Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 340/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 179/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14.01.2000 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1941 geborene Klägerin ist bosnische Staatsangehörige. Sie arbeitete vom 01.11.1991 bis August 1994 als Altenpflegerin in einer Familie; diese Beschäftigung endete durch den Tod des zu Pflegenden. Von Oktober 1994 bis April 1997 war sie mit Unterbrechungen als Zimmermädchen und Putzfrau in einem Hotel beschäftigt.
Auf den hier streitigen Rentenantrag vom 30.01.1997, mit dem auch eine Reihe ärztlicher Unterlagen aus Bosnien vorgelegt und auf eine vorgeblich bei der Klägerin bestehende Epilepsie hingewiesen wurde, stellte die Sozialmedizinerin Dr. I. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten am 14.12.1998 fest, dass ein Bericht eines Psychiaters oder Neurologen über eine solche Erkrankung nicht vorliege; im Übrigen könnten auch Menschen mit epileptischen Anfällen an einem zustandsangemessenen Arbeitsplatz eine vollschichtige Leistung erbringen. Nach den bisherigen Unterlagen sei eine weitere medizinische Sachaufklärung nicht notwendig.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit streitbefangenem Bescheid vom 01.10.1998 den Rentenantrag ab, weil die Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht in ausreichendem Maße gemindert sei. Nach den ärztlichen Feststellungen - soweit ein Zeugnis des behandelnden Arztes vorgelegt worden sei, sei es gewürdigt worden - werde die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zwar beeinträchtigt. Gleichwohl sei sie noch in der Lage, vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg vergleichsweise heranzuziehenden Arbeitseinkommens einer gesunden Vergleichsperson zu erzielen.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.01.1999).
Auf die Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) hin erstattete die Allgemeinärztin Dr. T. unter Berücksichtigung einer Begutachtung durch die Psychiaterin Dr. M. vom 12.01.2000 am 12./13.01.2000 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin ein Gutachten. Danach könne die Klägerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau unter Zeitdruck nicht mehr tätig sein, jedoch durchaus auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Rahmen der im Gutachten näher angegebenen Einschränkungen. Besondere Arbeitspausen seien nicht erforderlich. Vorbehalte hinsichtlich des Wegs zur Arbeit bestünden nicht. Auch könne die Klägerin sich geistig und körperlich auf andere einfache Beschäftigungen umstellen.
Das SG wies daraufhin die Klage mit Urteil vom 14.01.2000 ab. Die bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen seien auch zusammengenommen nicht geeignet, das ganztägige Leistungsvermögen der Klägerin aufzuheben. Diese könne noch acht Stunden täglich arbeiten und sei daher nicht erwerbsunfähig. Die Klägerin sei auch nicht berufsunfähig. Sie habe keinen Beruf erlernt und auch sonst keinen Berufsschutz erworben. Damit sei sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen, ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit genannt werden müsste.
Gegen das am 26.06.2000 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 30.03.2000 Berufung ein. Sie bestritt die Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der ärztlichen Untersuchungen. Eine vom Sozialgericht für zumutbar bezeichnete Arbeitsstelle könne sie weder in Deutschland noch am heimatlichen Arbeitsmarkt finden. Auch sei ihr in Bosnien Invalidität, Schwerbeschädigung und verminderte Arbeitsfähigkeit zugestanden worden.
Nach der Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen der Klägerin erstattete im Auftrag des Senats der Neurologe und Psychiater Dr. K. aufgrund ambulanter Untersuchung der Klägerin am 29.05.2001 ein Gutachten. Danach könne die Klägerin seit dem 30.01.1997 noch Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts verrichten, und zwar vollschichtig (täglich acht Stunden). Es lägen keine nervenärztlichen Gesundheitsstörungen vor, die in zeitlicher Hinsicht als limitierend anzusehen wären; so bestünden z.B. kein depressives Syndrom oder kein hirnorganisches Syndrom. Qualitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bestünden insoweit, als der Klägerin nur leichte, kurzfristig mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar seien, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, keine Arbeiten an laufenden Maschinen, keine Arbeiten in großen Höhen und keine Arbeiten an gefahrengeneigten Arbeitsplätzen. Die Klägerin könne mehr als 500 m zu einem öffentlichen Verkehrsmittel und dann von diesem mehr als 500 m zum Arbeitsplatz in angemessener Geschwindigkeit zu Fuß zurücklegen. Sie könne sich auch auf andere als die bisher ausgeübten Tätigkeiten umstellen, soweit es sich um einfache Arbeiten handele. Dies gehe auch daraus hervor, dass bei der Klägerin keine hirnorganischen Befunde vorlägen.
