Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 773/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 134/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.09.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Klägerin, die am ...1952 geboren und türkische Staatsangehörige ist, ist bisher ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Sie gibt an, keinen Beruf erlernt zu haben und in Deutschland u.a. als Hilfsarbeiterin, Näherin, Putzfrau, Versandarbeiterin und - zuletzt - als Täschnerin beschäftigt gewesen zu sein.
Der letzte Arbeitgeber, bei dem die Klägerin dessen Angaben zufolge von Oktober 1981 bis September 1997 beschäftigt gewesen ist, die Firma E ... GmbH & Co. KG (Fa. E ...), kann über die Frage, auf welcher Qualifikationsstufe die Klägerin beschäftigt worden ist (Facharbeiterin, angelernte Arbeiterin, ungelernte Arbeiterin) und auch über sonstige Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses, die hierauf Schlüsse zuließen, keine Auskunft mehr geben und auch keine Zeugen benennen (Mitteilung des Konkursverwalters vom 22.12.1998). Auch die Klägerin hat trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats keine Zeugen zum Nachweis ihrer beruflichen Qualifikation benannt und lediglich mitgeteilt, sie sei angelernte Arbeiterin gewesen.
Mit Bescheid vom 26.2.1998 und Widerspruchsbescheid vom 29.9.1998 lehnte die Beklagte den am 19.12.1997 gestellten Antrag der Klägerin auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Die Versicherte habe keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (sc. in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung - a.F. -), da sie nach den im Verwaltungsverfahren zu ihrem Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen sowie zu ihrem beruflichen Werdegang getroffenen Feststellungen nicht berufsunfähig im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift sei; sie habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (gültig bis 31.12.2000), da sie erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI sei.
Mit der am 9.10.1998 zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihren Rentenanspruch weiter. Sie begehre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Leistungsakten des Arbeitsamts Memmingen bei, holte eine Auskunft vom Konkursverwalter der Fa. E ... ein und erholte Befundberichte sowie medizinische Unterlagen von den behandelnden Ärzten der Klägerin (Orthopäde Dr.H ..., Befundbericht vom 26.11.1998; Neurologe - Psychiater Dr.L ..., Befundbericht vom 26.11.1998; Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.E ..., Befundbericht vom 8.12.1998; Arzt für Orthopädie u.a. Dr.He ..., Befundbericht vom 11.12.1998; Arzt für Orthopädie Dr.W ..., Befundbericht vom 18.12.1998; Arzt für Chirurgie, Unfallchirurgie Dr.R ..., Befundbericht vom 29.1.1999; Arzt für Anästhesie Dr.Sch ..., Befundbericht vom 9.2.1999;).
Sodann holte das SG zu Gesundheitszustand und beruflichem Leistungsvermögen der Klägerin medizinische Sachverständigengutachten ein von dem Arzt für Orthopädie, Chirotherapie/Sportmedizin, Naturheilverfahren Dr.F ... (Gutachten vom 11.3.1999) und von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.A ... (Gutachten vom 29.4.1999).
Dr.F ... stellte auf orthopädischem Fachgebiet bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen fest: I. Chronisch rezidivierendes Halswirbelsäulensyndrom mit Ausstrahlen in die linke Schädelhälfte (sog. Cervico-Cephalgie-Syndrom) ohne Beeinträchtigung einer Nervenwurzel. II. Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom im Sinne einer muskulären Imbalance bei ausgeprägter Adipositas ohne Nervenwurzelreizung. III. "Tennisellenbogen" (= Epicondylitis humeri radialis) und "Golferellenbogen" (= Epicondylitis humeri ulnaris) beidseits. IV. Hüftgelenksarthrose Grad I. V. Klinisch Innenmeniskusläsion beidseits bei beginnender Kniegelenksarthrose, Arthrose der Kniescheibenrückfläche links.
