Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 414/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 131/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.02.2000 aufgehoben und die Beklagte in Abänderung ihrer Bescheide vom 18.11.1998 und 25.03.1999, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.1999, verpflichtet, die Beitragszeiten des Klägers vom 01.07.1965 bis 20.02.1990 als nachgewiesen mit den vollen Tabellenwerten bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente zu berücksichtigen.
II. Die Beklagte hat den Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Bewertung von Versicherungszeiten des Klägers in Rumänien vom 01.07.1965 bis 20.02.1990 nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Der am ...1936 geborene Kläger ist am 31.03.1990 aus Rumänien in die Bundesrepublik übergesiedelt; er ist Inhaber des Vertriebenenausweises "A".
In einem Antrag auf Kontenklärung vom 03.06.1991 gab der Kläger ua an, dass er vom 27.01.1959 bis 26.02.1990 als Tischler/Vorarbeiter bei der Firma ... in Medias beschäftigt war. Nach der vorgelegten Adeverinta Nr 4295 vom 31.08.1992 der Handelsgesellschaft " ..." GmbH in Medias hatte der Kläger gemäß den aus archivierten Gehalts- und Lohnlisten entnommenen Daten der Firma keinen unbezahlten Urlaub, verlängerten Krankenurlaub, keine unentschuldigten Abwesenheitstage oder sonstigen Fehlzeiten.
Auf seinen Antrag vom 30.09.1998 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.11.1998 ab 01.09.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Zeit vom 01.07.1965 bis 20.02.1990 wurde dabei (unter Kürzung der Entgeltpunkte auf 5/6) nicht als nachgewiesene, sondern lediglich als glaubhaft gemachte Beitragszeit anerkannt.
Hiergegen erhob der Kläger wegen der 5/6-Kürzung am 07.12.1998 Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren wurde die von der S.C. " ..." S.A. in Medias ausgestellte Adeverinta Nr 1032 vom 23.08.1996 - betreffend den Zeitraum vom 01.07.1965 bis 20.02.1990 - vorgelegt, in der die Arbeitszeiten des Klägers nach Jahren, Monaten und Tagen aufgeschlüsselt und detaillierte Angaben zu Urlaubs- und Abwesenheitstagen enthalten waren.
Mit Bescheid vom 25.03.1999 stellte die Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers neu fest und nahm bei der Rentenberechnung erneut eine Kürzung der Entgeltpunkte auf 5/6 für den Zeitraum vom 01.07.1965 bis 20.02.1990 vor.
Mit Bescheid vom 10.05.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und lehnte eine ungekürzte Anrechnung der Entgeltpunkte für die in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten erneut ab, weil nach den ab dem 01.01.1992 geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Kürzung der Entgeltpunkte um 1/6 vorzunehmen sei, wenn Zeiten nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien. Auch gegenüber der zuletzt vorgelegten Adeverinta Nr 1032 vom 23.08.1996 bestünden Zweifel, ob der frühere Arbeitgeber darin alle Unterbrechungen im Beschäftigungsverhältnis des Klägers richtig dokumentiert habe. So sei (auf der Grundlage der damals praktizierten 6-Tage-Woche) für einzelne Jahre die Zahl der Arbeitstage fehlerhaft angegeben worden. Außerdem bestehe ein krasser Widerspruch dieser Bescheinigung zu der bereits im Kontenklärungsverfahren vorgelegten Adeverinta Nr 4295 vom 31.08.1992, wonach der Kläger weder unbezahlten Urlaub noch verlängerten Krankenurlaub gehabt habe. Die Zahl der nun bestätigten Krankheitstage weiche erheblich von den anamnestischen Angaben des Klägers während des stationären Aufenthalts in der Reha-Klinik Bad Dirkheim (08.04.1998 bis 29.04.1998) und anlässlich der Rentenbegutachtung vom 31.10.1998 ab, wonach er lediglich in den Jahren 1970, 1975 und 1982 krank gewesen sei.
