Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 71 KA 13/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 KA 15/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2001 werden zurückgewiesen. Der Kläger hat dem Beklagten und der Beigeladenen zu 1. die außergerichtlichen Kosten der Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt - nur noch - die gerichtliche Feststellung, dass die Beschlüsse des Beklagten vom 9. Dezember 1998 und 10. Mai 2000 rechtswidrig gewesen sind.
Der 1957 geborene Kläger wurde durch Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte (Zulassungsausschuss) vom 25. August 1993 ab 1. Oktober 1993 als Arzt ohne Fachgebietsbezeichnung im Zulassungsbezirk Berlin mit Arztsitz im Verwaltungsbezirk Tempelhof zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Innerhalb dieses Verwaltungsbezirks verlegte er seinen Praxissitz zum 1. Juni 1995 an den Tempelhofer Damm. Die dortige Praxis führte er nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren unter Einhaltung seiner Sprechzeiten von zuletzt 15 Stunden in der Woche ohne Hilfspersonen allein.
Mit Schreiben vom 25. März 1997 beantragte der Kläger unter Hinweis darauf, dass „persönliche Gründe (Krankheitsfälle in der Familie)“ diese Entscheidung notwendig machten, bei dem Zulassungsausschuss „ab sofort“ das Ruhen seiner Zulassung bis zum 30. September 1998. Aufgrund dieses Antrages hörte der Zulassungsausschuss den Kläger in seiner Sitzung vom 23. April 1997 an und hielt in der über den Verlauf der Sitzung gefertigten Niederschrift fest, dass der Kläger auf die von ihm geltend gemachten persönlichen Gründe nicht näher eingegangen sei. Gleichwohl gab er dem Ruhensantrag durch Beschluss vom selben Tage für die Zeit vom 24. April 1997 bis zum 30. September 1998 statt. Zum 30. April 1997 gab der Kläger seine Praxisräume in Tempelhof auf.
Mit seinem Schreiben vom 25. August 1998 beantragte der Kläger, das Ruhen seiner Zulassung bis zum 30. September 1999 zu verlängern, weil die in seinem vorherigen Antrag „angegebenen Hinderungsgründe weiter bestünden“. In der daraufhin anberaumten Sitzung vom 16. September 1998 hörte der Zulassungsausschuss den Kläger erneut an. Als Ergebnis hielt er in der Sitzungsniederschrift u.a. fest: Der Kläger habe angegeben, dass mehrere Personen seiner näheren Umgebung schwer erkrankt seien und er sich um sie kümmern müsse bzw. in diesem Zusammenhang vielfältige andere Gründe bestünden, die das Ruhen erforderlich machten. Wegen der ärztlichen Schweigepflicht könne er jedoch nur mitteilen, dass einer der Erkrankten sein Vater sei, der an einem Prostatakarzinom leide. Die Tätigkeit als Vertragsarzt wolle er auf jeden Fall wieder aufnehmen. Ob dies zum 1. Oktober 1999 möglich sein werde, könne er nicht mit Sicherheit sagen.
Mit seinem Beschluss vom 16. September 1998 lehnte der Zulassungsausschuss den Ruhensantrag des Klägers ab und führte aus: Der Ausschuss habe nicht erkennen können, ob Tatsachen vorlägen, die das Ruhen bedingen könnten. Trotz mehrmaligen Nachfragens habe der Kläger dem Ausschuss den Grund für die beantragte Ruhenszeit nicht näher erklären wollen.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend: Entgegen der Auffassung des Zulassungsausschusses habe er durchaus Gründe für seinen Antrag genannt, nur nähere Einzelheiten wegen der ärztlichen Schweigepflicht nicht angeben dürfen. Jetzt sei er aber befugt, dem Beklagten mitzuteilen, dass es sich um einen von einem Dritten verursachten, von ihm gestoppten schweren ärztlichen Behandlungsfehler handele, mit dessen medizinischen, psychologischen und sozialen Folgen er auf verschiedenen Ebenen auch weiterhin vollkommen beschäftigt sei. Der Beklagte führte daraufhin am 9. Dezember 1998 eine mündliche Verhandlung durch und wies den Widerspruch nach Anhörung des Klägers mit seinem Beschluss vom „2. Dezember 1998“ (gemeint ist der 9. Dezember 1998) mit der Begründung zurück: Der Kläger habe bei seiner Anhörung ergänzend vorgetragen, dass von dem seiner Auffassung nach vorliegenden Behandlungsfehler die Adoptivmutter seiner Lebensgefährtin betroffen sei. Ferner habe er dargestellt, dass er sich bereits seit 1996 mit den Ursachen dieses Falles sowie seinen medizinischen, psychologischen und sozialen Folgen befasse, was nahezu seine gesamte Arbeitskraft in Anspruch nehme. Diese Ausführungen rechtfertigten ein weiteres Ruhen der Zulassung nicht. Triftige Gründe hierfür ließen sich nicht feststellen, weil der Kläger sämtliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem von ihm bezeichneten Behandlungsfehler noch heute notwendig seien, an Fachärzte und Pflegedienste, unabhängige Gutachter und Anwälte delegieren könne. Es sei ihm zuzumuten, seinen eigenen Einsatz in diesem Fall deutlich zu reduzieren und seine vertragsärztliche Tätigkeit wieder aufzunehmen, zumal er vor Beginn des Ruhens seine Arztpraxis ohnehin nur in einem kleineren Umfang geführt habe.