Ferner erstellte der Orthopäde Dr. F. am 03.06.2001 ein weiteres Gutachten, wiederum aufgrund einer ambulanten Untersuchung der Klägerin. Die Klägerin könne, nachdem ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen jederzeit ohne weiteres möglich und zumutbar sei, seit dem 30.01.1997 acht Stunden täglich arbeiten. Sie könne leichte Arbeiten in wechselnder Körperposition ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne Knien, Hocken, ohne Überkopfarbeiten und ohne Tätigkeiten auf Treppen und Leitern verrichten. Einflüsse von Kälte, Nässe und Zugluft sollten durch entsprechende Schutzbekleidung vermieden werden. Die Fähigkeit zur Bewältigung von Wegstrecken beurteilte der Sachverständige ebenso wie Dr. K ... Insgesamt lägen keine besonderen gesundheitlichen Umstände vor, die einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen entgegenstünden.
Schließlich begutachtete der Internist Dr. E. am 06.07.2001 die Klägerin, gleichfalls aufgrund einer ambulanten Untersuchung. Die Erkrankungen aus dem internistischem Fachgebiet beeinträchtigten die Leistungsfähigkeit der Klägerin nur leicht. Die Klägerin könne seit dem 30.01.1997 noch Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses verrichten, und zwar noch täglich acht Stunden. Sie könne leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnden Körperpositionen ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne Knien, ohne Zwangshaltungen und ohne Überkopfarbeiten ausüben. In der Frage der Gehfähigkeit schloss sich Dr. E. gleichfalls der Darstellung von Dr. K. an.
Sämtliche Gutachten wurden der Bevollmächtigten der Klägerin zur Stellungnahme vorgelegt. Eine Reaktion ist nicht erfolgt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Landshut vom 14.01.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 01.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Landshut. Hierauf, auf den Inhalt der Berufungsakte und die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig; sie erweist sich jedoch als nicht begründet. Das Sozialgericht und die Beklagte haben zu Recht festgestellt, dass die Klägerin weder erwerbs- noch berufsunfähig ist, weil sie bei vollschichtigem Leistungsvermögen noch mehr als die Hälfte eines vergleichbaren Versicherten verdienen kann (§§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung).
Gemäß §§ 43 Abs.1, 44 Abs.1 a.a.O. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs.2 a.a.O. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs.2 a.a.O. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer u.a. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Bei der Klägerin liegt keine Erwerbsunfähigkeit im Sinn der genannten Vorschrift vor. Ihr Leistungsvermögen ist nicht so eingeschränkt, dass sie nicht noch eine Tätigkeit vollschichtig ausüben könnte. Es bestehen seit dem 30.01.1997 folgende Gesundheitsstörungen: a) Chronisches Halswirbelsäulen-Syndrom und chronisches Lendenwirbelsäulen-Syndrom ohne begleitende (radikuläre) Reiz- oder Ausfallserscheinungen, b) angegebene, äthiologisch letztendlich unklare Bewusstlosigkeitszustände bzw. ohnmachtsartige Zustände ohne sicher diagnostische Hinweise auf das Vorliegen eines epileptischen Anfallsleidens, c) Bandscheibenschaden an der unteren Lendenwirbelsäule, d) degenerative Veränderungen der Kniegelenke, e) arterieller Hypertonus, f) Adipositas Grad II, g) Verdacht auf hyperreagibles Bronchialsystem.
