Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1282/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 207/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 1. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ...1939 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Kroatien. Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat er sowohl in der Bundesrepublik Deutschland - vom 30.06.1965 bis 31.03.1976 - als auch in seiner Heimat - u.a. (ohne Unterbrechung) vom 26.04.1976 bis 06.11.1994 - zurückgelegt. Er hat in der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien den Beruf eines Kraftfahrers erlernt und gibt an, in Deutschland immer als Berufskraftfahrer-Facharbeiter beschäftigt gewesen zu sein.
Zuletzt - ab 06.02.1967 - ist der Kläger bei der am 31.12.1985 aufgelösten Firma M ... KG in Vaihingen (Fa. M ...) beschäftigt gewesen. Nach den von der ehemaligen Firmenleitung erteilten Auskünften (vom 14.01.1998, 26.02.1998 und 17.01.2000) hat die Fa. M ... dem Transportgewerbe/Güternahverkehr angehört; Tarifbindung habe nicht bestanden. Der Kläger habe mit einem 38-Tonner-Lastzug im Nahverkehr Baustellen beliefert und auch die am Lastzug anfallenden Wartungsarbeiten erledigt. Für diese Tätigkeit sei er drei Monate angelernt worden. Er habe alle theoretischen und praktischen Kenntnisse eines entsprechenden Facharbeiters besessen.
Nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter der Spedition und des Güternahverkehrs in Baden-Württemberg vom 29.11.1972 (MTV), der noch bis 1978 gegolten hat, sind die Arbeiter von der höch- Handwerker; 2. Kraftfahrer nach nachgewiesener dreijähriger Tätigkeit mit Führerschein Klasse II; 3. Kraftfahrer, alle übrigen; 4. Fuhrleute, Möbelpacker, Vorarbeiter; 5. Lagerarbeiter, Begleitleute, Möbelträger.
Seit 07.11.1994 bezieht der Kläger in seiner Heimat Invalidenrente.
Einen ersten auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag des Klägers vom 14.10.1994 hat die Beklagte bestandskräftig abgelehnt (Bescheid vom 10.01.1996; Widerspruchsbescheid vom 05.08.1996).
Den am 09.10.1996 erneut gestellten Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.04.1997 und Widerspruchsbescheid vom 28.07.1997 ab. Der Kläger sei nach den im Verwaltungsverfahren zu seinem Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen sowie zu seinem beruflichen Werdegang getroffenen Feststellungen nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und damit erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI.
Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte im wesentlichen dem (im Rahmen des ersten Rentenverfahrens erstatteten) Gutachten des Internisten, Sozialmedizin Dr.Sch ... vom 20.12.1995, das auf einer dreitägigen stationären Untersuchung des Klägers in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg beruhte, sowie einem vom kroatischen Rentenversicherungsträger in Zagreb veranlaßten Rentengutachten vom 20.01.1997.
Am 06.10.1997 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut mit dem Begehren, die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu verpflichten. Er habe Berufsschutz als Berufskraftfahrer-Facharbeiter. Die Unterlagen über seine Berufsausbildung, die er in seiner Heimat genossen hatte, legte er vor.
Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei und holte über Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen des Klägers medizinische Sachverständigengutachten ein von dem Neurologen und Psychiater, Psychotherapeut Sportmedizin, prakt. Arzt Dr.G ... (Gutachten vom 26.08.1998) und von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.Z ... (Gutachten vom 25.08. 1998). Der Kläger wurde von diesen Sachverständigen für fähig erachtet, bei Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten; eine Berufstätigkeit als LKW-Fahrer sei nicht mehr möglich.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.02.1999 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, da er nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sei. Er könne nämlich nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen noch vollschichtig arbeiten. Daß ihm seine zuletzt in Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne, sei ohne rechtliche Auswirkung, weil er als Berufskraftfahrer allenfalls angelernter Arbeiter des oberen Bereichs und somit auf die Berufstätigkeiten eines Montierers, Sortierers oder einfachen Tagespförtners verweisbar sei. Erst recht sei der Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinne der noch strengeren Vorschrift des § 44 Abs. 2 SGB VI.
Am 19.04.1999 ging die Berufung des Klägers gegen diesen ihm in seiner Heimat zugestellten Gerichtsbescheid beim Bayer. Landessozialgericht ein. Er begehre Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten könne.