Nachdem der Kläger gegen diesen Beschluss Klage erhoben hatte (S 71 KA 13/99), beantragte er bei dem Zulassungsausschuss mit seinem Schreiben vom 27. August 1999, das Ruhen seiner Zulassung „aus den bekannten Gründen“ bis zum 31. März 2000 zu verlängern. Diesen Antrag lehnte der Zulassungsausschuss ohne nochmalige Anhörung des Klägers mit seinem Beschluss vom 20. Oktober 1999 mit der Begründung ab, er könne nicht erkennen, dass triftige neue Gründe für das Ruhen sprächen und zu welchem Zeitpunkt mit der Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit zu rechnen sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger neben Verfahrensfehlern geltend gemacht hatte, dass die bekannten „extremen Umstände“ der Wiederaufnahme seiner vertragsärztlichen Tätigkeit nach wie vor entgegenstünden, wies der Beklagte mit seinem Beschluss vom 10. Mai 2000 einstimmig ohne mündliche Verhandlung unter Bezugnahme auf die Gründe seines Beschlusses vom 9. Dezember 1998 als unbegründet zurück.
Noch vor Erlass dieses - ebenfalls mit einer Klage (S 71 KA 256/00) angegriffenen - Beschlusses, hatte der Kläger mit seinem Schreiben vom 28. Februar 2000 „zur Wahrnehmung berechtigter Interessen“ bei dem Zulassungsausschuss beantragt, das Ruhen seiner Zulassung nunmehr bis zum 30. September 2000 zu verlängern. Nachdem der Zulassungsausschuss ermittelt hatte, dass der Kläger seine Praxisräume bereits zum 30. April 1997 aufgegeben hatte, lehnte er diesen Antrag in seiner Sitzung vom 14. Juni 2000, um deren Vertagung der dort nicht erschienene Kläger gebeten hatte, ab. Gleichzeitig entzog er dem Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit „von Amts wegen“. In seinem schriftlichen Beschluss vom 14. Juni 2000 heißt es zur Begründung: Der Kläger habe keine neuen hinreichenden Gründe für die Ruhensverlängerung vorgetragen. Dass er ernsthaft an der Wiederaufnahme seiner vertragsärztlichen Tätigkeit interessiert sei, sei nicht erkennbar, zumal seine Praxisräume nicht mehr vorhanden seien. Er verfüge mithin nur noch über eine „Hülse“ seiner Zulassung. Sie sei zu entziehen, weil bereits seit dem 30. April 1997 eine vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt worden sei.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch, den der Kläger vor allem damit begründet hatte, dass ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden sei und der Zulassungsausschuss die anhängigen Klageverfahren unbeachtet gelassen habe, wies der Beklagte mit seinem Beschluss vom 25. Oktober 2000 einstimmig ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurück. Über die insoweit erhobene Klage (S 71 KA 471/00) ist noch nicht entschieden. Unbeschieden ist auch der vom Kläger am 31. August 2000 beim Zulassungsausschuss gestellte Antrag, das Ruhen seiner Zulassung bis über den 30. September 2000 hinaus zu verlängern.
Mit seiner gegen den Beschluss vom 9. Dezember 1998 gerichteten Klage (S 71 KA 13/99) hat der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des vorgenannten Beschlusses zu verpflichten, das Ruhen der Zulassung bis zum 30. September 1999 anzuordnen, hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss vom 9. Dezember 1998 rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Der Beklagte habe seine Situation vollkommen verkannt. Mit der Festlegung, wie viel Zeit jemand für die Erledigung bestimmter schwieriger Probleme benötigen dürfe, habe er zudem seine Kompetenzen überschritten.
Nach Beiladung der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin sowie der Landesverbände der Primärkassen und der Verbände der Ersatzkassen (Beigeladene zu 1. bis 6.) hat das Sozialgericht die Klage S 71 KA 13/99 durch Urteil vom 14. Februar 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Hinsichtlich des mit dem Hauptantrag verfolgten Begehrens fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil sich der streitbefangene Verwaltungsakt mittlerweile durch Zeitablauf erledigt habe. Hinsichtlich des Hilfsantrages könne sich der Kläger nicht auf ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse berufen. Insbesondere liege keine Wiederholungsgefahr vor, weil der Beklagte am 14. Juni 2000 bereits über einen weiteren Ruhensantrag abschlägig entschieden habe. Die Wiederholungsgefahr habe sich damit bereits verwirklicht. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, werde zudem die Entscheidung über den letzten Antrag des Klägers, das Ruhen der Zulassung über den 30. September 2000 anzuordnen, solange zurückgestellt, bis über die die Entziehung der Zulassung betreffende Klage entschieden worden sei.
