L 16 RJ 213/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 263/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 213/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15.02.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsminderung nach §§ 43, 44 SGB VI ab Juni 1996.

Der am 1948 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in seiner Heimat. Er hat keinen Beruf erlernt, war in der Bundesrepublik von 1970 bis 1975 als Bauhelfer, in der Schweiz ebenfalls als Bauhelfer und 1990 in der Bundesrepublik als Waldarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. In Jugoslawien war er Fabrikarbeiter und landwirtschaftlicher Arbeiter. Angaben zu seinen Arbeitgebern machte er nicht. Während er in der Bundesrepublik 30 Monate Versicherungszeit zurückgelegt hat, war er in Jugoslawien 12 Jahre und 7 Monate sowie 28 Tage versichert.

Mit dem Rentenantrag vom 12.07.1996 wurde ein Untersuchungsbericht der Invalidenkommission vom 29.07.1996 vorgelegt. Dort sind als Diagnosen genannt: Neurosis depressiva, chronischer Äthylismus und Retardatio mentalis. Nach Auffassung der jugoslawischen Ärzte ist der Kläger nicht arbeits- und erwerbsfähig, er könne auch nicht halbtags als Landwirt oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein.

Der Kläger selbst gab an, nicht als Landwirt tätig zu sein, er besitze keinen Grund, nur sein Vater, der ihn unterhalte, besitze Grundstücke. In einem anonymen Schreiben wurde hingegen der Beklagten mitgeteilt, der Kläger besitze 30 ha Land, die er selbst bearbeite; er halte dort 30 Schweine und Schafe sowie 3 bis 4 Kühe. Er sei weder verrückt noch arbeitsunfähig.

Vom 15.06. bis 17.06.1998 befand sich der Kläger in Regensburg zur Untersuchung; es wurden Röntgenbefunde, ein EKG, Blutdruckkontrolle und Laboruntersuchungen veranlasst sowie von Dr.M. und Dr.L. ein Gutachten erstellt. Dabei wurden an der Wirbelsäule und den Extremitäten keine Funktionseinschränkungen festgestellt, auch die Laboruntersuchungen ergaben keine Besonderheiten, die allgemeinkörperliche Untersuchung war ohne krankhaften Befund. Außer einer Alkoholkrankheit konnte keine Gesundheitsstörung festgestellt werden. Nach Auffassung der deutschen Ärzte ist der Kläger noch in der Lage, mittelschwere bis gelegentlich schwere Arbeit ohne Akkord vollschichtig auszuüben, auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter sei ihm vollschichtig zumutbar.

Mit Bescheid vom 03.08.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor.

Seinen Widerspruch vom 20.08.1998 begründete der Kläger mit seinem Gesundheitszustand, insbesondere der Depression und dem sekundären Alkoholismus. Er sei wegen der Krankheitsfolgen nicht in der Lage zu arbeiten und sei sowohl in Jugoslawien als auch in der Schweiz Invalidenrentner. Landwirtschaftliche Flächen besitze er, könne diese aber wegen der Krankheitsfolgen nicht bestellen. Vorgelegt wurden der Schweizer und der jugoslawische Rentenbescheid.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.1998 den Widerspruch zurück erneut mit der Begründung, vollschichtig könne der Kläger noch mittelschwere bis gelegentlich schwere Arbeiten ohne Akkord verrichten.

Mit der Klage vom 15.02.1999, eingegangen beim Sozialgericht Landshut am 25.02.1999, begehrte der Kläger Rente auch aus der deutschen Versicherung unter Hinweis auf den Rentenbezug in der Schweiz und in Jugoslawien. Er sei nicht in der Lage, wegen des angeborenen Schwachsinns, der symptomatischen Depression und des sekundären Alkoholismus ohne Begleitung seiner Ehefrau zu reisen und sei nicht mehr arbeitsfähig wegen der Gesundheitsstörungen. Die Erkrankung sei 1986 eingetreten und trotz der ambulanten und stationären Behandlung fortgeschritten. Er legte einen Arztbericht vor und erklärte sich bereit, zur Untersuchung in die Bundesrepublik zu kommen. Nach Ladung zur Untersuchung teilte er mit, aufgrund des Gesundheitszustands nicht in der Lage zu sein, sich selbständig fortzubewegen, er sei überall auf eine Begleitperson angewiesen und reiseunfähig. In einem ärztlichen Bericht vom 04.08.2000 wurde unter Bezugnahme auf den Bescheid der Invalidenkommission von 1996 bestätigt, dass der Kläger ohne medizinische Begleitung und ohne Sanitätsfahrzeug reiseunfähig sei, die letzte Untersuchung habe im Juli 2000 stattgefunden.

