Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 355/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 18/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 4. August 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Mit Bescheid vom 30.09.1996 bezieht der am ...1947 geborene Kläger bereits Rente wegen Berufsunfähigkeit. Er war von 1970 bis 1976 in Deutschland und anschließend bis zu seinem Rentenantrag vom 11.10.1993 in Slowenien beschäftigt. Die Beklagte lehnte diesen mit Bescheid vom 15.04.1996/Widerspruchsbescheid vom 30.09.1996 ab.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und zwei Herzinfarkte im Jahre 1989 für seine Erwerbsunfähigkeit angeführt. Im April 1997 fand eine aorto- coronare 5-fach Bypassoperation und eine Anschlussheilbehandlung statt. Seit 1996 sei eine Zuckerkrankheit hinzugekommen. Der Kläger teilte dann im Juli 1997 unter Vorlage einer Bescheinigung des Facharztes für Arbeits-, Verkehrs- und Sportmedizin Dr. L ... mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht zur beabsichtigten gutachtlichen Untersuchung bei Dr. P ... nach Deutschland reisen könne und verwies auf eine Bescheinigung Dr. L ...
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 04.08.1999 abgewiesen. Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig.
Mit seiner dagegen zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hat der Kläger erneut auf sein schweres Herzleiden - wie auch seine Reiseunfähigkeit - hingewiesen. Der Senat hat ein Gutachten nach Aktenlage des Internisten Dr. P ... eingeholt, wonach der Kläger noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Sein Zustand habe sich stabilisiert und es sei jetzt auch reisefähig.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 04.08.1999 sowie des Bescheides vom 15.04.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.1996 zu verurteilen, ihm gemäß dem Antrag vom 11.10.1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 04.08.1999 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Gerichte beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz in der Fassung des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes SGG -) ist zulässig.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Eine solche Leistung kann er nach §§ 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung ebenso wie in der Fassung des § 43 (ab 01.01.2001) nur beanspruchen, wenn er erwerbsunfähig ist, vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten aufweist.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs sind erfüllt. Der Kläger hat den Fünf-Jahres-Zeitraum vor der Antragstellung voll mit slowenischen Beitragszeiten (anzurechnen gemäß Art.25 Abs.1 des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch geltenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 12.10.1968) belegt und allein mit seinen deutschen Beiträgen die allgemeine Wartezeit erfüllt. Er ist ab Antragstellung auch zur freiwilligen Versicherung befugt, deren Beiträge noch entrichtet werden können (§§ 197, 198 SGB VI). Zudem gelten Zeiten des Rentenbezugs nach dem Abkommen mit Slowenien vom 25.08.1998 (Abk 1998) als Streckungstatbestände iSd § 43 Abs.3 SGB VI.
Gemäß § 44 SGB VI (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) liegt Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bzw. ab 01.04.1999 einen Betrag von DM 630,00) übersteigt. Ab 01.01.2001 ist nur derjenige erwerbsunfähig, der entweder teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs.1 Satz 2; Versicherte, die auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein bzw. § 43 Abs.2; Versicherte, die außerstande sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein).
Die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten beurteilt sich aber nicht nur nach der im Gesetz allein genannten - gesundheitlichen - Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten. Ein Versicherter ist auch dann erwerbsunfähig, wenn ihm der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1996, BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr.13), wenn er lediglich noch zur Teilzeitarbeit fähig ist.