Der Senat zog die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG Landshut sowie den MTV bei, erholte eine Auskunft von der Fa. M ... und holte medizinische Sachverständigengutachten ein von Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.K ... (Gutachten vom 11.10.2000), von dem Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr.L ... (Gutachten vom 10.10.2000) und von dem Internisten Dr.E ... (Gutachten vom 10.11.2000).
Die medizinischen Sachverständigen des Senats stellten beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: I. Unspezifische Schwindelbeschwerden ohne Hinweis auf eine zerebrale Ursache. II. Chronisch rezidivierendes leichtgradiges Halswirbelsäulensyndrom mit pseudoradikulären Beschwerden in beiden Armen, jedoch ohne Nachweis neurologischer Ausfälle radikulärer Art. III. Höchstens mittelgradiges chronisch rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defekts. IV. Senk-Spreiz-Füße beidseits mit Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Hilfsmittel. V. Arterieller Hypertonus mit hypertensiver Herzerkrankung. VI. Adipositas Grad II. VII. Stoffwechselerkrankungen: Diabetes mellitus Typ IIb, Hyperlipidämie, Hyperuricämie. VIII. Herzrhythmusstörungen ohne Nachweis einer koronaren Herzkrankheit. IX. Cholezystolithiasis. X. Prostatahypertrophie.
Zusammenfassend führte Dr.E ... zum beruflichen Leistungsvermögen aus, der Kläger könne unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte Arbeiten vollschichtig verrichten; häufiges Bücken sowie häufige Zwangshaltungen seien ihm dabei ebensowenig zumutbar wie ständiger Aufenthalt im Freien, Tätigkeiten unter Leistungsdruck (wie z.B. Akkordarbeit) oder Tätigkeiten an gefahrgeneigten Arbeitsplätzen (wie z.B. an laufenden Maschinen oder auf Leitern oder Gerüsten). Der Kläger könne Fußwege von mehr als 500 Meter an einem Stück in angemessener Geschwindigkeit (höchstens 15 Minuten für 500 Meter) zurücklegen, um die Entfernungen zwischen Wohnung, öffentlichem Verkehrsmittel und Arbeitsplatz vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende zu überwinden. Er könne sich auch noch auf andere Berufstätigkeiten umstellen, die nicht von einfachster Art seien und durchschnittliche Anforderungen an die geistige und psychische Belastbarkeit stellten.
Der Senat wies den Kläger darauf hin, daß für ihn die Berufstätigkeit eines einfachen Pförtners im Sinn der Lohngruppe 2 Nr. 1.1.9 des Manteltarifvertrags für die Arbeiter der Länder (MTL II) in Betracht komme, aber auch die Berufstätigkeit eines "Pförtners a) an verkehrsreichen Eingängen oder b) mit einfachem Fernsprechvermittlungsdienst" nach Lohngruppe 2a Nr. 6.11 des MTL II.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 01.02.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 09.10.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 01.02.1999 zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 01.02.1999 ist nicht zu beanstanden, da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.
Die Rechtslage beurteilt sich gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI noch nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, weil ein Leistungsbeginn vor dem 01.01.2001 im Streit steht.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI, da er ab dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 09.10.1996 bis jetzt nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor.
Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist bereits eingeschränkt. Er kann aber unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte Arbeiten noch vollschichtig verrichten; häufiges Bücken sowie häufige Zwangshaltungen sind ihm dabei ebensowenig zumutbar wie ständiger Aufenthalt im Freien, Tätigkeiten unter Leistungsdruck (wie z.B. Akkordarbeit) oder Tätigkeiten an gefahrgeneigten Arbeitsplätzen (wie z.B. an laufenden Maschinen oder auf Leitern oder Gerüsten). Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, weil der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichts BSG vom 17.12.1991 13/5 RJ 73/90 = SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10). Er kann sich auch noch auf andere Berufstätigkeiten umstellen, die nicht von einfachster Art sind und durchschnittliche Anforderungen an die geistige und psychische Belastbarkeit stellen.
Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich vor allem aus den im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.K ..., des Arztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr.L ... und des Internisten Dr.E ... Der Senat schließt sich den Aussagen dieser schlüssigen und überzeugenden Gutachten an.
