Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 942/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 236/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Rückzahlungsforderung der Beklagten, die dem Kläger in der Zeit vom 01.12.1996 bis 31.08.1997 neben der Altersrente wegen Berufsunfähigkeit die bisher gezahlte Rente wegen Berufsunfähigkeit weiter geleistet hat.
Mit Bescheid vom 06.11.1986 hatte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 01.06.1984 Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt.
Mit Bescheid vom 14.06.1996 wurde dem Kläger antragsgemäß Altersrente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.09.1996 gewährt. Der Bescheid lautete dahin, dass der Kläger "anstelle der bisherigen Rente" nunmehr Altersrente für Berufsunfähige erhalte. Im Übrigen wurde darin der Gesetzestext referiert, dass neben der bewilligten Rente Anspruch auf die bisherige Rente bestehe, jedoch nur die höchste Rente ausbezahlt werde.
Die laufende Zahlung wurde zum Dezember 1996 aufgenommen, die Zahlung der bisher geleisteten Rente wegen Berufsunfähigkeit jedoch nicht eingestellt. Es wurden deshalb bis zur Entdeckung des Fehlers von Dezember 1996 bis August 1997 beide Renten an den Kläger ausbezahlt. Für diesen Zeitraum summierte sich die Rente wegen Berufsunfähigkeit auf insgesamt 9.730,96 DM.
Mit Anhörungsschreiben vom 25.08.1997 wies die Beklagte den Kläger auf die irrtümlich geleistete Zahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit hin und teilte ihm ihre Absicht mit, die Überzahlung zurückzufordern.
Mit Schreiben vom 08.09.1997 ließ der Kläger mitteilen, es sei ihm im Bescheid vom 14.10.1996 mitgeteilt worden, dass neben der bewilligten Rente auch der Anspruch auf Rente wegen Berufs- Weiterzahlung der Berufsunfähigkeitsrente für ordnungsgemäß gehalten. Die Rechtswidrigkeit der Doppelzahlung sei ihm nicht bekannt gewesen, ebenso sei ihm keine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich seiner Unkenntnis vorzuwerfen. Zudem habe er den Geldbetrag vollständig verbraucht.
Mit Bescheid vom 02.01.1998 stellte die Beklagte die Überzahlung in Höhe von 9.730,96 DM sowie die Erstattungspflicht des Klägers fest. Der Kläger hätte in grob fahrlässiger Weise die Unrechtmäßigkeit der Doppelzahlung nicht bemerkt. Es sei ihm mit Bescheid vom 14.10.1996 nämlich mitgeteilt worden, dass bei einem Anspruch auf mehrere Renten nur die höchste Rente gemäß § 89 Abs.1 SGB VI ausbezahlt werde.
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 29.05. 1998 mit derselben Begründung zurück.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Die Voraussetzungen des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) seien nicht erfüllt. Die Rechtswidrigkeit der Doppelzahlung sei ihm nicht bekannt gewesen, ebenso wenig sei ihm grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich seiner Unkenntnis vorzuwerfen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 9. März 2000 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die entstandene Überzahlung zurückgefordert.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter die Aufhebung des Rückforderungsbescheides begehrt. Die Rückforderung sei unrechtmäßig, da er gemäß § 45 Abs.2 SGB X Vertrauensschutz genieße und er nicht in vorwerfbarer Weise die Unrechtmäßigkeit der Zahlung nicht erkannt habe. Die Zahlung sei damals - auf seinen Antrag - auf den Namen seines Sohnes geführtes Konto erfolgt. Er habe daher die Doppelzahlung gar nicht erkennen können. Zudem habe die Beklagte ihr Ermessen fehlgebraucht, indem sie die Überzahlung zurückgefordert habe, obwohl er mitgeteilt habe, dass er den überzahlten Betrag bereits verbraucht habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 02.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.05.1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und weist darauf hin, dass der Kläger im November 1997 die Zahlung seiner Rente auf ein unter dem Namen Annette Gawellok geführtes Konto verfügt habe.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil er keinen Anspruch darauf hat, die entstandene Überzahlung zu behalten.
Der Senat folgt in seiner Entscheidung dem angefochtenen Urteil und sieht daher insoweit gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Danach besteht für die Beklagte dem Grunde nach ein Rückforderungsrecht für die entstandene Überzahlung in Höhe von 9.730,96 DM.
