Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 714/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 135/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. November 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1947 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. In ihrer Heimat Kroatien hat sie 22 Jahre, zwei Monate und 20 Tage Versicherungszeit bis zum 02.10.1996 zurückgelegt. In Deutschland war sie von 1970 bis 1974 47 Monate als Fabrikarbeiterin und Bedienung pflichtversichert.
Am 05.07.1996 hat die Klägerin in Kroatien Rentenantrag gestellt, der dort zu einer Invalidenrente der ersten Kategorie ab 03.10.1996 führte. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag nach Auswertung der medizinischen Unterlagen aus Kroatien mit Bescheid vom 24.06.1997 ab, weil die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte Arbeiten mit gewissen Einschränkungen vollschichtig verrichten könne. In ihrem Widerspruch vom 19.07.1997 führt die Klägerin aus, sie sei sehr krank, ihre Nervenerkrankung sei nicht in Betracht gezogen worden; sie sei bereit, sich in Deutschland untersuchen zu lassen. Daraufhin wurde sie vom 16. bis 18.03.1998 in der Gutachterstelle Regensburg der Beklagten auf internem und neurologisch-/psychiatrischen Fachgebiet untersucht, wobei zahlreiche Zusatzuntersuchungen wie Röntgen, Sonographie, EKG, Lungenfunktionsprüfung und Labor erfolgten. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Leichtgradige reaktive depressive Verstimmungszustände.
2. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnützungserscheinungen.
3. Chronisch-obstruktive Bronchitis bei fortgesetztem Nikotinabusus.
4. Zustand nach operiertem Cervix-Carcinom in situ 1985 ohne Anhalt für ein Rezidiv.
Die Klägerin könne damit noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Akkord, ohne Nachtschicht, abwechselnd im Sitzen, Stehen und Gehen, geschützt vor ungünstigen Witterungseinflüssen, Staub und reizenden Gasen, vollschichtig verrichten.
Gestützt auf dieses Untersuchungsergebnis wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.1998 zurück.
In ihrer dagegen gerichteten Klage bezeichnet sich die Klägerin als "ziemlich krank". Sie empfinde sich als nicht arbeitsfähig und bitte um eine neuerliche Untersuchung. Das Sozialgericht Landshut (SG) hat die Klägerin durch den Internisten, Arbeits- und Sozialmediziner Dr.S. sowie durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie P.J.R. untersuchen lassen. Letzterer diagnostizierte ein leichtes depressives Syndrom, das unter derzeitiger Medikation gut kompensiert sei. Eine eigentliche depressive Symptomatik lasse sich nicht finden. Es bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen den von der Klägerin geschilderten Symptomen und den objektivierbaren Befunden. Dr.S. beschreibt eine ausgeprägte Sympathicotonie, die zweifellos die Ursache für eine erheblich beschleunigte Herztätigkeit und wohl auch für rezidivierende Schwindelzustände sei. Eine organische Herzerkrankung liege jedoch nicht vor. Auffällig sei eine erhebliche Emphysembronchitis mit geringgradiger restriktiver und obstruktiver Ventilationsstörung der Atmung. Eine ausgeprägte pulmunale Insuffizienz liege aber nicht vor. Die Klägerin könne noch leichte Arbeiten in wechselnder Ausgangslage mit weiteren Einschränkungen vollschichtig verrichten. Derzeit sei wegen eines behandlungsbedürftigem Harnwegsinfektes eine vollschichtige Arbeit jedoch nicht möglich.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 05.11.1999 abgewiesen. Die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Klägerin sei nach den überzeugenden Ausführungen der vom Gericht gehörten Gutachter noch vollschichtig einsatzfähig, sobald die derzeitig akuten Beschwerden durch entsprechende Behandlung behoben seien.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, ihr Leben sei total ruiniert, sie bitte um eine ärztliche Kontrolluntersuchung.
