Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 972/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 137/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 23. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen geschiedenen Ehegatten.
Die Ehe der Klägerin mit dem am 05.07.2000 verstorbenen Versicherten V. S. ist durch Urteil des Gemeindegerichts V. vom 19.01.2000 und durch zweitinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts V. vom 04.05.2000 geschieden worden; die Ehe hat laut Heiratsregister aufgrund dieser Entscheidung mit Ablauf des 04.05.2000 geendet.
Am 17.07.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zahlung von Witwenrente an den geschiedenen Ehegatten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.04.2001 und Widerspruchsbescheid vom 02.07.2001 ab. Anspruch auf Witwenrente gemäß § 46 SGB VI bestünde nur, wenn die Ehe bis zum Tod des Versicherten fortgedauert hätte. Ein Anspruch auf Witwenrente an den geschiedenen Ehegatten setzte gemäß § 243 SGB VI eine Scheidung vor dem 01.07.1977 voraus. Erziehungsrente gemäß § 47 SGB VI könne u.a. nur dann gezahlt werden, wenn die geschiedene Ehefrau selbst eine Beitragsleistung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung aufzuweisen hätte.
Mit der am 12.08.2001 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihren Rentenanspruch weiter. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der verstorbenen Versicherte ihr gegenüber nach der Scheidung zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.01.2002 ab. Es bestätigte die Rechtsauffassung der Beklagten im Einzelnen und wies insbesondere darauf hin, dass es weder auf das Alter der Klägerin noch auf deren etwa verminderte Erwerbsfähigkeit noch auf den rechtskräftig festgestellten Unterhaltsanspruch ankomme.
Am 20.03.2002 ging die Berufung der Klägerin gegen diesen ihr in ihrer Heimat zugestellten Gerichtsbescheid beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug sie vor, die Ehe sei im Zeitpunkt des Todes des Versicherten noch nicht in allen Teilen rechtskräftig geschieden gewesen, weil nachträglich noch die Verpflichtung des geschiedenen Ehemanns, ihr Unterhalt zu leisten, rechtskräftig festgestellt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 23.01.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund ihres Antrags vom 17.07.2000 Witwenrente gemäß § 46 SGB VI, hilfsweise Witwenrente an den geschiedenen Ehegatten gemäß § 243 SGB VI, weiter hilfsweise, Erziehungsrente gemäß § 47 SGB VI zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 23.01.2002 ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin gegen die Beklagte weder Anspruch auf Witwenrente gemäß § 46 SGB VI noch Anspruch auf Witwenrente an den geschiedenen Ehegatten gemäß § 243 SGB VI noch Anspruch auf Erziehungsrente gemäß § 47 SGB VI hat. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids und sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist lediglich auszuführen:
Es unterliegt aufgrund der vorliegenden Urkunden keinem Zweifel, dass die Ehe - auch für die Anwendung deutschen Rechts bindend (vgl. hierzu KassKomm-Gürtner § 243 SGB VI Rdnr. 4) - vor dem Tod des Versicherten rechtskräftig geschieden worden ist. Der nachgehende Unterhaltsanspruch, der auch dem deutschen Recht nicht fremd ist, ändert an der Tatsache der Ehescheidung nichts. Die Klägerin ist nicht mehr Witwe des verstorbenen Versicherten gewesen.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 23.01.2002 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen geschiedenen Ehegatten.
Die Ehe der Klägerin mit dem am 05.07.2000 verstorbenen Versicherten V. S. ist durch Urteil des Gemeindegerichts V. vom 19.01.2000 und durch zweitinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts V. vom 04.05.2000 geschieden worden; die Ehe hat laut Heiratsregister aufgrund dieser Entscheidung mit Ablauf des 04.05.2000 geendet.
Am 17.07.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zahlung von Witwenrente an den geschiedenen Ehegatten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.04.2001 und Widerspruchsbescheid vom 02.07.2001 ab. Anspruch auf Witwenrente gemäß § 46 SGB VI bestünde nur, wenn die Ehe bis zum Tod des Versicherten fortgedauert hätte. Ein Anspruch auf Witwenrente an den geschiedenen Ehegatten setzte gemäß § 243 SGB VI eine Scheidung vor dem 01.07.1977 voraus. Erziehungsrente gemäß § 47 SGB VI könne u.a. nur dann gezahlt werden, wenn die geschiedene Ehefrau selbst eine Beitragsleistung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung aufzuweisen hätte.
Mit der am 12.08.2001 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihren Rentenanspruch weiter. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der verstorbenen Versicherte ihr gegenüber nach der Scheidung zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.01.2002 ab. Es bestätigte die Rechtsauffassung der Beklagten im Einzelnen und wies insbesondere darauf hin, dass es weder auf das Alter der Klägerin noch auf deren etwa verminderte Erwerbsfähigkeit noch auf den rechtskräftig festgestellten Unterhaltsanspruch ankomme.
Am 20.03.2002 ging die Berufung der Klägerin gegen diesen ihr in ihrer Heimat zugestellten Gerichtsbescheid beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug sie vor, die Ehe sei im Zeitpunkt des Todes des Versicherten noch nicht in allen Teilen rechtskräftig geschieden gewesen, weil nachträglich noch die Verpflichtung des geschiedenen Ehemanns, ihr Unterhalt zu leisten, rechtskräftig festgestellt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 23.01.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund ihres Antrags vom 17.07.2000 Witwenrente gemäß § 46 SGB VI, hilfsweise Witwenrente an den geschiedenen Ehegatten gemäß § 243 SGB VI, weiter hilfsweise, Erziehungsrente gemäß § 47 SGB VI zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 23.01.2002 ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin gegen die Beklagte weder Anspruch auf Witwenrente gemäß § 46 SGB VI noch Anspruch auf Witwenrente an den geschiedenen Ehegatten gemäß § 243 SGB VI noch Anspruch auf Erziehungsrente gemäß § 47 SGB VI hat. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids und sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist lediglich auszuführen:
Es unterliegt aufgrund der vorliegenden Urkunden keinem Zweifel, dass die Ehe - auch für die Anwendung deutschen Rechts bindend (vgl. hierzu KassKomm-Gürtner § 243 SGB VI Rdnr. 4) - vor dem Tod des Versicherten rechtskräftig geschieden worden ist. Der nachgehende Unterhaltsanspruch, der auch dem deutschen Recht nicht fremd ist, ändert an der Tatsache der Ehescheidung nichts. Die Klägerin ist nicht mehr Witwe des verstorbenen Versicherten gewesen.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 23.01.2002 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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