Dagegen hat der Kläger am 17.05.1999 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 09.02.2000 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen die Rechtsauffassung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 10.05.1999 bestätigt. Ohne zusätzliche Nachweise, etwa durch die Vorlage von Bescheinigungen über die Dauer der stationären Krankenhausaufenthalte des Klägers in Rumänien, seien die bestehenden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Adeverinta Nr 1032 vom 23.08.1996 nicht auszuräumen. Die Versicherungszeiten des Klägers in Rumänien seien deshalb lediglich als glaubhaft gemacht anzusehen, so dass es die Beklagte zutreffend abgelehnt habe, den vorliegenden Beweismitteln den Beweiswert eines vollen Nachweises zuzuerkennen.
Gegen das am 28.02.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.03.2000 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingegangene Berufung des Klägers.
Die Bescheinigung Nr 1032 vom 23.08.1996 müsse zur Vollanerkennung der in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten führen. Darin seien für die Jahre 1968, 1976, 1979, 1980, 1986 und 1989 längere Krankheitszeiten bestätigt worden. Er sei in Rumänien wegen eines Blinddarmdurchbruches und mehrerer Betriebsunfälle im Krankenhaus gewesen. Bei mehreren Befragungen im Jahr 1998 habe er angegeben, 1970 einen Blinddarmdurchbruch und 1975 eine Handgelenksfraktur links erlitten zu haben. In der Adeverinta Nr 1032 vom 23.08.1996 seien aber für 1968 und 1976 längere Krankheitszeiten bescheinigt, sodass er den Blinddarmdurchbruch und seine Handverletzung (berichtigend) diesen Jahren zuordnen müsse. Kaum jemand könne sich jedoch an Krankheitszeiten erinnern, die 20 Jahre oder länger zurücklägen. Die Adeverinta Nr 1032 vom 28.08.1996 stehe auch nicht im Widerspruch zu der im Kontenklärungsverfahren vorgelegten Bescheinigung Nr 429 vom 31.08.1992, da auch darin keine Unterbrechungen von mehr als 3 Monaten bestätigt worden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Nürnberg vom 09.02.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 18.11.1998 und 25.03.1999 beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.1999 zu verurteilen, die Beitragszeiten vom 01.07.1965 bis 20.02.1990 als nachgewiesen anzuerkennen und ungekürzt bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 09.02.2000 zurückzuweisen.
Sowohl die Adeverinta vom 31.08.1992 als auch die am 28.08.1996 ausgestellte Bescheinigung beruhten zwar auf Angaben aus den Zahlungs- und Lohnlisten im Archiv des Arbeitgebers des Klägers. Beide Bescheinigungen stimmten jedoch nicht überein, sodass sie keinen Nachweis für die Beitrags- und Beschäftigungszeiten des Klägers in Rumänien darstellen könnten.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des Sozialgerichtes Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes = SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel ist auch begründet, denn die Bescheide der Beklagten vom 10.05.1999, 25.03.1999 und 10.05.1999 sind insoweit rechtswidrig, als darin die streitigen Zeiten nicht in vollem Umfang als nachgewiesene Zeiten bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers berücksichtigt und dadurch die Rentenleistungen in zu geringer Höhe festgestellt wurden.