Bei der bestehenden Beweislage ist weder ein Unvermögen zu acht- noch zu sechsstündigem Erwerb nachgewiesen. Die vorhandenen Rentengutachten sowie die vom Kläger vorgelegten Befunde über Behandlungen lassen eine solche Schlussfolgerung nicht zu. Dies hat er gerichtliche Sachverständige Dr. P ... überzeugend dargelegt. Er setzt sich in seinem Gutachten vom 27.12.2000 sowohl mit der Begutachtung durch die slowenische Invalidenkommission in Maribor vom 06.04.1994 (Zustand nach zweimaligem Myokardinfarkt, Morbus Crohn, psychosomatische Störungen, beginnendes psychoorganisches Syndrom, dekompensierte Neurose, Schwerhörigkeit links. Es bestehe eine "Herzkreislaufschwäche der III. Klasse nach der NYHA- Klassifikation") als auch der sozialärztlichen Stellungnahme vom 27.03.1996 für die Beklagte durch Dr. D ... wie auch der Bescheinigung des Dr. L ... auseinander. Damit kann ein positiver Beweis eines auf unter 8 bzw. 6 Stunden herabgesunkenen Erwerbsvermögens nicht erbracht werden. Der Kläger ist aber beweispflichtig.
In der Regel muss das Gericht nach § 103 den Sachverhalt von Amts wegen erforschen und zu dessen Feststellung Beweis erheben. Der Umfang der Ermittlungen des Gerichts steht aber in Beziehung zur Mitwirkungsverpflichtung des Klägers, auf die er bereits vom SG mehrfach hingewiesen worden ist. Aus den vorliegenden Befunden lässt sich nach Dr. P ... nicht ersehen, dass eine Anreise zur Untersuchung in Deutschland nicht möglich ist. Damit kann nicht mit der erforderlichen an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit (BSGE 7, 106, 19, 53) von einer Erwerbsminderung unter 8 bzw. 6 Stunden ausgegangen werden. Diesen Nachteil, dass der Sachverhalt im unklaren bleibt, trifft nach dem Grundsatz der objektive Beweislast, den Kläger als denjenigen, der sich eines Rentenanspruchs berühmt (Meyer-Ladewig, SGG, 5. Auflage, § 103, RdNr.19). Wie in allen Rechtszweigen gilt auch im Sozialgerichtsverfahren der Grundsatz, dass jeder die objektive Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Das hat hier zur Folge, dass die objektive Beweislast im Sozialgerichtsprozess in der Regel den Kläger trifft.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Mit Bescheid vom 30.09.1996 bezieht der am ...1947 geborene Kläger bereits Rente wegen Berufsunfähigkeit. Er war von 1970 bis 1976 in Deutschland und anschließend bis zu seinem Rentenantrag vom 11.10.1993 in Slowenien beschäftigt. Die Beklagte lehnte diesen mit Bescheid vom 15.04.1996/Widerspruchsbescheid vom 30.09.1996 ab.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und zwei Herzinfarkte im Jahre 1989 für seine Erwerbsunfähigkeit angeführt. Im April 1997 fand eine aorto- coronare 5-fach Bypassoperation und eine Anschlussheilbehandlung statt. Seit 1996 sei eine Zuckerkrankheit hinzugekommen. Der Kläger teilte dann im Juli 1997 unter Vorlage einer Bescheinigung des Facharztes für Arbeits-, Verkehrs- und Sportmedizin Dr. L ... mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht zur beabsichtigten gutachtlichen Untersuchung bei Dr. P ... nach Deutschland reisen könne und verwies auf eine Bescheinigung Dr. L ...
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 04.08.1999 abgewiesen. Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig.
Mit seiner dagegen zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hat der Kläger erneut auf sein schweres Herzleiden - wie auch seine Reiseunfähigkeit - hingewiesen. Der Senat hat ein Gutachten nach Aktenlage des Internisten Dr. P ... eingeholt, wonach der Kläger noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Sein Zustand habe sich stabilisiert und es sei jetzt auch reisefähig.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 04.08.1999 sowie des Bescheides vom 15.04.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.1996 zu verurteilen, ihm gemäß dem Antrag vom 11.10.1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 04.08.1999 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Gerichte beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz in der Fassung des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes SGG -) ist zulässig.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Eine solche Leistung kann er nach §§ 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung ebenso wie in der Fassung des § 43 (ab 01.01.2001) nur beanspruchen, wenn er erwerbsunfähig ist, vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten aufweist.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs sind erfüllt. Der Kläger hat den Fünf-Jahres-Zeitraum vor der Antragstellung voll mit slowenischen Beitragszeiten (anzurechnen gemäß Art.25 Abs.1 des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch geltenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 12.10.1968) belegt und allein mit seinen deutschen Beiträgen die allgemeine Wartezeit erfüllt. Er ist ab Antragstellung auch zur freiwilligen Versicherung befugt, deren Beiträge noch entrichtet werden können (§§ 197, 198 SGB VI). Zudem gelten Zeiten des Rentenbezugs nach dem Abkommen mit Slowenien vom 25.08.1998 (Abk 1998) als Streckungstatbestände iSd § 43 Abs.3 SGB VI.
