L 6 RJ 130/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 662/96 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 130/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am ...1945 geborene Klägerin, eine in ihrer Heimat lebende kroatische Staatsangehörige, hat nach ihren Angaben in ihrer Heimat den Beruf der Schneiderin erlernt. In der Bundesrepublik Deutschland war sie vom 04.06.1971 bis 15.08.1975 als Hilfskraft in einer Buchbinderei beschäftigt. In Kroatien hat sie zuletzt vom 11.11.1975 bis 30.11.1992 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.

Die von der Klägerin am 10.09.1992 und 24.03.1994 über den kraotischen Versicherungsträger bei der Beklagten gestellten Anträge auf Leistung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit hat die Beklagte mit Bescheiden vom 18.06.1993 und 02.08.1994 (Widerspruchsbescheid vom 18.10.1994) jeweils abgelehnt, weil die Klägerin für leichte Arbeiten vollschichtig einsatzfähig sei, weshalb nicht wenigstens Berufsunfähigkeit vorliege. Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.10.1994 zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage (S 2 Ar 38/95 A) hat das Sozialgericht mit Urteil vom 24.05.1995 abgewiesen.

Den am 19.07.1995 gestellten Antrag auf Leistung einer Rente aus der deutschen Arbeiterrentenversicherung hat die Beklagte mit Bescheid vom 06.10.1995 mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, ausgehend vom Datum ihrer Antragstellung am 19.07.1995, nicht erfüllt, weil von den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Im Zeitraum vom 19.07.1990 bis 18.07.1995 seien lediglich 29 Kalendermonate vorhanden. Den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.1996 als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, im angefochtenen Bescheid sei keine Aussage darüber getroffen worden, ob überhaupt Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bei der Klägerin eingetreten sei. Deshalb sei auch im Bescheid eine Überprüfung zugesagt worden, sofern die Klägerin der Ansicht sei, es habe eine Erwerbsminderung zu einem Zeitpunkt vorgelegen, zu dem auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt seien.

Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Mit Schreiben vom 05.02.1997 hat die Beklagte zugestanden, dass im Hinblick auf die seit 10.09.1992 durchgehenden Verfahren die Entrichtung freiwilliger Beiträge seit 01.12.1992 noch zulässig sei.

Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das Sozialgericht ein Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.St ... vom 03.08.1998 eingeholt, die die Klägerin noch für fähig erachtete, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes abwechselnd im Sitzen, Stehen und Gehen ohne schweres Heben und Tragen, ohne Klettern oder Steigen, ohne Absturzgefahr, ohne Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und ohne Übernahme von Verantwortung vollschichtig zu verrichten.

Das Sozialgericht vertagte die mündliche Verhandlung vom 22.01.1999 und holte weitere Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.W ... sowie der Sozialmedizinerin Dr.T ... vom 26.07.1999 ein. Dr.T ... vertrat zusammenfassend die Auffassung, die Klägerin sei weiterhin in der Lage, leichte Arbeiten (wegen der bestehenden Inkontinenz), überwiegend im Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten, in geschlossenen, wohl temperierten Räumen, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Nacht- und Wechselschicht vollschichtig zu verrichten.

Mit Urteil vom 28.07.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die auf den allge- ärztlicherseits festgestellten vollschichtigen Arbeitsleistungsvermögens nicht wenigstens berufsunfähig sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin zum Bayer. Landessozialgericht. Sie weist darauf hin, dass sie von Beruf nicht qualifizierte Arbeiterin und angelernte Schneiderin sei; während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sei sie als Hilfskraft in einer Buchbinderei beschäftigt gewesen. Sie beziehe seit dem Jahre 1992 in ihrer Heimat eine Invaliditätsrente.

Der Senat wies die Klägerin darauf hin, dass sie nach Aktenlage keinen qualifizierten Beruf ausgeübt habe, weshalb von einer Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen sei.

Zur Feststellung des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin hat der Senat Gutachten des Orthopäden Dr.F ... vom 08.09.2000, des Psychiaters Dr.V ... vom 18.09.2000 und des Internisten Dr.E ... vom 29.10.2000 eingeholt. Dr.E ... erachtete die Klägerin unter Mitberücksichtigung der auf orthopädischem und nervenärztlichen Fachgebiet festgestellten Einschränkungen noch in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Nicht mehr zuzumuten seien Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltungen, mit dauernd vor- oder rückwärts geneigtem Kopf und permanente Überkopfarbeiten. Zu vermeiden seien im Übrigen häufiges Bücken, das Heben und Tragen von schweren Lasten, Arbeiten im Akkord und im Zeitdruck sowie Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit stellten wie Nacht- und Wechselschicht. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei nicht eingeschränkt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 28.07.1999 sowie des Bescheides vom 06.10.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.1996 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit aufgrund des Antrags vom 19.07.1995 zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten des Senats sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Landshut und der Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel jedoch als unbegründet. Die Klägerin ist noch nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), gültig bis 31.12.2000, weil sie nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt. Sie ist aber auch nicht wenigstens berufsunfähig, weil ihre Erwerbsfähigkeit noch nicht infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte (bzw. sechs Stunden) derjenigen einer körperlich oder geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung bzw. § 240 Abs.2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl.I S.1827). Nachdem die Klägerin als in Kroatien wohnhafte kroatische Staatsangehörige unter den Geltungsbereich des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens vom 24.11.1997 fällt und seit dem Jahre 1992 eine kroatische Rente bezieht, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenbezug weiter gegeben; daneben könnte die Klägerin auch noch freiwillige Beiträge bis zum Jahre 1992 zurückentrichten.