Der Senat hat die Klägerin auf chirurgisch-orthopädischem (Dr.L. vom 19.03.2001), neurologisch-psychiatrischem (Dr.V. vom 11.06.2001) und internem Fachgebiet (Dr.P. vom 31.05.2001) untersuchen lasssen. Orthopädischerseits fanden sich ein 1. Chronisches HWS-Schulter-Arm-Syndrom leichter und LWS-Syndrom leichter bis mittelschwerer Prägung mit sich daraus ergebender Funktionseinschränkung ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defektes, sowie 2. Senk-Spreiz-Füße mit der Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Hilfsmittel.
Gegenüber dem kroatischen Gutachten vom 04.03.1997 sei eine deutliche Befundverbesserung zu beobachten. Die Klägerin sei durch die nachvollziehbar festgestellten Gesundheitsstörungen allenfalls leicht beeinträchtigt.
Dr.V. stellte - leichte depressive Verstimmungszustände und - Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskel reizerscheinungen fest. Sie führt aus, die Diagnose "rezidivierende Schwindelzustände" könne nicht mehr gestellt werden. Gegenüber dem Vorgutachten vom 03.11.1999 (R.) habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin eher leicht gebessert.
Auf internem Gebiet wurden folgende Diagnosen gestellt: - Chronisch-obstruktive Lungenerkrankung mit mittelgradiger obstruktiver Ventilationsstörung und leichter respiratorischer Partialinsuffizienz. - Anamnestisch labile arterielle Hypertonie. - Chronische Reizmagensymptomatik. - leichter diffuser toxisch-nutritiver Leberparenchymschaden. - Zustand nach Harnleiterstein rechts 1981 ohne bleibende Residuen. - Zustand nach operiertem Cervix-Carcinom in situ 1989 ohne Anhalt für ein Rezidiv.
In Zusammenfassung der Gutachten führt Dr.P. aus, die Leistungsfähigkeit der Klägerin habe sich ungeachtet dessen, dass es auf nervenärztlichem Fachgebiet zu einer leichten und auf orthopädischem Gebiet zu einer deutlichen Befundbesserung gekommen sei, gegenüber den Vorgutachten weder entscheidend gebessert noch verschlimmert. Die Klägerin könne keine schweren körperlichen Arbeiten mehr verrichten, ebenso keine ausschließlich stehenden oder sitzenden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit Nacht- und Wechselschicht, im Akkord und mit hohen Anforderungen an die Stresstoleranz. Nicht zumutbar sei das Heben und Tragen von Lasten über 12,5 kg, häufiges Bücken, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an Maschinen und am Fließband. Einschränkungen hinsichtlich des Arbeitsweges bestünden nicht. Die Umstellungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Die Klägerin könne eine berufliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit den genannten Einschränkungen vollschichtig ausüben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 05.11.1999 sowie des Bescheides vom 24.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.1998 zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 05.11.1999 zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und des SG.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist die Berufungsfrist gewahrt, die im vorliegenden Fall drei Monate beträgt, weil die Klägerin im Ausland wohnt (§ 153 Abs.1 i.V.m. § 87 Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung steht der Klägerin nicht zu.
Nach §§ 43 Abs.1, 44 Abs.1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufs- bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs.2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder wegen Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs oder der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 44 Abs.2 SGB VI a.F. sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrenze bzw. (ab 01.04.1999) 630,00 DM pro Monat übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne der vorgenannten Bestimmungen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 01.01.2001 anzuwenden sind (§ 300 Abs.1, 2 SGB V). Sie hat in Deutschland - und nur auf die Beschäftigung in Deutschland kommt es an - als Bedienung und Fabrikarbeiterin ohne Berufsausbildung gearbeitet. Sie genießt deshalb keinen Berufsschutz und muss sich auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Hier kann sie nach dem Ergebnis der umfassenden medizinischen Sachverhaltsaufklärung noch vollschichtig leichte und zum Teil mittelschwere Arbeiten ausüben, wobei allerdings ausschließlich stehende und sitzende Tätigkeiten, Arbeiten mit Nacht- und Wechselschicht, im Akkord und mit hohen Anforderungen an die Stresstoleranz nicht mehr zumutbar sind. Nicht mehr möglich ist zudem das Heben und Tragen von Lasten über 12,5 kg, häufiges Bücken und Treppensteigen, das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an Maschinen und am Fließband. Bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit besteht nach den o.g. Vorschriften ausdrücklich kein Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Die genannten Einschränkungen sind auch keineswegs so gravierend, dass damit der Arbeitsmarkt faktisch verschlossen wäre. Weder handelt es sich um eine ungewöhnliche Summierung von Einschränkungen, noch um eine schwere spezifische Einschränkung. Vielmehr verbleibt ein weites Einsatzfeld von einfacheren Hilfstätigkeiten, ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit genannt werden müsste.
