Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 170/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 104/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.12.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die am 1916 in Polen geborene Klägerin, die seit 1956 die australische Staatsangehörigkeit besitzt, beantragte am 18.10.1996 Regelaltersrente. Zur Begründung dieses Antrags machte sie geltend, sie habe von Januar 1941 bis Mai 1945 als Landarbeiterin und anschließend bis Ende 1949 als Küchenhilfe in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet.
Die Anfragen der Beklagten an die LVA Schleswig-Holstein, die Allgemeinen Ortskrankenkassen Plön, Kiel und Wildflecken, an die Gemeinde Heikendorf sowie die Stadt Wildflecken blieben ergebnislos. Der Internationale Suchdienst Arolsen bestätigte Aufenthalte der Klägerin in den DP-Lagern Sangerhausen (23.06.1945), Wildflecken (09.03.1946) und Schwäbisch Hall (07.06.1949) sowie im IRO-Auswanderungslager Butzbach (28.10.1949). Mit Bescheid vom 28.02.1997 und Widerspruchsbescheid vom 12.12.1997 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Altersrente ab. Die geltend gemachten Zeiten könnten nicht als Beitragszeiten anerkannt werden, da sie nicht ausreichend glaubhaft bzw nachgewiesen seien. Damit sei die erforderliche Wartezeit von 5 Jahren gemäß § 50 Abs 1 Nr 1 iVm § 51 Abs 1 SGB VI nicht erfüllt.
Das SG hat die dagegen erhobene Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 13.12.1999 abgewiesen: Soweit die Klägerin die Gewährung von Altersruhegeld begehre, sei die Klage unbegründet, da Versicherungszeiten nicht festgestellt werden könnten. Soweit die Klägerin die reine Anerkennung von Versicherungszeiten begehre, sei die Klage unzulässig. Welches sonstige Recht auf Entschädigung die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend machen wolle, sei dem Gericht unverständlich.
In der Berufungsbegründung lässt die Klägerin vortragen, ihre Familie sei der Meinung, dass ein Recht auf Entschädigung für das, was sie habe erdulden müssen, bestehe. Ihr Anliegen sei nicht eine Rente, sondern eine Entschädigung.
Die Klägerin, für die in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 13.12.1999 und des Bescheides vom 28.02.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.1997 zu verurteilen, ihr eine Entschädigung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.12.1999 zurückzuweisen.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel der Klägerin als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 13.12.1999 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Regelaltersrente oder auf eine Entschädigung hat.
Bezüglich der von der Klägerin ursprünglich geltend gemachten Bewilligung von Altersrente hat das SG zutreffend festgestellt, dass - trotz der umfangreichen Ermittlungen der Beklagten - keine Versicherungszeiten festgestellt werden konnten. Altersrente erhält nach § 35 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) eine Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die allgemeine Wartezeit beträgt bei Bewilligung der Altersrente 5 Jahre (§ 50 Abs 1 Nr 1 SGB VI). Dass diese Wartezeit im Fall der Klägerin nicht erfüllt ist, hat das SG im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt. Insoweit verweist der Senat gemäß § 153 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.
Dazu trägt die Klägerin vor, sie und ihr Mann seien in ein Arbeitslager verbracht worden, wo sie vieles erleiden mussten. (Einmalige oder fortlaufende) Entschädigungsleistungen für das von der Klägerin erlittene Unrecht sind jedoch im Leistungskatalog des SGB VI nicht vorgesehen. Schon aus diesem Grunde kann die Klägerin von der Beklagten derartige Leistungen nicht beanspruchen. Die Berufung musste daher zurückgewiesen werden.
Als Rechtsgrundlage für solche Leistungen (hier wegen Heranziehung der Klägerin zu Zwangsarbeit in Deutschland während des 2. Weltkrieges) kommt ausschließlich das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 02. August 2000 in Betracht, das am 12. August 2000 in Kraft getreten ist (BGBl 2000 I 1263). Zuständig für die Klägerin ist demnach - worauf schon die Beklagte im Schriftsatz vom 05.04.2001 hingewiesen hat - die Conference on Jewish Material Claims against Germany (JCC) in New York.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die am 1916 in Polen geborene Klägerin, die seit 1956 die australische Staatsangehörigkeit besitzt, beantragte am 18.10.1996 Regelaltersrente. Zur Begründung dieses Antrags machte sie geltend, sie habe von Januar 1941 bis Mai 1945 als Landarbeiterin und anschließend bis Ende 1949 als Küchenhilfe in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet.
