L 6 RJ 180/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 730/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 180/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 24. November 2000 sowie den Bescheid vom 26. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1999 verurteilt, dem Kläger ab 1. Mai 1999 die gesetzlichen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der am 1957 geborene Kläger war von 1973 bis 1982 als Hilfsarbeiter und Bauhelfer berufstätig gewesen und wurde dann vom September 1982 bis Mai 1984 von der Bundesanstalt für Arbeit zum Maurer umgeschult. Als solcher hat er bis zu einem am 29.11.1991 privat erlittenen Unfall (Sturz vom Dach des Eigenheims), bei dem er sich zahlreiche Knochenbrüche zuzog, versicherungspflichtig gearbeitet. Seither bezieht er im wesentlichen Sozialleistungen wegen Arbeitslosigkeit bzw. Krankheit. Vom 23.1.1995 bis 31.3.1995 ist der Kläger auf Kosten der Beklagten zum Baumaschinenführer umgeschult worden. Den Beruf eines Maurers kann der Kläger wegen der Unfallfolgen (unstreitig) nicht mehr ausüben.

Am 13.4.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung von Rente wegen Berufsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 26.8.1999 und Widerspruchsbescheid vom 2.12.1999 lehnte die Beklagte diesen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und auch einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab. Der Versicherte könne nämlich mittelschwere Arbeiten ohne ständiges Stehen und Gehen noch vollschichtig verrichten. Der Versicherte könne zwar den Beruf als Maurer überhaupt nicht mehr ausüben; er sei aber als Maurer-Facharbeiter auf die Berufstätigkeiten eines Magaziners und Materialausgebers in größeren Bauunternehmen, auf den Beruf eines Baustoffprüfers und auf den eines Hausmeisters in größeren Wohnanlagen verweisbar. Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte dabei im wesentlichen dem Gutachten des Arztes für Chirurgie/Unfallchirurgie, Sozialmedizin Dr. S. vom 2.8.1999. Dieses Gutachten enthält folgende Diagnosen: I. Gelenksbeschwerden bei leichten Abnutzungserscheinungen. II. Lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Wirbelsäulenfehlhaltung, Abnutzungserscheinungen und unter geringer Verformung ausgeheiltem Bruch des 3. Lendenwirbelkörpers.

Mit der am 23.12.1999 zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Er begehrte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit. Zur Begründung trug er u.a. vor, die von der Beklagten benannten Verweisungsberufe eines Magaziners und Materialausgebers in größeren Bauunternehmen und eines Baustoffprüfers seien für ihn ungeeignet. Auch der Beruf eines Hausmeisters in größeren Wohnanlagen sei ihm verschlossen bzw. sozial unzumutbar.

Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten, Unterlagen der AOK Bayern, Geschäftsstelle K. , sowie die ärztlichen Unterlagen des Arbeitsamts Schwandorf bei und erholte einen Befundbericht sowie medizinische Unterlagen von dem behandelnden Chirurgen H. E. (Befundbericht vom 19.10.2000).

Am 17.10.2000 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall, bei dem er sich mehrere Verletzungen zuzog.

Das SG holte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.11. 2000 von dem Arzt Dr. W. über Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen des Klägers ein medizinisches Sachverständigengutachten ein.

Dr. W. stellte beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: I. Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk bei Abnützung und Knorpelschäden. II. Lendenwirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen und nach Fraktur von Lendenwirbelkörper 3/4. III. Konservativ behandelte Frakturen von Mittelhandknochen beidseits. Der Sachverständige führte dazu aus, der Kläger habe sich bei dem Unfall vom 17.10.2000 Frakturen von Mittelhandknochen beidseits zugezogen, außerdem multiple Prellungen und ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule. Die Funktionsprüfung der Handgelenke sei nicht möglich. Die Halswirbelsäule sei frei beweglich, nennenswerte Verspannungen seien im Nackenbereich nicht zu tasten. An der Lendenwirbelsäule sei eine nur sehr diskret ausgeprägte Bewegungseinschränkung, am linken Kniegelenk ein geringfügiges Streckdefizit festzustellen. Derzeit bestehe Arbeitsunfähigkeit wegen der Unfallfolgen. Bei regelrechtem Heilungsverlauf sei davon auszugehen, daß die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit als ABM-Arbeiter wieder vollschichtig verrichtet werden könne. Schwere körperliche Arbeiten sollten vermieden werden. Die bereits vor dem Unfall vorliegenden Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule und am linken Kniegelenk erlaubten grundsätzlich noch bis mittelschwere Arbeitsbelastungen, wobei Zwangshaltungen ebenso zu vermeiden seien wie häufiges schweres Heben oder Tragen, häufiges Bücken, Arbeiten überwiegend im Gehen oder Stehen sowie Arbeiten auf unebenem Untergrund. Ob bleibende Störungen durch die Unfallfolgen an den Händen zu beachten seien, könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden, da die Rekonvaleszenz noch einige Wochen dauern werde.

