L 5 RJ 108/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 1308/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 108/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.11.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1950 geborene Klägerin entrichtete in der Zeit vom 01.01.1969 bis 22.03.1974 in Deutschland 35 Monate Beiträge. In Jugoslawien war sie mit Unterbrechungen vom 23.04.1974 bis 15.11.1997 versichert. Seitdem bezieht sie jugoslawische Rente (Bescheid vom 09.01.1998).

Die Jahre 1984 und 1985 sind nicht belegt.

Die Klägerin erhielt in Jugoslawien eine dreijährige Ausbildung als Verkäuferin und brachte weiter vor, in Deutschland weder eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt zu haben noch für ihre Tätigkeit angelernt worden zu sein.

Auf den am 08.11.1995 gestellten Rentenantrag erhielt die Beklagte das Gutachten der Invalidenkommission vom 25.03.1997, wonach eine vollständige und dauerhafte Berufs- und Erwerbsunfähigkeit bestehe, weil die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, den Beruf einer Verkäuferin oder eine andere entsprechende Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts auch nicht bei verkürzter Arbeitszeit auszuüben. Im Oktober 1998 ließ sie die Klägerin in der ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg begutachten, wobei der Arzt Dr. L. eine Polyarthritis bei Immunthyreoiditis sowie eine allergische Diathese feststellte. Damit könne die Klägerin aber in ihrem Beruf als Kaufmann noch vollschichtig tätig sein, ebenso wie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Denn die Gelenkserkrankung weise derzeit keine nennenswerte entzündliche Aktivität auf. Diese habe noch zu keinen funktionellen Ausfällen geführt. leichte Arbeiten, abwechselnd im Gehen, Sitzen und Stehen mit Schutz vor Nässe und Unterkühlung seien noch vollschichtig möglich.

Mit Bescheid vom 10.11.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da die Klägerin im Rahmen ihrer zumutbaren Tätigkeiten noch vollschichtig erwerbstätig sein könne. Dieser Bescheid wurde - nach Ermittlungen der Beklagten zur Wertigkeit der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit bei den Firmen B. , C. Schwaben, F. Maschinen und der Stadt S. - durch Widerspruchsbescheid vom 10.06.1999 bestätigt.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und vorgebracht, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie eine erneute Überprüfung wünsche. Sie hat dazu auch einen Entlassungsschein und Berichte über neurologische und orthopädische Behandlungen beigebracht.

Am 19./20.11.2001 hat die Ärztin für Sozialmedizin Dr. T. im Auftrag des SG ein Gutachten erstattet und als Gesundheitsstörungen eine Schilddrüsenfunktionsstörung bei Autoimmunentzündung, Gelenkbeschwerden bei Verdacht auf rheumatoide Arthritis und diskrete degenerative Veränderungen, wirbelsäulenabhängige Beschwerden, eine depressive psychasthenische Entwicklung bei sthenischer Primärpersönlichkeit und eine Neigung zu Bluthochdruck festgestellt. Damit hat die Sachverständige die Klägerin für fähig erachtet, vollschichtig leichte Tätigkeiten verrichten zu können. Unabhängig von der genauen diagnostischen Einordnung (zu denken sei auch ein Fibromyalgie-Sydnrom - FMS -) seien für die sozialmedizinischen Beurteilungen außer der Schmerzsymptomatik vor allem die Funktionseinstörungen relevant. Solche lägen zur Zeit nicht vor. Bei den bestehenden Gelenkbeschwerden ohne Bewegungseinschränkung (allerdings unter aggressiver Therapie) jedoch bei nur diskreten degenerativen Veränderung sei die Klägerin allerdings nicht mehr im Stande schwere körperlichen Arbeiten zu verrichten. Nässe und Kälte seien zu vermeiden. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Dr. W. hat in seinem Gutachten vom 19.11.2001 festgestellt, dass die Klägerin einen durchaus differenzierten Zusammenhang zwischen dem Krankheitserleben und ihren äußerlichen Lebensumständen herstelle. Die Stimmung sei in mäßigem Umfang getrübt, von der Primärpersönlichkeit wirke sie gleichwohl tapfer und durchsetzungswillig. Im Vordergrund stehe das depressive Geschehen im Sinne eines psychasthenischen Syndroms, angestoßen durch namhafte affektive persönliche und materielle Verluste in den Kriegswirren. Hierzu sei festzustellen, dass bei zweifelsfrei gegebenen depressiven Dispositionen ein ausgesprochen sthenisches Grundtemperament, eine mutige und durchsetzungswillige Persönlichkeitsstruktur und ein persönlichkeitsgebundenes Arsenal an Bewältigungsstrategien bei auffallender Frustrationstoleranz gegeben seien. Aus diesem Grunde werde man dem depressiven Störungsanteil nicht ein Gewicht zubilligen dürfen, wie man es von Verkürzungen der Leistungsfähigkeit im Zusammenhang quantitativer Einschränkung her kenne.