Die Anfragen der Beklagten an die LVA Schleswig-Holstein, die Allgemeinen Ortskrankenkassen Plön, Kiel und Wildflecken, an die Gemeinde Heikendorf sowie die Stadt Wildflecken blieben ergebnislos. Der Internationale Suchdienst Arolsen bestätigte Aufenthalte der Klägerin in den DP-Lagern Sangerhausen (23.06.1945), Wildflecken (09.03.1946) und Schwäbisch Hall (07.06.1949) sowie im IRO-Auswanderungslager Butzbach (28.10.1949). Mit Bescheid vom 28.02.1997 und Widerspruchsbescheid vom 12.12.1997 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Altersrente ab. Die geltend gemachten Zeiten könnten nicht als Beitragszeiten anerkannt werden, da sie nicht ausreichend glaubhaft bzw nachgewiesen seien. Damit sei die erforderliche Wartezeit von 5 Jahren gemäß § 50 Abs 1 Nr 1 iVm § 51 Abs 1 SGB VI nicht erfüllt.
Das SG hat die dagegen erhobene Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 13.12.1999 abgewiesen: Soweit die Klägerin die Gewährung von Altersruhegeld begehre, sei die Klage unbegründet, da Versicherungszeiten nicht festgestellt werden könnten. Soweit die Klägerin die reine Anerkennung von Versicherungszeiten begehre, sei die Klage unzulässig. Welches sonstige Recht auf Entschädigung die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend machen wolle, sei dem Gericht unverständlich.
In der Berufungsbegründung lässt die Klägerin vortragen, ihre Familie sei der Meinung, dass ein Recht auf Entschädigung für das, was sie habe erdulden müssen, bestehe. Ihr Anliegen sei nicht eine Rente, sondern eine Entschädigung.
Die Klägerin, für die in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 13.12.1999 und des Bescheides vom 28.02.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.1997 zu verurteilen, ihr eine Entschädigung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.12.1999 zurückzuweisen.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel der Klägerin als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 13.12.1999 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Regelaltersrente oder auf eine Entschädigung hat.
Bezüglich der von der Klägerin ursprünglich geltend gemachten Bewilligung von Altersrente hat das SG zutreffend festgestellt, dass - trotz der umfangreichen Ermittlungen der Beklagten - keine Versicherungszeiten festgestellt werden konnten. Altersrente erhält nach § 35 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) eine Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die allgemeine Wartezeit beträgt bei Bewilligung der Altersrente 5 Jahre (§ 50 Abs 1 Nr 1 SGB VI). Dass diese Wartezeit im Fall der Klägerin nicht erfüllt ist, hat das SG im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt. Insoweit verweist der Senat gemäß § 153 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.
Dazu trägt die Klägerin vor, sie und ihr Mann seien in ein Arbeitslager verbracht worden, wo sie vieles erleiden mussten. (Einmalige oder fortlaufende) Entschädigungsleistungen für das von der Klägerin erlittene Unrecht sind jedoch im Leistungskatalog des SGB VI nicht vorgesehen. Schon aus diesem Grunde kann die Klägerin von der Beklagten derartige Leistungen nicht beanspruchen. Die Berufung musste daher zurückgewiesen werden.
Als Rechtsgrundlage für solche Leistungen (hier wegen Heranziehung der Klägerin zu Zwangsarbeit in Deutschland während des 2. Weltkrieges) kommt ausschließlich das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 02. August 2000 in Betracht, das am 12. August 2000 in Kraft getreten ist (BGBl 2000 I 1263). Zuständig für die Klägerin ist demnach - worauf schon die Beklagte im Schriftsatz vom 05.04.2001 hingewiesen hat - die Conference on Jewish Material Claims against Germany (JCC) in New York.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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