Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 9 RJ 809/94
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 241/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Klägerin werden Kosten in Höhe von 800,00 DM auferlegt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die am ...1952 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und wohnt seit 1980 in der Bundesrepublik Deutschland. Von Oktober 1985 bis 4. März 1993 arbeitete sie als Reinigungsfrau im Klinikum G ...; seitdem ist sie arbeitslos gemeldet bzw. hat Krankengeld bezogen.
Am 09.06.1993 stellte die Klägerin Rentenantrag, der nach Untersuchungen auf orthopädischem, internistischem und nervenärztlichem Gebiet von der Beklagten mit Bescheid vom 22.12.1993 abgelehnt wurde, weil die Klägerin noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten könne ohne Nässe, Kälte, Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen und häufiges Bücken. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.1994 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat das SG München zahlreiche Befundberichte eingeholt und ein orthopädisches Gutachten durch Dr.L ... vom 15.11.1995, ein rheumatologisches Gutachten von Prof.Dr.Sch ... vom 30.12.1996 sowie ein internistisches Gutachten von Dr.Lo ... vom 25.02.1998.
Gestützt auf diese Gutachten hat das SG die Klage mit Urteil vom 25.02.1998 abgewiesen, weil die Klägerin noch ganztags mit gewissen qualitativen Einschränkungen arbeiten könne, z.B. als innerbetriebliche Bürobotin verbunden mit einfachen Tätigkeiten im Postein- und Auslauf, Kopierarbeiten oder ähnlichem. Eingeschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache könnten nicht berücksichtigt werden, da sie ebenso wie das allgemeine Arbeitsplatzrisiko nicht in den Risikobereich der gesetzlichen Rentenversicherung fielen.
Gegen das ihr am 14.04.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.05.1998 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass sie nicht mehr vollschichtig arbeiten könne. Dazu hat sie Atteste aus dem orthopädischem und psychiatrischem Gebiet vorgelegt. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr.E ... vom 05.06.1999. Dieser stellt nach Untersuchung der Klägerin, die in türkischer Sprache geführt wurde, fest, auf psychiatrischem Gebiet handele es sich um konversionsneurotische Entwicklung bei einer wenig belastbaren psychasthenischen, zwanghaft-anankastischen Persönlichkeit mit ängstlichen somatisierten Beschwerden, familiäre Konfliktreaktion, Nikotin- und Schmerzmittelabusus sowie Rentenwunsch. Eine endogene Psychose sowohl aus dem depressiven als auch aus dem schizophrenen Formenkreis sei auszuschließen. Es bestehe kein Hinweis für eine hypochondrische oder paranoide Entwicklung sowie Wahnerkrankungen. Ebenso fehlten Anhaltspunkte für eine hirnorganische Psychose.
Neurologischerseits bestünden ein Wirbelsäulen-Schmerzsyndrom, z.Zt. ohne Beteiligung des Nervensystems, bzw. ohne sichere medulläre und radikuläre Symptomatik, ohne gravierende knöcherne Veränderungen der Wirbelsäule (im Rahmen einer Konversionsneurose) sowie chronifizierte Cephalgien, sowohl psychogener als auch organischer Genese (Spannungskopfschmerzen und cervikale Migräne). Fachfremd liege eine Psoriaris vulgaris vor sowie ein Verdacht auf Psoriasisarthropatie.
Die Versicherte sei in ihrer Leistungsfähigkeit so eingeschränkt, dass sie nicht mehr in der Lage sei, schwere und mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Leichtere Arbeiten nach Art und Schwere der erhobenen Befunde seien ihr aber noch vollschichtig zuzumuten, da die psychische Symptomatik noch nicht chronifiziert erscheine. Wegen der bei einer augenärztlichen Untersuchung am 25.05.1999 beobachteten Gesichtsfeldeinschränkung empfehle sich eine augenärztliche Begutachtung.