Mit seiner gegen den Beschluss vom 10. Mai 2000 gerichteten Klage (S 71 KA 256/00) hat der Kläger mit dem Ziel der Ruhensanordnung bis zum 31. März 2000 einen - auf den vorgenannten Beschluss bezogenen - der Sache S 71 KA 13/99 vergleichbaren Antrag gestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt und entschieden, obwohl bereits die Klage S 71 KA 13/99 anhängig gewesen sei. Grund für diese Vorgehensweise könne nur sein, dass man sich mit den von ihm angegebenen Ruhensgründen nicht habe auseinandersetzen wollen, weil das Thema Behandlungsfehler insbesondere dann, wenn sich ein Arzt für das Opfer einsetze, noch immer ein großes Tabu darstelle.
Das Sozialgericht hat auch in diesem Fall die Kassenärztliche Vereinigung Berlin sowie die Landesverbände der Primärkassen und die Verbände der Ersatzkassen (Beigeladene zu 1. bis 6.) beigeladen. Durch ein weiteres Urteil vom 14. Februar 2001 hat es die Klage ebenfalls als unzulässig abgewiesen und zur Begründung bezogen auf den streitbefangenen Beschluss vom 10. Mai 2000 die Gründe angeführt, die schon zur Abweisung der Klage S 71 KA 13/99 geführt hatten.
Gegen die ihm am 9. März 2001 zugestellten Urteile richten sich die am 30. März 2001 eingegangenen Berufungen des Klägers, von denen die Berufung L 7 KA 15/01 das Klageverfahren S 71 KA 13/99 und die Berufung L 7 KA 16/01 das Klageverfahren S 71 KA 256/00 betrifft. Durch Beschluss vom 17. Januar 2002 hat der Senat die Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausführlich dargelegt, dass das Ruhen seiner Zulassung auch heute noch erforderlich sei, damit er - ohne dass er insoweit einen Endzeitpunkt angeben könne - den Fall der Mutter seiner Lebensgefährtin zum Abschluss bringen könne; die Ruhensanträge hätten den Zweck, ihm die Zulassung im Verwaltungsbezirk Tempelhof zu erhalten.
Der Kläger beantragt nur noch,
die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2001 abzuändern und festzustellen, dass die die Ruhensanordnung versagenden Beschlüsse des Beklagten vom 9. Dezember 1998 und 10. Mai 2000 rechtswidrig gewesen sind.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. beantragen,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie halten die Urteile des Sozialgerichts im angegriffenen Umfang für zutreffend.
Die übrigen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Der Senat hat die Gerichtsakte S 71 KA 471/00 nebst zu dieser Akte vorgelegtem Verwaltungsvorgang des Beklagten beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den im Verfahren L 7 KA 15/01 überreichten Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen sind zulässig, aber nicht begründet. Die Urteile des Sozialgerichts sind in dem vom Kläger angegriffenen Umfang im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klagen S 71 KA 13/99 und S 71 KA 256/00 insoweit abgewiesen, als der Kläger hilfsweise beantragt hat festzustellen, dass die Beschlüsse des Beklagten vom 9. Dezember 1998 und 10. Mai 2000 rechtswidrig gewesen sind.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sind die nunmehr allein als Fortsetzungsfeststellungsklagen erhobenen Klagen in analoger Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Denn das vom Kläger vor dem Sozialgericht noch vorrangig verfolgte Begehren, den Beklagten zu verpflichten, das Ruhen der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999 und vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. März 2000 anzuordnen, hat sich bezüglich des ersten Zeitraums während des Klageverfahrens und bezüglich des zweiten Zeitraums sogar schon während des Widerspruchsverfahrens erledigt. Für diese Fortsetzungsfeststellungsklagen steht dem Kläger das nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erforderliche berechtigte Interesse an der von ihm begehrten Feststellung zu. Hierbei kann dahinstehen, ob ein derartiges berechtigtes Interesse entfiele, wenn der Beklagte ausschließlich Ruhensbeschlüsse erlassen hätte. Denn selbst wenn dem Betroffenen in einem solchen Fall entgegengehalten werden könnte, dass er sein Begehren vor der zu erwartenden Erledigung der Hauptsache im Wege vorläufigen Rechtsschutzes hätte durchsetzen müssen, ist im Fall des Klägers zu berücksichtigen, dass hier bereits in erster Instanz ein Verfahren über die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung schwebt. Für dieses Verfahren erweisen sich die Beschlüsse des Beklagten vom 9. Dezember 1998 und 10. Mai 2000 als präjudiziell. Denn der die Entziehung durch den Zulassungsausschuss bestätigende Beschluss des Beklagten vom 25. Oktober 2000, der Gegenstand des noch anhängigen Klageverfahrens S 71 KA 471/00 ist, ist maßgeblich darauf gestützt, dass der Kläger die vertragsärztliche Tätigkeit ohne Grund nicht wieder aufgenommen hat. Für dieses Verfahren ist deshalb entscheidend, ob berechtigte Gründe bestanden, die Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit zu unterlassen, die den Beklagten zur Ruhensanordnung verpflichtet hätten.