Dr.F ... hielt die Klägerin im Hinblick auf die orthopädischerseits beurteilbaren Gesundheitsstörungen für fähig, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche Pausen) leichte Arbeiten mit der Möglichkeit zum Wechsel der Ausgangslage (Sitzen, Stehen, Gehen) vollschichtig zu verrichten; hierbei seien Arbeiten unter Zeitdruck (wie Akkordarbeit, Fließband- oder sonstige taktgebundene Arbeit) ebensowenig zumutbar wie Schichtarbeit, Arbeiten in Zwangshaltungen, häufiges Bücken, häufiges Treppen- oder Leiternsteigen, Heben oder Tragen von mehr als leichten Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände voraussetzten, Arbeiten an gefährdenden Maschinen, Arbeiten überwiegend im Freien, Arbeiten unter Einwirkung von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft oder Nässe. Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte solle 1000 Meter nicht übersteigen. Die Klägerin sei für den zuletzt ausgeübten Beruf als Täschnerin schon wegen der dabei bestehenden Notwendigkeit überwiegenden Sitzens nicht mehr geeignet. Als Kontrolleurin, Montiererin, Sortiererin und für leichte Büroarbeiten sei sie noch geeignet.
Frau Dr.A ... diagnostizierte bei der Klägerin I. ein chronisch rezidivierendes Halswirbelsäulensyndrom mit Spannungskopfschmerz im Sinne einer Zervikocephalgie und Zervikobrachialgie linksseitig, II. ein Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen und III. eine reaktiv-depressive Störung.
Von seiten des nervenärztlichen Fachgebiets sei die Klägerin in der Lage, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche Pausen) leichte Arbeiten aus wechselnder Körperhaltung vollschichtig zu verrichten; hierbei seien ihr Arbeiten unter Zeitdruck (wie Akkordarbeit, Fließband- oder sonstige taktgebundene Arbeit) ebensowenig zumutbar wie Wechselschichtarbeit, Nachtarbeit, Arbeiten in Zwangshaltungen, Arbeiten mit häufigem Heben oder Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, häufiges Bücken, häufiges Treppen- oder Leiternsteigen, Arbeiten unter Einwirkung von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft oder Nässe, außerdem Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie an die Umstellungs- oder Anpassungsfähigkeit. Ein Anmarschweg zur Arbeitsstätte bis zu einem Kilometer könne problemlos bewältigt werden. Die Klägerin sei für den zuletzt ausgeübten Beruf als Täschnerin nicht mehr geeignet. Als Kontrolleurin, Sortiererin und Verpackerin sei sie noch einsetzbar.
Die Klägerin machte nunmehr geltend (Schreiben vom 19.5.1999), bei ihr liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, so daß für sie der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen sei, und legte weitere ärztliche Befunde vor.
Mit Urteil vom 30.9.1999 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente, da sie nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (sc. a.F.) sei. Sie könne nämlich nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen noch vollschichtig arbeiten. Sie sei nach dem festgestellten Berufsbild als ungelernte Arbeiterin zu beurteilen und somit auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Es liege auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, so daß eine konkrete Berufstätigkeit nicht benannt werden müsse; für die Klägerin kämen jedoch zum Beispiel leichte Kontrolltätigkeiten in Betracht. Erst recht sei die Klägerin nicht erwerbsunfähig im Sinne der noch strengeren Vorschrift des § 44 Abs. 2 SGB VI.
Am 8.3.2000 ging die Berufung der Klägerin gegen dieses ihr am 25.2.2000 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug sie vor, vorgelegte Befunde der behandelnden Ärzte seien durch die medizinischen Sachverständigen des SG nicht berücksichtigt worden. Aber bereits aus dem derzeitigen Begutachtungsergebnis sei eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und eine schwere spezifische Leistungsbehinderung zu entnehmen, derentwegen der Arbeitsmarkt für sie verschlossen sei. Sie begehre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der Senat zog die Klageakten des SG und die Verwaltungsakten der Beklagten bei und erholte von Dr.F ... und Frau Dr.A ... ergänzende Stellungnahmen (vom 31.10.2000 bzw. vom 8.1.2001), in denen sich die beiden Sachverständigen mit dem Vorbringen der Klägerseite und damit auseinandersetzten, wie die vom SG gestellten Beweisfragen unter Beschränkung auf die jeweiligen medizinischen Fachgebiete zu beantworten seien; außerdem wurde Frau Dr.A ... vom Senat mit einer zusammenfassende Würdigung der Ergebnisse der Begutachtungen beauftragt.