Mit Urteil vom 24.11.2000 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, da er nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sei. Er könne nämlich nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen noch vollschichtig arbeiten. Daß ihm seine zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit als Maurer nicht mehr zugemutet werden könne, sei ohne rechtliche Auswirkung, da er auf die Berufstätigkeiten eines Hausmeisters in größeren Wohnanlagen, eines Warenausgebers mit mechanischen Hilfsmitteln, eines Werkzeugausgebers mit Instandsetzungsarbeiten, eines Magaziners in größeren Bauunternehmen und eines Telefonisten verweisbar sei. Erst recht sei der Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinne der noch strengeren Vorschrift des § 44 Abs. 2 SGB VI.

Am 26.3.2001 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 9.3.2001 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein.

Die Beklagte verwies den Kläger nunmehr auf die Berufstätigkeit eines Telefonisten und eines Warenaufmachers/Versandfertigmachers. Letztere Berufstätigkeit werde nach dem Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie (MTV) nach Lohngruppe 3 entlohnt. Diese umfasse Arbeiten den Lohngruppe 6 in Belastungsstufe I; damit sei die fragliche Berufstätigkeit ein für einen Facharbeiter zumutbarer Verweisungsberuf.

Der Senat zog die Klageakten des SG Regensburg, die Verwaltungsakten der Beklagten, berufskundliche Unterlagen, dem Senat im Berufungsverfahren L 6 RJ 156/00 von der LVA Schwaben übersandt worden sind (berufskundliche Unterlagen), und den MTV bei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 24.11.2000 sowie des Bescheides vom 26.8. 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.12.1999 zu verurteilen, ihm ab 1.5.1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Regensburg ist zulässig um im Sinn des zuletzt gestellten Antrags auch begründet. Er hat nämlich ab 1.5.1999 gegen die Beklagte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 und des Eintritts der Erwerbsminderung vor dem 1.1.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI.

Der Kläger hat ab 1.5.1999 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a.F., da er seit dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 13.4.1999 im Sinn des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind nämlich solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2).

Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist bereits eingeschränkt. Seit dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 13.4.1999 kann der Kläger nämlich nur noch bis mittelschwere Arbeiten verrichten, wobei Zwangshaltungen ebenso zu vermeiden sind wie häufiges schweres Heben oder Tragen, häufiges Bücken, Arbeiten überwiegend im Gehen oder Stehen sowie Arbeiten auf unebenem Untergrund.

Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich vor allem aus dem vom SG eingeholten schlüssigen und überzeugenden Gutachten des Arztes Dr. W ... Hiernach liegen beim Kläger seit dem Zeitpunkt des Rentenantrags folgende wesentlichen Gesunheitsstörungen vor: I. Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk bei Abnützung und Knorpelschäden. II. Lendenwirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen und nach Fraktur von Lendenwirbelkörper 3/4. Seit dem am 17.10.2000 erlittenen Verkehrsunfall sind auch noch konservativ behandelte Frakturen von Mittelhandknochen beidseits hinzugekommen, über deren Folgen noch keine eindeutige Aussage möglich ist.

Seinen im Rahmen der Prüfung der Berufsunfähigkeit maßgeblichen Beruf als Maurer-Facharbeiter kann der Kläger unter Berücksichtigung der seit dem Rentenantrag vorliegenden Gesundheitsstörungen (unstreitig) nicht mehr ausüben, schon weil dieser Beruf, was allgemein bekannt ist, praktisch ausschließlich im Stehen und Gehen ausgeübt wird.

Der Kläger, der seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist auch berufsunfähig, weil ihm - vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. - die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 Nr.138).

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbi1dungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des ange1ernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138 und 140). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 Nr.5). Hieraus folgt, daß der Kläger, der als Facharbeiter im Sinn der zweithöchsten Stufe zu beurteilen ist, nur auf angelernte Arbeiten verweisbar ist, und zwar auf solche des oberen Bereichs (Ausbildungs- bzw. Anlernzeit von mehr als einem bis zu 2 Jahren, vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45) bzw. solche, die diesen kraft tarifvertraglicher Bestimmung gleichwertig sind. Die Benennung eines zumutbaren Verweisungsberufs zur Abwendung der Berufsunfähigkeit obliegt der Beklagten (vgl. BSG in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13 - Seite 28 Mitte -).

