Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 100/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 153/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10.11.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) aus der deutschen Versicherung des Klägers.
Der am ...1942 geborene Kläger ist Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien und wohnhaft in Kroatien. Er beantragte beim bosnischen Versicherungsträger am 12.02.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. In der Bundesrepublik hat er Versicherungszeiten von Februar 1966 bis November 1974, insgesamt 87 Monate, zurückgelegt. In seiner Heimat war er in Bosnien-Herzegowina von Mai 1959 bis März 1997 insgesamt 21 Jahre, acht Monate und 21 Tage versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit dem Rentenantrag wurde ein Untersuchungsbericht vorgelegt. Zur sozialen Anamnese wurde dort vermerkt, dass der Kläger in Deutschland Hilfsarbeiter im Bauwesen, u.a. Eisenbieger gewesen sei. In Bosnien-Herzegowina ist er seit 04.03.1997 als Invalide der I. Kategorie anerkannt. Das Leistungsvermögen wurde von den bosnischen Ärzten für die Tätigkeiten im bisher ausgeübten Beruf auf weniger als zweistündig und als untervollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertet. Festgestellt wurden ein Bluthochdruck, eine Sklerose der Blutgefäße der Retina, eine diffuse chronische Bronchitis, erhöhte Blutzuckerwerte, eine Lebersteatose sowie eine chronische Gallenkalkulose und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Daneben wurde eine Schädigung des Gehörs beidseits sowie eine ausgeprägte psychische Störung in Form einer artheriosklerotischen Pseudoneurasthenie und ein depressives Bild beschrieben.
Neben dem Untersuchungsbericht legte der bosnische Träger mehrere ärztliche Unterlagen vor, die von der Beklagten übersetzt und ausgewertet wurden. Der Prüfarzt der Beklagten war der Auffassung, dass der Kläger als Bauarbeiter nur noch unter zwei Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber vollschichtig tätig sein könne. Dabei sollte nur leichte Arbeit ohne Einwirkung von Stoffen die die Atemwege reizen, ohne besonderen Zeitdruck, nicht auf Leitern und Gerüsten und ohne Lärm abverlangt werden.
Mit Bescheid vom 27.07.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, der Kläger könne trotz der Gesundheitsstörung noch leichte Arbeiten unter Beachtung der Einschränkungen verrichten und sei deshalb weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Mit Schreiben vom 12.08.1998 erhob der Kläger Widerspruch. Er sei Invalide und beziehe Rente in seiner Heimat. Er könne neue ärztliche Unterlagen vorlegen und sei bereit, sich einer Untersuchung in Deutschland zu unterziehen.
Die vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden von Dr.D ... ausgewertet, der eine Änderung der Beurteilung verneinte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig, da er noch vollschichtig leichte Arbeiten verrichten könne. Da er zuletzt ungelernte Tätigkeiten verrichtet habe, könne er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, so dass die Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich sei.
Mit der Klage vom 13.01.1999 machte der Kläger geltend, völlig arbeitsunfähig zu sein, und bat um eine ärztliche Untersuchung. Er gab außerdem an, zwischen 1992 und 1993 wegen des Krieges nicht beschäftigt gewesen zu sein. In der Bundesrepublik sei er 1966 als Bauarbeiter und von 1967 bis 1974 bei der Firma Z ... als Eisenbieger beschäftigt gewesen. Zur Untersuchung werde er in die Bundesrepublik kommen.
Das Sozialgericht Landshut (SG) beauftragte die Ärztin für Psychiatrie Dr.M ... mit der Erstellung eines Gutachtens. Dr.M ... hat im Gutachten vom 08.11.1999 nach Untersuchung des Klägers auf ihrem Fachgebiet folgende Diagnosen gestellt: 1. Pseudoneurasthenie. 2. Beginnende sensible Polyneuropathie bei Diabetes 3. mellitus. Leichtgradige Schwerhörigkeit beidseits.