Die nach den vorstehenden Ausführungen zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklagen sind indes unbegründet. Die Beschlüsse des Beklagten vom 9. Dezember 1998 und 10. Mai 2000 sind rechtmäßig. Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte das Ruhen seiner Zulassung für die beantragten Zeiträume hätte anordnen müssen.
Anspruchsgrundlage für das Ruhensbegehren des Klägers ist § 95 Abs. 5 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) i.V.m. § 26 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Danach setzt die Ruhensanordnung im Falle einer bereits aufgenommenen vertragsärztlichen Tätigkeit voraus, dass der Betroffene - wie hier - über eine den Beklagten bindende Zulassung verfügt, die vertragsärztliche Tätigkeit von ihm nicht ausgeübt wird bzw. künftig nicht ausgeübt werden soll, die Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in einer angemessenen Frist zu erwarten ist und Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen. Die Tatsachen, die das Ruhen der Zulassung bedingen können, sind dem zur Entscheidung berufenen Gremium - hier dem Beklagten - mitzuteilen.
Die vorgenannten Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall weder für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999 noch für die sich unmittelbar anschließende Zeit vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. März 2000 vor. Bezogen auf beide Zeiträume fehlt es an dem Merkmal der in angemessener Frist zu erwartenden Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit. Darüber hinaus haben - hiermit eng verknüpft - auch Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung den Ruhensbegehren entgegengestanden. Dies ergibt sich aus den vom Kläger zur Begründung seiner Ruhensanträge mitgeteilten Umständen. Danach hat der Kläger die Ruhensanträge deshalb gestellt, um sich umfänglich mit den medizinischen, psychologischen und sozialen Folgen eines aus seiner Sicht vorliegenden schweren ärztlichen Behandlungsfehlers befassen zu können, von dem die Adoptivmutter seiner Lebensgefährtin im Jahre 1996 betroffen worden ist. Dieser Ruhensgrund lässt sich - anders als z.B. eine Unterbrechung zu Ausbildungszwecken, ein längerer Auslandsaufenthalt oder eine Tätigkeit im Rahmen des Entwicklungsdienstes - in zeitlicher Hinsicht nicht näher eingrenzen. Der Kläger hat zwar das Ruhen seiner Zulassung seinerzeit für konkrete Zeiträume beantragt. Zugleich hat er jedoch - ebenso wie im Übrigen noch heute - schon damals zu erkennen gegeben, dass sich nicht absehen lasse, wann er sich der vertragsärztlichen Tätigkeit wieder würde zuwenden können. Dementsprechend hat er seine Praxisräume im Verwaltungsbezirk Tempelhof bereits zum 30. April 1997 aufgegeben und damit an sich schon zu diesem Zeitpunkt nach außen dokumentiert, dass der Zeitpunkt der Wiederaufnahme seiner vertragsärztlichen Tätigkeit völlig offen ist. Schon hieraus ergibt sich, dass die von ihm beanstandeten Entscheidungen des Beklagten keinen Bedenken begegnen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Zulassung des Klägers antragsgemäß bereits für die Zeit vom 24. April 1997 bis zum 30. September 1998, d.h. für fast anderthalb Jahre, geruht hatte. Ungeachtet der Frage, ob diese Ruhensanordnung überhaupt hätte ausgesprochen werden dürfen, erweist sich die seinerzeit festgesetzte Zeitspanne im Lichte von § 95 Abs. 5 SGB V i.V.m. § 26 Ärzte-ZV als ausreichend. Entgegen der Auffassung des Klägers wird ihm hiermit nicht vorgeschrieben, wie viel Zeit er für die Erledigung bestimmter schwieriger Probleme benötigen dürfe. Vielmehr wird ihm lediglich zugemutet, sich nach Ablauf von fast anderthalb Jahren wieder den Pflichten zuzuwenden, die ihm mit der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung auferlegt worden sind. Wie der Beklagte in den angegriffenen Beschlüssen zutreffend ausgeführt hat, bewirkt die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Abs. 3 SGB V nämlich nicht nur die Berechtigung, sondern vor dem Hintergrund des der gesetzlichen Krankenversicherung auferlegten Sicherstellungsauftrags vor allem auch die Verpflichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Diese Verpflichtung darf nur in engen zeitlichen Grenzen suspendiert werden. Soll das (weitere) Ruhen - wie hier vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt - letztlich nur dem Zweck dienen, den Vertragsarztstatus als „Hülse“ zu erhalten, um sich im Falle eines an sich angezeigten Zulassungsverzichts später nicht nochmals einem Zulassungsverfahren mit möglicherweise verschärften Anforderungen stellen zu müssen, kommt ein Ruhen nicht (mehr) in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt - nur noch - die gerichtliche Feststellung, dass die Beschlüsse des Beklagten vom 9. Dezember 1998 und 10. Mai 2000 rechtswidrig gewesen sind.