Das vorhandene Restleistungsvermögen reicht noch aus, vollschichtig leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Körperpositionen ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne Knien, ohne Zwangshaltungen und ohne Überkopfarbeiten zu verrichten. Zu vermeiden sind Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und auf Treppen sowie an laufenden Maschinen und an gefahrengeneigten Arbeitsplätzen sowie mit vermehrtem Staubanfall und mit der Möglichkeit, physikalische oder chemische Reizstoffe zu inhalieren. Arbeiten dauerhaft im Freien und Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit großen Temperaturschwankungen sind unzumutbar. Zeitliche Einschränkungen sind nicht begründbar. Auch kann die Klägerin viermal am Tag Wegstrecken von über 500 Meter in angemessener Geschwindigkeit zurücklegen.
Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die überzeugenden und ausführlichen Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dres. T. , M. , K. , F. und E. , die die zahlreich vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig begründet haben. Insbesondere die vom Senat gehörten Ärzte verfügen auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit als Sachverständige im Bereich der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische Erfahrung, um sämtliche hier in Betracht kommenden gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit der Klägerin im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen.
Einer weiteren ärztlichen Begutachtung bedarf es nicht mehr. Für die oben genannten Feststellungen ist der Sachverhalt nämlich in medizinischer Hinsicht aufgrund der vorliegenden Sachverständigengutachten ausreichend geklärt. Der Einwand der Klägerin, sie fühle sich nicht sorgfältig und zuverlässig untersucht, ist nicht stichhaltig. Die vom Sozialgericht und vom Senat gehörten Sachverständigen haben die Klägerin persönlich untersucht; auch haben ihnen sämtliche verfügbaren medizinischen Unterlagen aus Bosnien vorgelegen.
Die Klägerin ist aber auch nicht berufsunfähig. Unter Berücksichtigung aller bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen ist sie zumindest noch in der Lage, leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten, und zwar im Sitzen, Gehen und Stehen, allerdings im Rahmen der oben genannten qualitativen Einschränkungen.
Auf solche somit gesundheitlich zumutbaren Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ist die Klägerin rechtlich verweisbar. Sie kann nämlich keinen Berufsschutz für sich in Anspruch nehmen mit der Folge, dass ihr etwa nur qualifizierte Arbeiten zuzumuten wären. Sie muss sich vielmehr auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisen lassen.
Die soziale Wertigkeit der Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Facharbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG in SozR 2200, § 1246 RVO Nr.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei ist allein auf das Erwerbsleben in der Bundesrepublik Deutschland abzustellen. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem Beruf nächstniedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung, u.a. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5).
Die Klägerin ist als einfache ungelernte Arbeiterin im Sinn dieses Vierstufenschemas des BSG einzustufen. Ausgangspunkt für die Bewertung der Berufsunfähigkeit der Klägerin ist die in Deutschland zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Zimmermädchens und einer Putzfrau im Hotelwesen. Der einzige dort erreichbare Arbeitgeber der Klägerin, die Firma M. GmbH, gibt an, die ausschließliche Anforderung an die Klägerin habe darin bestanden, putzen zu können. Die Klägerin hat zuvor keinen Beruf erlernt. Auch die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit einer Altenpflegerin lässt nicht auf eine irgendwie geartete Qualifikation ihrer Tätigkeit schließen. Auch mangels weiterer Belege für die Qualität der verrichteten Arbeit muss die Klägerin daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sein.
Dabei ist für die Klägerin kein konkreter Verweisungsberuf zu benennen. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ist nämlich zu verneinen. Der Großteil der qualitativen Leistungseinschränkungen, nämlich der Ausschluss von Tätigkeiten, die mit Zwangshaltungen, mit Aufenthalt auf Leitern und Gerüsten und laufenden Maschinen oder dauerhaft im Freien, mit häufigem Bücken oder Knien verbunden sind, ist vom Großen Senat des Bundessozialgerichts bereit als Beispielfälle dafür genannt worden, dass diese Einschränkungen nicht zu einer Benennung eines konkreten Verweisungsberufs veranlassen sollen (Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1996, Az. GS 2/95, in SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Auch der Ausschluss von Überkopfarbeiten engt das Tätigkeitsfeld der Klägerin nicht weiter ein, weil derartige Tätigkeiten ohnehin nicht typisch für leichte körperliche Arbeiten sind. Nachdem eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen erst bei einer höheren Zahl solcher atypischen Vorbehalte anzunehmen ist, kann die Klägerin zweifellos noch in einem Betrieb eingesetzt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1941 geborene Klägerin ist bosnische Staatsangehörige. Sie arbeitete vom 01.11.1991 bis August 1994 als Altenpflegerin in einer Familie; diese Beschäftigung endete durch den Tod des zu Pflegenden. Von Oktober 1994 bis April 1997 war sie mit Unterbrechungen als Zimmermädchen und Putzfrau in einem Hotel beschäftigt.