Der Senat hat daraufhin ein augenfachärztliches Gutachten von Prof.Dr.K ..., Direktor der Augenklinik am Klinikum I ... vom 24.02.2000 eingeholt. Dieser diagnostiziert an beiden Augen: Astigmatismus mixtus, Presbyopie, Sicca-Syndrom, sowie nur am rechten Auge: Zustand nach Iritis, Cataracta incipiens, periphere Netzhautnarbe. Es zeige sich ingesamt ein guter Befund mit voller Sehschärfe auf beiden Augen und einem regelrechten Gesichtsfeld beidseits. Aus augenärztlicher Sicht bestünden keine Einwendungen gegen eine vollschichtige Arbeitstätigkeit. Bezüglich Sehschärfe und Gesichtsfeld liege ein regelrechtes Sehverhalten vor.
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat sodann ein nervenärztliches Gutachten von Dr.J.K ... vom 30.10.2000 eingeholt. In diesem Gutachten wird zusammenfassend festgestellt, es bestehe seit mehreren Jahren aufgrund der Kranken- und Lebensgesichte eine Dysthymie und Somatisierung von Krankheitswert, die sich vorwiegend in körperlichen Störungen und Schmerzen äußere. Primäre Ursache seien die erlebten Traumata sowie die aktuelle Eheproblematik. Ausdruck seien das chronifizierte Schmerzsyndrom und zum Teil aggressive Tendenzen. Nebenbefundlich bestehe ein Analgetikamissbrauch. Seit 1993 habe sich aus nervenärztlicher Sicht nichts entscheidendes verändert. Psychiatrischerseits bestünden keine Einschränkungen bezüglich Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Neurologischerseits sollten wegen des leichten LWS-Syndroms und einer Periarthritis humero scapularis beidseits nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen im Freien und in geschlossenen Räumen erfolgen. Hebearbeiten sollten nur bis max. fünf Kilogramm erfolgen. Zu vermeiden seien ausgeprägte Temperaturwechsel im Bereich von Kälte und Nässe. Wegen der psychischen Belastbarkeit sollte auf Schicht- und Nachtdienst verzichtet werden. Die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Raumpflegerin wäre zumutbar, falls kein Schicht- oder Nachtdienst erforderlich sei, allerdings nicht am letzten Arbeitsplatz. Andere Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie Betriebshelferin, Etikettiererin, Sortiererin, Verpackerin oder Kontrolleurin seien zumutbar, wenn sie nicht im Akkord oder am Fließband erfolgten. Die Leistungs- und Therapiemotivation sei aufgrund der Vorgeschichte und der depressiven Verstimmung unterdurchschnittlich.
Eine Stellungnahme der Klägerin zu diesem Gutachten ist nicht erfolgt.
Sie beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 25.02.1998 sowie des Bescheides vom 22.12.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.07.1994 zu verurteilen, ihr aufgrund des Antrages vom 09.06.1993 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.02.1998 zurückzuweisen.
