Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 RJ 1497/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 12/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10. September 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Antrages vom Februar 1999.
Der 1945 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, hat keinen Beruf erlernt. In der Bundesrepublik Deutschland war er ab Juni 1969 als Lagerarbeiter und seit November 1984 bei der Stadt M. als Straßenkehrer beschäftigt. Seit 08.09.1998 ist er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Auf seinen Rentenantrag vom 08.02.1999 zog die Beklagte medizinische Unterlagen bei und veranlasste ein neurologisch-psychiatrisches, orthopädisches und internistisches Gutachten. Mit Bescheid vom 15.06.1999 lehnte sie eine Rentengewährung ab, da der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 30.07.1999).
Im Klageverfahren zog das Sozialgericht Befundberichte der behandelnden Ärzte bei und veranlasste erneut eine internistische, orthopädisch-chirurgische und neurologisch-psychiatrische Untersuchung und Begutachtung des Klägers. Während der Chirurg Dr.L. in seinem Gutachten vom 31.01.2001 wegen der Veränderungen an der Wirbelsäule leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage bei Meiden von Zwangshaltungen für zumutbar hielt, kam Dr.K. zur gleichen Leistungseinschätzung unter Beachtung eines Anfallsleidens unklarer Genese ohne eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild mit der zusätzlichen Leistungseinschränkung, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und nicht an gefahrgeneigten Arbeitsplätzen zu verrichten (Gutachten vom 11.01.2001). Der Internist Dr.S. hielt mit Rücksicht auf einen langjährigen Bluthochdruck und einer chronischen asthmatoiden Bronchitis nur mehr leichte Arbeiten für zumutbar, am günstigsten in geschlossenen Räumen (Gutachten vom 10.04.2001). Alle Sachverständigen verneinten eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens und ersahen keine Beschränkungen des Anmarschweges zu einer Arbeitsstätte.
Unter Würdigung des Beweisergebnisses wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.09.2001 ab. Der vollschichtig noch leistungsfähige Kläger, als Ungelernter breit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, sei unter Beachtung der sachlichen Einschränkungen nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 Abs.2 Sozialgesetzbuch Sechster Teil (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, ebenso nicht berufsunfähig gemäß § 240 SGB VI (in der gleich gebliebenen Fassung ab 01.01.2001). Um so weniger erfülle er die noch strengeren Anforderungen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 Abs.2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000). Nach dem Beweisergebnis sei der Kläger auch nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert, da das Gesetz (§ 43 Abs.1 und 2 in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung) ein unter sechsstündiges verbliebenes Leistungsvermögen festgesetzt habe.
Im Berufungsverfahren kündigte der bereits in erster Instanz tätige Bevollmächtigte die Begründung des Rechtsmittels an und bat nach Anmahnung um Fristverlängerung mit dem Hinweis, sollte sich der Kläger bis 09.08.2002 nicht äußern, gehe er davon aus, dass dieser an der Verfahrensfortführung nicht interessiert sei. Nach Ablauf der Frist legte er das Mandat nieder. Der Senat teilte dies dem Kläger mit und stellte ihm im Hinblick auf das gezeigte Desinteresse anheim, die Berufung zurückzunehmen. Diesen Hinweis erhielt der Kläger erneut mit Terminsladung, die zudem mit Rückschein und Postzustellungsurkunde erfolgen musste. Der Kläger zeigt bis zum Termin der mündlichen Verhandlung keinerlei Reaktion.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.09.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 15.06.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.07.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antrag Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Das angefochtene Urteil ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat nach umfangreicher medizinischer Beweisaufnahme den Sachverhalt zureichend aufgeklärt und ist in der Beweiswürdigung und Abhandlung der beruflichen Qualifikation des Klägers und entsprechender Verweisungstätigkeiten sachlich und rechtlich zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht. Der Senat macht deshalb von der vom Gesetzgeber eingeräumten Verfahrenserleichterung Gebrauch und nimmt gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug. Angesichts des gezeigten Desinteresses des Klägers, der nicht einmal daran interessiert war, den Rückschein der ersten Terminsladung an das Berufungsgericht zurückzuleiten, erübrigt sich jegliche weitere Begründung.