Frau Dr.A ... stellte bei der Klägerin zusammenfassend folgende sozialmedizinische ins Gewicht fallende Gesundheitsstörungen fest: I. Chronisch rezidivierendes Halswirbelsäulensyndrom mit Spannungskopfschmerz im Sinne einer Zervikocephalgie und Zervikobrachialgie linksseitig. II. Chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen. III. Reaktiv-depressive Störung. IV. Tennisellenbogen und Golferellenbogen beidseits. V. Hüftgelenksarthrose Grad I. VI. Klinisch Innenmeniskusläsion beidseits bei beginnender Kniegelenksarthrose, Arthrose der Kniescheibenrückfläche links.
Weiter führte Frau Dr.A ... resümierend aus, es ergäben sich keine Hinweise auf leistungseinschränkende Erkrankungen auf anderen medizinischen Fachgebieten. Die Klägerin könne unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche Pausen) leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichten; hierbei seien Zeitdruckarbeiten, Arbeiten im Einzel- oder Gruppenakkord, Fließband- oder sonstige taktgebundene Arbeiten ebensowenig zumutbar wie Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen, Heben oder Tragen von mehr als leichten Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, häufiges Bücken, häufiges Treppen- oder Leiternsteigen, Arbeiten mit Gefährdung an laufenden Maschinen, Arbeiten unter Einwirkung von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft oder Nässe, Arbeiten überwiegend im Freien, außerdem Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit. Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte solle 1000 Meter an einem Stück nicht übersteigen. Die Klägerin sei für den zuletzt ausgeübten Beruf als Täschnerin nicht mehr geeignet. Als Kontrolleurin, Sortiererin und Verpackerin sei sie noch einsetzbar.
Mit Schriftsatz vom 13.2.2001 berief sich die Klägerin erneut auf das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen.
Die nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Augsburg vom 30.9.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.2.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund ihres Antrags vom 19.12.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht vertretene Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Augsburg vom 30.9.1999 zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Augsburg vom 30.9.1999 ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, daß dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht, vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI. Für den Anspruch der Klägerin sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, daß jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12. 2000 gegeben sei, vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a.F., weil sie ab dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 19.12.1997 bis jetzt nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen bei der Klägerin nicht vor.
Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen der Klägerin ist bereits eingeschränkt. Sie kann aber unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche Pausen) leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichten; hierbei sind Zeitdruckarbeiten, Arbeiten im Einzel- oder Gruppenakkord, Fließband- oder sonstige taktgebundene Arbeiten ebensowenig zumutbar wie Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen, Heben oder Tragen von mehr als leichten Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, häufiges Bücken, häufiges Treppen- oder Leiternsteigen, Arbeiten mit Gefährdung an laufenden Maschinen, Arbeiten unter Einwirkung von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft oder Nässe, Arbeiten überwiegend im Freien, außerdem Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, weil die Klägerin die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10).
Dieses berufliche Leistungsvermögen der Klägerin ergibt sich vor allem aus den vom SG eingeholten Gutachten des Arztes für Orthopädie, Chirotherapie/Sportmedizin, Naturheilverfahren Dr.F ... und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.A ... sowie aus den ergänzenden Stellungnahmen dieser Sachverständigen hierzu im Berufungsverfahren. Der Senat schließt sich den Aussagen dieser schlüssigen und überzeugenden Gutachten an.
Bei der Klägerin liegen folgende sozialmedizinisch ins Gewicht fallende Gesundheitsstörungen vor: I. Chronisch rezidivierendes Halswirbelsäulensyndrom mit Spannungskopfschmerz im Sinne einer Zervikocephalgie und Zervikobrachialgie linksseitig. II. Chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen. III. Reaktiv-depressive Störung. IV. Tennisellenbogen und Golferellenbogen beidseits. V. Hüftgelenksarthrose Grad I. VI. Klinisch Innenmeniskusläsion beidseits bei beginnender Kniegelenksarthrose, Arthrose der Kniescheibenrückfläche links.