Der 1957 geborene Kläger wurde durch Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte (Zulassungsausschuss) vom 25. August 1993 ab 1. Oktober 1993 als Arzt ohne Fachgebietsbezeichnung im Zulassungsbezirk Berlin mit Arztsitz im Verwaltungsbezirk Tempelhof zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Innerhalb dieses Verwaltungsbezirks verlegte er seinen Praxissitz zum 1. Juni 1995 an den Tempelhofer Damm. Die dortige Praxis führte er nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren unter Einhaltung seiner Sprechzeiten von zuletzt 15 Stunden in der Woche ohne Hilfspersonen allein.
Mit Schreiben vom 25. März 1997 beantragte der Kläger unter Hinweis darauf, dass „persönliche Gründe (Krankheitsfälle in der Familie)“ diese Entscheidung notwendig machten, bei dem Zulassungsausschuss „ab sofort“ das Ruhen seiner Zulassung bis zum 30. September 1998. Aufgrund dieses Antrages hörte der Zulassungsausschuss den Kläger in seiner Sitzung vom 23. April 1997 an und hielt in der über den Verlauf der Sitzung gefertigten Niederschrift fest, dass der Kläger auf die von ihm geltend gemachten persönlichen Gründe nicht näher eingegangen sei. Gleichwohl gab er dem Ruhensantrag durch Beschluss vom selben Tage für die Zeit vom 24. April 1997 bis zum 30. September 1998 statt. Zum 30. April 1997 gab der Kläger seine Praxisräume in Tempelhof auf.
Mit seinem Schreiben vom 25. August 1998 beantragte der Kläger, das Ruhen seiner Zulassung bis zum 30. September 1999 zu verlängern, weil die in seinem vorherigen Antrag „angegebenen Hinderungsgründe weiter bestünden“. In der daraufhin anberaumten Sitzung vom 16. September 1998 hörte der Zulassungsausschuss den Kläger erneut an. Als Ergebnis hielt er in der Sitzungsniederschrift u.a. fest: Der Kläger habe angegeben, dass mehrere Personen seiner näheren Umgebung schwer erkrankt seien und er sich um sie kümmern müsse bzw. in diesem Zusammenhang vielfältige andere Gründe bestünden, die das Ruhen erforderlich machten. Wegen der ärztlichen Schweigepflicht könne er jedoch nur mitteilen, dass einer der Erkrankten sein Vater sei, der an einem Prostatakarzinom leide. Die Tätigkeit als Vertragsarzt wolle er auf jeden Fall wieder aufnehmen. Ob dies zum 1. Oktober 1999 möglich sein werde, könne er nicht mit Sicherheit sagen.
Mit seinem Beschluss vom 16. September 1998 lehnte der Zulassungsausschuss den Ruhensantrag des Klägers ab und führte aus: Der Ausschuss habe nicht erkennen können, ob Tatsachen vorlägen, die das Ruhen bedingen könnten. Trotz mehrmaligen Nachfragens habe der Kläger dem Ausschuss den Grund für die beantragte Ruhenszeit nicht näher erklären wollen.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend: Entgegen der Auffassung des Zulassungsausschusses habe er durchaus Gründe für seinen Antrag genannt, nur nähere Einzelheiten wegen der ärztlichen Schweigepflicht nicht angeben dürfen. Jetzt sei er aber befugt, dem Beklagten mitzuteilen, dass es sich um einen von einem Dritten verursachten, von ihm gestoppten schweren ärztlichen Behandlungsfehler handele, mit dessen medizinischen, psychologischen und sozialen Folgen er auf verschiedenen Ebenen auch weiterhin vollkommen beschäftigt sei. Der Beklagte führte daraufhin am 9. Dezember 1998 eine mündliche Verhandlung durch und wies den Widerspruch nach Anhörung des Klägers mit seinem Beschluss vom „2. Dezember 1998“ (gemeint ist der 9. Dezember 1998) mit der Begründung zurück: Der Kläger habe bei seiner Anhörung ergänzend vorgetragen, dass von dem seiner Auffassung nach vorliegenden Behandlungsfehler die Adoptivmutter seiner Lebensgefährtin betroffen sei. Ferner habe er dargestellt, dass er sich bereits seit 1996 mit den Ursachen dieses Falles sowie seinen medizinischen, psychologischen und sozialen Folgen befasse, was nahezu seine gesamte Arbeitskraft in Anspruch nehme. Diese Ausführungen rechtfertigten ein weiteres Ruhen der Zulassung nicht. Triftige Gründe hierfür ließen sich nicht feststellen, weil der Kläger sämtliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem von ihm bezeichneten Behandlungsfehler noch heute notwendig seien, an Fachärzte und Pflegedienste, unabhängige Gutachter und Anwälte delegieren könne. Es sei ihm zuzumuten, seinen eigenen Einsatz in diesem Fall deutlich zu reduzieren und seine vertragsärztliche Tätigkeit wieder aufzunehmen, zumal er vor Beginn des Ruhens seine Arztpraxis ohnehin nur in einem kleineren Umfang geführt habe.