Insbesondere der Umschulungsberuf des Baumaschinenführers, auf den der Kläger grundsätzlich verwiesen werden könnte (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a.F.), entspricht wegen der damit verbundenen Belastung der Wirbelsäule vor allem durch die ständigen Erschütterungen nicht mehr dem Gesundheitszustand des Klägers, wie auch die Beklagte einräumt (vgl. deren Schreiben vom 30.5.2001).

Die Beklagte hat dem Senat, dem im Fall des Klägers keine Verweisungsmöglichkeiten bekannt sind, als sozial und gesundheitlich zumutbare Verweisungsberufe die eines Telefonisten und eines Warenaufmachers/Versandfertigmachers benannt und bezüglich des letzteren darauf hingewiesen, daß dieser Beruf nach dem MTV in die Lohngruppe 3 eingruppiert sei, die Arbeiten der Lohngruppe 6 in Belastungsstufe I enthalte.

Für den Beruf eines Telefonisten ist der Kläger nach seinem beruflichen Werdegang mit Sicherheit nicht geeignet, wie auch durch den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist. Den hohen Anforderungen (vgl. hierzu die berufskundlichen Unterlagen), die an die Korrektheit und Höflichkeit der Antworten, an die Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Sprachfähigkeit, Genauigkeit, Flexibilität, Auffassungsgabe, Merkfähigkeit (Zahlen, Personen), Konzentrationsfähigkeit, Kontaktfähigkeit gestellt werden, ist der Kläger nach seinem Lebensweg nicht gewachsen.

Die Verweisung des Klägers auf die Berufstätigkeit des Warenaufmachers/Versandfertigmachers ist unzulässig, da diese dem Kläger schon nach seinem Inhalt sozial nicht zugemutet werden darf. Nach den berufskundlichen Unterlagen handelt es sich hierbei nämlich um einfachste Hilfstätigkeiten, die innerhalb kürzester Einarbeitungszeit (wenige Tage ohne Vorkenntnisse) verrichtet werden können; die Arbeit umfaßt in der Regel wenige routinemäßige Griffe, die während der Einarbeitungszeit vorgemacht werden; nicht einmal Lese- und Schreibkenntnisse sind hierfür erforderlich. Daß dieser Beruf in der Metallindustrie (teilweise) nach Lohngruppe 3 des MTV entlohnt wird, macht ihn für einen Facharbeiter auch nicht zum zumutbaren Verweisungsberuf. Der MTV hat nämlich eine ganz klare hierarchische Gliederung von Lohngruppe 1 (niedrigste) bis Lohngruppe 10 (höchste), die sich in der jeweils zugeordneten Entlohnung zeigt. Die Lohngruppen 1 bis 3 sind Leichtlohngruppen, die schlechter oder (Lohngruppe 3) wie die (unbestritten) reine Hilfsarbeiterlohngruppe 4 entlohnt werden. Es ist evident, daß innerhalb eines Tarifvertrags die Lohnhöhe ganz wesentlich das soziale Ansehen der zugeordneten Berufstätigkeit bestimmt (sofern es sich nicht um analytische Arbeitsbewertung handelt). Lohngruppe 3 bekommt aus diesem Grund dadurch kein höheres soziales Ansehen, daß sie grundsätzlich für Arbeiten der Lohngruppe 6, die dem oberen Anlernbereich entspricht, bestimmt ist. Damit ist Lohngruppe 3 - vier Stufen unter der untersten Facharbeiterlohngruppe 7 - als Hilfsarbeiterlohngruppe einem Facharbeiter sozial nicht zumutbar.

Nach dem Gutachten Dr. W. ist der Kläger auch für den im Laufe des Verfahrens genannten Beruf eines Hausmeisters nicht mehr geeignet, da dieser überwiegendes Gehen und Stehen erfordert. Die sonstigen Verweisungsberufe, die benannt worden sind (Warenausgeber, Werkzeugausgeber, Magaziner), sind wegen der damit verbundenen körperlichen Belastung bzw., weil sie leistungsgeminderten Arbeitnehmern des eigenen Betriebs vorbehalten sind, ungeeignet (auf sie ist die Beklagte ja auch nicht mehr zurückgekommen).

Auf die Berufung des Klägers war daher das Urteil des SG Regensburg vom 24.11.2000 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26.8.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.12.1999 aufzuheben und die Beklagte war zu verurteilen, dem Kläger ab 1.5.1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved