Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 300/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 158/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 26. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der Kläger hatte bereits ein Rentenverfahren betrieben, das wegen seiner mangelnden Mitwirkung zwar zu keiner endgültigen Entscheidung aber zur weiteren Überprüfung seines Antrags vom 18.09.1985 geführt hat. Vom 17. bis 19. Juni 1996 wurde der Kläger daraufhin in der ärztlichen Gutachterstelle der Beklagten in Regensburg untersucht (Dres. M. und G.).
Mit Bescheid vom 23.7.1996/Widerspruchsbescheid vom 9.12.1996 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers werde zwar beeinträchtigt durch - psychovegetative Allgemeinstörungen depressiver Prägung, - wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne neurologische Ausfäl le, - einen Bluthochdruck ohne Umbauerscheinungen am Herzen, - eine leichte Lungenfunktionsstörung nach Rippenfellentzün dung rechts mit Narbenbildung und - einen bisher unbehandelten Diabetes mellitus. Der Kläger könne aber noch vollschichtig mittelschwere Arbeiten ohne Akkord oder Nachtschicht und ohne Absturzgefahr verrichten.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben.
Das SG holte am 27.11.1997 - nachdem der Kläger sich zu einer Untersuchung in Deutschland nicht bereit erklärt hatte - ein Gutachten nach Aktenlage bei dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. ein. Danach würden sich die von der Beklagten festgestellten Gesundheitsstörungen bestätigen lassen. Der Ausprägungsgrad der Depression unterliege aber - im Gegensatz zu der Darstellung des Klägers anlässlich der psychiatrischen Begutachtung in Regensburg keinen stärkeren Veränderungen. Der Kläger könne durchaus noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne Bücken und ohne Zwangshaltungen verrichten. Als Maler sei er nicht mehr einsatzfähig. Das Gutachten ist dem Kläger mit dem Hinweis auf den Grundsatz der sog. "objektiven Beweislast" übersandt worden.
Durch Gerichtsbescheid vom 26.02.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Von seinem beruflichen Werdegang her sei er "allenfalls" Angelernter im oberen Bereich, könne aber auf die Tätigkeiten eines Verpackers oder einfachen Pförtners verwiesen werden und sei damit auch nicht berufsunfähig.
Mit dagegen zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegter Berufung hat der Kläger erneut Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EU/BU) unter Vorlage weiterer Arztberichte vom 20.11.1997, 10.01., 16.02., 06.03. und 11.03.1998, sowie 19.01. und 05.02.2001 begehrt und erneut auf seine Depression und Reiseunfähigkeit hingewiesen.
Nach vergeblichen Einladungen des Klägers zur ärztlichen Untersuchung in Deutschland hat der Senat am 21. Juni 2001 ein Gutachten nach Aktenlage von dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D. eingeholt. Danach bestünden auf neuropsychiatrischem Fachgebiet an wesentlichen Gesundheitsstörungen ein depressives Syndrom, ein chronischer Spannungskopfschmerz, eine Schwindelneigung bei peripher-vestibulärer Störung rechts und ein Zervikal- und Lumbalsyndrom. Eine dauerhafte quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit lasse sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Befunde nicht hinreichend begründen. Im übrigen spreche gegen eine sehr schwere Ausprägung der depressiven Symptomatik auch, dass der Versicherte nie stationär psychiatrisch behandelt worden sei.
Ebenfalls nach Aktenlage hat der Senat von dem Internisten und Radiologen Dr. R. am 21.8.2001 ein Gutachten eingeholt. Dieser bezweifelt das Vorliegen der in Kroatien attestierten lebensbedrohenden Situation und Reiseunfähigkeit. Der Kläger könne zumindest noch leichte Tätigkeiten verrichten. Die geklagten Herzbeschwerden seien medikamentös gut beeinflussbar. Die übrigen Gesundheitsstörungen einer Bronchitis, eines leichten Altersdiabetes und einer Fettleber bedingten keine Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 26.02.1998 sowie des Bescheides vom 23.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.1996 zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Oktober 1985 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 26.02.1998 zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Prozessakten beider Instanzen und die Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die auf Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente gerichtete Berufung ist statthaft und zulässig (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993). Sie ist auch fristgemäß binnen drei Monaten eingelegt (§§ 151 Abs. 1, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1, S. 2 SGG).
