.000,- DM beträgt. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GKG. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung verweist der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG in diesem Zusammenhang auf die hierauf bezogenen Ausführungen des Sozialgerichts in dem angegriffenen Gerichtsbescheid, denen er nach eigener Prüfung folgt, und sieht insoweit zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die vom Kläger mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte vermögen an der Richtigkeit der Darlegungen des Sozialgerichts nichts zu ändern. In wirtschaftlicher Hinsicht ergibt sich ein in konkreten Zahlen ausdrückbarer Unterschied zwischen der Ermächtigung und der Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung nicht, weil beide Teilnahmeformen - ohne dass es insoweit auf den Zeitraum nach Ablauf von fünf Jahren ankommen könnte - sofort nach ihrer Zuerkennung gleichermaßen zur Versorgung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung berechtigten. Die mit der Zulassung verbundene rechtliche Sicherheit, dauerhaft an der psychotherapeutischen Versorgung teilnehmen zu können, ist nicht messbar. Der sich mit Blick auf die Verwertbarkeit der Praxis im Falle einer Beendigung der Teilnahme durch Tod, Verzicht oder Entziehung ergebende wirtschaftliche Vorteil lässt sich nicht konkret beziffern und steht mit den maßgeblichen Einnahmen aus der vertragspsychotherapeutischen Versorgung in keinem Zusammenhang.
Die übrigen der Kostenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsfaktoren sowie das rechnerische Gesamtergebnis begegnen ebenfalls keinen Bedenken. Hierbei kann dahinstehen, ob der von dem Beklagten gewählte maximale Gebührenansatz von 10/10 tatsächlich gerechtfertigt ist. Denn ein niedrigerer Gebührenansatz würde den Kläger mangels sonstiger Saldierungsmöglichkeiten im Ergebnis schlechter stellen, was wegen des sich aus § 123 SGG ergebenden Verbots der reformatio in peius durch das Gericht nicht ausgesprochen werden dürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum In-Kraft-Treten des 6. SGG-Änderungsgesetzes am 2. Januar 2002 maßgeblichen Fassung (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 20/01 R -) und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, ihm weitere Vorverfahrenskosten in Höhe von 3.653,49 EUR (= 7.145,60 DM) zu erstatten.
Im Dezember 1998 beantragte der Kläger, ihn als Psychologischen Psychotherapeuten zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung gemäß § 95 Abs. 10 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) zuzulassen, hilfsweise gemäß § 95 Abs. 11 SGB V zu ermächtigen. Aufgrund dieses Antrages erkannte der Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten dem Kläger mit seinem Beschluss vom 23. Juni 1999 ab 1. Juli 1999 die hilfsweise begehrte Ermächtigung zu. Die vorrangig beantragte Zulassung lehnte er sinngemäß ab, weil der Kläger lediglich über die zur Nachqualifizierung berechtigende sog. Sockelqualifikation verfüge. Hiergegen erhob der Kläger nach Einschaltung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Diesem Widerspruch gab der Beklagte nach Auswertung zahlreicher Unterlagen mit seinem Beschluss vom 12. Januar 2000 statt und ließ den Kläger als Psychologischen Psychotherapeuten ab Zustellung des Beschlusses nach § 95 Abs. 10 SGB V zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zu. Mit seinem ergänzenden Beschluss vom 26. April 2000 entschied der Beklagte, dass dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten seien, und erklärte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig. Den Antrag des Klägers, ihm unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 336.000,- DM und eines Gebührenansatzes von 10/10 im Vorverfahren entstandene Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.317,20 DM zu erstatten, beschied er unter Zurückweisung des Antrages im Übrigen dahingehend, dass die erstattungsfähigen Vorverfahrenskosten nach Maßgabe eines Gegenstandswerts von 8.000,- DM und eines Gebührenansatzes von 10/10 lediglich 1.171,60 DM betrügen. Zur Begründung führte er aus: Ausgangspunkt für die Kostenfestsetzung sei der Regelwert von 8.000,- DM, weil tatsächliche Anhaltspunkte für die Schätzung eines wirtschaftlichen Werts nicht vorlägen. Zwischen der im Ausgangsverfahren nur ausgesprochenen Ermächtigung und der im Widerspruchsverfahren zuerkannten Zulassung bestehe in wirtschaftlicher Hinsicht kein Unterschied. Denn beide Teilnahmeformen berechtigten gleichermaßen dazu, sämtliche Leistungen im Rahmen der psychotherapeutischen Versorgung zu erbringen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht: Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts dürfe in seinem Fall nicht auf den Regelwert zurückgegriffen werden. Denn anders als die Beklagte meine, lägen tatsächliche Anhaltspunkte für die Schätzung des wirtschaftlichen Werts vor. Sie ergäben sich daraus, dass sein Interesse in wirtschaftlicher Hinsicht darauf gerichtet gewesen sei, auch nach Ablauf des maximal fünf Jahre betragenden Ermächtigungszeitraums an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmen zu dürfen. Insoweit sei sein Interesse letztlich wie bei einer erstmaligen Zulassung ohne vorherige Ermächtigung zu bewerten und auf 336.000,- DM zu beziffern. Dieser Betrag entspreche dem dreifachen bundesdurchschnittlichen Jahresgewinn, der anhand der geänderten Anlage 3 zu den Allgemeinen Bestimmungen A I Teil B des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes zu berechnen sei.