Beim Kläger liegen folgende wesentliche Gesundheitsstörungen vor: I. Unspezifische Schwindelbeschwerden ohne Hinweis auf eine zerebrale Ursache. II. Chronisch rezidivierendes leichtgradiges Halswirbelsäulensyndrom mit pseudoradikulären Beschwerden in beiden Armen, jedoch ohne Nachweis neurologischer Ausfälle radikulärer Art. III. Höchstens mittelgradiges chronisch rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defekts. IV. Senk-Spreiz-Füße beidseits mit Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Hilfsmittel. V. Arterieller Hypertonus mit hypertensiver Herzerkrankung. VI. Adipositas Grad II. VII. Stoffwechselerkrankungen: Diabetes mellitus Typ IIb, Hyperlipidämie, Hyperuricämie. VIII. Herzrhythmusstörungen ohne Nachweis einer koronaren Herzkrankheit. IX. Cholezystolithiasis. X. Prostatahypertrophie.
Auf internistischem Fachqebiet wird das Leistungsvermögen im wesentlichen durch die Hochdruckkrankheit, die bereits zu einer Herzhypertrophie geführt hat, in Verbindung mit den Stoffwechselstörungen beeinträchtigt. Für eine sozialmedizinisch relevante koronare Herzerkrankung, die quantitative Leistungseinschränkungen zur Folge hätte, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Auch die in den Vorgutachten beschriebene deutliche Belastungsdyspnoe läßt sich nicht objektivieren. Es besteht keine Lungenerkrankung und keine Herzinsuffizienz. Lediglich durch das Übergewicht ist eine gewisse Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit gegeben. Eine Zunahme der Herzrhythmusstörungen unter Belastung ist nicht zu erkennen. Sowohl bei der Ergometrie in Kroatien als auch bei Dr.E ... ist der Abbruch wegen Schmerzen des Stütz- und Bewegungsapparates erfolgt. Eine verminderte kardiorespiratorische Kapazität, wie in den kroatischen Befunden mitgeteilt, ist daraus nicht abzuleiten. Die weiteren Gesundheitsstörungen, wie Cholezystolithiasis und Prostatahypertrophie, können kurzzeitig zu einer Leistungseinschränkung führen (z. B. im Rahmen eines Infekts), sind aber gut behandelbar. Den vom Kläger vorgebrachten Schwindelbeschwerden liegen keine Erkrankungen des nervenärztlichen Fachgebiets zugrunde. Diese Schwindelerscheinungen sind daher am ehesten mit Kreislaufregulationsstörungen zu begründen. Die Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers beruhen auf einem Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom; Ausfallserscheinungen an den Nervenwurzeln bestehen aber nicht. Psychische Veränderungen sind beim Kläger nicht festzustellen. Im Rahmen der orthopädisch-chirurgischen Begutachtung konnten keine Veränderungen an den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken nachgewiesen werden, so daß die vom Kläger angegebenen Schmerzen bei der ergometrischen Belastung nicht objektivierbar sind.
Aus den Feststellungen zum beruflichen Leistungsvermögen (vgl. oben) folgt, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers bezogen auf seinen maßgeblichen Beruf als Kraftfahrer auf weniger als die Hälfte derjenigen vergleichbarer gesunder Versicherter gesunken ist. Der Kläger kann nämlich diesen Beruf nicht mehr ausüben, weil es sich hierbei um eine gefahrgeneigte Arbeit handelt. Von dem Beruf als Kraftfahrer ist deshalb auszugehen, weil die Be- rufsunfähigkeit ausschließlich nach der in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Berufstätigkeit zu beurteilen ist (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 26 mit weiteren Nachweisen).
Obwohl der Kläger seinen maßgeblichen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist er dennoch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 RVO Nr. 138).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 5).
Die Ermittlungen des Senats bezüglich des theoretisch anzuwendenden Tarifvertrags haben die Vermutung des SG bestätigt, daß der Kläger der Gruppe der angelernten Arbeiter des oberen Bereichs (Ausbildungs- bzw. Anlernzeit von mehr als einem bis zu 2 Jahren, vgl. Urteil des BSG vom 29.03.1994 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45) zuzuordnen ist. Es handelt sich beim Berufskraftfahrer nämlich um einen Ausbildungsberuf mit zweijähriger Ausbildungszeit (vgl. Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung vom 26.10.1973, BGBl. I 1973, 1518). Der Kläger kann aber nicht kraft tariflicher Einstufung als Facharbeiter (im Sinn eines Ausbildungsberufs mit einer mehr als zweijährigen Ausbildungszeit) beurteilt werden, da nach dem MTV Kraftfahrer unterhalb der eigentlichen Facharbeiterberufe (Handwerker, die eine Ausbildungszeit von mehr als zwei, regelmäßig drei Jahren haben) eingestuft sind.