Die Akten der Beklagten und des SG München wurden zum Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
Nach §§ 43 Abs.1, 44 Abs.1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufs- bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs.2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder wegen Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs oder der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 44 Abs.2 SGB VI sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgrenze bzw. (ab 01.04.1999) 630,00 DM pro Monat übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Nach § 43 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, der auf Versicherungsfälle anzuwenden ist, die nach diesem Datum eingetreten sind, haben Versicherte bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestes sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben ab 01.01.2001 bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres unter den gleichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Für die Klägerin ergibt sich nach keiner der o.g. gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weil sie noch in der Lage ist, leichte Arbeiten, wenn auch mit gewissen Einschränkungen vollschichtig auszuüben. Dies steht zur Überzeugung des Senates aufgrund der zahlreichen im Verwaltungsverfahren, im sozialgerichtlichen und insbesondere auch im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten zweifelsfrei fest. Bereits das Sozialgericht hat die Klägerin auf orthopädischem (Dr.L ... vom 15.11.1995), rheumatologischem (Prof.Dr.Sch ... vom 30.12.1996) und internistischem (Dr.Lo ... vom 25.02.1998) Fachgebiet untersuchen lassen. Die Gutachter kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin noch ganztags z.B. als Bürobotin, im Bereich des Postein- und Auslaufs, bei Kopierarbeiten und ähnlichem vollschichtig arbeiten könne. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde darüber hinaus von Amts wegen ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von einem der türkischen Sprache mächtigen Sachverständigen (Dr.E ... vom 05.06.1999) eingeholt. Danach stehen im Vordergrund eine konversionsneurotische Entwicklung bei einer wenig belastbaren psychasthenischen, zwanghaft-anankastischen Persönlichkeit mit ängstlichen somatisierten Beschwerden, familiärer Konfliktreaktion und Nikotin- und Schmerzmittelabusus und nicht zuletzt auch ein Rentenwunsch. Eine endogene Psychose sowohl aus dem depressiven als aus dem schizophrenen Personenkreis konnte ausgeschlossen werden. Auch Hinweise für eine hypochondrische oder paranoide Entwicklung sowie Wahnerkrankungen ergaben sich nicht. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Psychose vor. Auf neurologischem Fachgebiet handelt es sich um ein Wirbelsäulen-Schmerzsyndrom ohne sichere radikuläre Symptomatik und ohne gravierende knöcherne Veränderungen. Ferner liegen chronifizierte Kopfschmerzen vor sowohl psychogener als auch organischer Genese. Diese Befunde schließen es zwar aus, dass die Klägerin schwere und mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten kann. Leichte Arbeiten sind ihr indessen acht Stunden an fünf Tagen in der Woche durchaus zuzumuten. In Frage kommen Arbeiten ohne besondere nervliche Belastung, ohne besondere Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit in wechselnder Körperhaltung und ohne häufiges Bücken sowie nicht über Kopfhöhe. Außerdem sollten Kälte, Nässe und Lärm vermieden werden. Diese Einschränkungen stellen sich insgesamt als nicht sehr gravierend dar, sie übersteigen nicht das Maß dessen, was man üblicherweise unter einer leichten Arbeit versteht. Von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes kann mithin nicht ausgegangen werden.
Diese Auffassung von Dr.E ... wurde auch in dem auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG eingeholten nervenärztlichen Gutachten von Dr.J.K ... vom 30.10.2000 bestätigt. Auch Dr.J.K ... stellt eine Dysthymie und eine Somatisierung von Krankheitswert fest. Außerdem beschreibt er aggressive Tendenzen und als Nebenbefund einen Schmerzmittelmissbrauch. Zusammenfassend gelangt er jedoch zu der Feststellung, dass aus psychiatrischer Sicht keinerlei Einschränkungen bezüglich Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestünden. Neurologischerseits sind wegen eines von Dr.J.K ... als leicht bezeichneten LWS-Syndroms und einer Periarthritis humero scapularis nurmehr leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen im Freien und in geschlossen Räumen möglich. Dr.J.K ... hält sogar noch eine Tätigkeit als Raumpflegerin für zumutbar, sofern Schicht- und Nachtdienst vermieden werden können. Als Betriebshelferin, Etikettiererin, Sortiererin, Verpackerin oder Kontrolleurin kann die Klägerin mit dem ihr verbleibenden Leistungsvermögen auch nach Dr.J.K ... noch vollschichtig arbeiten.
Das vom Senat von Amts wegen eingeholte augenärztliche Gutachten von Prof.Dr.K ... ergab keinerlei Leistungseinschränkungen. Vielmehr verfügt die Klägerin über ein regelrechtes Sehvermögen.
Damit steht zusammenfassend eindeutig fest, dass die Klägerin noch leichte Arbeiten mit nur relativ geringfügigen Einschränkungen vollschichtig verrichten kann. Ein Rentenanspruch steht ihr mithin weder nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht, das auf Versicherungsfälle, die vor dem 01.01.2001 eingetreten sind, anzuwenden ist, noch erst recht nach dem seit dem 01.01.2001 geltenden Rentenrecht zu, weil danach das zeitliche Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden abgesunken sein müsste.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.02.1998 war deshalb zurückzuweisen.