Nachdem der Kläger gegen diesen Beschluss Klage erhoben hatte (S 71 KA 13/99), beantragte er bei dem Zulassungsausschuss mit seinem Schreiben vom 27. August 1999, das Ruhen seiner Zulassung „aus den bekannten Gründen“ bis zum 31. März 2000 zu verlängern. Diesen Antrag lehnte der Zulassungsausschuss ohne nochmalige Anhörung des Klägers mit seinem Beschluss vom 20. Oktober 1999 mit der Begründung ab, er könne nicht erkennen, dass triftige neue Gründe für das Ruhen sprächen und zu welchem Zeitpunkt mit der Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit zu rechnen sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger neben Verfahrensfehlern geltend gemacht hatte, dass die bekannten „extremen Umstände“ der Wiederaufnahme seiner vertragsärztlichen Tätigkeit nach wie vor entgegenstünden, wies der Beklagte mit seinem Beschluss vom 10. Mai 2000 einstimmig ohne mündliche Verhandlung unter Bezugnahme auf die Gründe seines Beschlusses vom 9. Dezember 1998 als unbegründet zurück.
Noch vor Erlass dieses - ebenfalls mit einer Klage (S 71 KA 256/00) angegriffenen - Beschlusses, hatte der Kläger mit seinem Schreiben vom 28. Februar 2000 „zur Wahrnehmung berechtigter Interessen“ bei dem Zulassungsausschuss beantragt, das Ruhen seiner Zulassung nunmehr bis zum 30. September 2000 zu verlängern. Nachdem der Zulassungsausschuss ermittelt hatte, dass der Kläger seine Praxisräume bereits zum 30. April 1997 aufgegeben hatte, lehnte er diesen Antrag in seiner Sitzung vom 14. Juni 2000, um deren Vertagung der dort nicht erschienene Kläger gebeten hatte, ab. Gleichzeitig entzog er dem Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit „von Amts wegen“. In seinem schriftlichen Beschluss vom 14. Juni 2000 heißt es zur Begründung: Der Kläger habe keine neuen hinreichenden Gründe für die Ruhensverlängerung vorgetragen. Dass er ernsthaft an der Wiederaufnahme seiner vertragsärztlichen Tätigkeit interessiert sei, sei nicht erkennbar, zumal seine Praxisräume nicht mehr vorhanden seien. Er verfüge mithin nur noch über eine „Hülse“ seiner Zulassung. Sie sei zu entziehen, weil bereits seit dem 30. April 1997 eine vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt worden sei.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch, den der Kläger vor allem damit begründet hatte, dass ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden sei und der Zulassungsausschuss die anhängigen Klageverfahren unbeachtet gelassen habe, wies der Beklagte mit seinem Beschluss vom 25. Oktober 2000 einstimmig ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurück. Über die insoweit erhobene Klage (S 71 KA 471/00) ist noch nicht entschieden. Unbeschieden ist auch der vom Kläger am 31. August 2000 beim Zulassungsausschuss gestellte Antrag, das Ruhen seiner Zulassung bis über den 30. September 2000 hinaus zu verlängern.
Mit seiner gegen den Beschluss vom 9. Dezember 1998 gerichteten Klage (S 71 KA 13/99) hat der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des vorgenannten Beschlusses zu verpflichten, das Ruhen der Zulassung bis zum 30. September 1999 anzuordnen, hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss vom 9. Dezember 1998 rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Der Beklagte habe seine Situation vollkommen verkannt. Mit der Festlegung, wie viel Zeit jemand für die Erledigung bestimmter schwieriger Probleme benötigen dürfe, habe er zudem seine Kompetenzen überschritten.
Nach Beiladung der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin sowie der Landesverbände der Primärkassen und der Verbände der Ersatzkassen (Beigeladene zu 1. bis 6.) hat das Sozialgericht die Klage S 71 KA 13/99 durch Urteil vom 14. Februar 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Hinsichtlich des mit dem Hauptantrag verfolgten Begehrens fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil sich der streitbefangene Verwaltungsakt mittlerweile durch Zeitablauf erledigt habe. Hinsichtlich des Hilfsantrages könne sich der Kläger nicht auf ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse berufen. Insbesondere liege keine Wiederholungsgefahr vor, weil der Beklagte am 14. Juni 2000 bereits über einen weiteren Ruhensantrag abschlägig entschieden habe. Die Wiederholungsgefahr habe sich damit bereits verwirklicht. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, werde zudem die Entscheidung über den letzten Antrag des Klägers, das Ruhen der Zulassung über den 30. September 2000 anzuordnen, solange zurückgestellt, bis über die die Entziehung der Zulassung betreffende Klage entschieden worden sei.