Nachweis im Sinne des § 22 Abs 3 FRG bedeutet die Führung des vollen Beweises, der - wie in anderen Rechtsgebieten - auch im Sozialversicherungsrecht mit allen Beweismitteln erbracht werden kann, soweit nicht der Kreis zulässiger Beweismittel gesetzlich eingeschränkt ist. Eine solche Beschränkung auf bestimmte Beweismittel findet aber im Rahmen der Prüfung, ob Zeiten nach §§ 15, 16 FRG nachgewiesen oder nur glaubhaft gemacht sind, nicht statt (BSGE 20, 255). Nachgewiesen sind Zeiten dann, wenn mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie ohne relevante Unterbrechungen zurückgelegt sind. Dies kann angenommen werden, wenn eine Arbeitsbescheinigung nicht nur konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungs- bzw Beitragszeiten, sondern auch über dazwischenliegende Fehlzeiten enthält. Der Beweis einer (gemessen am Monatsprinzip) lückenlosen Beitragsleistung zur Rentenversicherung eines nichtdeutschen Versicherungsträgers wird in erster Linie durch Urkunden, amtliche Auskünfte und Zeugenaussagen geführt. Dabei wird der Urkundenbeweis regelmäßig als das zuverlässigste Beweismittel gelten können. Sowohl öffentliche Urkunden als auch die von früheren Arbeitgebern ausgestellten Bescheinigungen (in Rumänien: Adeverintas) sind in der Regel geeignet, den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen zu erbringen. Dies gilt nach Überzeugung des Senats auch für die hier maßgebliche Adeverinta Nr 1032 vom 28.08.1996 (Firma " ..." AG ) in Medias. Diese Bescheinigung stammt für den Senat erkennbar vom rumänischen Arbeitgeber des Klägers und ist der Beklagten im Original vorgelegt worden. Die Adeverinta entspricht in vollem Umfang den Anforderungen, die der Senat bisher an den Nachweis rumänischer Beitragszeiten gestellt hat. Insbesondere enthält sie Aussagen über alle denkbaren, während des Arbeitslebens auftretenden Fehlzeiten, aufgeschlüsselt nach Jahren und einzelnen Tagen. Es sind verteilt über den Gesamtzeitraum mit jährlicher Zuordnung sowohl die effektiven Arbeitstage des Klägers wie auch die Fehlzeiten wegen Krankheit, Erholungsurlaub, unbezahlten Urlaubs und unentschuldigter Fehltage vermerkt. Ein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit dieser Bescheinigung besteht für den Senat nicht. Es findet sich auch kein Hinweis darauf, dass diese Adeverinta zu Gunsten des Klägers gefälscht oder verfälscht sein könnte. Für die Archivierung der alten Lohnlisten (anhand deren sowohl die Adeverinta Nr 1032 vom 28.08.1996 als auch die Bescheinigung Nr 4295 vom 31.08.1992 ausgestellt wurde) spricht vielmehr auch das rumänische Dekretgesetz Nr 472/1971, wonach die Lohnzahlungslisten 50 Jahre aufzubewahren waren.
Die vom SG geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung teilt der Senat nicht. Es liegen keine Hinweise vor, dass sie in Rumänien von einer dazu nicht legitimierten Stelle erstellt oder dass die betreffenden Zeiten willkürlich (ohne Zu- hilfenahme der Originalbetriebsunterlagen) bestätigt worden sein könnten. Auch wenn die Unterlage auf Initiative des Klägers und auf privatem Wege nach Deutschland gelangt ist, lässt dies keinen anderen Schluss zu. Einen die Beweisqualität der Adeverinta vom 28.08.1996 beeinträchtigenden Gesichtspunkt sieht der Senat auch nicht in dem von der Beklagten (im Widerspruchsbescheid) angenommenen Widerspruch zum Inhalt der Bescheinigung aus dem Jahre 1992, wonach der Kläger (ua) keinen "verlängerten Krankenurlaub" hatte. Ob darunter nach rumänischer Rechtspraxis bereits der über 7 Tage hinausgehende "Krankheitsurlaub" oder erst Krankheitszeiten zu verstehen sind, die - gerechnet vom Tage der Erkrankung - im Laufe eines