Darüber hinaus hielt es der Senat für angezeigt, der Klägerin Kosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 800,00 DM aufzuerlegen. Nach dieser Bestimmung können einem Beteiligten, der durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung dem Gericht oder einem Beteiligten Kosten verursacht, diese im Urteil ganz oder teilweise auferlegt werden.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mutwillig gehandelt. Sie ist in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die Möglichkeit der Verhängung von Mutwillenskosten hingewiesen worden. Der Vorwurf des Mutwillens ist berechtigt, wenn ein Beteiligter den Prozess weiter betreibt, obwohl die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos ist, was hier nach den obigen Ausführungen und der eindeutigen Gutachtenslage der Fall ist, der Beteiligte dies subjektiv weiß, und wenn er entgegen besserer Einsicht von einer weiteren Prozessführung nicht Abstand nimmt (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 192 Rdnr.3). Dies war bei der Klägerin der Fall. Der Senat hat sie ausdrücklich und eindringlich darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel keinen Erfolg haben kann und insbesondere auch darauf, dass auch der von der Klägerin gemäß § 109 SGG benannte Sachverständige ihres Vertrauens zu einem für sie negativen Ergebnis gekommen ist. Ihr wurde eine Bedenkzeit eingeräumt, um über die Frage einer Berufungsrücknahme nachzudenken. Damit ist davon auszugehen, dass sie sich der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels durchaus bewusst war. Gleichwohl hat sie dieses aufrechterhalten. Die Höhe der auferlegten Kosten ist im Hinblick auf den durch den Abschluss des Verfahrens durch Urteil verursachten Arbeitsaufwand gerechtfertigt. Bei dem im zweitinstanzlichen Verfahren anfallenden vermehrten Arbeitsaufwand wegen der Entscheidung eines Kollegialgerichts hätten sogar Kosten in Höhe von über 2.000,00 DM verhängt werden können, wovon der Senat jedoch abgesehen hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 192 Rdrn.9 a).
Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Klägerin werden Kosten in Höhe von 800,00 DM auferlegt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die am ...1952 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und wohnt seit 1980 in der Bundesrepublik Deutschland. Von Oktober 1985 bis 4. März 1993 arbeitete sie als Reinigungsfrau im Klinikum G ...; seitdem ist sie arbeitslos gemeldet bzw. hat Krankengeld bezogen.
Am 09.06.1993 stellte die Klägerin Rentenantrag, der nach Untersuchungen auf orthopädischem, internistischem und nervenärztlichem Gebiet von der Beklagten mit Bescheid vom 22.12.1993 abgelehnt wurde, weil die Klägerin noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten könne ohne Nässe, Kälte, Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen und häufiges Bücken. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.1994 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat das SG München zahlreiche Befundberichte eingeholt und ein orthopädisches Gutachten durch Dr.L ... vom 15.11.1995, ein rheumatologisches Gutachten von Prof.Dr.Sch ... vom 30.12.1996 sowie ein internistisches Gutachten von Dr.Lo ... vom 25.02.1998.
Gestützt auf diese Gutachten hat das SG die Klage mit Urteil vom 25.02.1998 abgewiesen, weil die Klägerin noch ganztags mit gewissen qualitativen Einschränkungen arbeiten könne, z.B. als innerbetriebliche Bürobotin verbunden mit einfachen Tätigkeiten im Postein- und Auslauf, Kopierarbeiten oder ähnlichem. Eingeschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache könnten nicht berücksichtigt werden, da sie ebenso wie das allgemeine Arbeitsplatzrisiko nicht in den Risikobereich der gesetzlichen Rentenversicherung fielen.