Nach §§ 1246, 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO), welche wegen des am 30.01.1990 gestellten Antrags trotz des zum 01.01.1992 die RVO ersetzenden SGB VI anzuwenden sind (§ 300 Abs. 2 SGB VI), ist ein Versicherter berufsunfähig, wenn seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten hierbei zu beurteilen ist, all jene Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines Berufes und der besonderen Anforderung an seine Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Nach § 1247 RVO sind Versicherte erwerbsunfähig, die infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben.
Nach §§ 44 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab 01.01. 1992 sind bei erfüllter Wartezeit und versicherungsfallnaher Belegungsdichte (sog. 3/5 Belegung) - ohne inhaltliche Änderung im Begriff des Versicherungsfalles der verminderten Erwerbsfähigkeit - Ansprüche ebenfalls nur gegeben, wenn Erwerbsunfähigkeit besteht.
Nach § 43 Abs. 2 S.1 und 2 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 sind Versicherte nach denselben Kriterien wie zu § 1246 RVO berufsunfähig. Auch hier umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, nur Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen (objektive Zumutbarkeit) und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit ( subjektiv) zugemutet werden können.
Nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des § 43 Abs. 2 S.1 und 2 SGB VI (Reformgesetz der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827) ist teilweise erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Das Erwerbsvermögen des Klägers ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar beeinträchtigt, jedoch nur in qualitativer Hinsicht. Nach den keinen Zweifeln unterliegende Feststellungen des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D. liegt auf neuropsychiatrischem Fachgebiet als wesentliche Gesundheitsstörung ein depressives Syndrom letztlich ungeklärter Ätiologie vor. Dieses reiche weit bis in die Mitte der 80-iger Jahre zurück. Zumindest wird ein ängstlich depressives Syndrom bereits in Berichten aus dem Jahre 1985 (aus Ljubuski) erwähnt. In den folgenden Jahren kam es nach den Berichten aus Jugoslawien immer wieder zu ängstlich-depressiven Symptomen unterschiedlicher Ausprägung. Diese Atteste sind jedoch überwiegend schablonenhaft und wenig aussagekräftig. Anlässlich der einzigen Untersuchung in Deutschland im Juni 1996 wurde eine nur leicht gedrückte Stimmungslage bei ausreichender Schwingungsfähigkeit beschrieben. In diagnostischer Hinsicht ist eine rez. depressive Störung zu erwägen, bei der die depressiven Episoden unterschiedlich stark ausgeprägt sein und auch mit psychotischen Symptomen einhergehen können. Die Diagnose einer Involutionsdepression (bei dem damals 48 Jahre alten Kläger) erscheint schon aufgrund des Alters nicht recht nachvollziehbar. Differential- diagnostisch muss auch an eine Dysthymie - früher neurotische Depression - gedacht werden, die auch mit Angstzuständen einhergehen kann. Der chronifizierte Verlauf könnte begünstigt sein durch eine zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung. Das depressive Syndrom dürfte über die Jahre hinweg wahrscheinlich immer wieder unterschiedlich ausgeprägt gewesen sein, möglich sind auch weitgehend erscheinungsfreie Intervalle. Eine durchgängig schwere depressive Symptomatik lässt sich aber aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere wenn man die Untersuchung im Jahre 1996 berücksichtigt, nicht wahrscheinlich machen. Somit wird ist von durch die depressive Symptomatik immer wieder bedingter Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine dauerhafte quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit lässt sich damit - nach den Aussagen des Dr. D. , denen sich der Senat anschließt - nicht hinreichend begründen. Im übrigen spricht gegen eine sehr schwere Ausprägung der depressiven Symptomatik auch, dass der Versicherte nie stationär psychiatrisch behandelt wurde.
Auch nach dem Gutachten des Internisten und Radiologen Dr. R. kann der Kläger zumindest noch leichte Tätigkeiten ohne Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht verrichten. Die beklagten Herzbeschwerden sind medikamentös gut beeinflussbar. Die übrigen Gesundheitsstörungen einer Bronchitis, eines leichten Altersdiabetes und einer Fettleber bedingen keine quantitativen Einbußen der Erwerbsfähigkeit. Dieses Beweisergebnis steht auch im Einklang mit dem Gutachten von Dr. Z. und dem Ergebnis der Untersuchung vom 17. bis 19. Juni 1996 in der ärztlichen Gutachterstelle der Beklagten in Regensburg.
