Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 687/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 228/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 27. März 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des am 24.06.1992 verstorbenen Vaters des Klägers, des marokkanischen Staatsangehörigen gleichen Namens, der von der Beklagten mit Bescheid vom 18.05.1992 Regelaltersrente bezogen hat. Der Kläger ist am 1957 geboren und hat am 14.03.2000 Antrag gestellt, weil er sich nicht selbst unterhalten könne. Dazu legte er ärztliche Atteste der Dres. B. , G. und B. vor. Diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.04.2000 ohne medizinische Prüfung ab, da der Kläger bei Antragstellung das 27. Lebensjahr längst vollendet und damit nach § 48 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) keinen Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente mehr habe, auch wenn er wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der hiergegen vom Kläger erhobene Widerspruch, begründet mit der Unmöglichkeit, einer beruflichen Aktivität nachgehen zu können, ist von der Beklagten am 15.06.2000 zurückgewiesen worden. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung gem. § 48 Abs. 4 SGB VI könne nach Vollendung des 27. Lebensjahres einer Waise unter keinem Gesichtspunkt mehr ein Anspruch auf Waisenrente zustehen.
Die hiergegen von der Mutter des Klägers erhobene Klage hat das Sozialgericht Augsburg (SG) mit Gerichtbescheid vom 27.03.2001 abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger selbst mit den bekannten Argumenten Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 27.03.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 13.04.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2000 aufzuheben und ihm Waisenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 27.03.2001 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der beigezogenen Akten der Beklagten einschließlich derjenigen des verstorbenen Versicherten Mohamed Hida Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht begründet.
Die Berufung ist formgemäß eingelegt, denn die für das Schriftlichkeitserfordernis notwendige Unterschrift ist durch die Verwendung einer Paraphe gewahrt, weil in Gesamtschau von Schriftgebinde (vom äußeren Erscheinungsbild hiermit einer Absender- und Empfängerangabe versehen) und Häufigkeit sowie der detaillierten Angaben zum Gegenstand des Rechtsstreites der Klägerin als Urheber der Rechtsbehelfe auszumachen ist (vgl. Mayer-Ladewig, Komm. zum SGG, Anm. 4 zu § 151; BSG, Urteil vom 06.05.1998 - B 13 RJ 85/97). Nach seinem bisher gezeigten Verhalten ist der Kläger trotz seiner Nervenkrankheit auch prozessfähig, sodass ein Prozessvertreter nicht zu bestellen war.
Im übrigen ist die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters deswegen nicht zu veranlassen, weil die Klage offensichtlich unbegründet und darüber kein Zweifel möglich ist (LSG Nds Breith. 80, 621; LSG Berlin Breith. 95, 385; Bley Anm. 6b; Behn SozVers 92, 6; Mayer-Ladewig, Komm. zum SGG, Anm. 2 zu § 72).
Dies ist hier der Fall.
Hinterbliebenenrente wird längstens 12 Monate von der Antragstellung an zurück geleistet (Ausschlussfrist nach § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Die Leistung ist aber erst am 14.03.2000 - weit nach Vollendung des im 27. Lebensjahr des des Klägers - beantragt worden ist. Letztlich ist aber auch gar kein Anspruch entstanden. Denn nach § 48 Abs. 4 Nr. 2 b SGB VI besteht ein Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise u.a. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dieses (Höchst-)Alter zum Bezug einer Waisenrente hat der Kläger bereits am 23.02.1984, weit vor dem Tod des am 24.06.1992 gestorben Versicherten überschritten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des am 24.06.1992 verstorbenen Vaters des Klägers, des marokkanischen Staatsangehörigen gleichen Namens, der von der Beklagten mit Bescheid vom 18.05.1992 Regelaltersrente bezogen hat. Der Kläger ist am 1957 geboren und hat am 14.03.2000 Antrag gestellt, weil er sich nicht selbst unterhalten könne. Dazu legte er ärztliche Atteste der Dres. B. , G. und B. vor. Diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.04.2000 ohne medizinische Prüfung ab, da der Kläger bei Antragstellung das 27. Lebensjahr längst vollendet und damit nach § 48 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) keinen Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente mehr habe, auch wenn er wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der hiergegen vom Kläger erhobene Widerspruch, begründet mit der Unmöglichkeit, einer beruflichen Aktivität nachgehen zu können, ist von der Beklagten am 15.06.2000 zurückgewiesen worden. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung gem. § 48 Abs. 4 SGB VI könne nach Vollendung des 27. Lebensjahres einer Waise unter keinem Gesichtspunkt mehr ein Anspruch auf Waisenrente zustehen.
Die hiergegen von der Mutter des Klägers erhobene Klage hat das Sozialgericht Augsburg (SG) mit Gerichtbescheid vom 27.03.2001 abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger selbst mit den bekannten Argumenten Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 27.03.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 13.04.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2000 aufzuheben und ihm Waisenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 27.03.2001 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der beigezogenen Akten der Beklagten einschließlich derjenigen des verstorbenen Versicherten Mohamed Hida Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht begründet.
Die Berufung ist formgemäß eingelegt, denn die für das Schriftlichkeitserfordernis notwendige Unterschrift ist durch die Verwendung einer Paraphe gewahrt, weil in Gesamtschau von Schriftgebinde (vom äußeren Erscheinungsbild hiermit einer Absender- und Empfängerangabe versehen) und Häufigkeit sowie der detaillierten Angaben zum Gegenstand des Rechtsstreites der Klägerin als Urheber der Rechtsbehelfe auszumachen ist (vgl. Mayer-Ladewig, Komm. zum SGG, Anm. 4 zu § 151; BSG, Urteil vom 06.05.1998 - B 13 RJ 85/97). Nach seinem bisher gezeigten Verhalten ist der Kläger trotz seiner Nervenkrankheit auch prozessfähig, sodass ein Prozessvertreter nicht zu bestellen war.
Im übrigen ist die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters deswegen nicht zu veranlassen, weil die Klage offensichtlich unbegründet und darüber kein Zweifel möglich ist (LSG Nds Breith. 80, 621; LSG Berlin Breith. 95, 385; Bley Anm. 6b; Behn SozVers 92, 6; Mayer-Ladewig, Komm. zum SGG, Anm. 2 zu § 72).
Dies ist hier der Fall.
Hinterbliebenenrente wird längstens 12 Monate von der Antragstellung an zurück geleistet (Ausschlussfrist nach § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Die Leistung ist aber erst am 14.03.2000 - weit nach Vollendung des im 27. Lebensjahr des des Klägers - beantragt worden ist. Letztlich ist aber auch gar kein Anspruch entstanden. Denn nach § 48 Abs. 4 Nr. 2 b SGB VI besteht ein Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise u.a. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dieses (Höchst-)Alter zum Bezug einer Waisenrente hat der Kläger bereits am 23.02.1984, weit vor dem Tod des am 24.06.1992 gestorben Versicherten überschritten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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