Diese Gesundheitsstörungen bedingen das oben näher ausgeführte berufliche Leistungsvermögen. Insbesondere besteht trotz des Tennisellenbogens und Golferellenbogens beidseits keine Einschränkung für leichte manuelle Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Montieren oder Sortieren.
Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 21 ff. mit weiteren Nachweisen). Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend der einer Täschnerin, wie ihn die Klägerin bei der Fa. E ... zuletzt ausgeübt hat. Diesen Beruf kann die Klägerin, wenn ihre Angabe über die dabei bestehende Notwendigkeit ständigen Sitzens zutrifft, nicht mehr ausüben, da ihr während der Arbeit ein zeitweiliger Positionswechsel ermöglicht werden muß.
Obwohl die Klägerin also ihren maßgeblichen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist sie aber dennoch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 RVO Nr.138).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbi1dungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des ange1ernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht auschließ1ich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbi1dung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr.143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin (dies bereits zu ihren Gunsten!) der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und zwar höchstens des unteren Bereichs (Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 Monaten bis zu einem Jahr, vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45), zuzuordnen. Eine höhere berufliche Qualifikation ist mangels entsprechender Erkenntnisquellen nicht nachweisbar; dies geht nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin.
Als angelernter Arbeiterin des unteren Bereichs ist der Klägerin die Verweisung auf praktisch alle - auch ungelernte - Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen sie körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es grundsätzlich nicht. Auch liegt bei der Klägerin weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einer Versicherten erforderlich machen würde, die der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen ist. Dennoch seien Berufstätigkeiten als Kontrolleurin, Sortiererin, Etikettiererin, Einlegerin oder Verpackerin benannt, da diese den qualitativen Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens Rechnung tragen.
Ob der Klägerin ein entsprechender Arbeitsplatz auf dem dafür in Betracht kommenden Gesamtgebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich vermittelt werden könnte, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist; dementsprechend bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F., daß nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, und daß hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8).
Die Klägerin, die keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI, weil sie die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie die Klägerin - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn eine Versicherte - wie die Klägerin - einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen vollschichtig ausüben kann.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Augsburg vom 30.9.1999 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Klägerin, die am ...1952 geboren und türkische Staatsangehörige ist, ist bisher ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Sie gibt an, keinen Beruf erlernt zu haben und in Deutschland u.a. als Hilfsarbeiterin, Näherin, Putzfrau, Versandarbeiterin und - zuletzt - als Täschnerin beschäftigt gewesen zu sein.
Der letzte Arbeitgeber, bei dem die Klägerin dessen Angaben zufolge von Oktober 1981 bis September 1997 beschäftigt gewesen ist, die Firma E ... GmbH & Co. KG (Fa. E ...), kann über die Frage, auf welcher Qualifikationsstufe die Klägerin beschäftigt worden ist (Facharbeiterin, angelernte Arbeiterin, ungelernte Arbeiterin) und auch über sonstige Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses, die hierauf Schlüsse zuließen, keine Auskunft mehr geben und auch keine Zeugen benennen (Mitteilung des Konkursverwalters vom 22.12.1998). Auch die Klägerin hat trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats keine Zeugen zum Nachweis ihrer beruflichen Qualifikation benannt und lediglich mitgeteilt, sie sei angelernte Arbeiterin gewesen.
Mit Bescheid vom 26.2.1998 und Widerspruchsbescheid vom 29.9.1998 lehnte die Beklagte den am 19.12.1997 gestellten Antrag der Klägerin auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Die Versicherte habe keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (sc. in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung - a.F. -), da sie nach den im Verwaltungsverfahren zu ihrem Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen sowie zu ihrem beruflichen Werdegang getroffenen Feststellungen nicht berufsunfähig im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift sei; sie habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (gültig bis 31.12.2000), da sie erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI sei.
