L 16 RJ 183/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1072/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 183/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.02.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Rentenantragstellung am 13.06.1996. Der am 1941 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kroatien seit seiner Vertreibung aus Bosnien. In Bosnien hat er ab 1958 und zuletzt von 1985 bis November 1991 Versicherungszeiten zurückgelegt. Seit 21.11.1991 erhält er aufgrund eines Gutachtens vom 26.02.1992 bosnische Invalidenrente. In Deutschland war er von September 1972 bis Mai 1976 versicherungspflichtig beschäftigt. Laut seinen Angaben ist er gelernter Schlosser, hat diese Tätigkeit bis 1985 ausgeübt und war anschließend bis 1991 selbständiger Bauunternehmer. Zeugnisse über seine Ausbildung hat er infolge der Kriegswirren nicht. Laut Bescheinigung der T. Industrie AG Maschinenbau war der Kläger dort von September 1972 bis März 1973 als Schlosser beschäftigt. Im Mai 1973 wurde er von der S. GmbH als Schleifer im Turbinenbau eingestellt und im Februar 1974 als Hilfsarbeiter in die mechanische Fertigung versetzt. Im Mai 1976 wurde ihm wegen hoher Fehlzeiten gekündigt. Laut Arbeitgeberauskunft vom 17.12.1998 waren beide Tätigkeiten ungelernter Art und wurden nach Lohngruppe VI des Tarifvertrags der Metallindustrie Südwürttemberg/ Hohenzollern entlohnt. Der Kläger beantragte bei der Beklagten erstmals am 13.06.1996 Rente. Dies lehnte die Beklagte am 02.02.1998 mit der Begründung ab, ausgehend von der Antragstellung seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Zusammen mit dem zweiten Rentenantrag vom 20.02.1998 kam ein jugoslawisches Gutachten (JU 207) vom 08.01.1997 in Vorlage, das medizinische Unterlagen ab Oktober 1996 verwertete. Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme lehnte die Beklagte am 24.03.1998 eine Rentengewährung mit der Begründung ab, der Kläger sei weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger Berufsschutz als Schlosser geltend und legte Befunde aus dem Jahr 1998 vor. Im Widerspruchsbescheid vom 08.07.1998 heißt es, leichte bis mittelschwere Arbeiten seien vollschichtig zumutbar und ein Berufsschutz bestehe mangels Nachweis von Ausbildung und Beschäftigungsart in Deutschland nicht. Mit seiner am 28.07.1998 erhobenen Klage trug der Kläger unter anderem vor, 1990 einen Gehirnschlag erlitten zu haben. Medizinische Unterlagen aus dem Zeitraum bis 1993 besitze er nicht. Im Auftrag des Gerichts erstellte der Allgemeinmediziner Dr.Z. am 05.11.1999 ein Gutachten nach Aktenlage. Danach ist die seit 1990 angegebene Blutzuckerkrankheit ohne wesentliche Folgeschäden und der seit 1987 bestehende Bluthochdruck ohne wesentliche Rückwirkung auf das Herzkreislaufsystem. Bis 20.12.1993 seien leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Rauch- und Staubbelastung überwiegend im Sitzen vollschichtig zumutbar gewesen. Als Schleifer sei er nicht mehr einsatzfähig gewesen. Das Sozialgericht Landshut wies die Klage am 22.02.2000 ab und begründete dies damit, bis 20.12.1993 sei kein Versicherungsfall eingetreten. Bei späterem Versicherungsfall fehlten die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Berufsschutz stehe nicht zu, da der Kläger in der Bundesrepublik zuletzt ungelernte Tätigkeiten verrichtet habe. Gegen den am 06.03.2000 zugestellten Gerichtsbescheid legte der Kläger am 27.03.2000 Berufung ein. Seines Erachtens darf die Nichterweislichkeit von Erwerbsunfähigkeit ab 1993 nicht zu Lasten des Klägers gehen. Durch eine Untersuchung in Deutschland sei der Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit zu ermitteln. In dem vom Kläger vorgelegten Krankenhausentlassungsbericht vom Februar 2000 über eine Operation wegen Dickdarmkarzinom konnte die Beklagte keinen Anhaltspunkt für einen Versicherungsfall bereits 1993 erkennen. Auf Anfrage teilte der Rentenversicherungsträger in Sarajevo am 12.03.2001 mit, Unterlagen über die Rentengewährung ab 1991 seien durch die Kriegsereignisse vernichtet worden. Daraufhin machte der Kläger geltend, die Wahrscheinlichkeit der Invalidität ab 1993 müsse für die Rentengewährung ausreichend sein. Er bestätigte die Vermutung der Beklagten, der Antrag vom 24.10.1991 sei auf bosnische Leistungen beschränkt gewesen. Seines Erachtens ist aber zumindest Berufsunfähigkeit durch die Untersuchung 1997 nachgewiesen.