Damit ist insgesamt kein derart eingeschränktes Leistungsbild bewiesen, dass dem Kläger leichte Tätigkeiten nicht mehr vollschichtig zumutbar wären. Soweit damit das Ausmaß der Gesundheitsstörungen des Klägers nicht in vollem Umfange ermittelt sein sollte, kann er hieraus keine für sich günstigen Schlussfolgerungen ziehen. In der Regel muss das Gericht nach § 103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen erforschen und zu dessen Feststellung Beweis erheben. Der Umfang der Ermittlungen des Gerichts steht aber in Beziehung zur Mitwirkungsverpflichtung des Klägers, auf die er bereits vom SG mehrfach hingewiesen worden ist. Aus den vorliegenden Befunden lässt sich nach Dr. K. nicht ersehen, dass eine Anreise zur Untersuchung in Deutschland - eventuell mit einer Begleitperson - nicht möglich ist. Nach dem bisher ermittelten Sachverhalt kann nicht mit der erforderlichen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (BSGE 7, 106; 19, 53) von einer Erwerbsminderung unter 8 bzw. 6 Stunden ausgegangen werden. Diesen Nachteil, dass der Sachverhalt mangels weiterer persönlicher Untersuchung des Klägers nicht völlig geklärt sein kann, trifft nach dem Grundsatz der objektive Beweislast den Kläger als denjenigen, der sich eines Rentenanspruchs berühmt (Meyer Ladewig, SGG, 5. Auflage, § 103, RdNr.19). Wie in allen Rechtszweigen gilt auch im Sozialgerichtsverfahren der Grundsatz, dass jeder die objektive Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Das hat zur Folge, dass die objektive Beweislast im Sozialgerichtsprozess in der Regel den Kläger trifft.
Mit diesem Leistungsvermögen kann der Kläger in einer zumutbaren Beschäftigung die Hälfte des Lohnes einer vergleichbaren gesunden Versicherten verdienen. Denn nach den zum deutschen Rentenversicherungsträger entrichteten Beiträgen für die Zeit von 1972 bis 1977 als Bauten- und Eisenschutzfachwerker und von 1977 bis 1985 als Maler und Anstreicher in angelernter Tätigkeit ist der Kläger innerhalb des vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema zur Wertigkeit des bisherigen Berufs keiner höherwertigen Gruppe als der mit dem Leitbild der angelernten Arbeit zuzuordnen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ergibt sich dieser aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, die auch dann maßgebend ist, wenn sie nur kurzfristig ausgeübt worden war, aber zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben gewesen ist. Arbeiterberufe werden in Gruppen unterteilt, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten und des ungelernten Arbeiters geprägt sind (vgl. Niesel KassKomm, § 43 SGB VI, Rdnr.35 m.w.N.). Welcher Gruppe des Mehrstufenschemas eine bestimmte Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich dabei nach der Qualität der verrichteten Arbeit, wobei es auf das Gesamtbild der in § 46 Abs. 2 Satz 2 genannten Merkmale ankommt (vgl. z. B. BSG in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1 und SozR 3-2900 § 48 Nr. 4). Grundsätzlich darf der/die Versicherte im Vergleich zum bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG a.a.O.).
Der Kläger hat keine Lehre, auch keine ausländische Ausbildung abgelegt. Nach der hier maßgeblichen qualitativen Bewertung der im Inland ausgeübten Tätigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 102) hat der Kläger, der von 1974 bis 1977 als Bauten- und Eisenschutzfachwerker und bis 1985 Maler und Anstreicher tätig war, lediglich Anlerntätigkeiten ausgeübt. Die zuletzt am 20.10.und 23.10.1997 vom SG befragten Arbeitgeber haben die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit (Lohngruppe III des Tarifvertrages für das Maler und Lackiererhandwerk) ausdrücklich verneint. Der Kläger war auch nur nach Lohngruppe IV eingruppiert worden, die allerdings dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen ist, weil sie eine einjährige Einarbeitung für ungelernte Arbeitnehmer erfordert. Damit genießt der Kläger aber keinen besonders qualifizierten Berufsschutz, wie er sog. Oberangelernten zukommt, die typischerweise eine zweijährige Ausbildung durchlaufen. Bei diesen relativ hoch angesiedelten Angelernten müssten sich zumutbare Verweisungstätigkeiten durch Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 143 S. 473 m.w.N.). Bei Angelernten des oberen Bereichs sind Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (z.B. einfacher Pförtner nach BAT IX). Soweit es die soziale Zumutbarkeit einer möglichen Verweisungstätigkeit betrifft, ist der Kläger zumutbar auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld mit Ausnahme gänzlich einfacher Tätigkeiten verweisbar. Im übrigen hat das SG nach seiner Rechtsansicht zutreffend den Kläger auf die Tätigkeiten eines einfachen Pförtners verwiesen. Dem steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens kein objektives/gesundheitliches Unvermögen entgegen. Bei dem von den Sachverständigen, u.a von Dr. D. , insbesondere aber dem am 17.06.1996 in Regensburg aufgezeichneten positiven Leistungsbild sind Tätigkeiten als Pförtner möglich.