Auch durch die gesetzliche Neuregelung ab 01.01.2001 ergibt sich für die Klägerin kein Rentenanspruch, da nach § 43 Abs.1 SGB VI in der neuen Fassung (n.F.) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur in Betracht kommt, wenn das Arbeitsvermögen auf unter sechs Stunden abgesunken ist. Für eine Vollrente müsste es sogar auf unter drei Stunden abgesunken sein. Dies ist wie oben dargelegt wurde, offenkundig nicht der Fall. Vielmehr ist die Klägerin nach der übereinstimmenden Auffassung sämtlicher sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren gehörten Gutachter noch vollschichtig einsatzfähig. Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI n.F. kommt für die vor dem 02.01.1961 geborene Klägerin nicht in Betracht, da sie keinen Berufsschutz genießt und zudem noch vollschichtig arbeiten kann.
Die Tatsache, dass die Klägerin in ihrer Heimat bereits Rente bezieht, ist nicht geeignet einen Anspruch auch auf eine deutsche Rente zu begründen. Denn dieser richtet sich ausschließlich nach den deutschen Rechtsvorschriften, während die Rente in Kroatien nach dem dort geltendem Recht geleistet wird. Die Anspruchsvoraussetzungen sind, was den Umfang der Leistungseinschränkungen bzw. des verbliebenen Leistungsvermögens betrifft, nicht identisch.
Nach allem war die Berufung gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1947 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. In ihrer Heimat Kroatien hat sie 22 Jahre, zwei Monate und 20 Tage Versicherungszeit bis zum 02.10.1996 zurückgelegt. In Deutschland war sie von 1970 bis 1974 47 Monate als Fabrikarbeiterin und Bedienung pflichtversichert.
Am 05.07.1996 hat die Klägerin in Kroatien Rentenantrag gestellt, der dort zu einer Invalidenrente der ersten Kategorie ab 03.10.1996 führte. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag nach Auswertung der medizinischen Unterlagen aus Kroatien mit Bescheid vom 24.06.1997 ab, weil die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte Arbeiten mit gewissen Einschränkungen vollschichtig verrichten könne. In ihrem Widerspruch vom 19.07.1997 führt die Klägerin aus, sie sei sehr krank, ihre Nervenerkrankung sei nicht in Betracht gezogen worden; sie sei bereit, sich in Deutschland untersuchen zu lassen. Daraufhin wurde sie vom 16. bis 18.03.1998 in der Gutachterstelle Regensburg der Beklagten auf internem und neurologisch-/psychiatrischen Fachgebiet untersucht, wobei zahlreiche Zusatzuntersuchungen wie Röntgen, Sonographie, EKG, Lungenfunktionsprüfung und Labor erfolgten. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Leichtgradige reaktive depressive Verstimmungszustände.
2. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnützungserscheinungen.
3. Chronisch-obstruktive Bronchitis bei fortgesetztem Nikotinabusus.
4. Zustand nach operiertem Cervix-Carcinom in situ 1985 ohne Anhalt für ein Rezidiv.
Die Klägerin könne damit noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Akkord, ohne Nachtschicht, abwechselnd im Sitzen, Stehen und Gehen, geschützt vor ungünstigen Witterungseinflüssen, Staub und reizenden Gasen, vollschichtig verrichten.
Gestützt auf dieses Untersuchungsergebnis wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.1998 zurück.