Durch diese Erkrankung sei der Kläger in seiner psychischen und nervlichen Belastbarkeit geringgradig eingeschränkt. Diese Gesundheitsstörungen lägen seit 1998 vor. Aufgrund der Erkrankungen könne der Kläger nur noch leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne Zeitdruck, ohne Nacht- und Wechselschicht sowie wegen der beginnenden Polyneuropathie nicht auf Treppen, Leitern und Gerüsten verrichten. Wegen der leichtgradigen Schwerhörigkeit könnten auch keine Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen verrichtet werden. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens bestehe nicht. Die Tätigkeit als Eisenbieger, die er in der Bundesrepublik ausgeübt habe, sowie die Tätigkeit als Maurer in seiner Heimat seien dem Kläger nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien aber keine zusätzlichen Einschränkungen vorhanden, insbesondere keine Notwendigkeit zusätzlicher Arbeitspausen und keine Einschränkung des Anmarschweges zur Arbeit. Der Kläger könne sich nur noch auf geistig einfachere Tätigkeiten umstellen.
In einem weiteren Gutachten vom 08./09.11.1999 hat die Sozialmedizinerin Dr.T ... die Diagnosen gestellt:
1. Bluthochdruck mit Rückwirkung auf das Herz.
2. Bronchitis bei Nikotinabusus.
3. Diabetes mellitus mit leichter sensibler Polyneuro pathie.
4. Nierensteinleiden links.
5. Pseudoneurasthenie.
6. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden.
Dr.T ... führte aus, dass die Störungen auf psychiatrischem, orthopädischem und internistischem Gebiet weder für sich allein genommen noch in ihrer Gesamtheit geeignet seien, eine zeitliche Leistungsminderung zu begründen. Leichte Arbeiten sowohl im Gehen als auch im Stehen oder im Sitzen, in geschlossenen wohltemperierten Räumen und nicht auf Leitern und Gerüsten seien dem Kläger noch vollschichtig möglich. Er könne aber nicht mehr die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Eisenbieger und Bauarbeiter verrichten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien die Arbeiten unter Beachtung der Einschränkungen vollschichtig zu leisten.
Mit Urteil vom 10.11.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Es stützte sich auf die Gutachten von Dr.M ... und Dr.T ... und gelangte zum Ergebnis, dass der Kläger nicht erwerbsunfähig sei, da er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig verrichten könne. Er genieße auch keinen Berufsschutz, da er in Deutschland ungelernte Tätigkeiten verrichtet habe und daher auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit genannt werden müsse.
Mit der Berufung vom 28.02.2000 macht der Kläger geltend, bei der Firma Z ... Facharbeiter gewesen zu sein. Krankenkasse sei die AOK Stuttgart gewesen.
Die Firma Z ... teilte auf Anfrage des Senats mit, dass aus den Jahren 1967 bis 1974 keinerlei Unterlagen mehr vorliegen.
Mit Schreiben vom 14.04.2000 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Firma Z ... seine Tätigkeit als Facharbeiter nicht bestätigen konnte und diese somit nicht nachgewiesen sei. Er wurde aufgefordert, Prüfungszeugnisse, einen Arbeitsvertrag oder ähnliches vorzulegen.
Die AOK Friedrichshafen legte einen Auszug ihrer Mitgliederkartei vor. In dieser wurde der Kläger als Zimmererhelfer und Eisenbieger bezeichnet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10.11.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.07.1998 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayerischen Landessozialgericht Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Urteil des SG vom 10.11.1999 sowie der Bescheid der Beklagten vom 27.07.1998 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 11.11. 1998 sind nicht zu beanstanden.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI, da er nicht berufs- bzw. erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes ist.