Jahres die Dauer von 90 Tagen überschreiten (vgl. das den Beteiligten bekannte Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 15.12.1999 - erstattet in der Streitsache des LSG Baden-Württemberg L 9 RJ 2551/98), kann der Senat in diesem Zusammenhang dahingestellt sein lassen. Der Widerpruch zwischen der Bestätigung der Adeverinta vom 31.08.1992 (dass "verlängerter Krankenurlaub" nicht vorlag) ist unter der Prämisse, dieser erfasse bereits über 7 zusammenhängende Tage hinausgehende Krankheitszeiten, zwar nicht zu übersehen; anderererseits handelt es sich bei der Adeverinta vom 31.08.1992 nicht um eine - bezogen auf etwaige Fehlzeiten - qualifizierte Bescheinigung. Es ging darin - wie auch der Vergleich mit der Adeverinta Nr 2196 vom 23.03.1990 zeigt - um Dauer und Beschäftigungsart des mit dem Unternehmen bestehenden Arbeitsverhältnisses. Aus der Sicht des rumänischen Arbeitgebers waren kürzere Krankheitszeiten für die Berechnung der Renten wegen Alters der Invalidität ohne Bedeutung. Zwar unterlagen die nach rumänischem Recht (Art 144 Arbeitsgesetzbuch iV mit Art 3 Abs 2 des Gesetzes Nr 3 vom 30.06.1977 über die Renten aus der staatlichen Sozialversicherung und die Sozialfürsorge - Gesetz Nr 3/1977 -) bei vorübergehendem Verlust der Arbeitsfähigkeit als Leistung der Sozialversicherung zu erbringenden (und von den Betrieben ausgezahlten) "Beihilfen" nicht der Beitragspflicht in der Rentenversicherung, weil davon ausschließlich Lohnansprüche erfasst wurden (vgl Jean Florescu "Das Sozialversicherungsrecht der Sozialistischen Republik Rumänien", Jahrbuch für Ostrecht Bd XXIII/1982, hrsg. im Auftrag des Instituts für Ostrecht München). Eine Beschäftigung galt aber nicht als unterbrochen (mit der Folge, dass die Zeiten als solche der Rentenberechnung zugrundegelegt wurden), wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 90 Tagen nach erfolgter Kündigung aus Krankheitsgründen die Beschäftigung wieder aufgenommen hat (vgl. Florescu aaO Abschn III/1c). Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass die rumänischen Betriebe ohne besondere Aufforderung den mit der Ausstellung qualifizierter Bescheinigungen verbundenen Arbeitsaufwand scheuten und sich mit einem pauschalen Hinweis begnügten, wenn die krankheitsbedingten Fehlzeiten (wie beim Kläger) offensichtlich weniger als 90 Tage pro Kalenderjahr ausmachten.
Gegenüber dem Aussagewert der Bescheinigung vom 28.08.1996, in der auch die nur einzelne Tage betreffenden Fehlzeiten über einen langjährigen Zeitraum festgehalten sind, kommt den Angaben des Klägers im Reha- und Rentenverfahren über seine Krankenhausaufenthalte und Arbeitsunfälle in Rumänien nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da er naturgemäß lange zurückliegende Zeiten der Erkrankung allein aus der Erinnerung heraus nach Jahren, Monaten oder gar Tagen nicht zuverlässig angeben konnte. Im Übrigen erscheint es dem Senat mit Rücksicht auf die Unzuverlässigkeit des menschlichen Gedächtnisses gerade nicht außergewöhnlich, dass sich der Kläger bei seinen anamnestischen Angaben im Jahr 1998 über den Zeitpunkt des in Rumänien erlittenen Blinddarmdurchbruches und seiner Arbeitsunfälle geirrt hat. Es entspricht einer häufig gemachten Erfahrung, dass Versicherte ihre früheren Angaben zu Daten und Ereignissen anhand der späteren aus dem Vertreibungsland übersandten Beitragsunterlagen korrigieren müssen.
Die Adeverinta Nr 1032 vom 28.08.1996 der Handelsgesellschaft " ..." erfüllt demnach die Anforderungen an einen Nachweis der urkundlich bestätigten Versicherungszeiten. Fehlzeiten haben zur Überzeugung des Senates nur in dem Umfang vorgelegen, wie sie bescheinigt wurden.