Demgemäß ist er noch im Stande, mehr als die Lohnhälfte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verdienen und nicht berufsunfähig, auch wenn er seine letzte Tätigkeit als Maler nicht mehr ausüben kann. Berufsunfähig ist nach § 43 Abs. 2 S. 4 SGB VI (zwar nach dem 2. SGB VI-Änderungsgesetz vom 02.05.1996 erst nach der Antragstellung des Klägers in Kraft getreten, aber die bis dahin ohnehin geltende Rechtslage dokumentierend) nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Bei dem Kläger liegt damit erst recht keine Erwerbsunfähigkeit vor, da er auch noch vollschichtig körperliche Verrichtungen des allgemeinen Arbeitsmarkts wie in Tätigkeiten z.b. von Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen, usw. erbringen kann. Nach dem Wortlaut von § 1248 RVO, § 44 SGB VI idF des RRG 92 liegt ohnehin kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor, wenn er eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ausüben kann. Denn unbestritten kann der Kläger noch mehr als zwei Stunden täglich arbeiten und damit in gewisser Regelmäßigkeit Arbeitsentgelt erzielen. Wegen seines vollschichtigen Arbeitsvermögens ist dem Kläger aber auch der Arbeitsmarkt nicht praktisch verschlossen (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1996, BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr.13; beibehalten im Reformgesetz der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827 nach § 43 Abs.3, 2. Halbsatz n.F.). Bei dieser sogenannten Arbeitsmarktrente beurteilt sich die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten nicht nur nach der im Gesetz allein genannten - gesundheitlichen - Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten, sondern auch danach, durch Arbeit Erwerb zu erzielen, was bei einem lediglich zur Teilzeitarbeit fähigen Versicherten - zur Zeit - nicht der Fall ist. Damit ist er erst recht nicht nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (vgl. Art 82 Abs. 2 GG, § 302 a SGB VI idF des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827, BSG Entscheidungen vom 21.06.2000: B 4 RA 52/99 R, B 4 RA 65/99 R, B 4 RA 72/99 R,) des § 43 Abs.2 S.1 und 2 teilweise (unter sechsstündiges Arbeitsvermögen) erwerbsgemindert.
Die Leistungseinschränkungen des Klägers sind auch in ihrer Zusammenschau nicht so außergewöhnlich, dass der allgemeine Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen ist. Bei dem vorhandenen negativen Leistungsbild liegt weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes aufgrund eines sog. Katalogfalles vor (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn. 30, 75, 81, 90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8, § 1246 Nr. 41). Denn weder hat der Kläger besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 117), noch weist er Leistungseinschränkungen auf, die sich in Verbindung mit anderen Einschränkungen besonders erschwerend bei einer Arbeitsplatzsuche auswirkten, wie z.b. die von der Rspr. erwähnten Fälle der Erforderlichkeit zusätzlicher Arbeitspausen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, jederzeit selbstbestimmtem Wechsel vom Sitzen zum Gehen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8), Einarmigkeit oder Einäugigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30). Insbesondere die Umstellungsfähigkeit des Klägers ist nach der Einschätzung von Dr. D. normal bzw. entspricht dem Alter.
Grundsätzlich liegt bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit das Arbeitsmarktrisiko bei der Arbeitslosenversicherung bzw. dem Versicherten, nicht hingegen bei der Rentenversicherung, vor allem nachdem beim Kläger keine einzelne schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt.