Gemäß § 43 Abs.1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Nach § 43 Abs.2 sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Das Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich aus dem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten von Dr.M ... und Dr.T ... Beide Gutachterinnen haben die Beurteilung aufgrund persönlicher Untersuchung abgegeben und sind erfahrene mit den sozialmedizinischen Voraussetzungen bestens vertraute Ärztinnen. Sie haben die Gutachten nach umfassender Befunderhebung nachvollziehbar begründet und dabei festgestellt, dass das Leistungsvermögen des Klägers für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung von Einschränkungen noch zeitlich uneingeschränkt, d.h. für acht Stunden täglich, vorhanden ist. Darüber hinaus wurden alle vorhandenen Unterlagen, auch die vom Kläger aus Jugoslawien übersandten Befunde, ausgewertet und berücksichtigt. Die neurologische Untersuchung ergab Hinweise für eine sensible Polyneuropathie mit Hypästhesie am rechten Unterschenkel, herabgesetzten Vibrationsempfindungen über beiden Innenknöcheln und abgeschwächt auslösbaren ASR beidseits. Es fanden sich aber keine motorischen Defizite, auch die Koordination war ungestört. Wegen dieser beginnenden Polyneuropathie sollte der Kläger keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten verrichten; die ebenfalls festgestellte leichte Schwerhörigkeit schränkt sein Leistungsvermögen ein, soweit die Tätigkeiten besondere Anforderungen an das Hörvermögen stellen. Der psychopathologische Befund war bis auf eine leichtgradige Verlangsamung im psychomotorischen Tempo und im Antrieb unauffällig. Insbesondere waren auch die Denk- und Gedächtnisfunktionen nicht pathologisch verändert. Dr.M ... bewertete dies als eine Pseudoneurasthenie bei Verdacht auf cerebrovaskuläre Schädigung. Jedoch kann es zeitweise zu einer reizbaren Schwäche und Verminderung des Energieniveaus kommen. Die Symptomatik ist allerdings nicht gravierend ausgeprägt, so dass trotz dieser Gesundheitsstörungen leichte Tätigkeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen noch vollschichtig zugemutet werden können. Die geistige Umstellungsfähigkeit auf höherwertige Tätigkeiten ist beim Kläger nicht mehr gegeben, geistig einfachere als die zuletzt ausgeübte Tätigkeiten sind aber noch möglich.
Dr.T ... konnte eine regelmäßige Herzaktion bei erhöhtem Blutdruck feststellen, wobei sich im Ruhe-EKG keine Linkshypertrophiezeichen zeigten. Bei der ergometrischen Belastung, die bis 100 Watt toleriert wurde, stieg der Blutdruck systolisch überhöht bei normalem diastolischem Wert. Es kam bei der Untersuchung weder zum Auftreten von Herzrhythmusstörungen noch zu Ischämiezeichen. Diese Befunde waren als eine beginnende konzentrische Hypertrophie zu werten; jedoch ergaben sich bei der Röntgenuntersuchung keine Hinweise auf eine Lungenstauung und auch anamnestisch oder klinisch waren Insuffizienzzeichen nicht zu objektivieren. Da die Lungenfunktionsprüfung sowie die Blutgasanalyse weder eine Ruhe- noch eine Belastungsinsuffizienz zeigten, obwohl bei der Auskultation und Percussion sowie röntgenologisch sich typische Hinweise auf eine Bronchitis und eine Lungenblähung ergaben, ist das Leistungsvermögen des Klägers insoweit eingeschränkt, als nur noch körperliche leichte Tätigkeiten ohne Stressbelastung zumutbar sind. Eine wesentliche Besserung ist im Übrigen durch eine blutdrucksenkende Therapie zu erwarten. Die beginnende Veränderung im Augenhintergrund, die durch die augenärztliche Untersuchung bewiesen ist, ist ebenfalls durch den Bluthochdruck hervorgerufen, wobei das Sehvermögen selbst nocht nicht beeinträchtigt ist. Die Untersuchungen zeigten weiter keine ideale Zuckerstoffwechseleinstellung, so dass sich auch aus diesem Grunde Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten verbieten. Bezüglich des Nierensteinleidens ist eine entsprechende Behandlung und engmaschige Kontrolle erforderlich, es besteht jedoch keine Nierenfunktionseinschränkung, da die rechte Niere bezüglich Größe und morphologische Struktur unauffällig ist. Arbeiten in Nässe und Kälte sind aber zu vermeiden, um eine weitere Schädigung der Harnwege und der Niere auszuschließen. Die seit Jahren bestehenden ausstrahlenden Wirbelsäulenbeschwerden schränken die alltagsrelevanten Bewegungsabläufe nicht ein, und da neurologische Ausfallserscheinungen nicht festgestellt werden konnten, ist eine gravierende wesentlich über das Alter hinausgehende degenerative Veränderung nicht feststellbar. Auch stärkergradige Funktionseinschränkungen der Extremitäten konnten bei der Untersuchung nicht nachgewiesen werden. Körperlich leichte Arbeiten sind deshalb sowohl von Seiten des Bewegungsapparates als auch von internistischer Seite zumutbar.