Gemäß § 44 SGB VI (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) liegt Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bzw. ab 01.04.1999 einen Betrag von DM 630,00) übersteigt. Ab 01.01.2001 ist nur derjenige erwerbsunfähig, der entweder teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs.1 Satz 2; Versicherte, die auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein bzw. § 43 Abs.2; Versicherte, die außerstande sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein).
Die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten beurteilt sich aber nicht nur nach der im Gesetz allein genannten - gesundheitlichen - Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten. Ein Versicherter ist auch dann erwerbsunfähig, wenn ihm der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1996, BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr.13), wenn er lediglich noch zur Teilzeitarbeit fähig ist.
Bei der bestehenden Beweislage ist weder ein Unvermögen zu acht- noch zu sechsstündigem Erwerb nachgewiesen. Die vorhandenen Rentengutachten sowie die vom Kläger vorgelegten Befunde über Behandlungen lassen eine solche Schlussfolgerung nicht zu. Dies hat er gerichtliche Sachverständige Dr. P ... überzeugend dargelegt. Er setzt sich in seinem Gutachten vom 27.12.2000 sowohl mit der Begutachtung durch die slowenische Invalidenkommission in Maribor vom 06.04.1994 (Zustand nach zweimaligem Myokardinfarkt, Morbus Crohn, psychosomatische Störungen, beginnendes psychoorganisches Syndrom, dekompensierte Neurose, Schwerhörigkeit links. Es bestehe eine "Herzkreislaufschwäche der III. Klasse nach der NYHA- Klassifikation") als auch der sozialärztlichen Stellungnahme vom 27.03.1996 für die Beklagte durch Dr. D ... wie auch der Bescheinigung des Dr. L ... auseinander. Damit kann ein positiver Beweis eines auf unter 8 bzw. 6 Stunden herabgesunkenen Erwerbsvermögens nicht erbracht werden. Der Kläger ist aber beweispflichtig.
In der Regel muss das Gericht nach § 103 den Sachverhalt von Amts wegen erforschen und zu dessen Feststellung Beweis erheben. Der Umfang der Ermittlungen des Gerichts steht aber in Beziehung zur Mitwirkungsverpflichtung des Klägers, auf die er bereits vom SG mehrfach hingewiesen worden ist. Aus den vorliegenden Befunden lässt sich nach Dr. P ... nicht ersehen, dass eine Anreise zur Untersuchung in Deutschland nicht möglich ist. Damit kann nicht mit der erforderlichen an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit (BSGE 7, 106, 19, 53) von einer Erwerbsminderung unter 8 bzw. 6 Stunden ausgegangen werden. Diesen Nachteil, dass der Sachverhalt im unklaren bleibt, trifft nach dem Grundsatz der objektive Beweislast, den Kläger als denjenigen, der sich eines Rentenanspruchs berühmt (Meyer-Ladewig, SGG, 5. Auflage, § 103, RdNr.19). Wie in allen Rechtszweigen gilt auch im Sozialgerichtsverfahren der Grundsatz, dass jeder die objektive Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Das hat hier zur Folge, dass die objektive Beweislast im Sozialgerichtsprozess in der Regel den Kläger trifft.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
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