Als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs ist der Kläger auf die Berufstätigkeit eines Pförtners a) an verkehrsreichen Eingängen oder b) mit einfachem Fernsprechvermittlungsdienst" nach Lohngruppe 2a Nr. 6.11 des Lohngruppenverzeichnisses zum Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) sozial zumutbar verweisbar. Diese Lohngruppe liegt nämlich eine Stufe unter der Lohngruppe 3, die etwa dem oberen Anlernbereich entspricht (Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden). Der Kläger ist den Anforderungen der genannten Pförtnertätigkeit insbesondere auch geistig-psychisch gewachsen, wie sich aus den Feststellungen Dr.K ... ergibt, wonach sich der Kläger auch noch auf andere Berufstätigkeiten umstellen kann, die nicht von einfachster Art sind und durchschnittliche Anforderungen an die geistige und psychische Belastbarkeit stellen.
Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, weil er in einem anderen als dem bisherigen Beruf noch vollschichtig arbeiten kann, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die wie der Kläger, eine Tätigkeit vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Durch das Gesetz zur Reform der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) ist keine Änderung eingetreten, die für den Kläger günstig wäre, so daß er auch ab 01.01.2001 keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat (vgl. insbesondere Art. 1 Nr. 8 Abs. 3, Nr. 10 und Nr. 42 des Gesetzes vom 20.12.2000).
Daß der Kläger nach dem Recht seines Heimatstaates Anspruch auf Invalidenrente hat, führt im übrigen nicht zwingend dazu, daß er auch in der Bundesrepublik Deutschland Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beanspruchen könnte. Der Anspruch auf eine deutsche Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ist nämlich unabhängig davon allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 01.02.1999 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ...1939 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Kroatien. Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat er sowohl in der Bundesrepublik Deutschland - vom 30.06.1965 bis 31.03.1976 - als auch in seiner Heimat - u.a. (ohne Unterbrechung) vom 26.04.1976 bis 06.11.1994 - zurückgelegt. Er hat in der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien den Beruf eines Kraftfahrers erlernt und gibt an, in Deutschland immer als Berufskraftfahrer-Facharbeiter beschäftigt gewesen zu sein.
Zuletzt - ab 06.02.1967 - ist der Kläger bei der am 31.12.1985 aufgelösten Firma M ... KG in Vaihingen (Fa. M ...) beschäftigt gewesen. Nach den von der ehemaligen Firmenleitung erteilten Auskünften (vom 14.01.1998, 26.02.1998 und 17.01.2000) hat die Fa. M ... dem Transportgewerbe/Güternahverkehr angehört; Tarifbindung habe nicht bestanden. Der Kläger habe mit einem 38-Tonner-Lastzug im Nahverkehr Baustellen beliefert und auch die am Lastzug anfallenden Wartungsarbeiten erledigt. Für diese Tätigkeit sei er drei Monate angelernt worden. Er habe alle theoretischen und praktischen Kenntnisse eines entsprechenden Facharbeiters besessen.
Nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter der Spedition und des Güternahverkehrs in Baden-Württemberg vom 29.11.1972 (MTV), der noch bis 1978 gegolten hat, sind die Arbeiter von der höch- Handwerker; 2. Kraftfahrer nach nachgewiesener dreijähriger Tätigkeit mit Führerschein Klasse II; 3. Kraftfahrer, alle übrigen; 4. Fuhrleute, Möbelpacker, Vorarbeiter; 5. Lagerarbeiter, Begleitleute, Möbelträger.
Seit 07.11.1994 bezieht der Kläger in seiner Heimat Invalidenrente.
Einen ersten auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag des Klägers vom 14.10.1994 hat die Beklagte bestandskräftig abgelehnt (Bescheid vom 10.01.1996; Widerspruchsbescheid vom 05.08.1996).