Dr.T ... hat somit in Auswertung auch des neurologischen Befundes ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen nicht nachweisen können. Im Vergleich zu den Untersuchungsergebnissen vor der Invalidenkommission 1998 ließ sich bei der jetzigen Untersuchung auch eher eine Verbesserung als eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachweisen. Dennoch ließ sich bei der Untersuchung in der Bundesrepublik die sozialmedizinische Beurteilung der Invalidenkommission nach dem Gesamteindruck nicht nachvollziehen. Der Umstand, dass der bosnische Versicherungsträger dem Kläger Leistungen wegen Invalidität gewährt, ändert an diesen Feststellungen nichts, denn die dortigen Entscheidungen sind für den deutschen Träger nicht vorgreiflich und nicht bindend. Es stellt vielmehr jeder der beteiligten Träger nach seinen Vorschriften die Voraussetzungen unabhängig vom anderen Träger fest, so dass der Kläger nicht mit dem Argument gehört werden kann, er sei in seiner Heimat als Invalide der I. Kategorie anerkannt. Übereinstimmend haben beide Träger festgestellt, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in Jugoslawien als Maurer, aber auch die in der Bundesrepublik ausgeübte Tätigkeit als Eisenbieger mit dem verbliebenen Leistungsvermögen nicht mehr verrichtet werden kann. Berufsunfähigkeit liegt beim Kläger aber dennoch nicht vor, da für die Annahme von Berufsunfähigkeit es nicht ausreichend ist, wenn ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann; vielmehr muß ihm auch eine Verweisung auf andere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sein (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138).
Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität des Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. SozR § 1246 RVO Nr.138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr auch die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb.
Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nrn.27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG SozR 2200, § 1246 RVO Nr.143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Kläger in die Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters einzuordnen, denn es ist nicht nachgewiesen, dass er eine Berufsausbildung absolviert hat; vielmehr hat der Kläger anamnestisch nur angegeben, vier Klassen die Schule besucht zu haben. Auch hat der Kläger in der Bundesrepublik keine einem Facharbeiter vergleichbare Tätigkeit verrichtet. Die Firma Z ... konnte keinerlei Angaben sowohl zur Qualifikation als auch zur Bezahlung des Klägers machen, da für die Tätigkeit aus den Jahren 1967 bis 1974 keinerlei Unterlagen mehr vorliegen. Die Anfrage des Senats an den Kläger selbst blieb unbeantwortet; er konnte insbesondere weder Arbeitsvertrag noch sonstige Unterlagen vorlegen, aus denen sich z.B. eine tarifliche Einstufung hätte ableiten lassen. Der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgebrachte einzige Einwand, er sei bei der Firma Z ... Facharbeiter gewesen, lässt sich somit nicht beweisen, so dass der Kläger daraus keine für ihn günstigen Anspruchsvoraussetzungen ableiten kann. Körperlich einfache Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die nicht auf Leitern und Gerüsten zu verrichten sind, kann der Kläger aber noch vollschichtig ausüben, und da er sich auf diese Tätigkeiten noch umstellen kann, erfüllt er die Voraussetzungen des § 43 Abs.2 SGB VI nicht und hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Als ungelernter Arbeiter ist der Kläger auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar, wobei es beim vollschichtigen Leistungsvermögen der Benennung eines konkreten Verweisungsberufes grundsätzlich nicht bedarf (BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.50, 45). Auch liegt beim Kläger weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, erfüllt er erst recht nicht die Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI, weil er noch in der Lage ist, durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrenze übersteigt.
Da der Kläger bereits die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente nicht erfüllt, kommt es für die Entscheidung auf die Frage, ob er auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, nicht an, so dass ungeprüft bleiben konnte, ob der Kläger in den letzten fünf Jahren noch 36 Pflichtbeiträge zurückgelegt hat (§§ 42, Abs.1 Ziff.2 i.V.m. Abs.3 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) aus der deutschen Versicherung des Klägers.