Auf den hier streitigen Rentenantrag vom 30.01.1997, mit dem auch eine Reihe ärztlicher Unterlagen aus Bosnien vorgelegt und auf eine vorgeblich bei der Klägerin bestehende Epilepsie hingewiesen wurde, stellte die Sozialmedizinerin Dr. I. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten am 14.12.1998 fest, dass ein Bericht eines Psychiaters oder Neurologen über eine solche Erkrankung nicht vorliege; im Übrigen könnten auch Menschen mit epileptischen Anfällen an einem zustandsangemessenen Arbeitsplatz eine vollschichtige Leistung erbringen. Nach den bisherigen Unterlagen sei eine weitere medizinische Sachaufklärung nicht notwendig.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit streitbefangenem Bescheid vom 01.10.1998 den Rentenantrag ab, weil die Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht in ausreichendem Maße gemindert sei. Nach den ärztlichen Feststellungen - soweit ein Zeugnis des behandelnden Arztes vorgelegt worden sei, sei es gewürdigt worden - werde die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zwar beeinträchtigt. Gleichwohl sei sie noch in der Lage, vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg vergleichsweise heranzuziehenden Arbeitseinkommens einer gesunden Vergleichsperson zu erzielen.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.01.1999).
Auf die Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) hin erstattete die Allgemeinärztin Dr. T. unter Berücksichtigung einer Begutachtung durch die Psychiaterin Dr. M. vom 12.01.2000 am 12./13.01.2000 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin ein Gutachten. Danach könne die Klägerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau unter Zeitdruck nicht mehr tätig sein, jedoch durchaus auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Rahmen der im Gutachten näher angegebenen Einschränkungen. Besondere Arbeitspausen seien nicht erforderlich. Vorbehalte hinsichtlich des Wegs zur Arbeit bestünden nicht. Auch könne die Klägerin sich geistig und körperlich auf andere einfache Beschäftigungen umstellen.
Das SG wies daraufhin die Klage mit Urteil vom 14.01.2000 ab. Die bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen seien auch zusammengenommen nicht geeignet, das ganztägige Leistungsvermögen der Klägerin aufzuheben. Diese könne noch acht Stunden täglich arbeiten und sei daher nicht erwerbsunfähig. Die Klägerin sei auch nicht berufsunfähig. Sie habe keinen Beruf erlernt und auch sonst keinen Berufsschutz erworben. Damit sei sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen, ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit genannt werden müsste.
Gegen das am 26.06.2000 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 30.03.2000 Berufung ein. Sie bestritt die Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der ärztlichen Untersuchungen. Eine vom Sozialgericht für zumutbar bezeichnete Arbeitsstelle könne sie weder in Deutschland noch am heimatlichen Arbeitsmarkt finden. Auch sei ihr in Bosnien Invalidität, Schwerbeschädigung und verminderte Arbeitsfähigkeit zugestanden worden.
Nach der Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen der Klägerin erstattete im Auftrag des Senats der Neurologe und Psychiater Dr. K. aufgrund ambulanter Untersuchung der Klägerin am 29.05.2001 ein Gutachten. Danach könne die Klägerin seit dem 30.01.1997 noch Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts verrichten, und zwar vollschichtig (täglich acht Stunden). Es lägen keine nervenärztlichen Gesundheitsstörungen vor, die in zeitlicher Hinsicht als limitierend anzusehen wären; so bestünden z.B. kein depressives Syndrom oder kein hirnorganisches Syndrom. Qualitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bestünden insoweit, als der Klägerin nur leichte, kurzfristig mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar seien, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, keine Arbeiten an laufenden Maschinen, keine Arbeiten in großen Höhen und keine Arbeiten an gefahrengeneigten Arbeitsplätzen. Die Klägerin könne mehr als 500 m zu einem öffentlichen Verkehrsmittel und dann von diesem mehr als 500 m zum Arbeitsplatz in angemessener Geschwindigkeit zu Fuß zurücklegen. Sie könne sich auch auf andere als die bisher ausgeübten Tätigkeiten umstellen, soweit es sich um einfache Arbeiten handele. Dies gehe auch daraus hervor, dass bei der Klägerin keine hirnorganischen Befunde vorlägen.