Gegen das ihr am 14.04.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.05.1998 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass sie nicht mehr vollschichtig arbeiten könne. Dazu hat sie Atteste aus dem orthopädischem und psychiatrischem Gebiet vorgelegt. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr.E ... vom 05.06.1999. Dieser stellt nach Untersuchung der Klägerin, die in türkischer Sprache geführt wurde, fest, auf psychiatrischem Gebiet handele es sich um konversionsneurotische Entwicklung bei einer wenig belastbaren psychasthenischen, zwanghaft-anankastischen Persönlichkeit mit ängstlichen somatisierten Beschwerden, familiäre Konfliktreaktion, Nikotin- und Schmerzmittelabusus sowie Rentenwunsch. Eine endogene Psychose sowohl aus dem depressiven als auch aus dem schizophrenen Formenkreis sei auszuschließen. Es bestehe kein Hinweis für eine hypochondrische oder paranoide Entwicklung sowie Wahnerkrankungen. Ebenso fehlten Anhaltspunkte für eine hirnorganische Psychose.
Neurologischerseits bestünden ein Wirbelsäulen-Schmerzsyndrom, z.Zt. ohne Beteiligung des Nervensystems, bzw. ohne sichere medulläre und radikuläre Symptomatik, ohne gravierende knöcherne Veränderungen der Wirbelsäule (im Rahmen einer Konversionsneurose) sowie chronifizierte Cephalgien, sowohl psychogener als auch organischer Genese (Spannungskopfschmerzen und cervikale Migräne). Fachfremd liege eine Psoriaris vulgaris vor sowie ein Verdacht auf Psoriasisarthropatie.
Die Versicherte sei in ihrer Leistungsfähigkeit so eingeschränkt, dass sie nicht mehr in der Lage sei, schwere und mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Leichtere Arbeiten nach Art und Schwere der erhobenen Befunde seien ihr aber noch vollschichtig zuzumuten, da die psychische Symptomatik noch nicht chronifiziert erscheine. Wegen der bei einer augenärztlichen Untersuchung am 25.05.1999 beobachteten Gesichtsfeldeinschränkung empfehle sich eine augenärztliche Begutachtung.
Der Senat hat daraufhin ein augenfachärztliches Gutachten von Prof.Dr.K ..., Direktor der Augenklinik am Klinikum I ... vom 24.02.2000 eingeholt. Dieser diagnostiziert an beiden Augen: Astigmatismus mixtus, Presbyopie, Sicca-Syndrom, sowie nur am rechten Auge: Zustand nach Iritis, Cataracta incipiens, periphere Netzhautnarbe. Es zeige sich ingesamt ein guter Befund mit voller Sehschärfe auf beiden Augen und einem regelrechten Gesichtsfeld beidseits. Aus augenärztlicher Sicht bestünden keine Einwendungen gegen eine vollschichtige Arbeitstätigkeit. Bezüglich Sehschärfe und Gesichtsfeld liege ein regelrechtes Sehverhalten vor.
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat sodann ein nervenärztliches Gutachten von Dr.J.K ... vom 30.10.2000 eingeholt. In diesem Gutachten wird zusammenfassend festgestellt, es bestehe seit mehreren Jahren aufgrund der Kranken- und Lebensgesichte eine Dysthymie und Somatisierung von Krankheitswert, die sich vorwiegend in körperlichen Störungen und Schmerzen äußere. Primäre Ursache seien die erlebten Traumata sowie die aktuelle Eheproblematik. Ausdruck seien das chronifizierte Schmerzsyndrom und zum Teil aggressive Tendenzen. Nebenbefundlich bestehe ein Analgetikamissbrauch. Seit 1993 habe sich aus nervenärztlicher Sicht nichts entscheidendes verändert. Psychiatrischerseits bestünden keine Einschränkungen bezüglich Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Neurologischerseits sollten wegen des leichten LWS-Syndroms und einer Periarthritis humero scapularis beidseits nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen im Freien und in geschlossenen Räumen erfolgen. Hebearbeiten sollten nur bis max. fünf Kilogramm erfolgen. Zu vermeiden seien ausgeprägte Temperaturwechsel im Bereich von Kälte und Nässe. Wegen der psychischen Belastbarkeit sollte auf Schicht- und Nachtdienst verzichtet werden. Die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Raumpflegerin wäre zumutbar, falls kein Schicht- oder Nachtdienst erforderlich sei, allerdings nicht am letzten Arbeitsplatz. Andere Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie Betriebshelferin, Etikettiererin, Sortiererin, Verpackerin oder Kontrolleurin seien zumutbar, wenn sie nicht im Akkord oder am Fließband erfolgten. Die Leistungs- und Therapiemotivation sei aufgrund der Vorgeschichte und der depressiven Verstimmung unterdurchschnittlich.
