Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RJ 765/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 109/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.02.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1935 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben den Beruf einer Köchin erlernt (Prüfung 1954) und war von 1959 bis 1968 in diesem Berufsbereich beschäftigt. Von 1968 bis 1997 arbeitete sie mit Unterbrechungen als Raumpflegerin, zuletzt beim Messeservice K. in N. in Vollschicht (5 Tage à 8 Stunden). Seit 10.03.1997 besteht Arbeitsunfähigkeit. Am 18.07.1997 beantragte sie über das Versicherungsamt der Stadt Nürnberg Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte ließ sie untersuchen durch den Sozialmediziner Dr.L. , der im Gutachten vom 13.10.1997 die Diagnosen nannte: Arthrotische Veränderungen beider Schultergelenke; Wirbelsäulensyndrom bei Fehlhaltung und Verschleißerscheinungen; Hüft- und Kniegelenksarthrosen beidseits; Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen bei cerebro-vaskulärer Insuffizienz, Hinweise auf im März 1997 abgelaufenen leichten Schlaganfall. Die Klägerin könne ihre zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit als Putzfrau nicht wieder aufnehmen; sie könne jedoch leichte Arbeiten allgemeiner Art im Umfang von zweistündig bis unterhalbschichtig verrichten. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 14.01.1998 ab. Die Klägerin sei zwar seit dem 10.03.1997 erwerbsunfähig und habe auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt; im Zeitraum vom 10.03.1992 bis 09.03.1997 seien jedoch lediglich 20 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt, nicht dagegen die erforderlichen 36 Monate. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos; die Beklagte erteilte den Widerspruchsbescheid vom 29.07.1998, in dem sie auch den hilfsweise von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf vorzeitige Altersrente ablehnte.
Dagegen hat die Klägerin am 12.08.1998 Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, bei der Erstellung des Versicherungsverlaufes seien ihre Haftzeiten (vier verschiedene Zeiträume von 1973 bis 1983) nicht berücksichtigt worden; mit diesen Zeiten müssten die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente vorliegen. Das SG hat einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.F. vom 02.11.1998 eingeholt und die ärztlichen Unterlagen des Allgemeinarztes Dr.G. aus der Zeit von 1988 bis 1991 zum Verfahren beigenommen. Auf Veranlassung des Gerichts hat der Orthopäde Dr.R. das Gutachten vom 09.01.1999 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstellt. Die Klägerin wurde bei den im einzelnen beschriebenen Gesundheitsstörungen für fähig erachtet, leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, vorwiegend im Sitzen, vollschichtig zu verrichten. Sie könne beispielsweise Tätigkeiten als Gemüseputzerin, Wicklerin von Spulen und als Steckkontakteelementenanklemmerin ausüben. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei nicht erheblich eingeschränkt. Mit Urteil vom 02.02.1999 hat das SG die - auf Gewährung von Rente wegen Berufs- (BU) bzw Erwerbsunfähigkeit (EU) gerichtete - Klage abgewiesen. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin sei noch nicht in einem Ausmaße beeinträchtigt, dass EU angenommen werden könnte. Die insbesondere am Skelettsystem nachweisbaren Beeinträchtigungen zeigten weder wesentliche Bewegungseinschränkungen noch neurologische Ausfallserscheinungen. Die Veränderungen an der Lendenwirbelsäule seien insgesamt nicht gravierend; die Osteoporosezeichen seien nicht derart ausgeprägt, dass sie einer sitzenden Tätigkeit entgegenstünden. Die Klägerin könne daher nach wie vor einer Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nachgehen. Die Klägerin sei als ungelernte Arbeiterin zu beurteilen, da sie sich von dem erlernten Beruf der Köchin nicht gesundheitsbedingt gelöst habe. Die danach von ihr ausgeübte Arbeit als Raumpflegerin und Reinigungskraft im Sanitärbereich sei durchweg als schwerer einzuschätzen als die Tätigkeit einer Köchin. Die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Klägerin könne noch als Gemüseputzerin, als Wicklerin von Spulen oder als Steckkontakteelementenanklemmerin arbeiten; diese Berufstätigkeiten seien tariflich erfasst.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 24.02.1999 beim SG Nürnberg eingelegte Berufung der Klägerin. Sie verlangt weiterhin die Gewährung von Rente wegen EU, da sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne; eine Arbeitsvermittlung sei für sie nicht mehr möglich, sie erhalte auch keinerlei finanzielle Leistungen. Die Beklagte hat den im Bescheid vom 14.01.1998 vertretenen Standpunkt, dass die Klägerin seit 10.03.1997 erwerbsunfähig sei, nicht mehr aufrecht erhalten. Die Klägerin sei vielmehr in der Lage, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter gewissen qualitativen Einschränkungen in Vollschicht zu verrichten; BU oder EU liege bei ihr nicht vor. Unabhängig davon seien bei einem für den 10.03.1997 angenommenen Leistungsfall die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt. Der Senat hat einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.F. vom 16.04.1999 mit weiteren ärztlichen Unterlagen (Bericht des Orthopäden K. vom 24.02.1998 und Auszüge aus Gutachten des MDK von 1996 und 1997) zum Verfahren beigenommen. Aus der Schwerbehinderten-Akte des Versorgungsamtes Nürnberg geht hervor, dass der Klägerin mit Bescheid vom 18.09.1998 ein GdB von 30 zuerkannt wurde. Mit Bescheid vom 29.09.2000 hat die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente ab 01.09.2000 bewilligt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Nürnberg vom 02.02.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheides zu verurteilen, ihr Rente wegen EU zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten, die Prozessakte des SG Nürnberg und die Schwerbehinderten-Akte des Versorgungsamtes Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig. Das Gericht konnte gem § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.