Den am 09.10.1996 erneut gestellten Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.04.1997 und Widerspruchsbescheid vom 28.07.1997 ab. Der Kläger sei nach den im Verwaltungsverfahren zu seinem Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen sowie zu seinem beruflichen Werdegang getroffenen Feststellungen nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und damit erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI.
Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte im wesentlichen dem (im Rahmen des ersten Rentenverfahrens erstatteten) Gutachten des Internisten, Sozialmedizin Dr.Sch ... vom 20.12.1995, das auf einer dreitägigen stationären Untersuchung des Klägers in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg beruhte, sowie einem vom kroatischen Rentenversicherungsträger in Zagreb veranlaßten Rentengutachten vom 20.01.1997.
Am 06.10.1997 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut mit dem Begehren, die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu verpflichten. Er habe Berufsschutz als Berufskraftfahrer-Facharbeiter. Die Unterlagen über seine Berufsausbildung, die er in seiner Heimat genossen hatte, legte er vor.
Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei und holte über Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen des Klägers medizinische Sachverständigengutachten ein von dem Neurologen und Psychiater, Psychotherapeut Sportmedizin, prakt. Arzt Dr.G ... (Gutachten vom 26.08.1998) und von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.Z ... (Gutachten vom 25.08. 1998). Der Kläger wurde von diesen Sachverständigen für fähig erachtet, bei Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten; eine Berufstätigkeit als LKW-Fahrer sei nicht mehr möglich.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.02.1999 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, da er nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sei. Er könne nämlich nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen noch vollschichtig arbeiten. Daß ihm seine zuletzt in Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne, sei ohne rechtliche Auswirkung, weil er als Berufskraftfahrer allenfalls angelernter Arbeiter des oberen Bereichs und somit auf die Berufstätigkeiten eines Montierers, Sortierers oder einfachen Tagespförtners verweisbar sei. Erst recht sei der Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinne der noch strengeren Vorschrift des § 44 Abs. 2 SGB VI.
Am 19.04.1999 ging die Berufung des Klägers gegen diesen ihm in seiner Heimat zugestellten Gerichtsbescheid beim Bayer. Landessozialgericht ein. Er begehre Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten könne.
Der Senat zog die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG Landshut sowie den MTV bei, erholte eine Auskunft von der Fa. M ... und holte medizinische Sachverständigengutachten ein von Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.K ... (Gutachten vom 11.10.2000), von dem Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr.L ... (Gutachten vom 10.10.2000) und von dem Internisten Dr.E ... (Gutachten vom 10.11.2000).
Die medizinischen Sachverständigen des Senats stellten beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: I. Unspezifische Schwindelbeschwerden ohne Hinweis auf eine zerebrale Ursache. II. Chronisch rezidivierendes leichtgradiges Halswirbelsäulensyndrom mit pseudoradikulären Beschwerden in beiden Armen, jedoch ohne Nachweis neurologischer Ausfälle radikulärer Art. III. Höchstens mittelgradiges chronisch rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defekts. IV. Senk-Spreiz-Füße beidseits mit Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Hilfsmittel. V. Arterieller Hypertonus mit hypertensiver Herzerkrankung. VI. Adipositas Grad II. VII. Stoffwechselerkrankungen: Diabetes mellitus Typ IIb, Hyperlipidämie, Hyperuricämie. VIII. Herzrhythmusstörungen ohne Nachweis einer koronaren Herzkrankheit. IX. Cholezystolithiasis. X. Prostatahypertrophie.
Zusammenfassend führte Dr.E ... zum beruflichen Leistungsvermögen aus, der Kläger könne unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte Arbeiten vollschichtig verrichten; häufiges Bücken sowie häufige Zwangshaltungen seien ihm dabei ebensowenig zumutbar wie ständiger Aufenthalt im Freien, Tätigkeiten unter Leistungsdruck (wie z.B. Akkordarbeit) oder Tätigkeiten an gefahrgeneigten Arbeitsplätzen (wie z.B. an laufenden Maschinen oder auf Leitern oder Gerüsten). Der Kläger könne Fußwege von mehr als 500 Meter an einem Stück in angemessener Geschwindigkeit (höchstens 15 Minuten für 500 Meter) zurücklegen, um die Entfernungen zwischen Wohnung, öffentlichem Verkehrsmittel und Arbeitsplatz vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende zu überwinden. Er könne sich auch noch auf andere Berufstätigkeiten umstellen, die nicht von einfachster Art seien und durchschnittliche Anforderungen an die geistige und psychische Belastbarkeit stellten.
