L 16 RJ 263/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1623/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 263/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Rentenantragstellung am 27.11.1996.

Die am 1951 geborene Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige mit Wohnsitz in ihrer Heimat.

Dort hat sie eine Lehre als Friseuse absolviert und 1970 sowie von Juli 1991 bis Dezember 1996 Versicherungszeiten erworben. Seit 01.01.1997 bezieht sie Invalidenrente. In Deutschland war sie von September 1971 bis August 1984 nach einer Anlernzeit von 90 Tagen bei der Firma B. in der Fabrik versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war sie wegen einer reaktiven Depression krank. Unterlagen über die konkrete Beschäftigungsart sind nicht mehr vorhanden.

Auf ihren Rentenantrag vom 26.07.1985 wurde ihr mit Bescheid vom 21.04.1984 wegen paranoid-depressiven Syndroms Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit vom 01.07.1985 bis 30.11.1986 gewährt. Ihr Weitergewährungsantrag vom 29.12.1986 wurde mit Bescheid vom 07.04.1988 aufgrund eines nervenärztlichen Gutachtens vom 29.02.1988 abgelehnt.

Am 27.11.1996 stellte die Klägerin erneut einen Rentenantrag. Die jugoslawischen Gutachter hielten die Klägerin im Gutachten vom 10.12.1996 wegen depressiven Syndroms für dauerhaft arbeitsunfähig. Bei der stationären Untersuchung in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg vom 15.06. bis 17.06.1998 stellten die Gutachter L. und A. gegenüber dem Vorgutachten von 1988 keine wesentliche Änderung fest. Sie hielten die Klägerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betreiberin einer Kaffee- Rösterei troz paranoiden Syndroms bei selbstunsicherer Persönlichkeit und Heberdenarthrose beider Hände für weiterhin vollschichtig einsatzfähig. Dementsprechend wurde der Rentenantrag am 30.07.1998 abgelehnt, der Widerspruch am 30.09.1998 zurückgewiesen.

Dagegen erhob die Klägerin am 25.11.1998 Klage und legte einen Befundbericht der Dr.T. , einer Fachärztin für Neuro-Psychatrie im neuro-psychiatrichem Krankenhaus Belgrad vom 04.11. 1998 vor. Dieselbe Ärztin attestierte Ende 1999 wegen aktueller Verschlimmerung Reiseunfähigkeit der Klägerin. Im Attest der Ärztin vom 10.03.2000 heißt es, die Klägerin sei schon jahrelang dauerhaft arbeitsunfähig.

Im Auftrag des Gerichts wurde die Klägerin am 15.03.2000 vom Neurologen Dr.P. untersucht. Der Sachverständige stellte eine deutliche Abweichung des Untersuchungsbefunds gegenüber dem vom Gutachten im Juli 1998 fest. Seines Erachtens ist wegen der paranoiden Psychose eine Arbeit von wirtschaftlichem Wert nicht mehr möglich. Die jetzige Symptomatik habe sich wohl im Laufe des letzten Jahres entwickelt, so dass der Beginn auf Juli 1999 festgelegt werde. Dem schloss sich der Allgemeinarzt Dr.Z. nach ambulanter Untersuchung in seinem Gutachten vom 15.03.2000 an.

Das Sozialgericht Landshut wies die Klage am 17.03.2000 ab. Bei einem Versicherungsfall im Juli 1999 seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und nicht erfüllbar, weil die Zeit ab 01.01.1984 nicht lückenlos mit Beiträgen belegt bzw. belegbar sei. Die Lücke ab März 1986 sei nicht belegbar, weil die Klägerin im Anschluss an das 2. Rentenverfahren ausreichend aufgeklärt worden sei.

Gegen das am 10.04.2000 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 09.05.2000 Berufung ein und wies auf einen fachärztlichen Bericht der Dr.T. vom 25.04.2000 hin, worin es unter anderem heißt, die letzte Dekompensation vom Oktober 1998 dauere immer noch an. Dieselbe Ärztin schrieb am 10.07.2000, die Klägerin sei u.a. im Zeitraum von November 1996 bis Juli 1999 wie auch im Zeitraum davor, von 1984 bis heute zur Verrichtung ihrer beruflichen Pflichten unfähig.