Mit seiner gegen den Beschluss vom 10. Mai 2000 gerichteten Klage (S 71 KA 256/00) hat der Kläger mit dem Ziel der Ruhensanordnung bis zum 31. März 2000 einen - auf den vorgenannten Beschluss bezogenen - der Sache S 71 KA 13/99 vergleichbaren Antrag gestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt und entschieden, obwohl bereits die Klage S 71 KA 13/99 anhängig gewesen sei. Grund für diese Vorgehensweise könne nur sein, dass man sich mit den von ihm angegebenen Ruhensgründen nicht habe auseinandersetzen wollen, weil das Thema Behandlungsfehler insbesondere dann, wenn sich ein Arzt für das Opfer einsetze, noch immer ein großes Tabu darstelle.
Das Sozialgericht hat auch in diesem Fall die Kassenärztliche Vereinigung Berlin sowie die Landesverbände der Primärkassen und die Verbände der Ersatzkassen (Beigeladene zu 1. bis 6.) beigeladen. Durch ein weiteres Urteil vom 14. Februar 2001 hat es die Klage ebenfalls als unzulässig abgewiesen und zur Begründung bezogen auf den streitbefangenen Beschluss vom 10. Mai 2000 die Gründe angeführt, die schon zur Abweisung der Klage S 71 KA 13/99 geführt hatten.
Gegen die ihm am 9. März 2001 zugestellten Urteile richten sich die am 30. März 2001 eingegangenen Berufungen des Klägers, von denen die Berufung L 7 KA 15/01 das Klageverfahren S 71 KA 13/99 und die Berufung L 7 KA 16/01 das Klageverfahren S 71 KA 256/00 betrifft. Durch Beschluss vom 17. Januar 2002 hat der Senat die Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausführlich dargelegt, dass das Ruhen seiner Zulassung auch heute noch erforderlich sei, damit er - ohne dass er insoweit einen Endzeitpunkt angeben könne - den Fall der Mutter seiner Lebensgefährtin zum Abschluss bringen könne; die Ruhensanträge hätten den Zweck, ihm die Zulassung im Verwaltungsbezirk Tempelhof zu erhalten.
Der Kläger beantragt nur noch,
die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2001 abzuändern und festzustellen, dass die die Ruhensanordnung versagenden Beschlüsse des Beklagten vom 9. Dezember 1998 und 10. Mai 2000 rechtswidrig gewesen sind.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. beantragen,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie halten die Urteile des Sozialgerichts im angegriffenen Umfang für zutreffend.
Die übrigen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Der Senat hat die Gerichtsakte S 71 KA 471/00 nebst zu dieser Akte vorgelegtem Verwaltungsvorgang des Beklagten beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den im Verfahren L 7 KA 15/01 überreichten Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen sind zulässig, aber nicht begründet. Die Urteile des Sozialgerichts sind in dem vom Kläger angegriffenen Umfang im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klagen S 71 KA 13/99 und S 71 KA 256/00 insoweit abgewiesen, als der Kläger hilfsweise beantragt hat festzustellen, dass die Beschlüsse des Beklagten vom 9. Dezember 1998 und 10. Mai 2000 rechtswidrig gewesen sind.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sind die nunmehr allein als Fortsetzungsfeststellungsklagen erhobenen Klagen in analoger Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Denn das vom Kläger vor dem Sozialgericht noch vorrangig verfolgte Begehren, den Beklagten zu verpflichten, das Ruhen der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999 und vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. März 2000 anzuordnen, hat sich bezüglich des ersten Zeitraums während des Klageverfahrens und bezüglich des zweiten Zeitraums sogar schon während des Widerspruchsverfahrens erledigt. Für diese Fortsetzungsfeststellungsklagen steht dem Kläger das nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erforderliche berechtigte Interesse an der von ihm begehrten Feststellung zu. Hierbei kann dahinstehen, ob ein derartiges berechtigtes Interesse entfiele, wenn der Beklagte ausschließlich Ruhensbeschlüsse erlassen hätte. Denn selbst wenn dem Betroffenen in einem solchen Fall entgegengehalten werden könnte, dass er sein Begehren vor der zu erwartenden Erledigung der Hauptsache im Wege vorläufigen Rechtsschutzes hätte durchsetzen müssen, ist im Fall des Klägers zu berücksichtigen, dass hier bereits in erster Instanz ein Verfahren über die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung schwebt. Für dieses Verfahren erweisen sich die Beschlüsse des Beklagten vom 9. Dezember 1998 und 10. Mai 2000 als präjudiziell. Denn der die Entziehung durch den Zulassungsausschuss bestätigende Beschluss des Beklagten vom 25. Oktober 2000, der Gegenstand des noch anhängigen Klageverfahrens S 71 KA 471/00 ist, ist maßgeblich darauf gestützt, dass der Kläger die vertragsärztliche Tätigkeit ohne Grund nicht wieder aufgenommen hat. Für dieses Verfahren ist deshalb entscheidend, ob berechtigte Gründe bestanden, die Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit zu unterlassen, die den Beklagten zur Ruhensanordnung verpflichtet hätten.