Auf Veranlassung des Sozialgerichts erstattete der Arzt für Neurologie Dr.P. sein Gutachten nach Aktenlage. Dr.P. hielt die im psychologischen Befundbericht erwähnten Befunde für nicht nachvollziehbar. Zur Zeit der Begutachtung 1998 in Regensburg durch die Beklagte hätten keine entsprechenden Erkrankungen vorgelegen. Neue Leiden könnten nicht festgestellt werden, objektive Befunde bezüglich eines anamnestisch beschriebenen epileptischen Anfalls lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger könne vollschichtig tätig sein, sich auf andere Tätigkeiten auch umstellen sowie die entsprechenden Entfernungen zurücklegen.

Das Gericht unterrichtete den Kläger über das Ergebnis der Beweisaufnahme und die Absicht, einen Gerichtsbescheid zu erlassen. Der Kläger äußerte sich im Schreiben vom 06.02. widersprüchlich zur Fortsetzung des Verfahrens.

Mit Gerichtsbescheid vom 15.02.2001, der am 12.03.2001 zugestellt wurde, wies das Sozialgericht die Klage ab. Durch die Untersuchung in Regensburg sei bewiesen, dass der Kläger nicht an den aus Jugoslawien mitgeteilten schwerwiegenden Befunden leide. Auch die Entlassungsberichte des Gesundheitszentrums beschrieben 1996 regelrechte Laborbefunde und unauffällige Befunde eines kraniellen Computertomogramms. Die nach der Begutachtung durch die Beklagte mitgeteilten Befunde ließen sich durch objektivierbare Unterlagen nicht nachweisen. Der vom Gericht gehörte Gutachter habe diese Unterlagen ausgewertet und sei überzeugend zum Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch vollschichtig in der Lage sei, Arbeiten zu verrichten. Damit sei er weder berufs- noch erwerbsunfähig, weder im Sinne der bis zum 31.12.2000 geltenden Bestimmungen noch nach der ab 01.01.2001 geltenden Bestimmung des § 43 SGB VI.

In der Berufungsschrift vom 30.03.2001, eingegangen am 10.04. 2001, begehrte der Kläger die Zuerkennung der Rente. Er wiederholte sein bisheriges Vorbringen.

Zur Untersuchung des Klägers in der Bundesrepublik wurde von der Ausländerbehörde eine Betretenserlaubnis ausgestellt.

Mit der Untersuchung beauftragte der Senat Dr.K. und Dr.E ... Dr.K. stellte im Gutachten vom 21.02.2002, basierend auf dem Untersuchungsergebnis vom 19.02.2002, beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Remittierte Alkoholkrankheit, 2. Spannungskopfschmerzsyndrom, 3. Lumbalsyndrom ohne korrespondierende neurologische Ausfälle. Er kam zum Ergebnis, dass der Kläger ab Juli 1996 noch Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes und zwar acht Stunden täglich verrichten könne. Qualitative Einschränkungen lägen vor, da dem Kläger körperlich schwere Arbeiten nicht zumutbar seien, auch Zwangshaltung sei zu vermeiden und aufgrund der intellektuellen Ausstattung könne es sich nur um geistig einfache, wenig anspruchsvolle Tätigkeiten handeln. Einschränkungen der Wegstrecke oder der Umstellungsfähigkeit fand Dr.K. aber nicht. Die neurologischen Untersuchungsbefunde erbrachten keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Anhaltspunkte für einen bedeutenden Alkoholabusus, eine Polyneuropathie, eine kognitive Störung oder Symptome im Sinne einer hirnorganischen Wesensänderung.

Dr.E. beschrieb im Gutachten vom 14.03.2002 folgende Gesundheitsstörungen: 1. Verdacht auf intermittierenden exzessiven Alkoholkonsum, bisher keine Schädigung der inneren Organe nachweisbar, 2. Verdacht auf Grenzwerthypertonie, 3. Hyperlipidämie und 4. unklare Erythrozytorie. Nebenbefundlich wurde ein Zustand nach Speicheldrüsenoperation festgestellt. Dr.E. konnte auf internem Fachgebiet nur geringgradige Gesundheitsstörungen nachweisen, die zu keiner relevanten Leistungseinschränkung geführt haben. Aufklärungsbedürftig und dann zu therapieren sei die Erythrozytorie. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, schwere körperliche Arbeit zu erbringen, es seien auch Arbeiten mit häufigem Bücken und in Zwangshaltung zu vermeiden. Nicht mehr möglich sei das Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Aufgrund der intellektuellen Ausstattung könne es sich nur um einfache und geistig wenig anspruchsvolle Tätigkeiten handeln. Eine Einschränkung der Wegstrecken bestehe aber nicht und es lägen auch keine besonderen Umstände vor, die einer Tätigkeit unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen entgegenstünden. Die Trinkmenge sei anzuzweifeln, da weder neurologische Schädigungen noch andere auffällige Befunde der inneren Organe nachgewiesen wurden. Dr.E. konnte keine sozialmedizinisch relevanten Erkrankungen des Herz- und Kreislaufsystems nachweisen.