Auch wenn der Senat die Erwägungen, die die Beklagte bewogen haben die Überzahlung gänzlich vom Kläger zurückzufordern, nicht erkennen kann, da diese aus ihren Entscheidungen nicht ersichtlich sind, ist dies nicht entscheidungserheblich, da der Senat das der Beklagten bei ihrer Entscheidung eingeräumte Ermessen auf Null reduziert sieht (vgl. KassKomm-Steinwedel, § 45 SGB X Rdnr.58 ff.). Gerade die Tatsache, dass der Kläger seine Rente auf wechselnde Konten seiner Angehörigen überweisen ließ, zeigt, dass er sich in besonderer Weise seiner Vermögensverwaltung annimmt. Es erscheint daher unmöglich, dass der Kläger nicht genau über die Vorgänge auf "seinen Konten" Bescheid wusste. Der Senat geht daher von einem positiven Wissen des Klägers über die irrtümliche Weiterzahlung seiner bisherigen Rente aus und dem Willen des Klägers, abzuwarten, bis die Beklagte ihren Fehler selbst erkennen werde. Bei einem derart gelagerten Sachverhalt erscheint der Ermessensspielraum der Beklagten, was die in Ausgabebelassung der Überzahlung betrifft, auf Null reduziert, da angesichts der Gesamtumstände das Verschulden der Beklagten nicht ins Gewicht fällt. Ein Ermessensfehlgebrauch oder die mangelnde Ausübung des Ermessens durch die Beklagte liegt daher nicht vor.
Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist daher rechtmäßig.
Die Frage, in welcher Weise die Rückforderung verwirklicht werden kann, ist nicht Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits und bedarf einer weiteren Entscheidung der Beklagten, wobei nicht zu verkennen ist, dass der Kläger bisher auf die Anfrage der Beklagten, in welcher Weise ihm eine Rückzahlung möglich sei, nicht eingegangen ist und er die Klärung der Frage drohender Sozialhilfebedürftigkeit aufgrund weiterer Abzüge von der laufenden Rente durch eigene Untätigkeit bisher verhindert hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Rückzahlungsforderung der Beklagten, die dem Kläger in der Zeit vom 01.12.1996 bis 31.08.1997 neben der Altersrente wegen Berufsunfähigkeit die bisher gezahlte Rente wegen Berufsunfähigkeit weiter geleistet hat.
Mit Bescheid vom 06.11.1986 hatte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 01.06.1984 Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt.
Mit Bescheid vom 14.06.1996 wurde dem Kläger antragsgemäß Altersrente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.09.1996 gewährt. Der Bescheid lautete dahin, dass der Kläger "anstelle der bisherigen Rente" nunmehr Altersrente für Berufsunfähige erhalte. Im Übrigen wurde darin der Gesetzestext referiert, dass neben der bewilligten Rente Anspruch auf die bisherige Rente bestehe, jedoch nur die höchste Rente ausbezahlt werde.
Die laufende Zahlung wurde zum Dezember 1996 aufgenommen, die Zahlung der bisher geleisteten Rente wegen Berufsunfähigkeit jedoch nicht eingestellt. Es wurden deshalb bis zur Entdeckung des Fehlers von Dezember 1996 bis August 1997 beide Renten an den Kläger ausbezahlt. Für diesen Zeitraum summierte sich die Rente wegen Berufsunfähigkeit auf insgesamt 9.730,96 DM.
Mit Anhörungsschreiben vom 25.08.1997 wies die Beklagte den Kläger auf die irrtümlich geleistete Zahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit hin und teilte ihm ihre Absicht mit, die Überzahlung zurückzufordern.
Mit Schreiben vom 08.09.1997 ließ der Kläger mitteilen, es sei ihm im Bescheid vom 14.10.1996 mitgeteilt worden, dass neben der bewilligten Rente auch der Anspruch auf Rente wegen Berufs- Weiterzahlung der Berufsunfähigkeitsrente für ordnungsgemäß gehalten. Die Rechtswidrigkeit der Doppelzahlung sei ihm nicht bekannt gewesen, ebenso sei ihm keine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich seiner Unkenntnis vorzuwerfen. Zudem habe er den Geldbetrag vollständig verbraucht.