Somit war das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Antrages vom Februar 1999.
Der 1945 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, hat keinen Beruf erlernt. In der Bundesrepublik Deutschland war er ab Juni 1969 als Lagerarbeiter und seit November 1984 bei der Stadt M. als Straßenkehrer beschäftigt. Seit 08.09.1998 ist er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Auf seinen Rentenantrag vom 08.02.1999 zog die Beklagte medizinische Unterlagen bei und veranlasste ein neurologisch-psychiatrisches, orthopädisches und internistisches Gutachten. Mit Bescheid vom 15.06.1999 lehnte sie eine Rentengewährung ab, da der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 30.07.1999).
Im Klageverfahren zog das Sozialgericht Befundberichte der behandelnden Ärzte bei und veranlasste erneut eine internistische, orthopädisch-chirurgische und neurologisch-psychiatrische Untersuchung und Begutachtung des Klägers. Während der Chirurg Dr.L. in seinem Gutachten vom 31.01.2001 wegen der Veränderungen an der Wirbelsäule leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage bei Meiden von Zwangshaltungen für zumutbar hielt, kam Dr.K. zur gleichen Leistungseinschätzung unter Beachtung eines Anfallsleidens unklarer Genese ohne eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild mit der zusätzlichen Leistungseinschränkung, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und nicht an gefahrgeneigten Arbeitsplätzen zu verrichten (Gutachten vom 11.01.2001). Der Internist Dr.S. hielt mit Rücksicht auf einen langjährigen Bluthochdruck und einer chronischen asthmatoiden Bronchitis nur mehr leichte Arbeiten für zumutbar, am günstigsten in geschlossenen Räumen (Gutachten vom 10.04.2001). Alle Sachverständigen verneinten eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens und ersahen keine Beschränkungen des Anmarschweges zu einer Arbeitsstätte.
Unter Würdigung des Beweisergebnisses wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.09.2001 ab. Der vollschichtig noch leistungsfähige Kläger, als Ungelernter breit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, sei unter Beachtung der sachlichen Einschränkungen nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 Abs.2 Sozialgesetzbuch Sechster Teil (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, ebenso nicht berufsunfähig gemäß § 240 SGB VI (in der gleich gebliebenen Fassung ab 01.01.2001). Um so weniger erfülle er die noch strengeren Anforderungen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 Abs.2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000). Nach dem Beweisergebnis sei der Kläger auch nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert, da das Gesetz (§ 43 Abs.1 und 2 in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung) ein unter sechsstündiges verbliebenes Leistungsvermögen festgesetzt habe.
Im Berufungsverfahren kündigte der bereits in erster Instanz tätige Bevollmächtigte die Begründung des Rechtsmittels an und bat nach Anmahnung um Fristverlängerung mit dem Hinweis, sollte sich der Kläger bis 09.08.2002 nicht äußern, gehe er davon aus, dass dieser an der Verfahrensfortführung nicht interessiert sei. Nach Ablauf der Frist legte er das Mandat nieder. Der Senat teilte dies dem Kläger mit und stellte ihm im Hinblick auf das gezeigte Desinteresse anheim, die Berufung zurückzunehmen. Diesen Hinweis erhielt der Kläger erneut mit Terminsladung, die zudem mit Rückschein und Postzustellungsurkunde erfolgen musste. Der Kläger zeigt bis zum Termin der mündlichen Verhandlung keinerlei Reaktion.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.09.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 15.06.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.07.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antrag Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Das angefochtene Urteil ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat nach umfangreicher medizinischer Beweisaufnahme den Sachverhalt zureichend aufgeklärt und ist in der Beweiswürdigung und Abhandlung der beruflichen Qualifikation des Klägers und entsprechender Verweisungstätigkeiten sachlich und rechtlich zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht. Der Senat macht deshalb von der vom Gesetzgeber eingeräumten Verfahrenserleichterung Gebrauch und nimmt gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug. Angesichts des gezeigten Desinteresses des Klägers, der nicht einmal daran interessiert war, den Rückschein der ersten Terminsladung an das Berufungsgericht zurückzuleiten, erübrigt sich jegliche weitere Begründung.
Somit war das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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