Der am ...1942 geborene Kläger ist Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien und wohnhaft in Kroatien. Er beantragte beim bosnischen Versicherungsträger am 12.02.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. In der Bundesrepublik hat er Versicherungszeiten von Februar 1966 bis November 1974, insgesamt 87 Monate, zurückgelegt. In seiner Heimat war er in Bosnien-Herzegowina von Mai 1959 bis März 1997 insgesamt 21 Jahre, acht Monate und 21 Tage versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit dem Rentenantrag wurde ein Untersuchungsbericht vorgelegt. Zur sozialen Anamnese wurde dort vermerkt, dass der Kläger in Deutschland Hilfsarbeiter im Bauwesen, u.a. Eisenbieger gewesen sei. In Bosnien-Herzegowina ist er seit 04.03.1997 als Invalide der I. Kategorie anerkannt. Das Leistungsvermögen wurde von den bosnischen Ärzten für die Tätigkeiten im bisher ausgeübten Beruf auf weniger als zweistündig und als untervollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertet. Festgestellt wurden ein Bluthochdruck, eine Sklerose der Blutgefäße der Retina, eine diffuse chronische Bronchitis, erhöhte Blutzuckerwerte, eine Lebersteatose sowie eine chronische Gallenkalkulose und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Daneben wurde eine Schädigung des Gehörs beidseits sowie eine ausgeprägte psychische Störung in Form einer artheriosklerotischen Pseudoneurasthenie und ein depressives Bild beschrieben.
Neben dem Untersuchungsbericht legte der bosnische Träger mehrere ärztliche Unterlagen vor, die von der Beklagten übersetzt und ausgewertet wurden. Der Prüfarzt der Beklagten war der Auffassung, dass der Kläger als Bauarbeiter nur noch unter zwei Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber vollschichtig tätig sein könne. Dabei sollte nur leichte Arbeit ohne Einwirkung von Stoffen die die Atemwege reizen, ohne besonderen Zeitdruck, nicht auf Leitern und Gerüsten und ohne Lärm abverlangt werden.
Mit Bescheid vom 27.07.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, der Kläger könne trotz der Gesundheitsstörung noch leichte Arbeiten unter Beachtung der Einschränkungen verrichten und sei deshalb weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Mit Schreiben vom 12.08.1998 erhob der Kläger Widerspruch. Er sei Invalide und beziehe Rente in seiner Heimat. Er könne neue ärztliche Unterlagen vorlegen und sei bereit, sich einer Untersuchung in Deutschland zu unterziehen.
Die vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden von Dr.D ... ausgewertet, der eine Änderung der Beurteilung verneinte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig, da er noch vollschichtig leichte Arbeiten verrichten könne. Da er zuletzt ungelernte Tätigkeiten verrichtet habe, könne er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, so dass die Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich sei.
Mit der Klage vom 13.01.1999 machte der Kläger geltend, völlig arbeitsunfähig zu sein, und bat um eine ärztliche Untersuchung. Er gab außerdem an, zwischen 1992 und 1993 wegen des Krieges nicht beschäftigt gewesen zu sein. In der Bundesrepublik sei er 1966 als Bauarbeiter und von 1967 bis 1974 bei der Firma Z ... als Eisenbieger beschäftigt gewesen. Zur Untersuchung werde er in die Bundesrepublik kommen.
Das Sozialgericht Landshut (SG) beauftragte die Ärztin für Psychiatrie Dr.M ... mit der Erstellung eines Gutachtens. Dr.M ... hat im Gutachten vom 08.11.1999 nach Untersuchung des Klägers auf ihrem Fachgebiet folgende Diagnosen gestellt: 1. Pseudoneurasthenie. 2. Beginnende sensible Polyneuropathie bei Diabetes 3. mellitus. Leichtgradige Schwerhörigkeit beidseits.