Auf die Berufung des Klägers war deshalb das Urteil des SG aufzuheben und die Rentenbescheide der Beklagten vom 18.11.1998, 25.03.1999 und 10.05.1999 in dem zuletzt beantragten Umfang abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Beklagte hat den Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Bewertung von Versicherungszeiten des Klägers in Rumänien vom 01.07.1965 bis 20.02.1990 nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Der am ...1936 geborene Kläger ist am 31.03.1990 aus Rumänien in die Bundesrepublik übergesiedelt; er ist Inhaber des Vertriebenenausweises "A".
In einem Antrag auf Kontenklärung vom 03.06.1991 gab der Kläger ua an, dass er vom 27.01.1959 bis 26.02.1990 als Tischler/Vorarbeiter bei der Firma ... in Medias beschäftigt war. Nach der vorgelegten Adeverinta Nr 4295 vom 31.08.1992 der Handelsgesellschaft " ..." GmbH in Medias hatte der Kläger gemäß den aus archivierten Gehalts- und Lohnlisten entnommenen Daten der Firma keinen unbezahlten Urlaub, verlängerten Krankenurlaub, keine unentschuldigten Abwesenheitstage oder sonstigen Fehlzeiten.
Auf seinen Antrag vom 30.09.1998 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.11.1998 ab 01.09.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Zeit vom 01.07.1965 bis 20.02.1990 wurde dabei (unter Kürzung der Entgeltpunkte auf 5/6) nicht als nachgewiesene, sondern lediglich als glaubhaft gemachte Beitragszeit anerkannt.
Hiergegen erhob der Kläger wegen der 5/6-Kürzung am 07.12.1998 Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren wurde die von der S.C. " ..." S.A. in Medias ausgestellte Adeverinta Nr 1032 vom 23.08.1996 - betreffend den Zeitraum vom 01.07.1965 bis 20.02.1990 - vorgelegt, in der die Arbeitszeiten des Klägers nach Jahren, Monaten und Tagen aufgeschlüsselt und detaillierte Angaben zu Urlaubs- und Abwesenheitstagen enthalten waren.
Mit Bescheid vom 25.03.1999 stellte die Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers neu fest und nahm bei der Rentenberechnung erneut eine Kürzung der Entgeltpunkte auf 5/6 für den Zeitraum vom 01.07.1965 bis 20.02.1990 vor.
Mit Bescheid vom 10.05.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und lehnte eine ungekürzte Anrechnung der Entgeltpunkte für die in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten erneut ab, weil nach den ab dem 01.01.1992 geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Kürzung der Entgeltpunkte um 1/6 vorzunehmen sei, wenn Zeiten nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien. Auch gegenüber der zuletzt vorgelegten Adeverinta Nr 1032 vom 23.08.1996 bestünden Zweifel, ob der frühere Arbeitgeber darin alle Unterbrechungen im Beschäftigungsverhältnis des Klägers richtig dokumentiert habe. So sei (auf der Grundlage der damals praktizierten 6-Tage-Woche) für einzelne Jahre die Zahl der Arbeitstage fehlerhaft angegeben worden. Außerdem bestehe ein krasser Widerspruch dieser Bescheinigung zu der bereits im Kontenklärungsverfahren vorgelegten Adeverinta Nr 4295 vom 31.08.1992, wonach der Kläger weder unbezahlten Urlaub noch verlängerten Krankenurlaub gehabt habe. Die Zahl der nun bestätigten Krankheitstage weiche erheblich von den anamnestischen Angaben des Klägers während des stationären Aufenthalts in der Reha-Klinik Bad Dirkheim (08.04.1998 bis 29.04.1998) und anlässlich der Rentenbegutachtung vom 31.10.1998 ab, wonach er lediglich in den Jahren 1970, 1975 und 1982 krank gewesen sei.