Eine Stellungnahme der Klägerin zu diesem Gutachten ist nicht erfolgt.
Sie beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 25.02.1998 sowie des Bescheides vom 22.12.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.07.1994 zu verurteilen, ihr aufgrund des Antrages vom 09.06.1993 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.02.1998 zurückzuweisen.
Die Akten der Beklagten und des SG München wurden zum Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
Nach §§ 43 Abs.1, 44 Abs.1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufs- bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs.2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder wegen Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs oder der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 44 Abs.2 SGB VI sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgrenze bzw. (ab 01.04.1999) 630,00 DM pro Monat übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Nach § 43 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, der auf Versicherungsfälle anzuwenden ist, die nach diesem Datum eingetreten sind, haben Versicherte bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestes sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben ab 01.01.2001 bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres unter den gleichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Für die Klägerin ergibt sich nach keiner der o.g. gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weil sie noch in der Lage ist, leichte Arbeiten, wenn auch mit gewissen Einschränkungen vollschichtig auszuüben. Dies steht zur Überzeugung des Senates aufgrund der zahlreichen im Verwaltungsverfahren, im sozialgerichtlichen und insbesondere auch im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten zweifelsfrei fest. Bereits das Sozialgericht hat die Klägerin auf orthopädischem (Dr.L ... vom 15.11.1995), rheumatologischem (Prof.Dr.Sch ... vom 30.12.1996) und internistischem (Dr.Lo ... vom 25.02.1998) Fachgebiet untersuchen lassen. Die Gutachter kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin noch ganztags z.B. als Bürobotin, im Bereich des Postein- und Auslaufs, bei Kopierarbeiten und ähnlichem vollschichtig arbeiten könne. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde darüber hinaus von Amts wegen ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von einem der türkischen Sprache mächtigen Sachverständigen (Dr.E ... vom 05.06.1999) eingeholt. Danach stehen im Vordergrund eine konversionsneurotische Entwicklung bei einer wenig belastbaren psychasthenischen, zwanghaft-anankastischen Persönlichkeit mit ängstlichen somatisierten Beschwerden, familiärer Konfliktreaktion und Nikotin- und Schmerzmittelabusus und nicht zuletzt auch ein Rentenwunsch. Eine endogene Psychose sowohl aus dem depressiven als aus dem schizophrenen Personenkreis konnte ausgeschlossen werden. Auch Hinweise für eine hypochondrische oder paranoide Entwicklung sowie Wahnerkrankungen ergaben sich nicht. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Psychose vor. Auf neurologischem Fachgebiet handelt es sich um ein Wirbelsäulen-Schmerzsyndrom ohne sichere radikuläre Symptomatik und ohne gravierende knöcherne Veränderungen. Ferner liegen chronifizierte Kopfschmerzen vor sowohl psychogener als auch organischer Genese. Diese Befunde schließen es zwar aus, dass die Klägerin schwere und mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten kann. Leichte Arbeiten sind ihr indessen acht Stunden an fünf Tagen in der Woche durchaus zuzumuten. In Frage kommen Arbeiten ohne besondere nervliche Belastung, ohne besondere Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit in wechselnder Körperhaltung und ohne häufiges Bücken sowie nicht über Kopfhöhe. Außerdem sollten Kälte, Nässe und Lärm vermieden werden. Diese Einschränkungen stellen sich insgesamt als nicht sehr gravierend dar, sie übersteigen nicht das Maß dessen, was man üblicherweise unter einer leichten Arbeit versteht. Von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes kann mithin nicht ausgegangen werden.