Die Berufung war daher in vollem Umfang zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da hierfür keine Gründe ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der Kläger hatte bereits ein Rentenverfahren betrieben, das wegen seiner mangelnden Mitwirkung zwar zu keiner endgültigen Entscheidung aber zur weiteren Überprüfung seines Antrags vom 18.09.1985 geführt hat. Vom 17. bis 19. Juni 1996 wurde der Kläger daraufhin in der ärztlichen Gutachterstelle der Beklagten in Regensburg untersucht (Dres. M. und G.).
Mit Bescheid vom 23.7.1996/Widerspruchsbescheid vom 9.12.1996 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers werde zwar beeinträchtigt durch - psychovegetative Allgemeinstörungen depressiver Prägung, - wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne neurologische Ausfäl le, - einen Bluthochdruck ohne Umbauerscheinungen am Herzen, - eine leichte Lungenfunktionsstörung nach Rippenfellentzün dung rechts mit Narbenbildung und - einen bisher unbehandelten Diabetes mellitus. Der Kläger könne aber noch vollschichtig mittelschwere Arbeiten ohne Akkord oder Nachtschicht und ohne Absturzgefahr verrichten.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben.
Das SG holte am 27.11.1997 - nachdem der Kläger sich zu einer Untersuchung in Deutschland nicht bereit erklärt hatte - ein Gutachten nach Aktenlage bei dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. ein. Danach würden sich die von der Beklagten festgestellten Gesundheitsstörungen bestätigen lassen. Der Ausprägungsgrad der Depression unterliege aber - im Gegensatz zu der Darstellung des Klägers anlässlich der psychiatrischen Begutachtung in Regensburg keinen stärkeren Veränderungen. Der Kläger könne durchaus noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne Bücken und ohne Zwangshaltungen verrichten. Als Maler sei er nicht mehr einsatzfähig. Das Gutachten ist dem Kläger mit dem Hinweis auf den Grundsatz der sog. "objektiven Beweislast" übersandt worden.
Durch Gerichtsbescheid vom 26.02.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Von seinem beruflichen Werdegang her sei er "allenfalls" Angelernter im oberen Bereich, könne aber auf die Tätigkeiten eines Verpackers oder einfachen Pförtners verwiesen werden und sei damit auch nicht berufsunfähig.
Mit dagegen zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegter Berufung hat der Kläger erneut Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EU/BU) unter Vorlage weiterer Arztberichte vom 20.11.1997, 10.01., 16.02., 06.03. und 11.03.1998, sowie 19.01. und 05.02.2001 begehrt und erneut auf seine Depression und Reiseunfähigkeit hingewiesen.
Nach vergeblichen Einladungen des Klägers zur ärztlichen Untersuchung in Deutschland hat der Senat am 21. Juni 2001 ein Gutachten nach Aktenlage von dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D. eingeholt. Danach bestünden auf neuropsychiatrischem Fachgebiet an wesentlichen Gesundheitsstörungen ein depressives Syndrom, ein chronischer Spannungskopfschmerz, eine Schwindelneigung bei peripher-vestibulärer Störung rechts und ein Zervikal- und Lumbalsyndrom. Eine dauerhafte quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit lasse sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Befunde nicht hinreichend begründen. Im übrigen spreche gegen eine sehr schwere Ausprägung der depressiven Symptomatik auch, dass der Versicherte nie stationär psychiatrisch behandelt worden sei.
Ebenfalls nach Aktenlage hat der Senat von dem Internisten und Radiologen Dr. R. am 21.8.2001 ein Gutachten eingeholt. Dieser bezweifelt das Vorliegen der in Kroatien attestierten lebensbedrohenden Situation und Reiseunfähigkeit. Der Kläger könne zumindest noch leichte Tätigkeiten verrichten. Die geklagten Herzbeschwerden seien medikamentös gut beeinflussbar. Die übrigen Gesundheitsstörungen einer Bronchitis, eines leichten Altersdiabetes und einer Fettleber bedingten keine Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 26.02.1998 sowie des Bescheides vom 23.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.1996 zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Oktober 1985 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 26.02.1998 zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Prozessakten beider Instanzen und die Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die auf Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente gerichtete Berufung ist statthaft und zulässig (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993). Sie ist auch fristgemäß binnen drei Monaten eingelegt (§§ 151 Abs. 1, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1, S. 2 SGG).