Das Rechtsmittel der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin Rente wegen BU bzw EU iSd §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht zusteht. Mit dem SG ist davon auszugehen, dass bei der Klägerin der Leistungsfall der BU/EU bis zur Entscheidung dieses Gerichts nicht eingetreten ist. Die Ausführungen Dr.R. in seinem Gutachten vom 09.01.1999 sind auch für den Senat überzeugend. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann gem § 153 Abs 2 SGG abgesehen werden.
Selbst wenn man, wie von der Beklagten ursprünglich angenommen, davon ausgehen würde, dass die Klägerin seit Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit am 10.03.1997 auch erwerbsunfähig wäre, könnte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht gewährt werden. Die Klägerin hat im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vom 10.03.1992 bis 09.03.1997 lediglich 20 Monate an Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, nicht jedoch die erforderlichen 36 Monate (vgl §§ 43 Abs 1 Nr 2, § 44 Abs 1 Nr 2 SGB VI). Für die Zeit von Oktober 1992 bis Dezember 1995 ist eine Lücke im Versicherungsverlauf enthalten, die nicht mehr geschlossen werden kann.
Ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lässt sich demnach insgesamt nicht begründen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1935 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben den Beruf einer Köchin erlernt (Prüfung 1954) und war von 1959 bis 1968 in diesem Berufsbereich beschäftigt. Von 1968 bis 1997 arbeitete sie mit Unterbrechungen als Raumpflegerin, zuletzt beim Messeservice K. in N. in Vollschicht (5 Tage à 8 Stunden). Seit 10.03.1997 besteht Arbeitsunfähigkeit. Am 18.07.1997 beantragte sie über das Versicherungsamt der Stadt Nürnberg Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte ließ sie untersuchen durch den Sozialmediziner Dr.L. , der im Gutachten vom 13.10.1997 die Diagnosen nannte: Arthrotische Veränderungen beider Schultergelenke; Wirbelsäulensyndrom bei Fehlhaltung und Verschleißerscheinungen; Hüft- und Kniegelenksarthrosen beidseits; Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen bei cerebro-vaskulärer Insuffizienz, Hinweise auf im März 1997 abgelaufenen leichten Schlaganfall. Die Klägerin könne ihre zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit als Putzfrau nicht wieder aufnehmen; sie könne jedoch leichte Arbeiten allgemeiner Art im Umfang von zweistündig bis unterhalbschichtig verrichten. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 14.01.1998 ab. Die Klägerin sei zwar seit dem 10.03.1997 erwerbsunfähig und habe auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt; im Zeitraum vom 10.03.1992 bis 09.03.1997 seien jedoch lediglich 20 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt, nicht dagegen die erforderlichen 36 Monate. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos; die Beklagte erteilte den Widerspruchsbescheid vom 29.07.1998, in dem sie auch den hilfsweise von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf vorzeitige Altersrente ablehnte.