Das körperliche Leistungsvermögen der Klägerin ergibt sich aus den in den Verfahren erster und zweiter Instanz eingeholten Gutachten. Der Orthopäde Dr.F ... fand bei seiner Untersuchung der stark übergewichtigen Klägerin (159 cm/86 kg) eine gut entwickelte Muskulatur vor. Er betont, dass die Schultergelenke nur unvollständig bewegt wurden, passiv vermochte er deren Funktion wegen starker Gegenspannung nicht sicher nachzuprüfen. Röntgenologisch war rechts ein leicht degenerativ verändertes Schultereckgelenk erkennbar. Links fand sich lediglich eine minimale Weichteilverkalkung neben der Schulterblatthöhe außerhalb des Gelenkes.

Bei radiologisch unauffälligem Befund war die Beweglichkeit des rechten Handgelenks aufgrund von Gegenspannungen nicht untersuchbar.

An der Halswirbeläsule war die passive Rotationsfähigkeit vollständig erhalten. Der Sachverständige betont, dass die Diskrepanz zwischen aktiv gezeigter und passiv möglicher Drehung des Kopfes an einem Innervationsmangel bzw. einer allgemein nicht übersehbaren stärkeren Aggravationstendenz der Klägerin liegt. Es ist lediglich die Bandscheibe zwischen dem 5. bis 6. Halswirbelkörper beginnend degenerativ verändert.

Die Brustwirbelsäule entfaltet sich gut anach vorne; auf dem Röntgenbild sind lediglich funktionell nicht bedeutsame Randspornbildungen und teils deutlichere degenerative Veränderungen von Rippenwirbelgelenken nachweisbar. Auch an der Lendenwirbelsäule, die bei der Vorbeugung nicht bewegt wird, sind nur geringe, funktionell unbedeutsame Randspornbildungen nachweisbar.

Die Untersuchung der unteren Extremitäten wies eine freie Beweglichkeit des linken Hüft- und Kniegelenks nach. Bei jedem Bewegungsversuch im rechten Bein äußerte die Klägerin hingegen heftigste Schmerzen und spannte massivst gegen. Dr.F ... weist aber auf die sehr gut ausgeprägte Fußssohlenbeschwielung hin, woraus sich ergibt, dass die Klägerin beide Beine noch gut belasten kann und auch belastet. Die seitengleiche Belastbarkeit wird auch durch fehlende Umfangsdifferenzen der unteren Extremitäten bewiesen. Ebenso sprechen die ausgeprägten Diskrepanzen zwischen Nervendehnschmerz und Langsitz vor allem rechts für eine Aggravation. Insgesamt ist deshalb aus orthopädischer Sicht eine Reduzierung der üblichen Tagesarbeitszeit nicht begründbar.

Bei der Untersuchung durch den Psychiater Dr.V ... gab die Klägerin an, sie leide an Verstimmungszuständen, körperlicher Schwäche, Kraftlosigkeit, Ängsten und Zuständen von Bewusstlosigkeit, hervorgerufen durch den niedrigen Blutdruck.

Dr.V ... führt aus, dass sich bei der Klägerin etwa seit 1987 eine inzwischen als chronifiziert anzusehende depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymie entwickelt hat. Eine schwere depressive Episode lag zu keiner Zeit vor; auch zum Untersuchungszeitpunkt konnte keine tiefergehende depressive Verstimmung nachgewiesen werden. Eine endogene Depression kann ebenso ausgeschlossen werden, wie ein depressives Syndrom aufgrund hirnorganischer Störungen.

Daneben besteht seit Jahren eine chronifizierte Schmerzsymptomatik vor allem im Bereich der Wirbelsäule. Mangels Erklärbar- Schmerzstörung auszugehen. Die Zustände von Bewusstlosigkeit sind nach Auffassung des Sachverständigen am ehesten als kreislaufbedingte Synkopen im Zusammenhang mit Blutdruckschwankungen zu interpretieren, zumal sich keine Anhaltspunkte für ein Anfallsgeschehen ergeben.

