Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1589/96 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 180/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. Februar 1998 insoweit aufgehoben, als der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit abgelehnt wurde; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2000 abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit.
Der Kläger, der am 1934 geboren und Staatsangehöriger der Republik Kroatien ist, hat in der Bundesrepublik Deutschland und auf dem Gebiet der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt.
Am 30.03.1995 beantragte er bei der Beklagten Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit; er bejahte hierbei die Frage, ob er oder seine Ehefrau ein landwirtschaftliches oder forstwirtschaftlichen Grundstück besitze oder bewirtschafte. Mit Bescheid vom 05.09.1996 und Widerspruchsbescheid vom 18.11.1996 lehnte die Beklagte diesen Antrag aus versicherungsrechtlichen Gründen ab.
Die am 11.12.1996 erhobene Klage wies das SG Landshut mit Urteil vom 26.02.1998 ab. Der Kläger sei zwar seit einem 1991 erlittenen Schlaganfall erwerbsunfähig, erfülle aber die für eine Rentenleistung erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht.
Am 20.05.1998 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 25.03.1998 in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein.
Mit Bescheid vom 04.10.2000 bewilligte die Beklagte Regelaltersrente ab 01.01.2000. Außerdem sprach die Beklagte dem Kläger, nachdem weitere Pflichtbeitragszeiten vom kroatischen Rentenversicherungsträger bestätigt worden waren, ab dem Beginn 20.12.2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestehe nicht, da der Kläger noch selbständig tätig sei.
Der Kläger trug nun vor, nach dem 01.08.1995 keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr verrichtet zu haben, da er hierzu aus gesundheitlichen Gründen gar nicht imstande gewesen sei; er habe seine landwirtschaftlichen Grundstücke daher verpachtet. Der Kläger fügte einen Pachtvertrag vom 10.01.2001 bei, in dem vereinbart ist, daß die Gesamtfläche von gut viereinhalb Hektar mit sofortiger Wirkung vom Pächter übernommen wird.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Landshut vom 26.02.1998 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 05.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1996 aufzuheben sowie den Bescheid vom 20.12.2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.03.1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 26.02.1998 hinsichtlich des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2000 abzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten (Verwaltungsakten der Beklagten; Klageakten des SG Landshut) und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 26.2.1998 ist zulässig, aber nur hinsichtlich des Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit begründet.
Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI, gültig bis 31.12.2000, ist nicht erwerbsunfähig, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt. Da der Kläger seine gut viereinhalb Hektar große Landwirtschaft erst mit Wirkung vom 10.01. 2001 verpachtet hat, muß davon ausgegangen werden, daß er vor diesem Zeitpunkt noch eine unternehmerische Tätigkeit - und sei es nur im Sinn der Ausübung des Direktionsrechts - ausgeübt hat. Jede auch nur geringfügige selbständige Tätigkeit schließt den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus.
Auf die Berufung des Klägers war das Urteil des SG Landshut vom 26.02.1998 insoweit aufzuheben, als darin der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit abgelehnt wird; im übrigen war die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2000, der gemäß § 96 Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden ist, war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und berücksichtigt, daß der Kläger hinsichtlich des Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit obsiegt hat.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Die Beklagte trägt zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit.
Der Kläger, der am 1934 geboren und Staatsangehöriger der Republik Kroatien ist, hat in der Bundesrepublik Deutschland und auf dem Gebiet der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt.
Am 30.03.1995 beantragte er bei der Beklagten Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit; er bejahte hierbei die Frage, ob er oder seine Ehefrau ein landwirtschaftliches oder forstwirtschaftlichen Grundstück besitze oder bewirtschafte. Mit Bescheid vom 05.09.1996 und Widerspruchsbescheid vom 18.11.1996 lehnte die Beklagte diesen Antrag aus versicherungsrechtlichen Gründen ab.
Die am 11.12.1996 erhobene Klage wies das SG Landshut mit Urteil vom 26.02.1998 ab. Der Kläger sei zwar seit einem 1991 erlittenen Schlaganfall erwerbsunfähig, erfülle aber die für eine Rentenleistung erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht.
Am 20.05.1998 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 25.03.1998 in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein.
Mit Bescheid vom 04.10.2000 bewilligte die Beklagte Regelaltersrente ab 01.01.2000. Außerdem sprach die Beklagte dem Kläger, nachdem weitere Pflichtbeitragszeiten vom kroatischen Rentenversicherungsträger bestätigt worden waren, ab dem Beginn 20.12.2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestehe nicht, da der Kläger noch selbständig tätig sei.
Der Kläger trug nun vor, nach dem 01.08.1995 keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr verrichtet zu haben, da er hierzu aus gesundheitlichen Gründen gar nicht imstande gewesen sei; er habe seine landwirtschaftlichen Grundstücke daher verpachtet. Der Kläger fügte einen Pachtvertrag vom 10.01.2001 bei, in dem vereinbart ist, daß die Gesamtfläche von gut viereinhalb Hektar mit sofortiger Wirkung vom Pächter übernommen wird.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Landshut vom 26.02.1998 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 05.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1996 aufzuheben sowie den Bescheid vom 20.12.2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.03.1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 26.02.1998 hinsichtlich des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2000 abzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten (Verwaltungsakten der Beklagten; Klageakten des SG Landshut) und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 26.2.1998 ist zulässig, aber nur hinsichtlich des Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit begründet.
Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI, gültig bis 31.12.2000, ist nicht erwerbsunfähig, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt. Da der Kläger seine gut viereinhalb Hektar große Landwirtschaft erst mit Wirkung vom 10.01. 2001 verpachtet hat, muß davon ausgegangen werden, daß er vor diesem Zeitpunkt noch eine unternehmerische Tätigkeit - und sei es nur im Sinn der Ausübung des Direktionsrechts - ausgeübt hat. Jede auch nur geringfügige selbständige Tätigkeit schließt den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus.
Auf die Berufung des Klägers war das Urteil des SG Landshut vom 26.02.1998 insoweit aufzuheben, als darin der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit abgelehnt wird; im übrigen war die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2000, der gemäß § 96 Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden ist, war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und berücksichtigt, daß der Kläger hinsichtlich des Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit obsiegt hat.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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