L 6 RJ 237/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 1418/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 237/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 1. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1947 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina. Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat er sowohl in der Bundesrepublik Deutschland - vom 1.7.1972 bis 31.12.1976 - als auch in seiner Heimat - u.a. (ohne Unterbrechung) vom 29.3.1977 bis 16.10.1997 - zurückgelegt.

Der Kläger, der angibt, keine Berufsausbildung durchlaufen zu haben, ist in Deutschland fast ausschließlich und insbesondere auch zuletzt (ab 14.9.1972) bei der ehemaligen Niederlassung Saarbrücken der Firma S. Hoch- und Ingenieurbau AG (Firma S.) beschäftigt gewesen. Die Firma S. vermutet, der Kläger sei als Zimmermann eingesetzt worden, wobei sie nicht angeben kann, ob als gelernte oder ungelernte Kraft; weitere Auskünfte seien nicht mehr möglich. Der Kläger trägt vor, als Zimmermann-Facharbeiter tätig gewesen zu sein.

Seit Oktober 1997 bezieht der Kläger in seiner Heimat Invalidenrente.

Den Antrag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit vom 18.10.1997 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.2.1998 und Widerspruchsbescheid vom 23.9.1998 ab, da der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) und damit erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI sei.

Mit der am 12.10.1998 zum Sozialgericht (SG) Landshut erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter.

Das SG erhob über Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen des Klägers im wesentlichen Beweis durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten von der Ärztin, Sozialmedizin Dr.T. (Gutachten vom 28./29.2.2000) und von dem Neurologen und Psychiater - Psychotherapie, Verhaltenstherapie, manuelle Medizin - Dr.Dr.W. (Gutachten vom 28.2.2000).

Die Ergebnisse der Begutachtungen zusammenfassend stellte Frau Dr.T. beim Kläger folgende Diagnosen: 1. Insulinpflichtiger Diabetes mit beginnender Nephropathie und sensibler Polyneuropathie. 2. Bluthochdruck mit beginnenden Rückwirkungen auf das Herz, Sinustachykardie. 3. Adipositas mit Fettstoffwechselstörung. 4. Prostataadenom. 5. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden. 6. Reaktiv-depressive Entwicklung mäßigen Grades; Kopfschmerzsyndrom. 7. Nebenbefund: Varikosis beidseits. Zum beruflichen Leistungsvermögen führte die Sachverständige aus, der Kläger könne unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne unübliche Pausen) leichte Arbeiten mit der Möglichkeit zum Wechsel der Ausgangslage (Sitzen, Stehen, Gehen) vollschichtig verrichten; hierbei sei dem Kläger Heben oder Tragen von Lasten ebensowenig zumutbar wie Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Arbeiten unter besonderem Zeitdruck sowie Wechsel- oder Nachtschichtarbeit. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Die Umstellungsfähigkeit des Klägers sei alters- und ausbildungsentsprechend. Als Zimmermann sei der Kläger nicht mehr einsatzfähig.

Aufgrund dieses Begutachtungsergebnisses wies das SG die Klage mit Urteil vom 1.3.2000 die Klage ab. Als angelernter Zimmermann sei der Kläger auf eine Berufstätigkeit als einfacher Pförtner verweisbar.

Am 27.4.2000 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug er vor, er könne keine Arbeiten mehr verrichten und beantrage eine erneute Begutachtung. Jedenfalls sei er berufsunfähig, da er in Deutschland als qualifizierter Maurer tätig gewesen sei und diesen Beruf nicht mehr ausüben könne. Zur weiteren Begründung legte der Kläger medizinische Unterlagen vor.

Der Senat zog die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Klageakten des SG bei und erholte eine Auskunft von der Fa.S. ; sodann teilte er dem Kläger mit, daß weitere Ermittlungen nicht beabsichtigt seien.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG Landshut vom 1.3.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.2.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 18.10.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 1.3.2000 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hat. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist lediglich auszuführen:

Der Kläger ist vom SG zutreffend als angelernter Arbeiter beurteilt worden. Dies ist dahingehend zu präzisieren, daß der Kläger, nachdem über das Arbeitsverhältnis bei der Fa.S. keine entsprechenden Auskünfte mehr zu erhalten sind, nach den im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsätzen der objektiven Beweislast als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs angesehen werden muß mit der Folge einer praktisch unbegrenzten Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Die vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen konnten den Senat nicht veranlassen, weitere Gutachten einzuholen. Die fraglichen Unterlagen haben den medizinischen Sachverständigen des SG größtenteils bereits vorgelegen. Soweit sie jetzt erstmals überreicht werden, sind sie wertlos, da sie noch aus der Zeit vor der Stellung des Rentenantrags stammen, somit ebenfalls keine neuen Gesichtspunkte bringen.

Der Kläger hat im Übrigen auch keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach §§ 43, 240 SGB VI in der seit 01.01.2001 gültigen Fassung (Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl.I S.1827), da in den für den Kläger entscheidenden Punkten keine Änderung zu seinen Gunsten normiert worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 1.3.2000 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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