Nach Beiladung der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin sowie der Krankenkassenverbände (Beigeladene zu 1. bis 6.) hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 3. Juli 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Kostenfestsetzung des Beklagten sei rechtmäßig. Zu Recht habe die Beklagte hierbei den Regelwert in Höhe von 8.000,- DM als maßgeblichen Gegenstandswert angesehen. Dies folge aus § 8 Abs. 2 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) in Verbindung mit § 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ergebe sich die Höhe des Gegenstandswerts nach der sich aus dem Antrag des Betroffenen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache, die im Regelfall aus dem wirtschaftlichen Interesse an der angestrebten Entscheidung und deren Auswirkungen folge. Sei der Gegenstandswert - wie hier - nicht in der Kostenordnung geregelt und stehe er auch sonst nicht fest, sei er zu schätzen, soweit hierfür genügend tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen. Fehlten sie, müsse auf den Regelwert zurückgegriffen werden. Dies sei im vorliegenden Fall anzunehmen, weil sich bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten nicht feststellen lasse, dass die Ermächtigung und die Zulassung für den Kläger einen unterschiedlichen wirtschaftlichen Wert besäßen. Sowohl die Ermächtigung als auch die Zulassung berechtigten zur Teilnahme an der Versorgung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei erlösche die Ermächtigung zwar bei Beendigung der Nachqualifikation bzw. fünf Jahre nach ihrer Erteilung. Sie sei jedoch bei Nachweis der Nachqualifikation auf Antrag in eine Zulassung umzuwandeln. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Gegebenheiten sei nicht abschätzbar, welche Bedeutung die Sache für den Kläger künftig haben könne. Der Rückgriff auf den Regelwert sei mithin gerechtfertigt.
Gegen diesen ihm am 23. Juli 2001 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 23. August 2001. Mit ihr trägt er ergänzend vor: Der Rückgriff auf den Regelwert werde seinem wirtschaftlichen Interesse nicht gerecht. Denn abgesehen davon, dass sein Interesse, an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung aufgrund einer Zulassung teilnehmen zu dürfen, in wirtschaftlicher Hinsicht erst nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums von fünf Jahren einsetze, müsse auch berücksichtigt werden, dass eine wirtschaftliche Verwertung der Praxis im Falle einer Beendigung der Teilnahme durch Tod, Verzicht oder Entziehung nur bei vorheriger Zulassung möglich sei. Des Weiteren folge aus der Ungewissheit, ob die aufgrund einer bloßen Ermächtigung durchgeführte Nachqualifikation anerkannt würde, die Notwendigkeit, das wirtschaftliche Interesse an einer unnötigen Nachqualifikation mit mehr als nur 8.000,- DM zu bewerten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juli 2001 aufzuheben, den Beschluss des Beklagten vom 26. April 2000 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm weitere Vorverfahrenskosten in Höhe von 3.653,49 Euro zu erstatten.
Der Beklagte, die Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 6. beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 2., 3., 4. und 5. haben keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Wie sich aus dem auf Empfehlung des Senats formulierten Berufungsantrag ergibt, macht der Kläger mit ihr auf der Grundlage bestimmter Berechnungsfaktoren die Erstattung weiterer Vorverfahrenskosten in Höhe von 3.653,49 EUR (= 7.145,60 DM) geltend. Dieses Begehren entspricht bei sachdienlicher Auslegung seiner erstinstanzlichen Ausführungen dem schon mit der Klage verfolgten Ziel. Hierüber hat das Sozialgericht bei vernünftiger Betrachtung erschöpfend entschieden, so dass die Berufung nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in vollem Umfange statthaft ist. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG fristgerecht eingelegt worden und wahrt die nach dieser Vorschrift erforderliche Form.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Denn das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Richtige Klageart für das Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 SGG. Denn der Kläger behauptet, er habe einen Rechtsanspruch auf Erstattung weiterer Vorverfahrenskosten in Höhe von 3.653,49 EUR (= 7.145,60 DM), die der Beklagte in seinem - noch weitere Regelungen enthaltenden - Beschluss vom 26. April 2000 rechtswidrigerweise abgelehnt habe. Bei dieser auf § 63 Abs. 3 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) fußenden Entscheidung handelt es sich um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, mit dem der Beklagte die vom Gericht in jeder Hinsicht voll nachprüfbare Höhe des Erstattungsbetrages für die Beteiligten verbindlich geregelt hat. Die zu dieser Höhe führenden Berechnungsfaktoren, wie insbesondere der zugrunde zu legende Gegenstandswert und der für maßgeblich erachtete Gebührenansatz, haben demgegenüber bloßen Begründungscharakter und können dementsprechend nicht Gegenstand der hier mit der unechten Leistungsklage zu kombinierenden Anfechtungsklage sein (vgl. zur Klageart BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 12 sowie zum Inhalt des Verwaltungsaktes BSG SozR 1300 § 63 Nr. 8).
Wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, ist die Festsetzung der erstattungsfähigen Vorverfahrenskosten im Beschluss vom 26. April 2000 auf 1.171,60 DM (= 599,03 EUR) indes rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Kosten auf insgesamt 8.317,20 DM (= 4.252,52 EUR) festgesetzt werden müssten.
Grundlage für die Kostenfestsetzung im Fall des isolierten Vorverfahrens ist § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Danach setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Kostengrundentscheidung darüber vorliegt, dass und in welchem Umfang der Widerspruchsführer die Erstattung seiner Kosten verlangen kann und ob ggf. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn der Beklagte hat in seinem Beschluss vom 26. April 2000 nicht nur die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Aufwendungen bestimmt, sondern vorrangig geregelt, dass dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen in vollem Umfang zu erstatten sind und er sich - mit Blick auf den Kostenerstattungsanspruch - eines Bevollmächtigten bedienen durfte. Dass diese Regelungen im Zeitpunkt der gleichzeitig getroffenen Kostenfestsetzungsentscheidung noch nicht bestandskräftig gewesen sind, ist unerheblich. Ungeachtet der Frage, ob die Kostenfestsetzung die Unanfechtbarkeit der Kostengrundentscheidung überhaupt verlangt, ist die den Kläger ohnehin nur begünstigende Kostengrundentscheidung hier jedenfalls im Laufe des Verfahrens in Bestandskraft erwachsen.
Dass die Kostenfestsetzung vom 26. April 2000 fehlerhaft sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die nach § 63 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SGB X mit Recht von dem Beklagten getroffene Festsetzungsentscheidung (vgl. hierzu BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 12), ist hinsichtlich der darin geregelten Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen nicht zu beanstanden. Hierbei ist auf den Zeitpunkt der stattgebenden Widerspruchsentscheidung abzustellen, weil mit ihr das Vorverfahren, um dessen Kosten es geht, zum Abschluss gebracht worden ist. Bezogen auf diesen Zeitpunkt (Januar 2000) stehen dem Kläger erstattungsfähige Vorverfahrenskosten lediglich in der festgesetzten Höhe von 1.171,60 DM (= 599,03 EUR) zu.
Ausgangspunkt der Berechnung ist der den Gebühren zugrunde zu legende Gegenstandswert, der - wie von der Beklagten und dem Sozialgericht zutreffend angenommen - im Fall des Klägers 8.000,- DM beträgt. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GKG. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung verweist der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG in diesem Zusammenhang auf die hierauf bezogenen Ausführungen des Sozialgerichts in dem angegriffenen Gerichtsbescheid, denen er nach eigener Prüfung folgt, und sieht insoweit zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die vom Kläger mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte vermögen an der Richtigkeit der Darlegungen des Sozialgerichts nichts zu ändern. In wirtschaftlicher Hinsicht ergibt sich ein in konkreten Zahlen ausdrückbarer Unterschied zwischen der Ermächtigung und der Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung nicht, weil beide Teilnahmeformen - ohne dass es insoweit auf den Zeitraum nach Ablauf von fünf Jahren ankommen könnte - sofort nach ihrer Zuerkennung gleichermaßen zur Versorgung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung berechtigten. Die mit der Zulassung verbundene rechtliche Sicherheit, dauerhaft an der psychotherapeutischen Versorgung teilnehmen zu können, ist nicht messbar. Der sich mit Blick auf die Verwertbarkeit der Praxis im Falle einer Beendigung der Teilnahme durch Tod, Verzicht oder Entziehung ergebende wirtschaftliche Vorteil lässt sich nicht konkret beziffern und steht mit den maßgeblichen Einnahmen aus der vertragspsychotherapeutischen Versorgung in keinem Zusammenhang.
Die übrigen der Kostenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsfaktoren sowie das rechnerische Gesamtergebnis begegnen ebenfalls keinen Bedenken. Hierbei kann dahinstehen, ob der von dem Beklagten gewählte maximale Gebührenansatz von 10/10 tatsächlich gerechtfertigt ist. Denn ein niedrigerer Gebührenansatz würde den Kläger mangels sonstiger Saldierungsmöglichkeiten im Ergebnis schlechter stellen, was wegen des sich aus § 123 SGG ergebenden Verbots der reformatio in peius durch das Gericht nicht ausgesprochen werden dürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum In-Kraft-Treten des 6. SGG-Änderungsgesetzes am 2. Januar 2002 maßgeblichen Fassung (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 20/01 R -) und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
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