Durch Urteil vom 21.11.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Erwerbsunfähig sei sie nicht, weil die Sachverständigen ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt hätten. Berufsunfähig sei sie nicht, weil sie keinen Beruf erlernt habe und in Deutschland als Hilfskraft in einer Metzgerei bzw. Küchenhilfe versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Damit sei sie voll auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Dazu hat sie in ihrem Schriftsatz vom 20.02.2002 angeführt, dass sie ja doch bereits nach jugoslawischen Vorschriften erwerbsunfähig und dass insgesamt ihr Gesundheitszustand unzureichend durch deutsche Versicherungsbehörden und das Sozialgericht gewürdigt worden sei. Der Senat hat darauf die Klägerin mit Schreiben vom 22.05.2002 darauf hingewiesen, dass Beweiserhebung von Amts wegen nicht beabsichtigt sei.

Die Klägerin stellt den Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 21.11.2001 sowie des Bescheides vom 10.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.1999 zu verurteilen, ihr Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Dezember 1995 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch ansonsten zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu. Die besonderen (persönlichen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nicht vor, wobei hier das SGB VI, §§ 43, 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI (vgl. § 300 Abs.1 SGB VI bei Antragstellung im Jahre 1995) anzuwenden sind. Die dort geregelte versicherungsfallnahe Belegungsdichte ist bereits durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22.12.1983 (BGBl. 1, 1532) eingeführt worden. Der Senat hält diese Neuregelung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11.05.2000, B 13 RJ 19/99 R) nicht für verfassungswidrig. Dies auch dann nicht, wenn ein im Ausland lebender Versicherter über die Neuregelung in Unkenntnis geblieben ist oder die Beitragsentrichtung aufgrund der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse unzumutbar war.

Demnach kann die Klägerin Rente nur dann beanspruchen, wenn

a) die letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der Berufs- bzw. Er werbsunfähigkeit mit mindestens drei Jahren Pflichtbeitrags zeit für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit be legt sind (§§ 43 Abs.1 Nr.2, Abs.3, 44 Abs.11 Nr.2, Abs.4 SGB VI) oder

b) die Zeit ab 01.01.1984 bis zum Eintritt von Berufs- bzw. Er werbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten voll be legt ist oder noch belegbar wäre (55 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI) oder

c) die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines die all gemeine Wartezeit erfüllenden Tatbestandes eingetreten ist, (§§ 53, 43 Abs.4, 44 Abs.4 SGB VI) oder

d) der Leistungsfall spätestens im Jahre 1984 eingetreten ist (§§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI).

Letzteres kann schon wegen der Erwerbstätigkeit der Klägerin in Kroatien bis 1991 nicht der Fall sein. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (Alternative c) bieten sich keine Anhaltspunkte.

Wegen der aufgezeichneten Lücke im Versicherungsverlauf der Klägerin von 1984 bis 1985 ist eine Aufrechterhaltung der früher von 1/1969 bis 3/74 durch Zusammenrechnung (Art. 25 deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 - DJUSVA - BGBl. II S.1438) erworbenen Anwartschaft nach Alternative b) nicht möglich (§§ 240, 241 SGB VI).

Nach Alternative a) müsste die verminderte Erwerbsfähigkeit bis letztlich Dezember 1999 vorgelegen haben. Ausgehend vom jugoslawischen Versicherungsverlauf mit letzter Zeit vom bis 15.11.1997 ist nämlich nur bis Dezember 1999 ein vorangegangener Fünfjahreszeitraum mit 36 Kalendermonaten belegt. Auch nach dem neuen deutsch-kroatischen Abkommen vom 24.11.1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit (Gesetz vom 25.08.1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.33 vom 03.09.1998) ergibt sich für die Klägerin nichts anderes. Zwar sind nach Art 26 Abs.2 die Zeiten kroatischen Rentenbezugs als Streckungstatbestände zu berücksichtigen. Die Klägerin bezieht jedoch nicht eine solche kroatische Rente.

Die Klägerin hat zudem - medizinisch gesehen (eigentlicher Versicherungsfall) - keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Dies weder nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Invalidenrecht, wie auch danach. Sie besitzt ein vollschichtiges Erwerbsvermögen. Dies ist durch die umfassenden Gutachten in Landshut durch die Sachverständigen Dr. T. und Dr. Dr. W. geklärt. Demgegenüber hat die Klägerin keinen neuen medizinischen Sachverhalt vorgebracht, insbesondere keine Verschlimmerung behauptet. Auf dieses Beweisergebnis kann sich auch der Senat voll stützen; insoweit nimmt er darauf Bezug und sieht - insbesondere was das Unvermögen zur Ausübung der letzten Berufstätigkeit und das Leistungsvermögen allgemein betrifft - von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.1.1993, BGBl. I, 50). Bei diesem Sachverhalt war eine weitere Begutachtung nicht angezeigt. Darauf wurde die Klägerin mit Schreiben des Senats vom 22.05.2002 hingewiesen.