Der Senat wies den Kläger darauf hin, daß für ihn die Berufstätigkeit eines einfachen Pförtners im Sinn der Lohngruppe 2 Nr. 1.1.9 des Manteltarifvertrags für die Arbeiter der Länder (MTL II) in Betracht komme, aber auch die Berufstätigkeit eines "Pförtners a) an verkehrsreichen Eingängen oder b) mit einfachem Fernsprechvermittlungsdienst" nach Lohngruppe 2a Nr. 6.11 des MTL II.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 01.02.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 09.10.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 01.02.1999 zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 01.02.1999 ist nicht zu beanstanden, da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.
Die Rechtslage beurteilt sich gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI noch nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, weil ein Leistungsbeginn vor dem 01.01.2001 im Streit steht.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI, da er ab dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 09.10.1996 bis jetzt nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor.
Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist bereits eingeschränkt. Er kann aber unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte Arbeiten noch vollschichtig verrichten; häufiges Bücken sowie häufige Zwangshaltungen sind ihm dabei ebensowenig zumutbar wie ständiger Aufenthalt im Freien, Tätigkeiten unter Leistungsdruck (wie z.B. Akkordarbeit) oder Tätigkeiten an gefahrgeneigten Arbeitsplätzen (wie z.B. an laufenden Maschinen oder auf Leitern oder Gerüsten). Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, weil der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichts BSG vom 17.12.1991 13/5 RJ 73/90 = SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10). Er kann sich auch noch auf andere Berufstätigkeiten umstellen, die nicht von einfachster Art sind und durchschnittliche Anforderungen an die geistige und psychische Belastbarkeit stellen.
Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich vor allem aus den im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.K ..., des Arztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr.L ... und des Internisten Dr.E ... Der Senat schließt sich den Aussagen dieser schlüssigen und überzeugenden Gutachten an.
Beim Kläger liegen folgende wesentliche Gesundheitsstörungen vor: I. Unspezifische Schwindelbeschwerden ohne Hinweis auf eine zerebrale Ursache. II. Chronisch rezidivierendes leichtgradiges Halswirbelsäulensyndrom mit pseudoradikulären Beschwerden in beiden Armen, jedoch ohne Nachweis neurologischer Ausfälle radikulärer Art. III. Höchstens mittelgradiges chronisch rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defekts. IV. Senk-Spreiz-Füße beidseits mit Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Hilfsmittel. V. Arterieller Hypertonus mit hypertensiver Herzerkrankung. VI. Adipositas Grad II. VII. Stoffwechselerkrankungen: Diabetes mellitus Typ IIb, Hyperlipidämie, Hyperuricämie. VIII. Herzrhythmusstörungen ohne Nachweis einer koronaren Herzkrankheit. IX. Cholezystolithiasis. X. Prostatahypertrophie.
Auf internistischem Fachqebiet wird das Leistungsvermögen im wesentlichen durch die Hochdruckkrankheit, die bereits zu einer Herzhypertrophie geführt hat, in Verbindung mit den Stoffwechselstörungen beeinträchtigt. Für eine sozialmedizinisch relevante koronare Herzerkrankung, die quantitative Leistungseinschränkungen zur Folge hätte, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Auch die in den Vorgutachten beschriebene deutliche Belastungsdyspnoe läßt sich nicht objektivieren. Es besteht keine Lungenerkrankung und keine Herzinsuffizienz. Lediglich durch das Übergewicht ist eine gewisse Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit gegeben. Eine Zunahme der Herzrhythmusstörungen unter Belastung ist nicht zu erkennen. Sowohl bei der Ergometrie in Kroatien als auch bei Dr.E ... ist der Abbruch wegen Schmerzen des Stütz- und Bewegungsapparates erfolgt. Eine verminderte kardiorespiratorische Kapazität, wie in den kroatischen Befunden mitgeteilt, ist daraus nicht abzuleiten. Die weiteren Gesundheitsstörungen, wie Cholezystolithiasis und Prostatahypertrophie, können kurzzeitig zu einer Leistungseinschränkung führen (z. B. im Rahmen eines Infekts), sind aber gut behandelbar. Den vom Kläger vorgebrachten Schwindelbeschwerden liegen keine Erkrankungen des nervenärztlichen Fachgebiets zugrunde. Diese Schwindelerscheinungen sind daher am ehesten mit Kreislaufregulationsstörungen zu begründen. Die Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers beruhen auf einem Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom; Ausfallserscheinungen an den Nervenwurzeln bestehen aber nicht. Psychische Veränderungen sind beim Kläger nicht festzustellen. Im Rahmen der orthopädisch-chirurgischen Begutachtung konnten keine Veränderungen an den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken nachgewiesen werden, so daß die vom Kläger angegebenen Schmerzen bei der ergometrischen Belastung nicht objektivierbar sind.