Durch diese Erkrankung sei der Kläger in seiner psychischen und nervlichen Belastbarkeit geringgradig eingeschränkt. Diese Gesundheitsstörungen lägen seit 1998 vor. Aufgrund der Erkrankungen könne der Kläger nur noch leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne Zeitdruck, ohne Nacht- und Wechselschicht sowie wegen der beginnenden Polyneuropathie nicht auf Treppen, Leitern und Gerüsten verrichten. Wegen der leichtgradigen Schwerhörigkeit könnten auch keine Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen verrichtet werden. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens bestehe nicht. Die Tätigkeit als Eisenbieger, die er in der Bundesrepublik ausgeübt habe, sowie die Tätigkeit als Maurer in seiner Heimat seien dem Kläger nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien aber keine zusätzlichen Einschränkungen vorhanden, insbesondere keine Notwendigkeit zusätzlicher Arbeitspausen und keine Einschränkung des Anmarschweges zur Arbeit. Der Kläger könne sich nur noch auf geistig einfachere Tätigkeiten umstellen.
In einem weiteren Gutachten vom 08./09.11.1999 hat die Sozialmedizinerin Dr.T ... die Diagnosen gestellt:
1. Bluthochdruck mit Rückwirkung auf das Herz.
2. Bronchitis bei Nikotinabusus.
3. Diabetes mellitus mit leichter sensibler Polyneuro pathie.
4. Nierensteinleiden links.
5. Pseudoneurasthenie.
6. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden.
Dr.T ... führte aus, dass die Störungen auf psychiatrischem, orthopädischem und internistischem Gebiet weder für sich allein genommen noch in ihrer Gesamtheit geeignet seien, eine zeitliche Leistungsminderung zu begründen. Leichte Arbeiten sowohl im Gehen als auch im Stehen oder im Sitzen, in geschlossenen wohltemperierten Räumen und nicht auf Leitern und Gerüsten seien dem Kläger noch vollschichtig möglich. Er könne aber nicht mehr die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Eisenbieger und Bauarbeiter verrichten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien die Arbeiten unter Beachtung der Einschränkungen vollschichtig zu leisten.
Mit Urteil vom 10.11.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Es stützte sich auf die Gutachten von Dr.M ... und Dr.T ... und gelangte zum Ergebnis, dass der Kläger nicht erwerbsunfähig sei, da er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig verrichten könne. Er genieße auch keinen Berufsschutz, da er in Deutschland ungelernte Tätigkeiten verrichtet habe und daher auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit genannt werden müsse.
Mit der Berufung vom 28.02.2000 macht der Kläger geltend, bei der Firma Z ... Facharbeiter gewesen zu sein. Krankenkasse sei die AOK Stuttgart gewesen.
Die Firma Z ... teilte auf Anfrage des Senats mit, dass aus den Jahren 1967 bis 1974 keinerlei Unterlagen mehr vorliegen.
Mit Schreiben vom 14.04.2000 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Firma Z ... seine Tätigkeit als Facharbeiter nicht bestätigen konnte und diese somit nicht nachgewiesen sei. Er wurde aufgefordert, Prüfungszeugnisse, einen Arbeitsvertrag oder ähnliches vorzulegen.
Die AOK Friedrichshafen legte einen Auszug ihrer Mitgliederkartei vor. In dieser wurde der Kläger als Zimmererhelfer und Eisenbieger bezeichnet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10.11.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.07.1998 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayerischen Landessozialgericht Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Urteil des SG vom 10.11.1999 sowie der Bescheid der Beklagten vom 27.07.1998 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 11.11. 1998 sind nicht zu beanstanden.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI, da er nicht berufs- bzw. erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes ist.