In ihrer dagegen gerichteten Klage bezeichnet sich die Klägerin als "ziemlich krank". Sie empfinde sich als nicht arbeitsfähig und bitte um eine neuerliche Untersuchung. Das Sozialgericht Landshut (SG) hat die Klägerin durch den Internisten, Arbeits- und Sozialmediziner Dr.S. sowie durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie P.J.R. untersuchen lassen. Letzterer diagnostizierte ein leichtes depressives Syndrom, das unter derzeitiger Medikation gut kompensiert sei. Eine eigentliche depressive Symptomatik lasse sich nicht finden. Es bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen den von der Klägerin geschilderten Symptomen und den objektivierbaren Befunden. Dr.S. beschreibt eine ausgeprägte Sympathicotonie, die zweifellos die Ursache für eine erheblich beschleunigte Herztätigkeit und wohl auch für rezidivierende Schwindelzustände sei. Eine organische Herzerkrankung liege jedoch nicht vor. Auffällig sei eine erhebliche Emphysembronchitis mit geringgradiger restriktiver und obstruktiver Ventilationsstörung der Atmung. Eine ausgeprägte pulmunale Insuffizienz liege aber nicht vor. Die Klägerin könne noch leichte Arbeiten in wechselnder Ausgangslage mit weiteren Einschränkungen vollschichtig verrichten. Derzeit sei wegen eines behandlungsbedürftigem Harnwegsinfektes eine vollschichtige Arbeit jedoch nicht möglich.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 05.11.1999 abgewiesen. Die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Klägerin sei nach den überzeugenden Ausführungen der vom Gericht gehörten Gutachter noch vollschichtig einsatzfähig, sobald die derzeitig akuten Beschwerden durch entsprechende Behandlung behoben seien.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, ihr Leben sei total ruiniert, sie bitte um eine ärztliche Kontrolluntersuchung.
Der Senat hat die Klägerin auf chirurgisch-orthopädischem (Dr.L. vom 19.03.2001), neurologisch-psychiatrischem (Dr.V. vom 11.06.2001) und internem Fachgebiet (Dr.P. vom 31.05.2001) untersuchen lasssen. Orthopädischerseits fanden sich ein 1. Chronisches HWS-Schulter-Arm-Syndrom leichter und LWS-Syndrom leichter bis mittelschwerer Prägung mit sich daraus ergebender Funktionseinschränkung ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defektes, sowie 2. Senk-Spreiz-Füße mit der Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Hilfsmittel.
Gegenüber dem kroatischen Gutachten vom 04.03.1997 sei eine deutliche Befundverbesserung zu beobachten. Die Klägerin sei durch die nachvollziehbar festgestellten Gesundheitsstörungen allenfalls leicht beeinträchtigt.
Dr.V. stellte - leichte depressive Verstimmungszustände und - Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskel reizerscheinungen fest. Sie führt aus, die Diagnose "rezidivierende Schwindelzustände" könne nicht mehr gestellt werden. Gegenüber dem Vorgutachten vom 03.11.1999 (R.) habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin eher leicht gebessert.
Auf internem Gebiet wurden folgende Diagnosen gestellt: - Chronisch-obstruktive Lungenerkrankung mit mittelgradiger obstruktiver Ventilationsstörung und leichter respiratorischer Partialinsuffizienz. - Anamnestisch labile arterielle Hypertonie. - Chronische Reizmagensymptomatik. - leichter diffuser toxisch-nutritiver Leberparenchymschaden. - Zustand nach Harnleiterstein rechts 1981 ohne bleibende Residuen. - Zustand nach operiertem Cervix-Carcinom in situ 1989 ohne Anhalt für ein Rezidiv.