Dagegen hat die Klägerin am 12.08.1998 Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, bei der Erstellung des Versicherungsverlaufes seien ihre Haftzeiten (vier verschiedene Zeiträume von 1973 bis 1983) nicht berücksichtigt worden; mit diesen Zeiten müssten die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente vorliegen. Das SG hat einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.F. vom 02.11.1998 eingeholt und die ärztlichen Unterlagen des Allgemeinarztes Dr.G. aus der Zeit von 1988 bis 1991 zum Verfahren beigenommen. Auf Veranlassung des Gerichts hat der Orthopäde Dr.R. das Gutachten vom 09.01.1999 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstellt. Die Klägerin wurde bei den im einzelnen beschriebenen Gesundheitsstörungen für fähig erachtet, leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, vorwiegend im Sitzen, vollschichtig zu verrichten. Sie könne beispielsweise Tätigkeiten als Gemüseputzerin, Wicklerin von Spulen und als Steckkontakteelementenanklemmerin ausüben. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei nicht erheblich eingeschränkt. Mit Urteil vom 02.02.1999 hat das SG die - auf Gewährung von Rente wegen Berufs- (BU) bzw Erwerbsunfähigkeit (EU) gerichtete - Klage abgewiesen. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin sei noch nicht in einem Ausmaße beeinträchtigt, dass EU angenommen werden könnte. Die insbesondere am Skelettsystem nachweisbaren Beeinträchtigungen zeigten weder wesentliche Bewegungseinschränkungen noch neurologische Ausfallserscheinungen. Die Veränderungen an der Lendenwirbelsäule seien insgesamt nicht gravierend; die Osteoporosezeichen seien nicht derart ausgeprägt, dass sie einer sitzenden Tätigkeit entgegenstünden. Die Klägerin könne daher nach wie vor einer Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nachgehen. Die Klägerin sei als ungelernte Arbeiterin zu beurteilen, da sie sich von dem erlernten Beruf der Köchin nicht gesundheitsbedingt gelöst habe. Die danach von ihr ausgeübte Arbeit als Raumpflegerin und Reinigungskraft im Sanitärbereich sei durchweg als schwerer einzuschätzen als die Tätigkeit einer Köchin. Die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Klägerin könne noch als Gemüseputzerin, als Wicklerin von Spulen oder als Steckkontakteelementenanklemmerin arbeiten; diese Berufstätigkeiten seien tariflich erfasst.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 24.02.1999 beim SG Nürnberg eingelegte Berufung der Klägerin. Sie verlangt weiterhin die Gewährung von Rente wegen EU, da sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne; eine Arbeitsvermittlung sei für sie nicht mehr möglich, sie erhalte auch keinerlei finanzielle Leistungen. Die Beklagte hat den im Bescheid vom 14.01.1998 vertretenen Standpunkt, dass die Klägerin seit 10.03.1997 erwerbsunfähig sei, nicht mehr aufrecht erhalten. Die Klägerin sei vielmehr in der Lage, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter gewissen qualitativen Einschränkungen in Vollschicht zu verrichten; BU oder EU liege bei ihr nicht vor. Unabhängig davon seien bei einem für den 10.03.1997 angenommenen Leistungsfall die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt. Der Senat hat einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.F. vom 16.04.1999 mit weiteren ärztlichen Unterlagen (Bericht des Orthopäden K. vom 24.02.1998 und Auszüge aus Gutachten des MDK von 1996 und 1997) zum Verfahren beigenommen. Aus der Schwerbehinderten-Akte des Versorgungsamtes Nürnberg geht hervor, dass der Klägerin mit Bescheid vom 18.09.1998 ein GdB von 30 zuerkannt wurde. Mit Bescheid vom 29.09.2000 hat die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente ab 01.09.2000 bewilligt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Nürnberg vom 02.02.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheides zu verurteilen, ihr Rente wegen EU zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten, die Prozessakte des SG Nürnberg und die Schwerbehinderten-Akte des Versorgungsamtes Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig. Das Gericht konnte gem § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.
Das Rechtsmittel der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin Rente wegen BU bzw EU iSd §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht zusteht. Mit dem SG ist davon auszugehen, dass bei der Klägerin der Leistungsfall der BU/EU bis zur Entscheidung dieses Gerichts nicht eingetreten ist. Die Ausführungen Dr.R. in seinem Gutachten vom 09.01.1999 sind auch für den Senat überzeugend. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann gem § 153 Abs 2 SGG abgesehen werden.
Selbst wenn man, wie von der Beklagten ursprünglich angenommen, davon ausgehen würde, dass die Klägerin seit Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit am 10.03.1997 auch erwerbsunfähig wäre, könnte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht gewährt werden. Die Klägerin hat im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vom 10.03.1992 bis 09.03.1997 lediglich 20 Monate an Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, nicht jedoch die erforderlichen 36 Monate (vgl §§ 43 Abs 1 Nr 2, § 44 Abs 1 Nr 2 SGB VI). Für die Zeit von Oktober 1992 bis Dezember 1995 ist eine Lücke im Versicherungsverlauf enthalten, die nicht mehr geschlossen werden kann.
Ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lässt sich demnach insgesamt nicht begründen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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