Dem Kläger wurde das Ergebnis der Beweiserhebung übersandt, er teilte im Schreiben vom 08.05.2002 mit, dass er die Berufung nicht zurücknehme.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15.02. 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.08.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.11.1998 aufzuheben und ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Juni 1996 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Durch die Untersuchung des Klägers in der Bundesrepublik konnte nicht nachgewiesen werden, dass Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der bis 31.12.2000 geltenden Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI vorliegt noch ist der Kläger teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung. Die Beklagte und das Sozialgericht Landshut haben damit zu Recht den Anspruch des Klägers auf Rente aus der deutschen Versicherung verneint.

§ 43 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung bestimmt: "Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie

1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. § 38 Satz 2 ist anzuwenden.

Abs.2 bestimmt: "Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen." Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs.2 SGB VI a.F. "Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer unter anderem eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen." § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung bestimmt: "Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Plfichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein."

Nach § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI sind erwerbsgemindert Versicherte, "die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein."

Alle diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger seit Antragstellung im Juli 1996 zu keinem Zeitpunkt. Durch die in der Bundesrepublik im Verwaltungsverfahren von Dr.M. und Dr.L. sowie im Berufungsverfahren durch Dr.K. und Dr.E. durchgeführten Untersuchungen steht fest, dass der Kläger vollschichtig noch alle Arbeiten verrichten kann, bei denen es sich nicht um körperlich schwere Arbeiten handelt, die in Zwangshaltung ausgeübt werden, verbunden mit schwerem Heben und Tragen sind oder auf Leitern und Gerüsten erfolgen. Im Positiven bedeutet dies, dass der Kläger leichte und mittelschwere Arbeiten sowohl im Gehen als auch im Stehen oder im Sitzen oder in wechselnder Körperhaltung noch acht Stunden täglich ausüben kann, sofern es sich um geistig einfache Arbeiten handelt, die dem Ausbildungs- und Intelligenzniveau des Klägers entsprechen. Fest steht aber auch, dass der Kläger als Bauhelfer nicht mehr tätig sein kann, da es sich hierbei um körperlich schwere Arbeiten auf Leitern und Gerüsten verbunden mit Heben und Tragen handelt. Auch wenn der Kläger die zuletzt in der Bundesrepublik ausgeübte Tätigkeit als Bauhelfer bzw. als Waldarbeiter nicht mehr verrichten kann, so ist er doch nicht berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes. Berufsunfähigkeitsrente wird nicht bereits dann gewährt, wenn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichtet werden kann. Der Anspruch setzt vielmehr voraus, dass auch keine andere zumutbare Tätigkeit ausgeübt werden kann. Die soziale Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktionen bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr.138 und 140). Ausschlagendgebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeiten, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei ist allein auf das Erwerbsleben in der Bundesrepublik abzustellen. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung u.a. BSG in SozR 3-2200 § 1246 RVO-Nr.5). Da über eine Berufsausbildung des Klägers nichts bekannt ist und er in der Bundesrepublik laut eigenen Angaben als Bauhelfer und Waldarbeiter beschäftigt war, ist der Kläger als ungelernter Arbeiter einzustufen, der auf alle anderen ungelernten und angelernten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Durch die Untersuchungen in der Bundesrepublik konnten keine gravierenden Gesundheitsstörungen festgestellt werden und die aus Jugoslawien mitgeteilten Befunde nicht bestätigt werden. Insbesondere konnte durch die Untersuchung in der Bundesrepublik nicht nachgewiesen werden, dass sich der Kläger in einem so schlechtem Gesundheitszustand befindet, wie dies im ärztlichen Attest vom 04.08.2000 