Mit der am 9.10.1998 zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihren Rentenanspruch weiter. Sie begehre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Leistungsakten des Arbeitsamts Memmingen bei, holte eine Auskunft vom Konkursverwalter der Fa. E ... ein und erholte Befundberichte sowie medizinische Unterlagen von den behandelnden Ärzten der Klägerin (Orthopäde Dr.H ..., Befundbericht vom 26.11.1998; Neurologe - Psychiater Dr.L ..., Befundbericht vom 26.11.1998; Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.E ..., Befundbericht vom 8.12.1998; Arzt für Orthopädie u.a. Dr.He ..., Befundbericht vom 11.12.1998; Arzt für Orthopädie Dr.W ..., Befundbericht vom 18.12.1998; Arzt für Chirurgie, Unfallchirurgie Dr.R ..., Befundbericht vom 29.1.1999; Arzt für Anästhesie Dr.Sch ..., Befundbericht vom 9.2.1999;).
Sodann holte das SG zu Gesundheitszustand und beruflichem Leistungsvermögen der Klägerin medizinische Sachverständigengutachten ein von dem Arzt für Orthopädie, Chirotherapie/Sportmedizin, Naturheilverfahren Dr.F ... (Gutachten vom 11.3.1999) und von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.A ... (Gutachten vom 29.4.1999).
Dr.F ... stellte auf orthopädischem Fachgebiet bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen fest: I. Chronisch rezidivierendes Halswirbelsäulensyndrom mit Ausstrahlen in die linke Schädelhälfte (sog. Cervico-Cephalgie-Syndrom) ohne Beeinträchtigung einer Nervenwurzel. II. Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom im Sinne einer muskulären Imbalance bei ausgeprägter Adipositas ohne Nervenwurzelreizung. III. "Tennisellenbogen" (= Epicondylitis humeri radialis) und "Golferellenbogen" (= Epicondylitis humeri ulnaris) beidseits. IV. Hüftgelenksarthrose Grad I. V. Klinisch Innenmeniskusläsion beidseits bei beginnender Kniegelenksarthrose, Arthrose der Kniescheibenrückfläche links.
Dr.F ... hielt die Klägerin im Hinblick auf die orthopädischerseits beurteilbaren Gesundheitsstörungen für fähig, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche Pausen) leichte Arbeiten mit der Möglichkeit zum Wechsel der Ausgangslage (Sitzen, Stehen, Gehen) vollschichtig zu verrichten; hierbei seien Arbeiten unter Zeitdruck (wie Akkordarbeit, Fließband- oder sonstige taktgebundene Arbeit) ebensowenig zumutbar wie Schichtarbeit, Arbeiten in Zwangshaltungen, häufiges Bücken, häufiges Treppen- oder Leiternsteigen, Heben oder Tragen von mehr als leichten Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände voraussetzten, Arbeiten an gefährdenden Maschinen, Arbeiten überwiegend im Freien, Arbeiten unter Einwirkung von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft oder Nässe. Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte solle 1000 Meter nicht übersteigen. Die Klägerin sei für den zuletzt ausgeübten Beruf als Täschnerin schon wegen der dabei bestehenden Notwendigkeit überwiegenden Sitzens nicht mehr geeignet. Als Kontrolleurin, Montiererin, Sortiererin und für leichte Büroarbeiten sei sie noch geeignet.
Frau Dr.A ... diagnostizierte bei der Klägerin I. ein chronisch rezidivierendes Halswirbelsäulensyndrom mit Spannungskopfschmerz im Sinne einer Zervikocephalgie und Zervikobrachialgie linksseitig, II. ein Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen und III. eine reaktiv-depressive Störung.
Von seiten des nervenärztlichen Fachgebiets sei die Klägerin in der Lage, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche Pausen) leichte Arbeiten aus wechselnder Körperhaltung vollschichtig zu verrichten; hierbei seien ihr Arbeiten unter Zeitdruck (wie Akkordarbeit, Fließband- oder sonstige taktgebundene Arbeit) ebensowenig zumutbar wie Wechselschichtarbeit, Nachtarbeit, Arbeiten in Zwangshaltungen, Arbeiten mit häufigem Heben oder Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, häufiges Bücken, häufiges Treppen- oder Leiternsteigen, Arbeiten unter Einwirkung von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft oder Nässe, außerdem Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie an die Umstellungs- oder Anpassungsfähigkeit. Ein Anmarschweg zur Arbeitsstätte bis zu einem Kilometer könne problemlos bewältigt werden. Die Klägerin sei für den zuletzt ausgeübten Beruf als Täschnerin nicht mehr geeignet. Als Kontrolleurin, Sortiererin und Verpackerin sei sie noch einsetzbar.