Mit Bescheid vom 02.01.1998 stellte die Beklagte die Überzahlung in Höhe von 9.730,96 DM sowie die Erstattungspflicht des Klägers fest. Der Kläger hätte in grob fahrlässiger Weise die Unrechtmäßigkeit der Doppelzahlung nicht bemerkt. Es sei ihm mit Bescheid vom 14.10.1996 nämlich mitgeteilt worden, dass bei einem Anspruch auf mehrere Renten nur die höchste Rente gemäß § 89 Abs.1 SGB VI ausbezahlt werde.
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 29.05. 1998 mit derselben Begründung zurück.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Die Voraussetzungen des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) seien nicht erfüllt. Die Rechtswidrigkeit der Doppelzahlung sei ihm nicht bekannt gewesen, ebenso wenig sei ihm grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich seiner Unkenntnis vorzuwerfen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 9. März 2000 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die entstandene Überzahlung zurückgefordert.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter die Aufhebung des Rückforderungsbescheides begehrt. Die Rückforderung sei unrechtmäßig, da er gemäß § 45 Abs.2 SGB X Vertrauensschutz genieße und er nicht in vorwerfbarer Weise die Unrechtmäßigkeit der Zahlung nicht erkannt habe. Die Zahlung sei damals - auf seinen Antrag - auf den Namen seines Sohnes geführtes Konto erfolgt. Er habe daher die Doppelzahlung gar nicht erkennen können. Zudem habe die Beklagte ihr Ermessen fehlgebraucht, indem sie die Überzahlung zurückgefordert habe, obwohl er mitgeteilt habe, dass er den überzahlten Betrag bereits verbraucht habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 02.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.05.1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und weist darauf hin, dass der Kläger im November 1997 die Zahlung seiner Rente auf ein unter dem Namen Annette Gawellok geführtes Konto verfügt habe.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil er keinen Anspruch darauf hat, die entstandene Überzahlung zu behalten.
Der Senat folgt in seiner Entscheidung dem angefochtenen Urteil und sieht daher insoweit gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Danach besteht für die Beklagte dem Grunde nach ein Rückforderungsrecht für die entstandene Überzahlung in Höhe von 9.730,96 DM.
Auch wenn der Senat die Erwägungen, die die Beklagte bewogen haben die Überzahlung gänzlich vom Kläger zurückzufordern, nicht erkennen kann, da diese aus ihren Entscheidungen nicht ersichtlich sind, ist dies nicht entscheidungserheblich, da der Senat das der Beklagten bei ihrer Entscheidung eingeräumte Ermessen auf Null reduziert sieht (vgl. KassKomm-Steinwedel, § 45 SGB X Rdnr.58 ff.). Gerade die Tatsache, dass der Kläger seine Rente auf wechselnde Konten seiner Angehörigen überweisen ließ, zeigt, dass er sich in besonderer Weise seiner Vermögensverwaltung annimmt. Es erscheint daher unmöglich, dass der Kläger nicht genau über die Vorgänge auf "seinen Konten" Bescheid wusste. Der Senat geht daher von einem positiven Wissen des Klägers über die irrtümliche Weiterzahlung seiner bisherigen Rente aus und dem Willen des Klägers, abzuwarten, bis die Beklagte ihren Fehler selbst erkennen werde. Bei einem derart gelagerten Sachverhalt erscheint der Ermessensspielraum der Beklagten, was die in Ausgabebelassung der Überzahlung betrifft, auf Null reduziert, da angesichts der Gesamtumstände das Verschulden der Beklagten nicht ins Gewicht fällt. Ein Ermessensfehlgebrauch oder die mangelnde Ausübung des Ermessens durch die Beklagte liegt daher nicht vor.
Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist daher rechtmäßig.
Die Frage, in welcher Weise die Rückforderung verwirklicht werden kann, ist nicht Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits und bedarf einer weiteren Entscheidung der Beklagten, wobei nicht zu verkennen ist, dass der Kläger bisher auf die Anfrage der Beklagten, in welcher Weise ihm eine Rückzahlung möglich sei, nicht eingegangen ist und er die Klärung der Frage drohender Sozialhilfebedürftigkeit aufgrund weiterer Abzüge von der laufenden Rente durch eigene Untätigkeit bisher verhindert hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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