L 5 RJ 261/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 997/96 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 261/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. September 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit.

Der am ...1948 geborene Kläger war von 1969 bis 1973 in Deutschland als Schlosser bei verschiedenen Firmen, unter anderem in Hannover, Dülmen und Essen, für 26 Monate beschäftigt. In seiner Heimat wurde er zum Mechaniker ausgebildet und legte zwischen Juli 1966 und Oktober 1969, von April 1973 bis Juni 1974 sowie - durchgehend - von August 1979 bis März 1995 insgesamt 17 Jahre und 10 Monate an Versicherungszeiten zurück.

Den am 14.04.1995 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid/Widerspruchsbescheid vom 04.01.1996/13.05.1996 ab. Zwar sei am 30.08.1995 durch die kroatische Invalidenkommission in Zagreb einer Reihe von Diagnosen (Halswirbelsäulensyndrom, vertebrobasiläres Syndrom links, Adipositas, Hypertriglyceridämie, latenter Diabetes mellitus, Schwerhörigkeit) festgestellt worden, aber nach Ansicht des Prüfarztes der Beklagten (Dr. D ... in einer sozialärztlichen Stellungnahme vom 14.12.1995) eine vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - wenn auch nicht im bisherigen Beruf - zumutbar. Den Widerspruch wies die Beklagte wegen Verfristung als unzulässig zurück, da er bei Zustellung des Bescheides vom 11.01.1996 erst am 13.02.1996 eingegangen sei.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und angeführt, dass er "vollkommen arbeitsunfähig" sei. Das SG hat den Arzt für innere Medizin Dr. P ... mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In seinen Stellungnahmen vom 28.07.1998 und 28.09.1998 hat dieser ausgeführt, dass ohne zusätzliche fachärztliche Begutachtungen und Funktionsuntersuchungen in Deutschland keine verlässliche Beurteilung des Leistungsvermögens möglich sei. Der Kläger hat sich auf Berichte des Psychiatrischen Krankenhauses Ugljan vom 22.05. und 15.09.1998 sowie des Klinischen Krankenhauses Spljt vom Juni und September 1998 berufen, wonach er nicht reisefähig sei, und ist zur anberaumten Untersuchung trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Beweislage, zuletzt vom 28.09.1998, nicht erschienen.

Durch Urteil vom 30.09.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig und, da kein Berufsschutz bestehe, auch nicht berufsunfähig.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und wiederum unter Vorlage weiterer neue psychiatrischer Befunde auf seinen Gesundheitszustand hingewiesen, der ihm eine Anreise zur Untersuchung verbiete. Er genieße aufgrund seiner abgeschlossenen Berufsausbildung als Mechaniker auch Berufsschutz.

Vor dem Begutachtungstermin in Deutschland am 26.10.2000 hat der Kläger mitgeteilt, dass er seiner Meinung nach oft genug untersucht worden sei. Der Senat hat daraufhin Gutachten des Arztes für Psychiatrie Dr. K ... (vom 29.12.2000) und des Internisten Dr. Pe ... ( 29.01.2001) nach Aktenlage eingeholt. Dr. Pe ... stellt folgende Diagnosen: 1. Ausgeprägtes Übergewicht von 28 %, Hyperlipoproteinämie, Hy peruricämie, latenter Diabetes mellitus. 2. Leichter diffuser toxisch-nutritiver Leberparenchymschaden. 3. arterielle Hypertonie, hypertensive Herzkrankheit. 4. Neigung zu rezidivierender Bronchitis, langjähriger Niko tinabusus. 5. Unterschenkelvarikosis beidseits. 6. Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits. 7. Zustand nach Entfernung eines gutartigen Parotis-Tumors 06/1998. Dr. K ... führt aus, ohne Untersuchung des Klägers nicht zu beurteilen zu können, welches Krankheitsbild sich in den letzten Jahren entwickelt habe. Fasse man die in Jugoslawien mitgeteilten psychiatrischen Krankheitsbilder zusammen, so sei im Heimatland des Klägers der Hauptakzent der Gesundheitsstörungen primär auf eine depressive Erkrankung gelegt worden, später auf eine hinzugekommene psychoorganische Erkrankung, also eine organische Erkrankung des Gehirns, und schließlich und letztlich noch auf eine endogen psychotische Erkrankung. Das Zusammentreffen von drei schweren psychiatrischen Grunderkrankungen würde eine extreme klinische Rarität darstellen. Aus den vorliegenden Befunden lasse sich nicht ersehen, dass eine Anreise zu einer Untersuchung nicht möglich sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund ab des Antrages vom 14.04.1995 unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 30.09.1998 sowie des Bescheides vom 04.01.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.1996 Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 30.09.1998 zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtete Berufung ist statthaft und zulässig (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993). Sie ist zwar nicht fristgemäß eingelegt (§ 153 Abs.1 SGG i.V.m. § 87 Abs.1 Satz 2 SGG, die Berufungsfrist beträgt bei Zustellung im Ausland nach allgemeine Meinung drei Monate, vgl. BSG, SozR § 151 SGG Nr.11; BSG SozR 1500 5-151 SGG Nr.4), dem Kläger ist jedoch auf seinen konkludent mit der Berufung gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs.1 SGG). Er hat es nicht zu vertreten, dass sein am 06.05.1999 aufgegebener Schriftsatz erst am 27.05.1999 und nicht schon rechtzeitig am 20.05.1999 beim LSG eingegangen ist. Für diese ungewöhnlich lange Postlaufzeit trifft ihn kein Verschulden.

