L 7 KA 13/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 79 KA 477/00
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 KA 13/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten gewährt; Beträge aus dem Vermögen oder Raten sind nicht zu zahlen.

Gründe:

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet sich auch im Berufungsverfahren nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die von der Klägerin begehrte Rechtsverfolgung erscheint als nicht mutwillig und besitzt hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn die Frage, ob die Einlegung des Widerspruchs zustimmungsbedürftig war sowie ob im Einzelnen die Voraussetzungen für die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung erfüllt sind, enthalten schwierige Rechtsfragen sowie führen gegebenenfalls auch zu weiterem Aufklärungsbedarf in der Sache selbst.

Auch kann die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Zwar verfügt die Klägerin über monatliches Einkommen in Gestalt einer Berufsunfähigkeitsrente aus der Zusatzversorgung für Ärzte in Höhe von 1.345,95 Euro. Hiervon sind jedoch gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO folgende Beträge abzuziehen:
- 287,00 Euro, weil diese zu Gunsten eines Darlehensgebers gepfändet sind;
- 433,38 Euro für Miete samt Nebenkosten;
- 16,15 Euro monatlich für die GEZ;
- 39,06 Euro an Stromkosten;
- 200,00 Euro für medizinische Versorgung.

Der letztgenannte Betrag beruht auf einer Schätzung, denn die Klägerin, die über keinen Krankenversicherungsschutz verfügt, hat zwischen Dezember 2002 und Mitte März 2003 bereits knapp 700,00 Euro selbst aufgewendet, um Rechnungen medizinischer Leistungserbringer bezahlen zu können. Vor diesem Hintergrund erschien eine Schätzung als sachgerecht, zumal ein vergleichbarer Betrag von der Klägerin auch dann in Ansatz gebracht werden müsste, wenn sie eine Versicherung für den Krankheitsfall abgeschlossen hätte.

Unter Abzug aller vorgenannter Beträge verbleibt für die Klägerin nur noch ein Restbetrag von monatlich 9,76 Euro. Dies schließt zugleich nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO den Ansatz von Monatsraten aus, weil diese erst bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 15,00 Euro monatlich anfallen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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