Diese Auffassung von Dr.E ... wurde auch in dem auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG eingeholten nervenärztlichen Gutachten von Dr.J.K ... vom 30.10.2000 bestätigt. Auch Dr.J.K ... stellt eine Dysthymie und eine Somatisierung von Krankheitswert fest. Außerdem beschreibt er aggressive Tendenzen und als Nebenbefund einen Schmerzmittelmissbrauch. Zusammenfassend gelangt er jedoch zu der Feststellung, dass aus psychiatrischer Sicht keinerlei Einschränkungen bezüglich Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestünden. Neurologischerseits sind wegen eines von Dr.J.K ... als leicht bezeichneten LWS-Syndroms und einer Periarthritis humero scapularis nurmehr leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen im Freien und in geschlossen Räumen möglich. Dr.J.K ... hält sogar noch eine Tätigkeit als Raumpflegerin für zumutbar, sofern Schicht- und Nachtdienst vermieden werden können. Als Betriebshelferin, Etikettiererin, Sortiererin, Verpackerin oder Kontrolleurin kann die Klägerin mit dem ihr verbleibenden Leistungsvermögen auch nach Dr.J.K ... noch vollschichtig arbeiten.
Das vom Senat von Amts wegen eingeholte augenärztliche Gutachten von Prof.Dr.K ... ergab keinerlei Leistungseinschränkungen. Vielmehr verfügt die Klägerin über ein regelrechtes Sehvermögen.
Damit steht zusammenfassend eindeutig fest, dass die Klägerin noch leichte Arbeiten mit nur relativ geringfügigen Einschränkungen vollschichtig verrichten kann. Ein Rentenanspruch steht ihr mithin weder nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht, das auf Versicherungsfälle, die vor dem 01.01.2001 eingetreten sind, anzuwenden ist, noch erst recht nach dem seit dem 01.01.2001 geltenden Rentenrecht zu, weil danach das zeitliche Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden abgesunken sein müsste.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.02.1998 war deshalb zurückzuweisen.
Darüber hinaus hielt es der Senat für angezeigt, der Klägerin Kosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 800,00 DM aufzuerlegen. Nach dieser Bestimmung können einem Beteiligten, der durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung dem Gericht oder einem Beteiligten Kosten verursacht, diese im Urteil ganz oder teilweise auferlegt werden.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mutwillig gehandelt. Sie ist in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die Möglichkeit der Verhängung von Mutwillenskosten hingewiesen worden. Der Vorwurf des Mutwillens ist berechtigt, wenn ein Beteiligter den Prozess weiter betreibt, obwohl die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos ist, was hier nach den obigen Ausführungen und der eindeutigen Gutachtenslage der Fall ist, der Beteiligte dies subjektiv weiß, und wenn er entgegen besserer Einsicht von einer weiteren Prozessführung nicht Abstand nimmt (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 192 Rdnr.3). Dies war bei der Klägerin der Fall. Der Senat hat sie ausdrücklich und eindringlich darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel keinen Erfolg haben kann und insbesondere auch darauf, dass auch der von der Klägerin gemäß § 109 SGG benannte Sachverständige ihres Vertrauens zu einem für sie negativen Ergebnis gekommen ist. Ihr wurde eine Bedenkzeit eingeräumt, um über die Frage einer Berufungsrücknahme nachzudenken. Damit ist davon auszugehen, dass sie sich der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels durchaus bewusst war. Gleichwohl hat sie dieses aufrechterhalten. Die Höhe der auferlegten Kosten ist im Hinblick auf den durch den Abschluss des Verfahrens durch Urteil verursachten Arbeitsaufwand gerechtfertigt. Bei dem im zweitinstanzlichen Verfahren anfallenden vermehrten Arbeitsaufwand wegen der Entscheidung eines Kollegialgerichts hätten sogar Kosten in Höhe von über 2.000,00 DM verhängt werden können, wovon der Senat jedoch abgesehen hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 192 Rdrn.9 a).
Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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