Das Argument der Klägerin, dass in Jugoslawien Invalidität anerkannt sei, hat rechtlich keinen Bestand. Das DJUSVA ordnet ebenso wie sonst andere Sozialversicherungsabkommen keine Entsprechung der jeweiligen Versicherungsfälle an. Jeder Staat bestimmt für sich, wann das versicherte Risiko verwirklicht ist und beschreibt nach seiner eigenen jeweiligen Rechtsordnung, eingebettet in das jeweilige System der Rehabilitation und einen ausdifferenzierten abgestuften Versicherungsschutz seine eigenen Anspruchsvoraussetzungen. Nach §§ 43, 44 SGB VI besteht bei vorhandener versicherungsfallnaher Belegungsdichte bis letztlich Dezember 1999 auch kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Rentenanteilig ist ein Versicherter nach § 43 Abs.2 SGB VI, wenn seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist, all jene Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines Berufes und der besonderen Anforderung an seine Berufstätigkeit zugemutet werden können. Ausgangspunkt für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.107, 169). Denn ein Versicherungsfall ist nicht eingetreten, solange der Versicherte seinen bisherigen Beruf noch ohne wesentliche Einschränkungen weiter ausüben kann (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.126). In der Regel ergibt sich der bisherige Beruf eines Versicherten aus dessen letzter versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit. Dies ist bei der Klägerin, die in Deutschland keinen Beruf erlernt und keine Facharbeitertätigkeit in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf ausgeübt hat, die einfache Anlerntätigkeit einer Helferin in Küche und Verkauf. Für die Annahme einer berufsbegleitenden oder durch die Tätigkeit selbst erfolgte Höherqualifizierung haben sich mangels Erkenntnissen über Eingruppierung, Kenntnisse und Fertigkeiten über die 35 Monate vom 01.01.1969 bis 22.03.1974 keine Anhaltspunkte ergeben. Nach ihren eigenen Bekundungen bzw. den Ermittlungen der Beklagten (Arbeitgeberauskunft der Firma B. und der Stadt S. , wonach Unterlagen nicht mehr vorgelegen waren aber, sowie den nicht mehr erholbaren Auskünften der Firma C. Schwaben und F.-Maschinenfabrik) verrichtete sie lediglich ungelernte Arbeiten. Damit - ohne besonderen Berufsschutz und ohne Einschränkungen nur für die Angelernten des oberen Bereichs (keine Verweisungstätigkeiten mit qualitativ geringem Wert) - ist die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen, auf dem sie bei vollschichtigem Arbeitsvermögen, wie bereits ausgeführt, mehr als die Lohnhälfte verdienen kann und damit nicht berufsunfähig ist. Erst recht ist sie damit auch nicht in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI voll erwerbsgemindert, da ihr Leistungsvermögen nicht unter drei Stunden gesunken ist.

Anders verhielte es sich bei Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. BSGE 80, 24, 33 = SozR 3-2600 § 44 Nr.8; = SozR 3-2600 § 43 Nr.21 (13. Senat)). Auch die Möglichkeit der praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung (vgl. BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr.8). Bei den bei der Klägerin gefundenen qualitativen Einschränkungen kommen noch keine ernsthaften Zweifel daran auf, dass sie nicht in einem Betrieb unter üblichen Bedingungen einsetzbar wäre. Die Fähigkeit der Klägerin, sich auf neue Tätigkeiten und ein neues Arbeitsmilieu umzustellen, ist nach den Ausführungen des neurologischen Sachverständigen nicht derart eingeschränkt. Es kann bei dem vorhandenen positiven Leistungsprofil der Klägerin noch davon ausgegangen werden, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt, ohne dass ernste Zweifel daran aufkommen, dass die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar ist. Das Bestehen einer Bezeichnungspflicht hängt in diesem Zusammenhang entscheidend von Anzahl, Art und Umfang der beim Versicherten bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Zunächst genügt eine Beurteilung, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen (wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw.) erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen (vgl. BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr.8). Durch eine derartige Bezeichnung von Tätigkeiten der Art nach werden dem Versicherten allgemein geeignete Tätigkeitsfelder aufgezeigt (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nr.17; BSG SozR 3-2600 § 44 Nr.12).

Es lassen sich für die Klägerin mit ihren qualitativen Einschränkungen durchaus noch Bereiche des allgemeinen Arbeitsmarkts beschreiben, für die sie mit ihrem Restleistungsvermögen eingesetzt werden kann. Die Klägerin sollte zwar nicht nervlich belastenden oder schweren Tätigkeiten ausgesetzt werden, auch ist eine Arbeit im gelegentlichen Wechsel von Stehen zu Sitzen geboten; ebenso sind Arbeiten unter klimatischen Reizbedingungen und Staub unzumutbar. Damit kann die Klägerin aber z.B. noch einfache Montagetätigkeiten mit Kunststoff, Plastik, Glas oder Holz durchführen.

Die Berufung war demnach zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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