Die Klägerin machte nunmehr geltend (Schreiben vom 19.5.1999), bei ihr liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, so daß für sie der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen sei, und legte weitere ärztliche Befunde vor.
Mit Urteil vom 30.9.1999 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente, da sie nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (sc. a.F.) sei. Sie könne nämlich nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen noch vollschichtig arbeiten. Sie sei nach dem festgestellten Berufsbild als ungelernte Arbeiterin zu beurteilen und somit auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Es liege auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, so daß eine konkrete Berufstätigkeit nicht benannt werden müsse; für die Klägerin kämen jedoch zum Beispiel leichte Kontrolltätigkeiten in Betracht. Erst recht sei die Klägerin nicht erwerbsunfähig im Sinne der noch strengeren Vorschrift des § 44 Abs. 2 SGB VI.
Am 8.3.2000 ging die Berufung der Klägerin gegen dieses ihr am 25.2.2000 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug sie vor, vorgelegte Befunde der behandelnden Ärzte seien durch die medizinischen Sachverständigen des SG nicht berücksichtigt worden. Aber bereits aus dem derzeitigen Begutachtungsergebnis sei eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und eine schwere spezifische Leistungsbehinderung zu entnehmen, derentwegen der Arbeitsmarkt für sie verschlossen sei. Sie begehre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der Senat zog die Klageakten des SG und die Verwaltungsakten der Beklagten bei und erholte von Dr.F ... und Frau Dr.A ... ergänzende Stellungnahmen (vom 31.10.2000 bzw. vom 8.1.2001), in denen sich die beiden Sachverständigen mit dem Vorbringen der Klägerseite und damit auseinandersetzten, wie die vom SG gestellten Beweisfragen unter Beschränkung auf die jeweiligen medizinischen Fachgebiete zu beantworten seien; außerdem wurde Frau Dr.A ... vom Senat mit einer zusammenfassende Würdigung der Ergebnisse der Begutachtungen beauftragt.
Frau Dr.A ... stellte bei der Klägerin zusammenfassend folgende sozialmedizinische ins Gewicht fallende Gesundheitsstörungen fest: I. Chronisch rezidivierendes Halswirbelsäulensyndrom mit Spannungskopfschmerz im Sinne einer Zervikocephalgie und Zervikobrachialgie linksseitig. II. Chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen. III. Reaktiv-depressive Störung. IV. Tennisellenbogen und Golferellenbogen beidseits. V. Hüftgelenksarthrose Grad I. VI. Klinisch Innenmeniskusläsion beidseits bei beginnender Kniegelenksarthrose, Arthrose der Kniescheibenrückfläche links.
Weiter führte Frau Dr.A ... resümierend aus, es ergäben sich keine Hinweise auf leistungseinschränkende Erkrankungen auf anderen medizinischen Fachgebieten. Die Klägerin könne unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche Pausen) leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichten; hierbei seien Zeitdruckarbeiten, Arbeiten im Einzel- oder Gruppenakkord, Fließband- oder sonstige taktgebundene Arbeiten ebensowenig zumutbar wie Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen, Heben oder Tragen von mehr als leichten Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, häufiges Bücken, häufiges Treppen- oder Leiternsteigen, Arbeiten mit Gefährdung an laufenden Maschinen, Arbeiten unter Einwirkung von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft oder Nässe, Arbeiten überwiegend im Freien, außerdem Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit. Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte solle 1000 Meter an einem Stück nicht übersteigen. Die Klägerin sei für den zuletzt ausgeübten Beruf als Täschnerin nicht mehr geeignet. Als Kontrolleurin, Sortiererin und Verpackerin sei sie noch einsetzbar.
Mit Schriftsatz vom 13.2.2001 berief sich die Klägerin erneut auf das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen.