In Zusammenfassung der Gutachten führt Dr.P. aus, die Leistungsfähigkeit der Klägerin habe sich ungeachtet dessen, dass es auf nervenärztlichem Fachgebiet zu einer leichten und auf orthopädischem Gebiet zu einer deutlichen Befundbesserung gekommen sei, gegenüber den Vorgutachten weder entscheidend gebessert noch verschlimmert. Die Klägerin könne keine schweren körperlichen Arbeiten mehr verrichten, ebenso keine ausschließlich stehenden oder sitzenden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit Nacht- und Wechselschicht, im Akkord und mit hohen Anforderungen an die Stresstoleranz. Nicht zumutbar sei das Heben und Tragen von Lasten über 12,5 kg, häufiges Bücken, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an Maschinen und am Fließband. Einschränkungen hinsichtlich des Arbeitsweges bestünden nicht. Die Umstellungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Die Klägerin könne eine berufliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit den genannten Einschränkungen vollschichtig ausüben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 05.11.1999 sowie des Bescheides vom 24.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.1998 zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 05.11.1999 zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und des SG.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist die Berufungsfrist gewahrt, die im vorliegenden Fall drei Monate beträgt, weil die Klägerin im Ausland wohnt (§ 153 Abs.1 i.V.m. § 87 Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung steht der Klägerin nicht zu.
Nach §§ 43 Abs.1, 44 Abs.1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufs- bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs.2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder wegen Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs oder der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 44 Abs.2 SGB VI a.F. sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrenze bzw. (ab 01.04.1999) 630,00 DM pro Monat übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne der vorgenannten Bestimmungen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 01.01.2001 anzuwenden sind (§ 300 Abs.1, 2 SGB V). Sie hat in Deutschland - und nur auf die Beschäftigung in Deutschland kommt es an - als Bedienung und Fabrikarbeiterin ohne Berufsausbildung gearbeitet. Sie genießt deshalb keinen Berufsschutz und muss sich auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Hier kann sie nach dem Ergebnis der umfassenden medizinischen Sachverhaltsaufklärung noch vollschichtig leichte und zum Teil mittelschwere Arbeiten ausüben, wobei allerdings ausschließlich stehende und sitzende Tätigkeiten, Arbeiten mit Nacht- und Wechselschicht, im Akkord und mit hohen Anforderungen an die Stresstoleranz nicht mehr zumutbar sind. Nicht mehr möglich ist zudem das Heben und Tragen von Lasten über 12,5 kg, häufiges Bücken und Treppensteigen, das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an Maschinen und am Fließband. Bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit besteht nach den o.g. Vorschriften ausdrücklich kein Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Die genannten Einschränkungen sind auch keineswegs so gravierend, dass damit der Arbeitsmarkt faktisch verschlossen wäre. Weder handelt es sich um eine ungewöhnliche Summierung von Einschränkungen, noch um eine schwere spezifische Einschränkung. Vielmehr verbleibt ein weites Einsatzfeld von einfacheren Hilfstätigkeiten, ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit genannt werden müsste.
Auch durch die gesetzliche Neuregelung ab 01.01.2001 ergibt sich für die Klägerin kein Rentenanspruch, da nach § 43 Abs.1 SGB VI in der neuen Fassung (n.F.) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur in Betracht kommt, wenn das Arbeitsvermögen auf unter sechs Stunden abgesunken ist. Für eine Vollrente müsste es sogar auf unter drei Stunden abgesunken sein. Dies ist wie oben dargelegt wurde, offenkundig nicht der Fall. Vielmehr ist die Klägerin nach der übereinstimmenden Auffassung sämtlicher sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren gehörten Gutachter noch vollschichtig einsatzfähig. Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI n.F. kommt für die vor dem 02.01.1961 geborene Klägerin nicht in Betracht, da sie keinen Berufsschutz genießt und zudem noch vollschichtig arbeiten kann.
Die Tatsache, dass die Klägerin in ihrer Heimat bereits Rente bezieht, ist nicht geeignet einen Anspruch auch auf eine deutsche Rente zu begründen. Denn dieser richtet sich ausschließlich nach den deutschen Rechtsvorschriften, während die Rente in Kroatien nach dem dort geltendem Recht geleistet wird. Die Anspruchsvoraussetzungen sind, was den Umfang der Leistungseinschränkungen bzw. des verbliebenen Leistungsvermögens betrifft, nicht identisch.
Nach allem war die Berufung gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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