Aus den Feststellungen zum beruflichen Leistungsvermögen (vgl. oben) folgt, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers bezogen auf seinen maßgeblichen Beruf als Kraftfahrer auf weniger als die Hälfte derjenigen vergleichbarer gesunder Versicherter gesunken ist. Der Kläger kann nämlich diesen Beruf nicht mehr ausüben, weil es sich hierbei um eine gefahrgeneigte Arbeit handelt. Von dem Beruf als Kraftfahrer ist deshalb auszugehen, weil die Be- rufsunfähigkeit ausschließlich nach der in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Berufstätigkeit zu beurteilen ist (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 26 mit weiteren Nachweisen).
Obwohl der Kläger seinen maßgeblichen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist er dennoch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 RVO Nr. 138).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 5).
Die Ermittlungen des Senats bezüglich des theoretisch anzuwendenden Tarifvertrags haben die Vermutung des SG bestätigt, daß der Kläger der Gruppe der angelernten Arbeiter des oberen Bereichs (Ausbildungs- bzw. Anlernzeit von mehr als einem bis zu 2 Jahren, vgl. Urteil des BSG vom 29.03.1994 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45) zuzuordnen ist. Es handelt sich beim Berufskraftfahrer nämlich um einen Ausbildungsberuf mit zweijähriger Ausbildungszeit (vgl. Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung vom 26.10.1973, BGBl. I 1973, 1518). Der Kläger kann aber nicht kraft tariflicher Einstufung als Facharbeiter (im Sinn eines Ausbildungsberufs mit einer mehr als zweijährigen Ausbildungszeit) beurteilt werden, da nach dem MTV Kraftfahrer unterhalb der eigentlichen Facharbeiterberufe (Handwerker, die eine Ausbildungszeit von mehr als zwei, regelmäßig drei Jahren haben) eingestuft sind.
Als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs ist der Kläger auf die Berufstätigkeit eines Pförtners a) an verkehrsreichen Eingängen oder b) mit einfachem Fernsprechvermittlungsdienst" nach Lohngruppe 2a Nr. 6.11 des Lohngruppenverzeichnisses zum Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) sozial zumutbar verweisbar. Diese Lohngruppe liegt nämlich eine Stufe unter der Lohngruppe 3, die etwa dem oberen Anlernbereich entspricht (Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden). Der Kläger ist den Anforderungen der genannten Pförtnertätigkeit insbesondere auch geistig-psychisch gewachsen, wie sich aus den Feststellungen Dr.K ... ergibt, wonach sich der Kläger auch noch auf andere Berufstätigkeiten umstellen kann, die nicht von einfachster Art sind und durchschnittliche Anforderungen an die geistige und psychische Belastbarkeit stellen.
Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, weil er in einem anderen als dem bisherigen Beruf noch vollschichtig arbeiten kann, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die wie der Kläger, eine Tätigkeit vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Durch das Gesetz zur Reform der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) ist keine Änderung eingetreten, die für den Kläger günstig wäre, so daß er auch ab 01.01.2001 keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat (vgl. insbesondere Art. 1 Nr. 8 Abs. 3, Nr. 10 und Nr. 42 des Gesetzes vom 20.12.2000).
Daß der Kläger nach dem Recht seines Heimatstaates Anspruch auf Invalidenrente hat, führt im übrigen nicht zwingend dazu, daß er auch in der Bundesrepublik Deutschland Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beanspruchen könnte. Der Anspruch auf eine deutsche Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ist nämlich unabhängig davon allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 01.02.1999 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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