Ferner erstellte der Orthopäde Dr. F. am 03.06.2001 ein weiteres Gutachten, wiederum aufgrund einer ambulanten Untersuchung der Klägerin. Die Klägerin könne, nachdem ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen jederzeit ohne weiteres möglich und zumutbar sei, seit dem 30.01.1997 acht Stunden täglich arbeiten. Sie könne leichte Arbeiten in wechselnder Körperposition ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne Knien, Hocken, ohne Überkopfarbeiten und ohne Tätigkeiten auf Treppen und Leitern verrichten. Einflüsse von Kälte, Nässe und Zugluft sollten durch entsprechende Schutzbekleidung vermieden werden. Die Fähigkeit zur Bewältigung von Wegstrecken beurteilte der Sachverständige ebenso wie Dr. K ... Insgesamt lägen keine besonderen gesundheitlichen Umstände vor, die einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen entgegenstünden.
Schließlich begutachtete der Internist Dr. E. am 06.07.2001 die Klägerin, gleichfalls aufgrund einer ambulanten Untersuchung. Die Erkrankungen aus dem internistischem Fachgebiet beeinträchtigten die Leistungsfähigkeit der Klägerin nur leicht. Die Klägerin könne seit dem 30.01.1997 noch Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses verrichten, und zwar noch täglich acht Stunden. Sie könne leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnden Körperpositionen ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne Knien, ohne Zwangshaltungen und ohne Überkopfarbeiten ausüben. In der Frage der Gehfähigkeit schloss sich Dr. E. gleichfalls der Darstellung von Dr. K. an.
Sämtliche Gutachten wurden der Bevollmächtigten der Klägerin zur Stellungnahme vorgelegt. Eine Reaktion ist nicht erfolgt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Landshut vom 14.01.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 01.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Landshut. Hierauf, auf den Inhalt der Berufungsakte und die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig; sie erweist sich jedoch als nicht begründet. Das Sozialgericht und die Beklagte haben zu Recht festgestellt, dass die Klägerin weder erwerbs- noch berufsunfähig ist, weil sie bei vollschichtigem Leistungsvermögen noch mehr als die Hälfte eines vergleichbaren Versicherten verdienen kann (§§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung).
Gemäß §§ 43 Abs.1, 44 Abs.1 a.a.O. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs.2 a.a.O. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs.2 a.a.O. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer u.a. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Bei der Klägerin liegt keine Erwerbsunfähigkeit im Sinn der genannten Vorschrift vor. Ihr Leistungsvermögen ist nicht so eingeschränkt, dass sie nicht noch eine Tätigkeit vollschichtig ausüben könnte. Es bestehen seit dem 30.01.1997 folgende Gesundheitsstörungen: a) Chronisches Halswirbelsäulen-Syndrom und chronisches Lendenwirbelsäulen-Syndrom ohne begleitende (radikuläre) Reiz- oder Ausfallserscheinungen, b) angegebene, äthiologisch letztendlich unklare Bewusstlosigkeitszustände bzw. ohnmachtsartige Zustände ohne sicher diagnostische Hinweise auf das Vorliegen eines epileptischen Anfallsleidens, c) Bandscheibenschaden an der unteren Lendenwirbelsäule, d) degenerative Veränderungen der Kniegelenke, e) arterieller Hypertonus, f) Adipositas Grad II, g) Verdacht auf hyperreagibles Bronchialsystem.