Gemäß § 43 Abs.1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Nach § 43 Abs.2 sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Das Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich aus dem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten von Dr.M ... und Dr.T ... Beide Gutachterinnen haben die Beurteilung aufgrund persönlicher Untersuchung abgegeben und sind erfahrene mit den sozialmedizinischen Voraussetzungen bestens vertraute Ärztinnen. Sie haben die Gutachten nach umfassender Befunderhebung nachvollziehbar begründet und dabei festgestellt, dass das Leistungsvermögen des Klägers für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung von Einschränkungen noch zeitlich uneingeschränkt, d.h. für acht Stunden täglich, vorhanden ist. Darüber hinaus wurden alle vorhandenen Unterlagen, auch die vom Kläger aus Jugoslawien übersandten Befunde, ausgewertet und berücksichtigt. Die neurologische Untersuchung ergab Hinweise für eine sensible Polyneuropathie mit Hypästhesie am rechten Unterschenkel, herabgesetzten Vibrationsempfindungen über beiden Innenknöcheln und abgeschwächt auslösbaren ASR beidseits. Es fanden sich aber keine motorischen Defizite, auch die Koordination war ungestört. Wegen dieser beginnenden Polyneuropathie sollte der Kläger keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten verrichten; die ebenfalls festgestellte leichte Schwerhörigkeit schränkt sein Leistungsvermögen ein, soweit die Tätigkeiten besondere Anforderungen an das Hörvermögen stellen. Der psychopathologische Befund war bis auf eine leichtgradige Verlangsamung im psychomotorischen Tempo und im Antrieb unauffällig. Insbesondere waren auch die Denk- und Gedächtnisfunktionen nicht pathologisch verändert. Dr.M ... bewertete dies als eine Pseudoneurasthenie bei Verdacht auf cerebrovaskuläre Schädigung. Jedoch kann es zeitweise zu einer reizbaren Schwäche und Verminderung des Energieniveaus kommen. Die Symptomatik ist allerdings nicht gravierend ausgeprägt, so dass trotz dieser Gesundheitsstörungen leichte Tätigkeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen noch vollschichtig zugemutet werden können. Die geistige Umstellungsfähigkeit auf höherwertige Tätigkeiten ist beim Kläger nicht mehr gegeben, geistig einfachere als die zuletzt ausgeübte Tätigkeiten sind aber noch möglich.
Dr.T ... konnte eine regelmäßige Herzaktion bei erhöhtem Blutdruck feststellen, wobei sich im Ruhe-EKG keine Linkshypertrophiezeichen zeigten. Bei der ergometrischen Belastung, die bis 100 Watt toleriert wurde, stieg der Blutdruck systolisch überhöht bei normalem diastolischem Wert. Es kam bei der Untersuchung weder zum Auftreten von Herzrhythmusstörungen noch zu Ischämiezeichen. Diese Befunde waren als eine beginnende konzentrische Hypertrophie zu werten; jedoch ergaben sich bei der Röntgenuntersuchung keine Hinweise auf eine Lungenstauung und auch anamnestisch oder klinisch waren Insuffizienzzeichen nicht zu objektivieren. Da die Lungenfunktionsprüfung sowie die Blutgasanalyse weder eine Ruhe- noch eine Belastungsinsuffizienz zeigten, obwohl bei der Auskultation und Percussion sowie röntgenologisch sich typische Hinweise auf eine Bronchitis und eine Lungenblähung ergaben, ist das Leistungsvermögen des Klägers insoweit eingeschränkt, als nur noch körperliche leichte Tätigkeiten ohne Stressbelastung zumutbar sind. Eine wesentliche Besserung ist im Übrigen durch eine blutdrucksenkende Therapie zu erwarten. Die beginnende Veränderung im Augenhintergrund, die durch die augenärztliche Untersuchung bewiesen ist, ist ebenfalls durch den Bluthochdruck hervorgerufen, wobei das Sehvermögen selbst nocht nicht beeinträchtigt ist. Die Untersuchungen zeigten weiter keine ideale Zuckerstoffwechseleinstellung, so dass sich auch aus diesem Grunde Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten verbieten. Bezüglich des Nierensteinleidens ist eine entsprechende Behandlung und engmaschige Kontrolle erforderlich, es besteht jedoch keine Nierenfunktionseinschränkung, da die rechte Niere bezüglich Größe und morphologische Struktur unauffällig ist. Arbeiten in Nässe und Kälte sind aber zu vermeiden, um eine weitere Schädigung der Harnwege und der Niere auszuschließen. Die seit Jahren bestehenden ausstrahlenden Wirbelsäulenbeschwerden schränken die alltagsrelevanten Bewegungsabläufe nicht ein, und da neurologische Ausfallserscheinungen nicht festgestellt werden konnten, ist eine gravierende wesentlich über das Alter hinausgehende degenerative Veränderung nicht feststellbar. Auch stärkergradige Funktionseinschränkungen der Extremitäten konnten bei der Untersuchung nicht nachgewiesen werden. Körperlich leichte Arbeiten sind deshalb sowohl von Seiten des Bewegungsapparates als auch von internistischer Seite zumutbar.