beschrieben wurde. Allerdings hat ja bereits Dr.P. darauf hingewiesen, dass bei diesem Attest lediglich fremd- anamnestische Angaben berücksichtigt wurden und keinerlei Befunde genannt sind. Sowohl bei der Untersuchung 1998 in Regensburg als auch bei der jetzigen Untersuchung von Dres.K. und E. fand sich ein wesentlich besserer Gesundheitszustand. So bestehen weder auf neurologisch-nervenfachärztlichem Fachgebiet noch auf internem Gebiet Hinweise darauf, dass ein zu Schädigungen führender Alkoholismus vorgelegen hat oder vorliegt und der Kläger ist aufgrund dieser Befunde auch in der Lage, noch vollschichtig Arbeiten zu verrichten. Die zu berücksichtigenden Einschränkungen beziehen sich auf Tätigkeiten, die auf Leitern und Gerüsten verrichtet werden müssen, verursacht durch die Einnahme von Psychopharmaca. Im Übrigen sind körperlich schwere Arbeiten ausgeschlossen sowie das Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne dass Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Auch die apparativen technischen Untersuchungen erbrachten keine neuen Erkenntnisse weder auf neurologischem noch auf internem Fachgebiet. Da eine Entzugssymptomatik nicht vorlag, ging Dr.K. von einer remittierten Alkoholkrankheit aus. Ebenso wie bereits Dr.P. im Gutachten nach Aktenlage im Januar 2000 hat auch Dr.E. die Trinkmenge angezweifelt, da weder neurologische Ausfälle noch andere auffällige Befunde der inneren Organe wie zum Beispiel erhöhte Leberwerte nachgewiesen werden konnten. Auch bei den Untersuchungen fand sich kein Hinweis auf übermäßigen Alkoholgenuss, so kam der Kläger zur Untersuchung nicht in alkoholisiertem Zustand, auch die Anamnese war problemlos möglich und er machte auf die Gutachter nicht den Eindruck eines geschädigten Alkoholikers. Diese hier bei der Untersuchung erhobenen Befunde decken sich mit den aus Jugoslawien mitgeteilten Laborwerten, auch dort wird über normale Gamma-GT-Werte und normale Transaminasen berichtet. Bei der Untersuchung durch Dr.E. lagen die Blutdruckwerte im hochnormalen Bereich. Da nach Angaben des Klägers Pharmaka eingenommen werden, die nach Kreislauffehlregulation zu niedrigem Blutdruck führen können, hat Dr.E. von einer Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten abgeraten. Dr.K. und Dr.E. konnten also nur ganz geringe Gesundheitsstörungen feststellen, so dass hier weder an eine Summierung von Leistungseinschränkungen noch an eine ungewöhnliche Leistungseinschränkung zu denken ist. Es fiel bei der Untersuchung auch auf, dass der Kläger eine erhebliche Beschwielung der Hände hat. Er selbst gab dazu an, keine Tätigkeiten zu verrichten, außer sehr selten ein paar Scheite Holz zu hacken. Insgesamt ist bei den Untersuchungen aber vermerkt, dass er einer ausführlichen Befragung durch die Sachverständigen nicht zugänglich war. Für den Senat erscheint es daher nicht glaubwürdig, wenn der Kläger vorträgt, seine Grundstücke nicht selbst bearbeiten zu können. Es liegt vielmehr der Verdacht nahe, dass der Kläger selbständiger Landwirt ist und mindestens stundenweise auch in der Landwirtschaft arbeiten kann. Unabhängig davon ist er aber dem Ergebnis der Beweisaufnahme zufolge auf jeden Fall in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten acht Stunden täglich zu verrichten. Bei fehlendem Berufsschutz und keiner so genannten Summierung ungewöhnlicher Leistungsschränkungen oder schweren spezifischen Leistungsbehinderung ist bei vollschichtigem Leistungsvermögen die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nicht erforderlich (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO-Nr.50 m.w.N., Niesel Kasseler Kommentar § 43 SGB VI Anmerkung 123). Beim Fehlen von Berufsunfähigkeit im Sinne von § 43 SGB VI in der bis 31.12. 2000 geltenden Fassung liegt auch keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 44 SGB VI a.F. vor, da der Kläger mit dem vorhandenen Restleistungsvermögen durch regelmäßige Erwerbstätigkeit noch mehr als geringfügige Einkünfte erzielen kann. Er erfüllt aber auch nicht die Voraussetzungen des § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung, denn bei festgestelltem vollschichtigen Leistungsvermögen ist er noch in der Lage, mehr als die dort geforderten sechs Stunden mindestens zu arbeiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffern 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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