Dagegen hat der Kläger am 17.05.1999 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 09.02.2000 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen die Rechtsauffassung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 10.05.1999 bestätigt. Ohne zusätzliche Nachweise, etwa durch die Vorlage von Bescheinigungen über die Dauer der stationären Krankenhausaufenthalte des Klägers in Rumänien, seien die bestehenden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Adeverinta Nr 1032 vom 23.08.1996 nicht auszuräumen. Die Versicherungszeiten des Klägers in Rumänien seien deshalb lediglich als glaubhaft gemacht anzusehen, so dass es die Beklagte zutreffend abgelehnt habe, den vorliegenden Beweismitteln den Beweiswert eines vollen Nachweises zuzuerkennen.
Gegen das am 28.02.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.03.2000 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingegangene Berufung des Klägers.
Die Bescheinigung Nr 1032 vom 23.08.1996 müsse zur Vollanerkennung der in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten führen. Darin seien für die Jahre 1968, 1976, 1979, 1980, 1986 und 1989 längere Krankheitszeiten bestätigt worden. Er sei in Rumänien wegen eines Blinddarmdurchbruches und mehrerer Betriebsunfälle im Krankenhaus gewesen. Bei mehreren Befragungen im Jahr 1998 habe er angegeben, 1970 einen Blinddarmdurchbruch und 1975 eine Handgelenksfraktur links erlitten zu haben. In der Adeverinta Nr 1032 vom 23.08.1996 seien aber für 1968 und 1976 längere Krankheitszeiten bescheinigt, sodass er den Blinddarmdurchbruch und seine Handverletzung (berichtigend) diesen Jahren zuordnen müsse. Kaum jemand könne sich jedoch an Krankheitszeiten erinnern, die 20 Jahre oder länger zurücklägen. Die Adeverinta Nr 1032 vom 28.08.1996 stehe auch nicht im Widerspruch zu der im Kontenklärungsverfahren vorgelegten Bescheinigung Nr 429 vom 31.08.1992, da auch darin keine Unterbrechungen von mehr als 3 Monaten bestätigt worden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Nürnberg vom 09.02.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 18.11.1998 und 25.03.1999 beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.1999 zu verurteilen, die Beitragszeiten vom 01.07.1965 bis 20.02.1990 als nachgewiesen anzuerkennen und ungekürzt bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 09.02.2000 zurückzuweisen.
Sowohl die Adeverinta vom 31.08.1992 als auch die am 28.08.1996 ausgestellte Bescheinigung beruhten zwar auf Angaben aus den Zahlungs- und Lohnlisten im Archiv des Arbeitgebers des Klägers. Beide Bescheinigungen stimmten jedoch nicht überein, sodass sie keinen Nachweis für die Beitrags- und Beschäftigungszeiten des Klägers in Rumänien darstellen könnten.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des Sozialgerichtes Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes = SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel ist auch begründet, denn die Bescheide der Beklagten vom 10.05.1999, 25.03.1999 und 10.05.1999 sind insoweit rechtswidrig, als darin die streitigen Zeiten nicht in vollem Umfang als nachgewiesene Zeiten bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers berücksichtigt und dadurch die Rentenleistungen in zu geringer Höhe festgestellt wurden.