Dr.T ... hat somit in Auswertung auch des neurologischen Befundes ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen nicht nachweisen können. Im Vergleich zu den Untersuchungsergebnissen vor der Invalidenkommission 1998 ließ sich bei der jetzigen Untersuchung auch eher eine Verbesserung als eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachweisen. Dennoch ließ sich bei der Untersuchung in der Bundesrepublik die sozialmedizinische Beurteilung der Invalidenkommission nach dem Gesamteindruck nicht nachvollziehen. Der Umstand, dass der bosnische Versicherungsträger dem Kläger Leistungen wegen Invalidität gewährt, ändert an diesen Feststellungen nichts, denn die dortigen Entscheidungen sind für den deutschen Träger nicht vorgreiflich und nicht bindend. Es stellt vielmehr jeder der beteiligten Träger nach seinen Vorschriften die Voraussetzungen unabhängig vom anderen Träger fest, so dass der Kläger nicht mit dem Argument gehört werden kann, er sei in seiner Heimat als Invalide der I. Kategorie anerkannt. Übereinstimmend haben beide Träger festgestellt, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in Jugoslawien als Maurer, aber auch die in der Bundesrepublik ausgeübte Tätigkeit als Eisenbieger mit dem verbliebenen Leistungsvermögen nicht mehr verrichtet werden kann. Berufsunfähigkeit liegt beim Kläger aber dennoch nicht vor, da für die Annahme von Berufsunfähigkeit es nicht ausreichend ist, wenn ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann; vielmehr muß ihm auch eine Verweisung auf andere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sein (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138).
Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität des Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. SozR § 1246 RVO Nr.138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr auch die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb.
Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nrn.27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG SozR 2200, § 1246 RVO Nr.143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Kläger in die Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters einzuordnen, denn es ist nicht nachgewiesen, dass er eine Berufsausbildung absolviert hat; vielmehr hat der Kläger anamnestisch nur angegeben, vier Klassen die Schule besucht zu haben. Auch hat der Kläger in der Bundesrepublik keine einem Facharbeiter vergleichbare Tätigkeit verrichtet. Die Firma Z ... konnte keinerlei Angaben sowohl zur Qualifikation als auch zur Bezahlung des Klägers machen, da für die Tätigkeit aus den Jahren 1967 bis 1974 keinerlei Unterlagen mehr vorliegen. Die Anfrage des Senats an den Kläger selbst blieb unbeantwortet; er konnte insbesondere weder Arbeitsvertrag noch sonstige Unterlagen vorlegen, aus denen sich z.B. eine tarifliche Einstufung hätte ableiten lassen. Der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgebrachte einzige Einwand, er sei bei der Firma Z ... Facharbeiter gewesen, lässt sich somit nicht beweisen, so dass der Kläger daraus keine für ihn günstigen Anspruchsvoraussetzungen ableiten kann. Körperlich einfache Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die nicht auf Leitern und Gerüsten zu verrichten sind, kann der Kläger aber noch vollschichtig ausüben, und da er sich auf diese Tätigkeiten noch umstellen kann, erfüllt er die Voraussetzungen des § 43 Abs.2 SGB VI nicht und hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Als ungelernter Arbeiter ist der Kläger auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar, wobei es beim vollschichtigen Leistungsvermögen der Benennung eines konkreten Verweisungsberufes grundsätzlich nicht bedarf (BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.50, 45). Auch liegt beim Kläger weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, erfüllt er erst recht nicht die Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI, weil er noch in der Lage ist, durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrenze übersteigt.
Da der Kläger bereits die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente nicht erfüllt, kommt es für die Entscheidung auf die Frage, ob er auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, nicht an, so dass ungeprüft bleiben konnte, ob der Kläger in den letzten fünf Jahren noch 36 Pflichtbeiträge zurückgelegt hat (§§ 42, Abs.1 Ziff.2 i.V.m. Abs.3 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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