Die nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Augsburg vom 30.9.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.2.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund ihres Antrags vom 19.12.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht vertretene Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Augsburg vom 30.9.1999 zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Augsburg vom 30.9.1999 ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, daß dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht, vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI. Für den Anspruch der Klägerin sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, daß jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12. 2000 gegeben sei, vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a.F., weil sie ab dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 19.12.1997 bis jetzt nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen bei der Klägerin nicht vor.
Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen der Klägerin ist bereits eingeschränkt. Sie kann aber unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche Pausen) leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichten; hierbei sind Zeitdruckarbeiten, Arbeiten im Einzel- oder Gruppenakkord, Fließband- oder sonstige taktgebundene Arbeiten ebensowenig zumutbar wie Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen, Heben oder Tragen von mehr als leichten Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, häufiges Bücken, häufiges Treppen- oder Leiternsteigen, Arbeiten mit Gefährdung an laufenden Maschinen, Arbeiten unter Einwirkung von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft oder Nässe, Arbeiten überwiegend im Freien, außerdem Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, weil die Klägerin die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10).
Dieses berufliche Leistungsvermögen der Klägerin ergibt sich vor allem aus den vom SG eingeholten Gutachten des Arztes für Orthopädie, Chirotherapie/Sportmedizin, Naturheilverfahren Dr.F ... und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.A ... sowie aus den ergänzenden Stellungnahmen dieser Sachverständigen hierzu im Berufungsverfahren. Der Senat schließt sich den Aussagen dieser schlüssigen und überzeugenden Gutachten an.
Bei der Klägerin liegen folgende sozialmedizinisch ins Gewicht fallende Gesundheitsstörungen vor: I. Chronisch rezidivierendes Halswirbelsäulensyndrom mit Spannungskopfschmerz im Sinne einer Zervikocephalgie und Zervikobrachialgie linksseitig. II. Chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen. III. Reaktiv-depressive Störung. IV. Tennisellenbogen und Golferellenbogen beidseits. V. Hüftgelenksarthrose Grad I. VI. Klinisch Innenmeniskusläsion beidseits bei beginnender Kniegelenksarthrose, Arthrose der Kniescheibenrückfläche links.
Diese Gesundheitsstörungen bedingen das oben näher ausgeführte berufliche Leistungsvermögen. Insbesondere besteht trotz des Tennisellenbogens und Golferellenbogens beidseits keine Einschränkung für leichte manuelle Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Montieren oder Sortieren.
Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 21 ff. mit weiteren Nachweisen). Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend der einer Täschnerin, wie ihn die Klägerin bei der Fa. E ... zuletzt ausgeübt hat. Diesen Beruf kann die Klägerin, wenn ihre Angabe über die dabei bestehende Notwendigkeit ständigen Sitzens zutrifft, nicht mehr ausüben, da ihr während der Arbeit ein zeitweiliger Positionswechsel ermöglicht werden muß.
Obwohl die Klägerin also ihren maßgeblichen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist sie aber dennoch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 RVO Nr.138).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbi1dungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des ange1ernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht auschließ1ich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbi1dung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr.143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin (dies bereits zu ihren Gunsten!) der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und zwar höchstens des unteren Bereichs (Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 Monaten bis zu einem Jahr, vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45), zuzuordnen. Eine höhere berufliche Qualifikation ist mangels entsprechender Erkenntnisquellen nicht nachweisbar; dies geht nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin.
Als angelernter Arbeiterin des unteren Bereichs ist der Klägerin die Verweisung auf praktisch alle - auch ungelernte - Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen sie körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es grundsätzlich nicht. Auch liegt bei der Klägerin weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einer Versicherten erforderlich machen würde, die der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen ist. Dennoch seien Berufstätigkeiten als Kontrolleurin, Sortiererin, Etikettiererin, Einlegerin oder Verpackerin benannt, da diese den qualitativen Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens Rechnung tragen.
Ob der Klägerin ein entsprechender Arbeitsplatz auf dem dafür in Betracht kommenden Gesamtgebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich vermittelt werden könnte, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist; dementsprechend bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F., daß nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, und daß hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8).
Die Klägerin, die keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI, weil sie die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie die Klägerin - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn eine Versicherte - wie die Klägerin - einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen vollschichtig ausüben kann.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Augsburg vom 30.9.1999 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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