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.

Das SG hat einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu Recht auch in der Sache geprüft. Der Bescheid vom 04.01.1996 ist im Stadium des Verwaltungsverfahren nicht bindend geworden (§§ 77 SGG, 39 SGB X). Der Kläger hatte die in § 84 Abs.1 SGG genannte Widerspruchsfrist von einem Monat gegen den am 11.01.1996 zugestellten Bescheid vom 04.01.1996 gerade um zwei Tage versäumt. Diese Frist ist jedoch in entsprechender Anwendung der Fristen für die Klageerhebung bei Zustellungen ins Ausland auf drei Monate zu erweitern (Urteil des BSG vom 21.10.1998 - B 9 V 7/98 R, BSGE 83, 68-73). Dies wird auch die Neufassung des SGG (Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes - 6.SGGÄndG) berücksichtigen (vgl. § 87 Abs.1 n.F." Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate).

Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 04.01.1996 war im übrigen falsch (vgl. BSG SozR 3-1500 § 66 Nr.7). Sie enthielt nicht, wie vorgeschrieben, die Bezeichnung der durch das Verwaltungsabkommen berufenen Verbindungsstellen in Jugoslawien. Das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen (DJUSVA) enthält insoweit eine Gleichstellungsvorschrift. Nach Art.33 Abs.1 Satz 2 des Abkommens gilt ein Rechtsbehelf, der bei einer Stelle in Jugoslawien gestellt worden ist, die für die Annahme des Rechtsbehelfs nach den für sie geltenden. Rechtsvorschriften zugelassen ist, auch als Rechtsbehelf, der beim zuständigen deutschen Versicherungsträger gestellt ist. Die Jahresfrist (§§ 63, 66 SGG) wäre noch nicht abgelaufen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Eine solche Leistung kann er nach §§ 43 Abs.1 Nr.2, 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung ebenso wie in der Fassung der §§ 43 bzw. 240 SGB VI (ab 01.01.2001, da der Kläger vor 1961 geboren ist) nur beanspruchen, wenn er berufs- bzw. erwerbsunfähig ist, vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten aufweist.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs sind gegeben. Der Kläger hat den Fünf-Jahres-Zeitraum vor der Antragstellung voll mit kroatischen Beitragszeiten (anzurechnen gemäß Art.25 Abs.1 des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch geltenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 12.10.1968) belegt und mit seinen deutschen und jugoslawischen Beiträgen die allgemeine Wartezeit erfüllt.

Nach § 43 Abs.2 SGB VI (Fassung bis zum 31.12.2000) bzw. § 240 SGB VI ist ein Versicherter berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat, da er das beim Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit abgedeckte Risiko bestimmt. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung nach dem sogenannten Stufenschema die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion (auch des besonders hochqualifizierten Facharbeiters), des Facharbeiters, des angelernten und des ungelernten Arbeiters.

Über das Berufsleben des Klägers in Deutschland ist zu wenig bekannt, um den "bisherigen Beruf" dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Allein die entsprechende Behauptung des Kläger, wegen Beschäftigungen als Schlosser bei sieben verschiedenen Firmen vom 01.10.69 bis 01.01.1973 und einer Fachausbildung zum Mechaniker in Jugoslawien eine höher qualifizierte berufliche Stellung innegehabt zu haben, hat den Senat nicht überzeugt. Weder spricht eine Vermutung dafür, dass der Kläger im Alter von 21 Jahren bereits eine dem geregelten deutschen Berufsbildungswesen (vgl. BBiG mit Verordnungen) entsprechende Vorbildung aus Jugoslawien mitgebracht hat, noch hätte er in der kurzen Zeit seiner Beschäftigung in Deutschland zumal bei häufigem Stellenwechsel eine qualifizierte Berufsstellung durch Erwerb gleichartiger Kenntnisse und Fertigkeiten erlangen können (vgl. SozR 3-2200 § 1246 Nr.15). Insgesamt aber scheitert der Nachweis an nicht mehr beizubringenden Auskünften der früheren Arbeitgeber und dem Fehlen weiterer Dokumente als den insoweit nicht aussagekräftigen Versicherungskarten. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast geht dies zu Lasten des Klägers.

