L 6 RJ 244/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 1126/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 244/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 3. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Beginn des Anspruchs der Klägerin auf große Witwenrente wegen Vorliegens von verminderter Erwerbsfähigkeit, hierbei im wesentlichen die Frage, ob der aufgrund einer Aufforderung nach § 105a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gestellte Rehabilitationsantrag auch als Antrag auf große Witwenrente gilt.

Unter ihrem damaligen Ehenamen D. beantragte die Klägerin am 28.07.1988 Witwenrente aus der Versicherung des am 27.06.1988 verstorbenen Versicherten N. D ... Am 10.11.1988 stellte sie sodann wegen ihres schlechten Gesundheitszustands einen Antrag auf große Witwenrente.

Mit Bescheid vom 09.01.1989 gewährte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 28.07.1988 ab 27.06.1988, dem Todestag des Versicherten, kleine Witwenrente gemäß § 1268 Abs. 1 RVO (Höhe bei Rentenbeginn: 68,08 DM monatlich); den "Antrag vom 10.11.1988 auf Umwandlung der Witwenrente nach § 1268 Abs. 1 RVO in Witwenrente nach § 1268 Abs. 2 RVO wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit" lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.07.1989 ab, weil die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig sei.

Am 27.09.1993 beantragte die Klägerin, die seit 04.06.1993 wieder ihren Geburtsnamen M. führt, beim Arbeitsamt Deggendorf Arbeitslosengeld. Da das Arbeitsamt die Klägerin für erwerbsunfähig ansah, forderte es diese mit Schreiben vom 03.03.1994 gemäß § 105a Abs. 2 Satz 1 AFG dazu auf, beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation zu stellen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin am 14.03.1994 nach.

Am 12.04.1994 stellte die Klägerin zusätzlich den Antrag auf große Witwenrente wegen Vorliegens verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesem Antrag entsprach die Beklagte insoweit, als sie unter Annahme des Eintritts der Erwerbsminderung am 30.11.1993 (Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung durch das Arbeitsamt) und unter Berücksichtigung des Antrags vom 12.04.1994 mit Bescheid vom 28.06.1994 große Witwenrente ab 01.12.1993 zuerkannte (Höhe ab Beginn der großen Witwenrente: 531,98 DM). Eine Neufeststellung erfolgte sodann wegen der Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten mit Bescheid vom 28.07.1994.

Die für die Versichertenrente der Klägerin zuständige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) lehnte den zunächst in einen Rehabilitationsantrag und sodann in einen Rentenantrag umgedeuteten Arbeitslosengeldantrag der Klägerin vom 27.09.1993 mit Bescheid vom 01.12.1994 ab. Zwar liege seit 20.12.1991 Erwerbsunfähigkeit vor; die für eine Rentenzahlung erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien aber in diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt. An die Verwaltungsentscheidung hat sich ein bis einschließlich zum BSG erfolgloses gerichtliches Verfahren angeschlossen.

Am 29.12.1994 stellte die Klägerin den Antrag, ihr die große Witwenrente im Hinblick auf den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit am 20.12.1991 und unter Berücksichtigung ihres Antrags vom 14.07.1994 bereits ab 01.07.1993 zu zahlen.

Mit Bescheid vom 23.10.1995 setzte die Beklagte den Beginn der großen Witwenrente entsprechend dem Zeitpunkt des Antrags vom 12.04.1993 auf den 01.04.1993 fest; der Bescheid vom 28.06.1994 werde gemäß § 44 SGB X aufgehoben und durch den vorliegenden ersetzt. Mit Folgebescheiden vom 18.04.1997 und 26.08.1997 wurde die große Witwenrente wegen Berücksichtigung anrechenbaren Einkommens ab 01.06.1997 bzw. ab 01.11.1997 neu berechnet.

Den zum gegenwärtigen Verfahren führenden Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) stellte die Klägerin am 24.11.1997. Sie begehre große Witwenrente ab 01.09.1992, da der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 27.09.1993 auch in einen Antrag auf große Witwenrente hätte umgedeutet werden müssen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.06.1998 und Widerspruchsbescheid vom 15.07.1998 ab. Sie führte aus, eine Umdeutung des Rehabilitationsantrags käme nach § 116 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nur in Betracht für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus eigener Versicherung, da die Vorschrift ausdrücklich die Versicherteneigenschaft verlange; zum Ausgleich dafür, dass eine solche Umdeutungsmöglichkeit fehle, habe der Gesetzgeber bei Hinterbliebenenrenten eine wesentlich längere Antragsfrist normiert.