Das vorhandene Restleistungsvermögen reicht noch aus, vollschichtig leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Körperpositionen ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne Knien, ohne Zwangshaltungen und ohne Überkopfarbeiten zu verrichten. Zu vermeiden sind Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und auf Treppen sowie an laufenden Maschinen und an gefahrengeneigten Arbeitsplätzen sowie mit vermehrtem Staubanfall und mit der Möglichkeit, physikalische oder chemische Reizstoffe zu inhalieren. Arbeiten dauerhaft im Freien und Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit großen Temperaturschwankungen sind unzumutbar. Zeitliche Einschränkungen sind nicht begründbar. Auch kann die Klägerin viermal am Tag Wegstrecken von über 500 Meter in angemessener Geschwindigkeit zurücklegen.
Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die überzeugenden und ausführlichen Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dres. T. , M. , K. , F. und E. , die die zahlreich vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig begründet haben. Insbesondere die vom Senat gehörten Ärzte verfügen auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit als Sachverständige im Bereich der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische Erfahrung, um sämtliche hier in Betracht kommenden gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit der Klägerin im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen.
Einer weiteren ärztlichen Begutachtung bedarf es nicht mehr. Für die oben genannten Feststellungen ist der Sachverhalt nämlich in medizinischer Hinsicht aufgrund der vorliegenden Sachverständigengutachten ausreichend geklärt. Der Einwand der Klägerin, sie fühle sich nicht sorgfältig und zuverlässig untersucht, ist nicht stichhaltig. Die vom Sozialgericht und vom Senat gehörten Sachverständigen haben die Klägerin persönlich untersucht; auch haben ihnen sämtliche verfügbaren medizinischen Unterlagen aus Bosnien vorgelegen.
Die Klägerin ist aber auch nicht berufsunfähig. Unter Berücksichtigung aller bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen ist sie zumindest noch in der Lage, leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten, und zwar im Sitzen, Gehen und Stehen, allerdings im Rahmen der oben genannten qualitativen Einschränkungen.
Auf solche somit gesundheitlich zumutbaren Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ist die Klägerin rechtlich verweisbar. Sie kann nämlich keinen Berufsschutz für sich in Anspruch nehmen mit der Folge, dass ihr etwa nur qualifizierte Arbeiten zuzumuten wären. Sie muss sich vielmehr auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisen lassen.
Die soziale Wertigkeit der Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Facharbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG in SozR 2200, § 1246 RVO Nr.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei ist allein auf das Erwerbsleben in der Bundesrepublik Deutschland abzustellen. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem Beruf nächstniedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung, u.a. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5).
Die Klägerin ist als einfache ungelernte Arbeiterin im Sinn dieses Vierstufenschemas des BSG einzustufen. Ausgangspunkt für die Bewertung der Berufsunfähigkeit der Klägerin ist die in Deutschland zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Zimmermädchens und einer Putzfrau im Hotelwesen. Der einzige dort erreichbare Arbeitgeber der Klägerin, die Firma M. GmbH, gibt an, die ausschließliche Anforderung an die Klägerin habe darin bestanden, putzen zu können. Die Klägerin hat zuvor keinen Beruf erlernt. Auch die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit einer Altenpflegerin lässt nicht auf eine irgendwie geartete Qualifikation ihrer Tätigkeit schließen. Auch mangels weiterer Belege für die Qualität der verrichteten Arbeit muss die Klägerin daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sein.
Dabei ist für die Klägerin kein konkreter Verweisungsberuf zu benennen. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ist nämlich zu verneinen. Der Großteil der qualitativen Leistungseinschränkungen, nämlich der Ausschluss von Tätigkeiten, die mit Zwangshaltungen, mit Aufenthalt auf Leitern und Gerüsten und laufenden Maschinen oder dauerhaft im Freien, mit häufigem Bücken oder Knien verbunden sind, ist vom Großen Senat des Bundessozialgerichts bereit als Beispielfälle dafür genannt worden, dass diese Einschränkungen nicht zu einer Benennung eines konkreten Verweisungsberufs veranlassen sollen (Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1996, Az. GS 2/95, in SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Auch der Ausschluss von Überkopfarbeiten engt das Tätigkeitsfeld der Klägerin nicht weiter ein, weil derartige Tätigkeiten ohnehin nicht typisch für leichte körperliche Arbeiten sind. Nachdem eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen erst bei einer höheren Zahl solcher atypischen Vorbehalte anzunehmen ist, kann die Klägerin zweifellos noch in einem Betrieb eingesetzt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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