Damit - ohne Berufsschutz und ohne besondere Einschränkung für die Angelernten des oberen Bereiches - ist der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen, auf dem er, wie im Folgenden noch auszuführen ist, kein untervollschichtiges Arbeitsvermögen - erst recht nicht eines unter der Lohnhälfte - nachweisen kann und damit nicht berufsunfähig ist.

Gemäß § 44 SGB VI (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) liegt Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bzw. ab 01.04.1999 einen Betrag von DM 630,00) übersteigt. Ab 01.01.2001 ist nur derjenige erwerbsunfähig, der teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs.1 Satz 2; Versicherte, die auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein bzw. § 43 Abs.2; Versicherte, die außerstande sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein).

Die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten beurteilt sich aber nicht nur nach der im Gesetz allein genannten - gesundheitlichen - Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten. Ein Versicherter ist auch dann erwerbsunfähig, wenn ihm der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1996, BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr.13), wenn er lediglich noch zur Teilzeitarbeit fähig ist.

Bei der bestehenden Beweislage ist weder ein Unvermögen zu achtstündigem (sog. vollschichtigem) Erwerb nachgewiesen, noch das weitergehende Unvermögen von unter sechs Stunden. Die vorhandenen Rentengutachten sowie die vom Kläger vorgelegten Befunde über Behandlungen lassen eine solche Schlussfolgerung nicht zu. Dies hat der gerichtliche Sachverständige Dr. K ... überzeugend dargelegt. Er führt in seinem Gutachten vom 29.01.2001 aus, dass er nicht in der Lage sei, dazu Stellung zu nehmen, welches Krankheitsbild sich bei dem Kläger in den letzten Jahren entwickelt hat, ob es sich um eine endogene Psychose handelt, welche Form einer endogenen Psychose anzunehmen ist und wie das Ausmaß der auf diese zu unterstellende endogene Psychose zurückzuführenden seelischen Störungen ist. Ebenfalls ist ungeklärt, ob bei dem Kläger hirnorganische Störungen vorliegen, die - unter Berücksichtigung des Alters - recht ungewöhnlich wären. Er schließlich ist auch nicht klar, ob ein ängstlich depressives Syndrom vorliegt, wie es im Verlaufe des Jahres 1995 mitgeteilt wurde. Hier widersprechen sich die Angaben des behandelnden Arztes Dr. R ... und die Feststellungen der Ärztekommission in Zagreb im August 1995. In diesem Gutachten wurden überhaupt keine psychischen Auffälligkeiten mitgeteilt und von einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit ausgegangen, wohingegen die behandelnden Ärzte bereits vorher ausgeführt hatten, dass keine vollschichtige Leistungsfähigkeit mehr vorliege. Unverständlich ist das mitgeteilte Erkrankungsbild schließlich auch deswegen, weil neben dem depressiven Syndrom und dem organischen Psychosyndrom, im Laufe des Jahres 1996 mehrfach bestätigt, Ende des Jahres 1996 auch eine Symptomatik mitgeteilt wurde, die an eine endogene Psychose denken lässt und offensichtlich auch entsprechend so behandelt wurde. Das Zusammentreffen von drei schweren psychiatrischen Grunderkrankungen würde nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. K ... eine extreme klinische Rarität darstellen.

In der Regel muss das Gericht nach § 103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen erforschen und zu dessen Feststellung Beweis erheben. Der Umfang der Ermittlungen des Gerichts steht aber in Beziehung zur Mitwirkungsverpflichtung des Klägers, auf die er bereits vom SG mehrfach hingewiesen worden ist. Aus den vorliegenden Befunden lässt sich nach Dr. K ... nicht ersehen, dass eine Anreise zur Untersuchung in Deutschland nicht möglich ist. Damit kann nicht mit der erforderlichen an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit (BSGE 7, 106, 19, 53;) von einer Erwerbsminderung unter 8 bzw. 6 Stunden ausgegangen werden. Diesen Nachteil, dass der Sachverhalt im unklaren bleibt, trifft nach dem Grundsatz der objektive Beweislast, den Kläger als denjenigen, der sich eines Rentenanspruchs berühmt (Meyer-Ladewig, SGG, 5.Auflage, § 103, RdNr.19). Wie in allen Rechtszweigen gilt auch im Sozialgerichtsverfahren der Grundsatz, dass jeder die objektive Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Das hat hier zur Folge, dass die objektive Beweislast im Sozialgerichtsprozess in der Regel den Kläger trifft.

Auch mit den von Dr. Pe ... festgestellten Gesundheitsstörungen (Übergewicht, Stoffwechselstörungen, arterielle Hypertonie, hypertensive Herzkrankheit, Unterschenkelvarikosis, Geringe Schwerhörigkeit und Zustand nach Entfernung eines gutartigen Parotis-Tumors) lässt sich ein im notwendigen Umfang gemindertes Erwerbsvermögen nicht beweisen.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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