Auf die am 07.08.1998 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobene Klage hat dieses die Beklagte mit Urteil vom 03.12.1998 verpflichtet, der Klägerin bereits ab 01.09.1992 große Witwenrente zu zahlen, weil § 116 SGB VI allgemein von Renten spreche, nicht nur von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Am 18.05.1999 ging die Berufung der Beklagten gegen dieses ihr am 19.04.1999 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen; außerdem sei jedenfalls - auch wenn man dem Erstgericht folgen wollte - wegen § 44 Abs. 4 SGB X die höhere Leistung frühestens ab 01.01.1993 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 03.12.1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten (Witwenrentenakten der Beklagten; Versichertenrentenakten der BfA; Klageakten des SG Landshut; Leistungsakten des Arbeitsamts Deggendorf) und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere steht § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht entgegen, da es um die Differenz von rund 450,00 DM monatlich zwischen großer und kleiner Witwenrente für sieben Monate geht (rund 3150,00 DM). Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin ab 01.09.1992 große Witwenrente beanspruchen kann.

Zutreffend hat das Erstgericht erkannt, dass große Witwenrente ab dem Zeitpunkt zu zahlen ist, der sich aus dem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 27.09.1993, dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit am 20.12.1991 und § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ergibt, somit ab 1.9.1992. Ein Fall nach § 44 SGB X, der den Anspruch der Klägerin nach Absatz 4 der Vorschrift auf die Zeit ab 01.01.1993 begrenzen würde, liegt nicht vor, weil die Beklagte über den Antrag vom 27.09.1993 noch nie entschieden hat; der Antrag der Klägerin vom 24.11.1997 nach § 44 SGB X ist auch dahingehend auszulegen, dass die Klägerin von der Beklagten Entscheidung über den Antrag vom 27.09.1993 begehrt.

Anders als die Beklagte meint, ist nicht der Antrag auf große Witwenrente, den die Klägerin am 12.04.1994 an die Beklagte gerichtet hat, der maßgebliche, sondern der - zunächst gemäß § 105a Abs. 2 Satz 2 AFG in einen Rehabilitationsantrag und sodann gemäß § 116 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in einen Rentenantrag umgedeutete - Antrag auf Arbeitslosengeld vom 27.09.1993.

Nach § 116 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der vom 01.01.1992 bis 31.12.2000 geltenden Fassung (die durch die Nachfolgefassungen inhaltlich unverändert geblieben ist) gilt der Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation als Antrag auf Rente, wenn Versicherte erwerbsunfähig, berufsunfähig oder im Bergbau vermindert berufsfähig sind und eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten ist. Die Rentenarten, in die der Rehabilitationsantrag nach dem Willen des Gesetzgebers ggf. umzudeuten ist, sind - im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten - nicht nur die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, sondern auch die große Witwen- bzw. Witwerrente. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Zutreffend weist die Beklagte zwar darauf hin, dass der Rehabilitationsantrag nur bei "Versicherten" umgedeutet werden kann. Versicherte im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung sind aber nicht nur, wovon jedoch anscheinend die Beklagte ausgeht, Personen, für die mindestens ein wirksamer Rentenvericherungsbeitrag anrechenbar ist (vgl. hierzu KassKomm-Niesel § 53 SGB VI Rdnr. 5); als Versicherte gelten, wie sich aus § 11 Abs. 3 SGB VI ergibt, für den Bereich der Rehabilitation auch Witwen bzw. Witwer, auch wenn sie selbst nicht "Versicherte" im obigen Sinn sind. Witwen und Witwer, die Anspruch auf große Witwenrente wegen Vorliegens verminderter Erwerbsfähigkeit haben, gelten nach dieser Vorschrift im Sinn des Ersten Abschnitts "Rehabilitation" des Zweiten Kapitels "Leistungen" des SGB VI (§§ 9 bis 32) als Versicherte. Damit wird deutlich, dass dann, wenn im Gesetz im Zusammenhang mit Rehabilitation von Versicherten die Rede ist, auch Witwen bzw. Witwer gemeint sind; der Gesetzgeber konnte damit ohne weitere Erklärung im Zusammenhang mit Rehabilitation zur Vereinfachung den Begriff "Versicherte" wählen, ohne Witwen oder Witwer eigens erwähnen zu müssen. Bei § 116 SGB VI handelt es sich um eine Vorschrift, die - schon aufgrund ihrer amtlichen Überschrift "Besonderheiten bei Rehabilitation", aber auch inhaltlich - erkennbar auf die Vorschriften der §§ 9 ff. SGB VI Bezug nimmt. Bereits aus diesem Grund sind die Begriffe "Antrag auf Rente" und "Versicherte" in § 116 Abs. 2 SGB VI auch als "Antrag auf große Witwenrente" und "Witwen" bzw. "Witwer" auszulegen.

Für diese Auslegung spricht auch, dass die Absätze 1 und 2 des § 116 SGB VI (in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung) in einem inneren Zusammenhang stehen. Absatz 1 betrifft den Fall, dass zunächst ein Rentenantrag gestellt wird, und zählt die Rentenarten im einzelnen auf, bei denen der Vorrang der Rehabilitation vor der Rentenleistung gilt, nämlich bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der großen Witwen- bzw. Witwerrente; wird eine solche Rente beantragt, wird dieser Rentenantrag ggf. im Ergebnis in einen Rehabilitationsantrag umgedeutet. Absatz 2 bestimmt für den Fall, dass zunächst ein Rehabilitationsantrag gestellt wird, spiegelbildlich, dass, sofern die Rehabilitation nicht erfolgversprechend ist, dieser Antrag in einen Rentenantrag umzudeuten ist. Der Gesetzgeber hat sich wegen dieser Spiegelbildlichkeit der Vorschriften die nochmalige Aufzählung der Rentenarten als überflüssig sparen können; es ist eindeutig, dass Absatz 2 der Vorschrift nicht nur die Umdeutung in einen Antrag auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sondern auch die Umdeutung in eine Antrag auf große Witwenrente meint.

