L 6 RJ 256/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 888/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 256/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15. April 2000 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1962 geborene Kläger beantragte am 08.12.1999 bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.04.2000 ab. Es lägen bei ihm weder die gesetzlichen Voraussetzungen für Berufs- noch für Erwerbsunfähigkeit vor. Vielmehr sei er in der Lage, noch vollschichtig beispielsweise als Qualitätskontrolleur in der Holzverarbeitung oder in der Ein- oder Ausgangskontrolle erwerbstätig zu sein.

Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2000 zurück.

Dagegen haben die Rechtsanwälte R.D. und Koll. mit Schreiben vom 15.08.2000 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Der Klage war eine vom Kläger an die Kanzlei als Fax versandte Vollmacht beigefügt. Das Sozialgericht Landshut forderte eine "Originalvollmacht" an, die trotz Mahnung jedoch nicht vorgelegt worden ist.

Das Sozialgericht hat, nachdem es die Kanzlei D. u. Koll. darüber informiert hatte, dass die Klage mit Gerichtsbescheid als unzulässig zurückgewiesen werde soweit die Originalvollmacht nicht bis spätestens 18.09.2001 vorgelegt worden sei, mit Gerichtsbescheid vom 15.04.2002 die Klage als unzulässig abgewiesen, weil eine schriftliche Vollmacht, die eine eigenständige Prozessvoraussetzung sei, nicht vorgelegt wurde.

Dagegen haben die Rechtsanwälte D. u.Koll. mit Schreiben vom 24.05.2002 Berufung eingelegt, für die trotz Hinweises und Fristsetzung des Senates ebenso wenig eine Prozessvollmacht vorgelegt worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt zur Ergänzung des Tatbestandes sowie auf den Inhalt der Berufungsakte Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist unzulässig. Sie war daher zu verwerfen.

Gemäß § 73 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Vertretungsvollmacht Prozessvoraussetzung und muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung "schriftlich zu den Akten" vorliegen. Andernfalls ist die Berufung unzulässig (vgl. dazu Jens Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG 7. Auflage, § 73 Anm.13, 13a, 13b, 14a und 18).

Die allenfalls für das Verfahren erster Instanz (Klageerhebung) bevollmächtigten Rechtsanwälte D. u.Koll. haben trotz Mahnung und Fristsetzung sowie eines erneuten Hinweises mit der Ladung zum Termin, eine Vollmacht, die zur Einlegung der Berufung ermächtigt, nicht eingereicht. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung waren daher die Prozessvoraussetzungen für die Berufung nicht erfüllt.

Die vom Sozialgericht entschiedene Rechtsfrage, ob die von den Rechtsanwälten D. u.Koll. beim Sozialgericht eingereichte Prozessvollmacht der gesetzlichen Voraussetzung des § 76 Abs.2 SGG genügt hat, kann insoweit dahingestellt bleiben, da diese nach ihrem Wortlaut die Rechtsanwälte D. u.Koll. jedenfalls nicht zur Einlegung des Rechtsmittels der Berufung bevollmächtigt. Ausweislich des eindeutigen Wortlauts ist die Vollmacht des Klägers nur für das Klageverfahren erteilt und erstreckt sich nicht auf die Befugnis, ein Rechtsmittel einzulegen.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15.04.2002 war daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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