Der Kläger beantragt:

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.02.2000 wird aufgehoben und in Abänderung des Gerichtsbescheids wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger und Berufungskläger eine Erwerbsunfähigkeits- bzw. Berufsunfähigkeitsrente ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Klageakten sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.02.2000 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 24.03. 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.1998. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Gemäß § 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 maßgebenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Zwar ist unstreitig, dass der Kläger schon seit langem seine Tätigkeit als Schleifer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Der entsprechenden Feststellung Dr.Z. hat die Beklagte nicht widersprochen. Berufsunfähigkeitsrente wird jedoch nicht bereits dann gewährt, wenn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichtet werden kann; der Anspruch setzt vielmehr voraus, dass auch keine andere zumutbare Tätigkeit mehr verrichtet werden kann. Die soziale Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. Bundessozialgerichtsentscheidungen in SozR 2200 § 1246 Nr.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei ist allein auf das Erwerbsleben in der Bundesrepublik abzustellen. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung unter anderem BSG in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Obwohl der Kläger angeblich den Beruf des Schlossers erlernt hat und als solcher wohl von der N. GmbH in der Zeit vom 27.09.1972 bis 14.03.1973 beschäftigt worden ist, ist er allenfalls als Angelernter des unteren Bereichs einzustufen. Er hat sich nämlich vom erlernten Beruf gelöst. Zuletzt und über immerhin drei Jahre war der Kläger als Schleifer bzw. Hilfsarbeiter in der mechanischen Fertigung beschäftigt; diese Tätigkeiten wurden vom ehemaligen Arbeitgeber als ungelernte Tätigkeiten qualifiziert. Lediglich die tarifliche Einstufung in die Lohngruppe VI des Tarifvertrags der Metallindustrie Südwürttemberg/Hohenzollern ist ein Indiz dafür, dass es sich um eine angelernte Tätigkeit handelte, weil in die Leistungsgruppe VI Arbeiten eingestuft werden, die ein Können erfordern, das erreicht wird durch eine Anlernzeit von mehr als zwei Monaten. Als Angelernter der unteren Stufe kann der Kläger jedenfalls auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden. Das beim Kläger vorhandene Restleistungsvermögen reichte jedenfalls bis Dezember 1993 aus, derartige Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Ob sich das Leistungsvermögen danach, und zwar insbesondere ab der Karzinomerkrankung im Jahr 2000, verschlimmert hat, ist für den Rentenanspruch nicht relevant, weil bei einem späteren Eintritt des Versicherungsfalls die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wie dies bereits im ersten, nicht angegriffenen rentenablehnenden Bescheid vom 02.02.1998 dargestellt ist. Ausgehend vom Datum der Antragstellung am 13.06.1996 werden in den letzten fünf Jahren davor mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten verlangt. Dabei verlängert sich der Fünfjahreszeitraum zugunsten des Versicherten um Anrechnungszeiten und um Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 Abs.3 Ziffer 1 SGB VI).

Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 13.06.1991 bis 12.06. 1996 hat der Kläger lediglich sechs Monate an Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung zurückgelegt. Den letzten Pflichtbeitrag hat er im November 1991 entrichtet. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich nicht um die Zeiten des Invalidenrentenbezugs aus Bosnien. Zwar sieht das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit vom 24.11.1997 vor, dass für die Verlängerung auch die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zurückgelegten Versicherungszeiten oder vergleichbare Tatbestände im anderen Vertragsstaat berücksichtigt werden. Art.26 Abs.2 Satz 2 bestimmt jedoch, dass vergleichbare Tatbestände nur Zeiten sind, in denen Invaliditätsrente nach den Rechtsvorschriften der Republik Kroatien gezahlt wurde. Die Rentengewährung ab dem 21.11.1991 beruht jedoch ausweislich des vorliegenden Rentenbescheids auf dem Recht von Bosnien-Herzegowina. Das im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina geltende Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien sieht lediglich die Anrechnung von anrechnungsfähigen Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaates vor (Art.25). Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 241 Abs.2 SGB VI). Diese Ausnahmevorschrift kommt für den Kläger deshalb nicht in Betracht, weil ab Dezember 1991 nicht belegte Lücken bestehen, für die ein freiwilliger Beitrag gemäß § 197 Abs.2 i.V.m. § 198 Satz 1 SGB VI im Nachhinein nicht gezahlt werden darf. Eine etwaige Berechtigung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ab dem Jahr der Rentenantragstellung 1996 ist daher nicht geeignet, einen Rentenanspruch zu begründen. Früher ist kein Rentenantrag gestellt worden. Wie der Klägerbevollmächtigte selbst mitgeteilt hat, war der beim bosnischen Rentenversicherungsträger am 24.10.1991 geltend gemachte Anspruch auf Leistungen von diesem Rentenversicherungsträger beschränkt. Zwar gilt gemäß Art.33 Abs.2 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens, das damals für den Kläger wohl anwendbar war, ein Antrag auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich etwas anderes beantragt. Im Hinblick auf die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wäre ein Anspruch des Klägers daher nur begründet, wenn der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit spätestens bis Ende Dezember 1993 eingetreten wäre. Im vorliegenden maßgeblichen Fünfjahreszeitraum hätte der Kläger mindestens 36 Pflichtbeiträge aufzuweisen. Fehlende Unterlagen bis Oktober 1996 schließen jedoch die Annahme aus, dass der Kläger bereits damals nur untervollschichtig einsatzfähig war. Auch wenn das der Invalidenrentengewährung zugrunde liegende Gutachten infolge von Kriegsereignissen vernichtet worden ist, der fehlende Nachweis also nicht vom Kläger zu vertreten ist, rechtfertigt dies keine Beweislastumkehr. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die an den Kriegsereignissen unbeteiligte Solidargemeinschaft der Versicherten in Deutschland das Risiko fehlender Erwerbsminderungsnachweise tragen soll, zumal es der Kläger selbst in der Hand gehabt hätte, mittels Antragstellung für eine aktuelle Untersuchung Sorge zu tragen. Die vorhandenen Unterlagen aus der Zeit ab Oktober 1996 reichen nicht aus, für die Zeit vor dem 01.01.1994 von Berufsunfähigkeit auszugehen. Insoweit schließt sich der Senat den ausführlichen und überzeugenden Gründen des Gerichtsbescheids vom 22.02.2000 an, auf die gemäß § 153 Abs.3 SGG Bezug genommen wird. Danach war der Kläger im Dezember 1993 noch in der Lage, vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Rauch- und Staubbelastung, überwiegend im Sitzen und mit der Möglichkeit, Diabetes-Diät einzuhalten, zu verrichten. Auch war ihm der Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, und der zumutbare Verweisungstätigkeiten im maßgeblichen Zeitraum verrichten konnte, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.1 SGB VI, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinn des 2. Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Das vorhandene Restleistungsvermögen gestattete es ihm, mittels einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr als geringfügige Einkünfte zu erzielen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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