Der Internist Dr.E ... führt aus, dass die bereits von Frau Dr.T ... beobachtete deutliche Hyperventilation für eine wesentlich vegetative Komponente spricht, zumal die von ihm gemessenen Ruheblutdruckwerte durchwegs normoton und nicht hypoton waren. Möglicherweise führen die eingenommenen Psychopharamaka und die als bedenklich angesehene regelmäßige Einnahme von Diazepam zu einer gestörten Kreislaufregulation. Hier könnte eine Therapieänderung ungünstige Einflüsse beseitigen.

Im Übrigen haben die Gesundheitsstörungen des internistischen Fachgebiets noch zu keinen Organkomplikationen geführt. So ist das Hochdruckleiden unter der jetzigen Medikation ideal eingestellt, hieraus ergibt sich nur das Verbot schwerer körperlicher Tätigkeiten.

Die Adipositas Grad II stellt für sich allein ein erhebliches Gefäßrisiko dar, weshalb auch hier eine Therapie angezeigt wäre. Zwar wird dadurch bereits eine gewisse kardiopulmonale Leistunseinschränkung bedingt, nachdem jedoch Organkomplikationen nicht vorliegen, sind auch keine schwerwiegenderen Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen. Eine deutliche Reduzierung des Übergewichts würde sich nach den Darlegungen des Sachverständigen günstig sowohl auf eine beginnende Zuckererkrankung als auch auf das Hochdruckleiden auswirken.

Insgesamt ist das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin durch die nachweisbaren Gesundheitsstörungen zwar bereits eingeschränkt, sie ist jedoch noch in der Lage, leichte Arbeiten häufigen Zwangshaltungen, mit dauernd vor- oder rückwärts geneigtem Kopf, permanente Überkopfarbeiten, häufiges Bücken, Heben und Tragen von schweren Lasten, Arbeiten im Akkord und im Zeitdruck. Auch sollten die Tätigkeiten keine besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit stellen. Dementsprechend sind Nacht- und Wechselschicht nicht mehr möglich. Beim Zurücklegen von Wegen zu und von der Arbeitsstätte unterliegt die Klägerin keinen relevanten Einschränkungen, da sie in der Lage ist, viermal täglich deutlich mehr als 500 m zu Fuß zurückzulegen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.23).

Damit kann bei der Klägerin angesichts des festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögens von Erwerbsunfähigkeit nicht ausgegangen werden (vgl. § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI), auch wenn sie in ihrer früheren Tätigkeit als Hilfskraft in einer Buchbinderei nicht mehr einsetzbar wäre. Im Rahmen der Prüfung, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, ist nämlich eine Verweisung auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorzunehmen (vgl. BSG SozR 2200 § 1247 Nr.7; SozR 3-2200 § 1247 Nr.8). Die Benennung einer bestimmten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes, auf die ein Versicherter bei der Prüfung, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, verwiesen werden kann, wäre nur dann erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würde, weil unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres gesagt werden könnte, dass der Arbeitsmarkt noch offene Stellen für den Versicherten bietet. Dabei genügt eine Beurteilung, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen u.ä. erlaubt, wie es bei ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert wird (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 09.12.1996 - GS 2/95 - in SozR 3-2600 § 44 Nr.8). Für die Mehrzahl dieser Verrichtungen reicht das körperliche Leistungsvermögen der Klägerin zweifellos noch aus. Nachdem bei ihr auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den sogenannten Katalogfällen nicht angewandt werden kann (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.19, 22), kann von Erwerbsunfähigkeit nicht ausgegangen werden.

Die Klägerin ist aber auch nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs.2 a.F. SGB VI (ab 01.01.2001: § 240 Abs.2 SGB VI), weil sie noch in der Lage ist, mehr als die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen bzw. vollschichtig zu arbeiten, wobei es auch hier nicht darauf ankommt, ob sie die während ihres Arbeitslebens in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübte Tätigkeit noch zu verrichten in der Lage wäre. Ob sie berufsunfähig ist, beurteilt sich nämlich danach, welche ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten ihr unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Im Rahmen des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.17) ist die Klägerin lediglich der unteren Stufe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen. Sie hat nach ihren Angaben in ihrer Heimat den Beruf einer Schneiderin erlernt; in der Bundesrepublik Deutschland war sie aber lediglich als Hilfskraft in einer Buchbinderei tätig. Auf die hieraus zu schließenden Folgerungen für die Einstufung innerhalb des Mehrstufenschemas hat der Senat die Klägerin hingewiesen. Bei einer Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und dem gegebenen vollschichtigen Arbeitsleistungsvermögen kann damit von Berufsunfähigkeit nicht ausgegangen werden.

Gleiches gilt für die Zeit ab 01.01.2001 für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI n.F., weil die Klägerin jedenfalls noch mehr als sechs Stunden täglich zu arbeiten in der Lage ist.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Die gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Klägerin in vollem Umfang unterlegen ist.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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