Die nach den vorstehenden Ausführungen zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklagen sind indes unbegründet. Die Beschlüsse des Beklagten vom 9. Dezember 1998 und 10. Mai 2000 sind rechtmäßig. Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte das Ruhen seiner Zulassung für die beantragten Zeiträume hätte anordnen müssen.
Anspruchsgrundlage für das Ruhensbegehren des Klägers ist § 95 Abs. 5 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) i.V.m. § 26 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Danach setzt die Ruhensanordnung im Falle einer bereits aufgenommenen vertragsärztlichen Tätigkeit voraus, dass der Betroffene - wie hier - über eine den Beklagten bindende Zulassung verfügt, die vertragsärztliche Tätigkeit von ihm nicht ausgeübt wird bzw. künftig nicht ausgeübt werden soll, die Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in einer angemessenen Frist zu erwarten ist und Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen. Die Tatsachen, die das Ruhen der Zulassung bedingen können, sind dem zur Entscheidung berufenen Gremium - hier dem Beklagten - mitzuteilen.
Die vorgenannten Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall weder für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999 noch für die sich unmittelbar anschließende Zeit vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. März 2000 vor. Bezogen auf beide Zeiträume fehlt es an dem Merkmal der in angemessener Frist zu erwartenden Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit. Darüber hinaus haben - hiermit eng verknüpft - auch Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung den Ruhensbegehren entgegengestanden. Dies ergibt sich aus den vom Kläger zur Begründung seiner Ruhensanträge mitgeteilten Umständen. Danach hat der Kläger die Ruhensanträge deshalb gestellt, um sich umfänglich mit den medizinischen, psychologischen und sozialen Folgen eines aus seiner Sicht vorliegenden schweren ärztlichen Behandlungsfehlers befassen zu können, von dem die Adoptivmutter seiner Lebensgefährtin im Jahre 1996 betroffen worden ist. Dieser Ruhensgrund lässt sich - anders als z.B. eine Unterbrechung zu Ausbildungszwecken, ein längerer Auslandsaufenthalt oder eine Tätigkeit im Rahmen des Entwicklungsdienstes - in zeitlicher Hinsicht nicht näher eingrenzen. Der Kläger hat zwar das Ruhen seiner Zulassung seinerzeit für konkrete Zeiträume beantragt. Zugleich hat er jedoch - ebenso wie im Übrigen noch heute - schon damals zu erkennen gegeben, dass sich nicht absehen lasse, wann er sich der vertragsärztlichen Tätigkeit wieder würde zuwenden können. Dementsprechend hat er seine Praxisräume im Verwaltungsbezirk Tempelhof bereits zum 30. April 1997 aufgegeben und damit an sich schon zu diesem Zeitpunkt nach außen dokumentiert, dass der Zeitpunkt der Wiederaufnahme seiner vertragsärztlichen Tätigkeit völlig offen ist. Schon hieraus ergibt sich, dass die von ihm beanstandeten Entscheidungen des Beklagten keinen Bedenken begegnen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Zulassung des Klägers antragsgemäß bereits für die Zeit vom 24. April 1997 bis zum 30. September 1998, d.h. für fast anderthalb Jahre, geruht hatte. Ungeachtet der Frage, ob diese Ruhensanordnung überhaupt hätte ausgesprochen werden dürfen, erweist sich die seinerzeit festgesetzte Zeitspanne im Lichte von § 95 Abs. 5 SGB V i.V.m. § 26 Ärzte-ZV als ausreichend. Entgegen der Auffassung des Klägers wird ihm hiermit nicht vorgeschrieben, wie viel Zeit er für die Erledigung bestimmter schwieriger Probleme benötigen dürfe. Vielmehr wird ihm lediglich zugemutet, sich nach Ablauf von fast anderthalb Jahren wieder den Pflichten zuzuwenden, die ihm mit der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung auferlegt worden sind. Wie der Beklagte in den angegriffenen Beschlüssen zutreffend ausgeführt hat, bewirkt die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Abs. 3 SGB V nämlich nicht nur die Berechtigung, sondern vor dem Hintergrund des der gesetzlichen Krankenversicherung auferlegten Sicherstellungsauftrags vor allem auch die Verpflichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Diese Verpflichtung darf nur in engen zeitlichen Grenzen suspendiert werden. Soll das (weitere) Ruhen - wie hier vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt - letztlich nur dem Zweck dienen, den Vertragsarztstatus als „Hülse“ zu erhalten, um sich im Falle eines an sich angezeigten Zulassungsverzichts später nicht nochmals einem Zulassungsverfahren mit möglicherweise verschärften Anforderungen stellen zu müssen, kommt ein Ruhen nicht (mehr) in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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