Nach §§ 1246, 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO), welche wegen des am 30.01.1990 gestellten Antrags trotz des zum 01.01.1992 die RVO ersetzenden SGB VI anzuwenden sind (§ 300 Abs. 2 SGB VI), ist ein Versicherter berufsunfähig, wenn seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten hierbei zu beurteilen ist, all jene Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines Berufes und der besonderen Anforderung an seine Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Nach § 1247 RVO sind Versicherte erwerbsunfähig, die infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben.
Nach §§ 44 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab 01.01. 1992 sind bei erfüllter Wartezeit und versicherungsfallnaher Belegungsdichte (sog. 3/5 Belegung) - ohne inhaltliche Änderung im Begriff des Versicherungsfalles der verminderten Erwerbsfähigkeit - Ansprüche ebenfalls nur gegeben, wenn Erwerbsunfähigkeit besteht.
Nach § 43 Abs. 2 S.1 und 2 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 sind Versicherte nach denselben Kriterien wie zu § 1246 RVO berufsunfähig. Auch hier umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, nur Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen (objektive Zumutbarkeit) und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit ( subjektiv) zugemutet werden können.
Nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des § 43 Abs. 2 S.1 und 2 SGB VI (Reformgesetz der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827) ist teilweise erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Das Erwerbsvermögen des Klägers ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar beeinträchtigt, jedoch nur in qualitativer Hinsicht. Nach den keinen Zweifeln unterliegende Feststellungen des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D. liegt auf neuropsychiatrischem Fachgebiet als wesentliche Gesundheitsstörung ein depressives Syndrom letztlich ungeklärter Ätiologie vor. Dieses reiche weit bis in die Mitte der 80-iger Jahre zurück. Zumindest wird ein ängstlich depressives Syndrom bereits in Berichten aus dem Jahre 1985 (aus Ljubuski) erwähnt. In den folgenden Jahren kam es nach den Berichten aus Jugoslawien immer wieder zu ängstlich-depressiven Symptomen unterschiedlicher Ausprägung. Diese Atteste sind jedoch überwiegend schablonenhaft und wenig aussagekräftig. Anlässlich der einzigen Untersuchung in Deutschland im Juni 1996 wurde eine nur leicht gedrückte Stimmungslage bei ausreichender Schwingungsfähigkeit beschrieben. In diagnostischer Hinsicht ist eine rez. depressive Störung zu erwägen, bei der die depressiven Episoden unterschiedlich stark ausgeprägt sein und auch mit psychotischen Symptomen einhergehen können. Die Diagnose einer Involutionsdepression (bei dem damals 48 Jahre alten Kläger) erscheint schon aufgrund des Alters nicht recht nachvollziehbar. Differential- diagnostisch muss auch an eine Dysthymie - früher neurotische Depression - gedacht werden, die auch mit Angstzuständen einhergehen kann. Der chronifizierte Verlauf könnte begünstigt sein durch eine zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung. Das depressive Syndrom dürfte über die Jahre hinweg wahrscheinlich immer wieder unterschiedlich ausgeprägt gewesen sein, möglich sind auch weitgehend erscheinungsfreie Intervalle. Eine durchgängig schwere depressive Symptomatik lässt sich aber aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere wenn man die Untersuchung im Jahre 1996 berücksichtigt, nicht wahrscheinlich machen. Somit wird ist von durch die depressive Symptomatik immer wieder bedingter Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine dauerhafte quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit lässt sich damit - nach den Aussagen des Dr. D. , denen sich der Senat anschließt - nicht hinreichend begründen. Im übrigen spricht gegen eine sehr schwere Ausprägung der depressiven Symptomatik auch, dass der Versicherte nie stationär psychiatrisch behandelt wurde.
Auch nach dem Gutachten des Internisten und Radiologen Dr. R. kann der Kläger zumindest noch leichte Tätigkeiten ohne Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht verrichten. Die beklagten Herzbeschwerden sind medikamentös gut beeinflussbar. Die übrigen Gesundheitsstörungen einer Bronchitis, eines leichten Altersdiabetes und einer Fettleber bedingen keine quantitativen Einbußen der Erwerbsfähigkeit. Dieses Beweisergebnis steht auch im Einklang mit dem Gutachten von Dr. Z. und dem Ergebnis der Untersuchung vom 17. bis 19. Juni 1996 in der ärztlichen Gutachterstelle der Beklagten in Regensburg.