Nachweis im Sinne des § 22 Abs 3 FRG bedeutet die Führung des vollen Beweises, der - wie in anderen Rechtsgebieten - auch im Sozialversicherungsrecht mit allen Beweismitteln erbracht werden kann, soweit nicht der Kreis zulässiger Beweismittel gesetzlich eingeschränkt ist. Eine solche Beschränkung auf bestimmte Beweismittel findet aber im Rahmen der Prüfung, ob Zeiten nach §§ 15, 16 FRG nachgewiesen oder nur glaubhaft gemacht sind, nicht statt (BSGE 20, 255). Nachgewiesen sind Zeiten dann, wenn mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie ohne relevante Unterbrechungen zurückgelegt sind. Dies kann angenommen werden, wenn eine Arbeitsbescheinigung nicht nur konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungs- bzw Beitragszeiten, sondern auch über dazwischenliegende Fehlzeiten enthält. Der Beweis einer (gemessen am Monatsprinzip) lückenlosen Beitragsleistung zur Rentenversicherung eines nichtdeutschen Versicherungsträgers wird in erster Linie durch Urkunden, amtliche Auskünfte und Zeugenaussagen geführt. Dabei wird der Urkundenbeweis regelmäßig als das zuverlässigste Beweismittel gelten können. Sowohl öffentliche Urkunden als auch die von früheren Arbeitgebern ausgestellten Bescheinigungen (in Rumänien: Adeverintas) sind in der Regel geeignet, den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen zu erbringen. Dies gilt nach Überzeugung des Senats auch für die hier maßgebliche Adeverinta Nr 1032 vom 28.08.1996 (Firma " ..." AG ) in Medias. Diese Bescheinigung stammt für den Senat erkennbar vom rumänischen Arbeitgeber des Klägers und ist der Beklagten im Original vorgelegt worden. Die Adeverinta entspricht in vollem Umfang den Anforderungen, die der Senat bisher an den Nachweis rumänischer Beitragszeiten gestellt hat. Insbesondere enthält sie Aussagen über alle denkbaren, während des Arbeitslebens auftretenden Fehlzeiten, aufgeschlüsselt nach Jahren und einzelnen Tagen. Es sind verteilt über den Gesamtzeitraum mit jährlicher Zuordnung sowohl die effektiven Arbeitstage des Klägers wie auch die Fehlzeiten wegen Krankheit, Erholungsurlaub, unbezahlten Urlaubs und unentschuldigter Fehltage vermerkt. Ein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit dieser Bescheinigung besteht für den Senat nicht. Es findet sich auch kein Hinweis darauf, dass diese Adeverinta zu Gunsten des Klägers gefälscht oder verfälscht sein könnte. Für die Archivierung der alten Lohnlisten (anhand deren sowohl die Adeverinta Nr 1032 vom 28.08.1996 als auch die Bescheinigung Nr 4295 vom 31.08.1992 ausgestellt wurde) spricht vielmehr auch das rumänische Dekretgesetz Nr 472/1971, wonach die Lohnzahlungslisten 50 Jahre aufzubewahren waren.
Die vom SG geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung teilt der Senat nicht. Es liegen keine Hinweise vor, dass sie in Rumänien von einer dazu nicht legitimierten Stelle erstellt oder dass die betreffenden Zeiten willkürlich (ohne Zu- hilfenahme der Originalbetriebsunterlagen) bestätigt worden sein könnten. Auch wenn die Unterlage auf Initiative des Klägers und auf privatem Wege nach Deutschland gelangt ist, lässt dies keinen anderen Schluss zu. Einen die Beweisqualität der Adeverinta vom 28.08.1996 beeinträchtigenden Gesichtspunkt sieht der Senat auch nicht in dem von der Beklagten (im Widerspruchsbescheid) angenommenen Widerspruch zum Inhalt der Bescheinigung aus dem Jahre 1992, wonach der Kläger (ua) keinen "verlängerten Krankenurlaub" hatte. Ob darunter nach rumänischer Rechtspraxis bereits der über 7 Tage hinausgehende "Krankheitsurlaub" oder erst Krankheitszeiten zu verstehen sind, die - gerechnet vom Tage der Erkrankung - im Laufe eines Jahres die Dauer von 90 Tagen überschreiten (vgl. das den Beteiligten bekannte Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 15.12.1999 - erstattet in der Streitsache des LSG Baden-Württemberg L 9 RJ 2551/98), kann der Senat in diesem Zusammenhang dahingestellt sein lassen. Der Widerpruch zwischen der Bestätigung der Adeverinta vom 31.08.1992 (dass "verlängerter Krankenurlaub" nicht vorlag) ist unter der Prämisse, dieser erfasse bereits über 7 zusammenhängende Tage hinausgehende Krankheitszeiten, zwar nicht zu übersehen; anderererseits handelt es sich bei der Adeverinta vom 31.08.1992 nicht um eine - bezogen auf etwaige Fehlzeiten - qualifizierte Bescheinigung. Es ging darin - wie auch der Vergleich mit der Adeverinta Nr 2196 vom 23.03.1990 zeigt - um Dauer und Beschäftigungsart des mit dem Unternehmen bestehenden Arbeitsverhältnisses. Aus der Sicht des rumänischen Arbeitgebers waren kürzere Krankheitszeiten für die Berechnung der Renten wegen Alters der Invalidität ohne Bedeutung. Zwar unterlagen die nach rumänischem Recht (Art 144 Arbeitsgesetzbuch iV mit Art 3 Abs 2 des Gesetzes Nr 3 vom 30.06.1977 über die Renten aus der staatlichen Sozialversicherung und die Sozialfürsorge - Gesetz Nr 3/1977 -) bei vorübergehendem Verlust der Arbeitsfähigkeit als Leistung der Sozialversicherung zu erbringenden (und von den Betrieben ausgezahlten) "Beihilfen" nicht der Beitragspflicht in der Rentenversicherung, weil davon ausschließlich Lohnansprüche erfasst wurden (vgl Jean Florescu "Das Sozialversicherungsrecht der Sozialistischen Republik Rumänien", Jahrbuch für Ostrecht Bd XXIII/1982, hrsg. im Auftrag des Instituts für Ostrecht München). Eine Beschäftigung galt aber nicht als unterbrochen (mit der Folge, dass die Zeiten als solche der Rentenberechnung zugrundegelegt wurden), wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 90 Tagen nach erfolgter Kündigung aus Krankheitsgründen die Beschäftigung wieder aufgenommen hat (vgl. Florescu aaO Abschn III/1c). Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass die rumänischen Betriebe ohne besondere Aufforderung den mit der Ausstellung qualifizierter Bescheinigungen verbundenen Arbeitsaufwand scheuten und sich mit einem pauschalen Hinweis begnügten, wenn die krankheitsbedingten Fehlzeiten (wie beim Kläger) offensichtlich weniger als 90 Tage pro Kalenderjahr ausmachten.
Gegenüber dem Aussagewert der Bescheinigung vom 28.08.1996, in der auch die nur einzelne Tage betreffenden Fehlzeiten über einen langjährigen Zeitraum festgehalten sind, kommt den Angaben des Klägers im Reha- und Rentenverfahren über seine Krankenhausaufenthalte und Arbeitsunfälle in Rumänien nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da er naturgemäß lange zurückliegende Zeiten der Erkrankung allein aus der Erinnerung heraus nach Jahren, Monaten oder gar Tagen nicht zuverlässig angeben konnte. Im Übrigen erscheint es dem Senat mit Rücksicht auf die Unzuverlässigkeit des menschlichen Gedächtnisses gerade nicht außergewöhnlich, dass sich der Kläger bei seinen anamnestischen Angaben im Jahr 1998 über den Zeitpunkt des in Rumänien erlittenen Blinddarmdurchbruches und seiner Arbeitsunfälle geirrt hat. Es entspricht einer häufig gemachten Erfahrung, dass Versicherte ihre früheren Angaben zu Daten und Ereignissen anhand der späteren aus dem Vertreibungsland übersandten Beitragsunterlagen korrigieren müssen.
Die Adeverinta Nr 1032 vom 28.08.1996 der Handelsgesellschaft " ..." erfüllt demnach die Anforderungen an einen Nachweis der urkundlich bestätigten Versicherungszeiten. Fehlzeiten haben zur Überzeugung des Senates nur in dem Umfang vorgelegen, wie sie bescheinigt wurden.
Auf die Berufung des Klägers war deshalb das Urteil des SG aufzuheben und die Rentenbescheide der Beklagten vom 18.11.1998, 25.03.1999 und 10.05.1999 in dem zuletzt beantragten Umfang abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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