Es erhebt sich auch die Frage, wie die Beklagte verfahren würde, wenn eine Witwe, die z.B. selbst nicht Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, einen Rehabilitationsantrag stellte und sich ergäbe, dass eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten ist. In diesem Fall dürfte wohl auch die Beklagte die Auffassung vertreten, dass dieser Antrag als Antrag auf große Witwenrente gelten muss.

Auch das Argument der Beklagten, wegen der längeren Antragsfrist bei Witwenrenten - vgl. § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI - könne § 116 Abs. 2 nicht auch die Umdeutung in einen Antrag auf große Witwenrente meinen, geht fehl, wie der vorliegende Fall deutlich zeigt. Die Klägerin hat den an den Rentenversicherungsträger gerichteten Rehabilitationsantrag zutreffenderweise erst am 14.03.1994 gestellt, nämlich, nachdem sie vom Arbeitsamt aufgrund ihres Arbeitslosengeldantrags vom 27.09.1993 gemäß § 105a Abs. 2 Satz 1 AFG mit Schreiben vom 03.03.1994 (sehr spät) zum Rehabilitationsantrag aufgefordert worden war. In diesem Zeitpunkt wurde der Klägerin klar, dass sie jetzt auch aus behördlicher Sicht der gesetzlichen Vorschriften sei, was sich folgerichtig auch in dem am 12.04.1994 bei der Stadt Deggendorf gestellten (ausdrücklichen) Antrag auf große Witwenrente gezeigt hat. Wenn man nun - wie die Beklagte - von diesem letzteren Zeitpunkt ausginge, erlitte die Klägerin trotz der verlängerten Antragsfrist bei Witwenrenten einen (noch größeren) Rechtsverlust (als ohnehin, wenn man den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit am 20.12.1991 betrachtet). Damit kann das Bedürfnis nicht verneint werden, § 116 Abs. 2 SGB VI auch im Fall der großen Witwenrente anzuwenden (vgl. für die Anwendung von § 116 SGB VI auch bei der großen Witwenrente: Zweng/Scheerer, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, Stand: Oktober 2000, § 116 SGB VI Rdnr. 34 und 35; Gesamtkommentar § 116 SGB VI Anm. 13). Das auf die längere Antragsfrist des § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI gestützte Argument der Beklagten übersieht auch, dass sich diese Vorschrift auf Hinterbliebenenrenten allgemein bezieht, also z.B. auch auf Waisenrenten, und dass Normzweck vor allem ist, den Verlust von Rentenansprüchen in den Fällen zu vermeiden, in denen aus Unkenntnis über den Tod des Versicherten oder über das Bestehen eines Rentenanspruchs erst innerhalb einer längeren Frist der Antrag gestellt werden kann (vgl. KassKomm-Niesel § 99 SGB VI Rdnr. 22); die in § 116 Abs. 2 geregelte Fallgestaltung wird durch § 99 Abs. 2 SGB VI nicht abgedeckt.

Letztlich ist die hier vertretene Auffassung auch aus der zentralen Interpretationsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I zu begründen, wonach bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Nur dann, wenn § 116 Abs. 2 SGB VI in der hier vertretenen Weise ausgelegt wird, wird dem Ziel des Gesetzes, erwerbsgeminderten Personen, die regelmäßig von den Altersgrenzen noch weit entfernt sind - er- werbsgeminderten Arbeitnehmern und jüngeren Witwen (unter 45) -, die wirtschaftliche Existenz zu gewährleisten. Dass dies mit der Vorschrift (auch) gemeint ist, ergibt sich daraus, dass § 116 Abs. 1 SGB VI die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige (§ 37 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung), bei der es um einen bereits lebensälteren Personenkreis geht, nicht nennt, somit auch ein Rehabilitationsantrag nicht in einen entsprechenden Altersrentenantrag umdeutbar ist (vgl. hierzu Zweng/Scheerer a.a.O. Rdnr. 34). Im Übrigen ist kein berechtigtes Interesse der Versichertengemeinschaft an einer restriktiven Auslegung des § 116 Abs. 2 SGB VI erkennbar.

Da somit der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 27.09.1993 zunächst gemäß § 105a Abs. 2 Satz 2 AFG in einen Rehabilitationsantrag und dann dieser gemäß § 116 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI (auch) in einen Antrag auf große Witwenrente umzudeuten war und der Antrag noch offen war, hat die Klägerin ab 01.09.1992 Anspruch auf große Witwenrente, §§ 46 Abs. 2, 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI. Die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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