Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 37/01 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2001 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 3. Mai 2001 den Gegenstandswert für eine vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage, die die Bescheidung seines Widerspruches gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten hinsichtlich des vertragsärztlichen Honorars des Klägers in Höhe von insgesamt 151.694,26 DM für das I. und II. Quartal 1996 im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung betraf, auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Kläger die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 15 bis 30 % des Gesamtbetrages begehrt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Wertfestsetzung des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.
Die gemäß § 116 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung -BRAGO- anfallenden Anwaltsgebühren für die Untätigkeitsklage des Klägers sind nach dem Gegenstandswert zu berechnen, wobei hier eine Festsetzung auf der Grundlage der §§ 10, 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Untätigkeitsklagen auf das wirtschaftliche Interesse an der vorenthaltenen Verwaltungsentscheidung einschließlich des Ausmaßes der Verzögerung abzustellen (LSG Berlin, Breithaupt 1988, 977 sowie Beschluss vom 22. Oktober 1998 - L 7 KA-S 45/98 -), hier also quasi auf den „Verzögerungsschaden“ infolge der unterbliebenen Erteilung eines Widerspruchsbescheides durch die Beklagte.
Der Senat hält es in Fällen der vorliegenden Art nicht für möglich und auch nicht für sachgerecht, den Gegenstandwert ausgehend von den konkreten Honoraransprüchen des einzelnen klagenden Vertragsarztes zu errechnen. Denn das angestrebte Klageziel wäre selbst mit einem abschlägigen Bescheid der Beklagten in vollem Umfang erreicht gewesen. Aus Gründen der Praktikabilität ist deshalb eine pauschale Betrachtung und Bemessung des Gegenstandswertes angezeigt (ähnlich auch BSG vom 29. April 1998 - 6 RKa 62/95 - in einer Großgerätesache; im Anschluss daran Beschluss des Senats vom 18. September 1998 - L 7 Kr 30/94 -). Dabei muss bei der Bemessung neben dem wirtschaftlichen Interesse auf Seiten des Klägers auch ins Gewicht fallen, dass die Ansetzung eines nur geringen Gegenstandswertes der beklagten Behörde den Anreiz zu (kostengünstigerer) Untätigkeit bieten könnte. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält es der Senat grundsätzlich für angemessen, als Gegenstandswert für die Untätigkeitsklage die Hälfte des Regelstreitwertes nach § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BRAGO, mithin 4.000,-- DM, festzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht im Hinblick auf den sehr langen Zeitraum der Untätigkeit der Beklagten (vier Jahre) den Gegenstandwert hier auf 8.000,-- DM verdoppelt hat.
Für das Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes werden keine Kosten erstattet (vgl. § 25 Abs. 4 Gerichtskostengesetz -GKG- in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 8, 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 4 BRAGO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG, § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO).
Gründe:
Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 3. Mai 2001 den Gegenstandswert für eine vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage, die die Bescheidung seines Widerspruches gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten hinsichtlich des vertragsärztlichen Honorars des Klägers in Höhe von insgesamt 151.694,26 DM für das I. und II. Quartal 1996 im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung betraf, auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Kläger die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 15 bis 30 % des Gesamtbetrages begehrt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Wertfestsetzung des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.
Die gemäß § 116 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung -BRAGO- anfallenden Anwaltsgebühren für die Untätigkeitsklage des Klägers sind nach dem Gegenstandswert zu berechnen, wobei hier eine Festsetzung auf der Grundlage der §§ 10, 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Untätigkeitsklagen auf das wirtschaftliche Interesse an der vorenthaltenen Verwaltungsentscheidung einschließlich des Ausmaßes der Verzögerung abzustellen (LSG Berlin, Breithaupt 1988, 977 sowie Beschluss vom 22. Oktober 1998 - L 7 KA-S 45/98 -), hier also quasi auf den „Verzögerungsschaden“ infolge der unterbliebenen Erteilung eines Widerspruchsbescheides durch die Beklagte.
Der Senat hält es in Fällen der vorliegenden Art nicht für möglich und auch nicht für sachgerecht, den Gegenstandwert ausgehend von den konkreten Honoraransprüchen des einzelnen klagenden Vertragsarztes zu errechnen. Denn das angestrebte Klageziel wäre selbst mit einem abschlägigen Bescheid der Beklagten in vollem Umfang erreicht gewesen. Aus Gründen der Praktikabilität ist deshalb eine pauschale Betrachtung und Bemessung des Gegenstandswertes angezeigt (ähnlich auch BSG vom 29. April 1998 - 6 RKa 62/95 - in einer Großgerätesache; im Anschluss daran Beschluss des Senats vom 18. September 1998 - L 7 Kr 30/94 -). Dabei muss bei der Bemessung neben dem wirtschaftlichen Interesse auf Seiten des Klägers auch ins Gewicht fallen, dass die Ansetzung eines nur geringen Gegenstandswertes der beklagten Behörde den Anreiz zu (kostengünstigerer) Untätigkeit bieten könnte. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält es der Senat grundsätzlich für angemessen, als Gegenstandswert für die Untätigkeitsklage die Hälfte des Regelstreitwertes nach § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BRAGO, mithin 4.000,-- DM, festzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht im Hinblick auf den sehr langen Zeitraum der Untätigkeit der Beklagten (vier Jahre) den Gegenstandwert hier auf 8.000,-- DM verdoppelt hat.
Für das Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes werden keine Kosten erstattet (vgl. § 25 Abs. 4 Gerichtskostengesetz -GKG- in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 8, 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 4 BRAGO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG, § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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