Damit ist insgesamt kein derart eingeschränktes Leistungsbild bewiesen, dass dem Kläger leichte Tätigkeiten nicht mehr vollschichtig zumutbar wären. Soweit damit das Ausmaß der Gesundheitsstörungen des Klägers nicht in vollem Umfange ermittelt sein sollte, kann er hieraus keine für sich günstigen Schlussfolgerungen ziehen. In der Regel muss das Gericht nach § 103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen erforschen und zu dessen Feststellung Beweis erheben. Der Umfang der Ermittlungen des Gerichts steht aber in Beziehung zur Mitwirkungsverpflichtung des Klägers, auf die er bereits vom SG mehrfach hingewiesen worden ist. Aus den vorliegenden Befunden lässt sich nach Dr. K. nicht ersehen, dass eine Anreise zur Untersuchung in Deutschland - eventuell mit einer Begleitperson - nicht möglich ist. Nach dem bisher ermittelten Sachverhalt kann nicht mit der erforderlichen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (BSGE 7, 106; 19, 53) von einer Erwerbsminderung unter 8 bzw. 6 Stunden ausgegangen werden. Diesen Nachteil, dass der Sachverhalt mangels weiterer persönlicher Untersuchung des Klägers nicht völlig geklärt sein kann, trifft nach dem Grundsatz der objektive Beweislast den Kläger als denjenigen, der sich eines Rentenanspruchs berühmt (Meyer Ladewig, SGG, 5. Auflage, § 103, RdNr.19). Wie in allen Rechtszweigen gilt auch im Sozialgerichtsverfahren der Grundsatz, dass jeder die objektive Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Das hat zur Folge, dass die objektive Beweislast im Sozialgerichtsprozess in der Regel den Kläger trifft.
Mit diesem Leistungsvermögen kann der Kläger in einer zumutbaren Beschäftigung die Hälfte des Lohnes einer vergleichbaren gesunden Versicherten verdienen. Denn nach den zum deutschen Rentenversicherungsträger entrichteten Beiträgen für die Zeit von 1972 bis 1977 als Bauten- und Eisenschutzfachwerker und von 1977 bis 1985 als Maler und Anstreicher in angelernter Tätigkeit ist der Kläger innerhalb des vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema zur Wertigkeit des bisherigen Berufs keiner höherwertigen Gruppe als der mit dem Leitbild der angelernten Arbeit zuzuordnen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ergibt sich dieser aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, die auch dann maßgebend ist, wenn sie nur kurzfristig ausgeübt worden war, aber zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben gewesen ist. Arbeiterberufe werden in Gruppen unterteilt, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten und des ungelernten Arbeiters geprägt sind (vgl. Niesel KassKomm, § 43 SGB VI, Rdnr.35 m.w.N.). Welcher Gruppe des Mehrstufenschemas eine bestimmte Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich dabei nach der Qualität der verrichteten Arbeit, wobei es auf das Gesamtbild der in § 46 Abs. 2 Satz 2 genannten Merkmale ankommt (vgl. z. B. BSG in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1 und SozR 3-2900 § 48 Nr. 4). Grundsätzlich darf der/die Versicherte im Vergleich zum bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG a.a.O.).
Der Kläger hat keine Lehre, auch keine ausländische Ausbildung abgelegt. Nach der hier maßgeblichen qualitativen Bewertung der im Inland ausgeübten Tätigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 102) hat der Kläger, der von 1974 bis 1977 als Bauten- und Eisenschutzfachwerker und bis 1985 Maler und Anstreicher tätig war, lediglich Anlerntätigkeiten ausgeübt. Die zuletzt am 20.10.und 23.10.1997 vom SG befragten Arbeitgeber haben die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit (Lohngruppe III des Tarifvertrages für das Maler und Lackiererhandwerk) ausdrücklich verneint. Der Kläger war auch nur nach Lohngruppe IV eingruppiert worden, die allerdings dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen ist, weil sie eine einjährige Einarbeitung für ungelernte Arbeitnehmer erfordert. Damit genießt der Kläger aber keinen besonders qualifizierten Berufsschutz, wie er sog. Oberangelernten zukommt, die typischerweise eine zweijährige Ausbildung durchlaufen. Bei diesen relativ hoch angesiedelten Angelernten müssten sich zumutbare Verweisungstätigkeiten durch Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 143 S. 473 m.w.N.). Bei Angelernten des oberen Bereichs sind Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (z.B. einfacher Pförtner nach BAT IX). Soweit es die soziale Zumutbarkeit einer möglichen Verweisungstätigkeit betrifft, ist der Kläger zumutbar auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld mit Ausnahme gänzlich einfacher Tätigkeiten verweisbar. Im übrigen hat das SG nach seiner Rechtsansicht zutreffend den Kläger auf die Tätigkeiten eines einfachen Pförtners verwiesen. Dem steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens kein objektives/gesundheitliches Unvermögen entgegen. Bei dem von den Sachverständigen, u.a von Dr. D. , insbesondere aber dem am 17.06.1996 in Regensburg aufgezeichneten positiven Leistungsbild sind Tätigkeiten als Pförtner möglich.
Demgemäß ist er noch im Stande, mehr als die Lohnhälfte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verdienen und nicht berufsunfähig, auch wenn er seine letzte Tätigkeit als Maler nicht mehr ausüben kann. Berufsunfähig ist nach § 43 Abs. 2 S. 4 SGB VI (zwar nach dem 2. SGB VI-Änderungsgesetz vom 02.05.1996 erst nach der Antragstellung des Klägers in Kraft getreten, aber die bis dahin ohnehin geltende Rechtslage dokumentierend) nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Bei dem Kläger liegt damit erst recht keine Erwerbsunfähigkeit vor, da er auch noch vollschichtig körperliche Verrichtungen des allgemeinen Arbeitsmarkts wie in Tätigkeiten z.b. von Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen, usw. erbringen kann. Nach dem Wortlaut von § 1248 RVO, § 44 SGB VI idF des RRG 92 liegt ohnehin kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor, wenn er eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ausüben kann. Denn unbestritten kann der Kläger noch mehr als zwei Stunden täglich arbeiten und damit in gewisser Regelmäßigkeit Arbeitsentgelt erzielen. Wegen seines vollschichtigen Arbeitsvermögens ist dem Kläger aber auch der Arbeitsmarkt nicht praktisch verschlossen (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1996, BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr.13; beibehalten im Reformgesetz der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827 nach § 43 Abs.3, 2. Halbsatz n.F.). Bei dieser sogenannten Arbeitsmarktrente beurteilt sich die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten nicht nur nach der im Gesetz allein genannten - gesundheitlichen - Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten, sondern auch danach, durch Arbeit Erwerb zu erzielen, was bei einem lediglich zur Teilzeitarbeit fähigen Versicherten - zur Zeit - nicht der Fall ist. Damit ist er erst recht nicht nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (vgl. Art 82 Abs. 2 GG, § 302 a SGB VI idF des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827, BSG Entscheidungen vom 21.06.2000: B 4 RA 52/99 R, B 4 RA 65/99 R, B 4 RA 72/99 R,) des § 43 Abs.2 S.1 und 2 teilweise (unter sechsstündiges Arbeitsvermögen) erwerbsgemindert.
Die Leistungseinschränkungen des Klägers sind auch in ihrer Zusammenschau nicht so außergewöhnlich, dass der allgemeine Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen ist. Bei dem vorhandenen negativen Leistungsbild liegt weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes aufgrund eines sog. Katalogfalles vor (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn. 30, 75, 81, 90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8, § 1246 Nr. 41). Denn weder hat der Kläger besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 117), noch weist er Leistungseinschränkungen auf, die sich in Verbindung mit anderen Einschränkungen besonders erschwerend bei einer Arbeitsplatzsuche auswirkten, wie z.b. die von der Rspr. erwähnten Fälle der Erforderlichkeit zusätzlicher Arbeitspausen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, jederzeit selbstbestimmtem Wechsel vom Sitzen zum Gehen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8), Einarmigkeit oder Einäugigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30). Insbesondere die Umstellungsfähigkeit des Klägers ist nach der Einschätzung von Dr. D. normal bzw. entspricht dem Alter.
Grundsätzlich liegt bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit das Arbeitsmarktrisiko bei der Arbeitslosenversicherung bzw. dem Versicherten, nicht hingegen bei der Rentenversicherung, vor allem nachdem beim Kläger keine einzelne schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt.
Die Berufung war daher in vollem Umfang zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da hierfür keine Gründe ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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