Auf Veranlassung des Senats erstellte der Psychiater Dr.S. am 10.10.2000 nach ambulanter Untersuchung ein Gutachten. Danach ist die Leistungsfähigkeit der Klägerin seit November 1996 auf unter zwei Stunden eingeschränkt, wenngleich eine retrospektive Beurteilung sehr schwierig sei. Für Dr.L. war dieser Beginn der Leistungsminderung nicht nachvollziehbar, nachdem sich seines Erachtens aus den ärztlichen Unterlagen kein Anhaltspunkt für die Verschlechterung ergibt. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 07.12.2000 führte Dr.S. aus, fremdanamnestischen Angaben zufolge sei es im Oktober 1998 zur zweiten drastischen Verschlimmerung gekommen. Davor habe es sich seit 1984 um einen chronisch progredienten Krankheitsverlauf gehandelt. Demgegenüber hielt Dr.L. am Eintritt des Versicherungsfalls im Juli 1999 fest.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.03.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.1998 zu verurteilen, ab 01.12.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Klageakten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.03.2000 ist ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 30.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.1998. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sie ist zwar derzeit unstreitig erwerbsunfähig, ihr Anspruch scheitert jedoch an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Wie das Sozialgericht in seinem Urteil zutreffend dargestellt hat, ist ein Anspruch der Klägerin davon abhängig, ob der Versicherungsfall vor 1999 eingetreten ist. Weil der Versicherungsfall keinesfalls bereits 1984 eingetreten ist, wie dies der rechtsverbindliche Bescheid vom 07.04.1988 begründet, und weil die Zeit ab 01.01.1984 bis zur Rentenantragstellung im November 1996 nicht lückenlos mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist - ausweislich des Versicherungsverlaufs besteht ab März 1986 bis zur Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung in ihrer Heimat im Juli 1991 eine Lücke - und diese Lücke auch nicht über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geschlossen werden kann - die Klägerin ist im Anschluss an das zweite Rentenverfahren durch das Merkblatt Nr.6 ausreichend aufgeklärt worden über die Anwartschaftserhaltung - kommen die §§ 240 Abs.2 und 241 Abs.2 SGB VI nicht zur Anwendung. Insoweit wird auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (§ 153 II SGG). Entscheidend ist daher, ob die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähikeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (§ 44 Abs.1 Ziff.2 SGB VI in der vom 15.12.1995 bis 31.12.2000 maßgebenden Fassung). Weil die Klägerin ihren letzten Pflichtbeitrag im Dezember 1996 entrichtet hat, käme ein Anspruch daher nur in Betracht, wenn der Versicherungsfall spätestens im 01.01.1999 eingetreten wäre. Dies ist jedoch nicht bewiesen.

Zwar hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr.S. in seinem Gutachten vom 10.10.2000 die Auffassung vertreten, die Klägerin sei bereits vor Juli 1999 außerstande gewesen, einer vollschichtigen Tätikeit nachzugehen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27.12.2000 räumte er jedoch ein, dass er in seinem Gutachten lediglich das derzeitige Krankheitsbild zuverlässig beobachten und die aktuelle Phase der Erkrankung zum Zeitpunkt des Untersuchungstermins am 21.09.2000 begutachten konnte. Seines Erachtens ist eine zeitlich exakte Feststellung einer Minderung der zeitlichen Leistungsfähigkeit retrospektiv nicht zuverlässig möglich. Er schloss sich daher lediglich der Meinung der damals behandelnden Nervenärzte an, dass es sich bei dem Krankheitsbild der Klägerin um einen chronisch progredienten Krankheitsverlauf handelte, der seit 1984, abgesehen von Oktober 1998, keine weiteren drastischen, plötzlich einsetzenden erheblichen Exazerbationen aufweise. Nach Ansicht dieser Ärzte zeigt die Erkrankung einen stetigen Verlauf, gekennzeichnet durch phasenweise im Vordergrund stehende depressive oder paranoide oder auch mit Angstattacken einhergehende Symptomatik und in letzter Zeit charakterisiert durch erhebliche Dekompensation. Dementsprechend hat auch der Ehemann der Klägerin bei Dr.P. im März 2000 angegeben, der jetzige Zustand bestünde seit 1996. Damals war die Klägerin nach einem 10-wöchigen stationären Aufenthalt in der neuro-psychiatrischen Klinik in Beograd von der Fachärztin für Neuropsychiatrie dahingehend beurteilt worden, dass ihre Arbeitsfähigkeit wesentlich und definitiv reduziert sei, woraufhin die Klägerin auch als Invalide beurteilt worden ist.

Demgegenüber hat die im Auftrag der Beklagten am 16.06.1998 durchgeführte Untersuchung durch den Psychiater Dr.A. ein davon abweichendes Bild ergeben. Im Gegensatz zu dem von Dr.P. im März 2000 erhobenen Befund war das psychopathologische Bild wenig auffällig. Die Klägerin präsentierte sich damals zwar etwas selbstunsicher und misstrauisch, war aber freundlich und kooperativ. Die Anamnese konnte von ihr selbst erhoben werden. Die von ihr geklagten Befürchtungen hatten nicht den Charakter von psychotischen Erlebnissen. Affektmäßig präsentierte sie sich adäquat und auch die übrigen Parameter lagen im Bereich der Norm. Demgegenüber stellt sich die paranoide Psychose spätestens seit der Untersuchung durch Dr.P. so dar, dass sie durch eine ausgeprägte psychomotorische Unruhe und Ängstlichkeit sowie durch eine deutliche Depressivität gekennzeichnet ist. Daneben fallen formale Denkstörungen mit beeinträchtigter zeitlicher Orientierung mit Störungen der Auffassung und des Denkablaufs auf. Im Hinblick auf dieses Gutachten von Dr.A. aus dem Jahr 1998 ging Dr.P. davon aus, dass sich die schwerwiegende Symptomatik im Lauf des letzten Jahres vor seiner Untersuchung entwickelt hat. Der fremdanamnestischen Angabe des Ehemanns der Klägerin, das jetzige Ausmaß sei bereits seit 1996 vorhanden, folgte Dr.P. nicht.

Streitentscheidend ist, ob man der jetzigen Angabe des Ehemanns folgt, etwa 1998 habe die Klägerin zunehmende Rückzugstendenzen im Sinne eines Autismus entwickelt. Gleichlautend ist der Bericht der Fachärztin Dr.T. vom 25.04.2000 und 10.07.2000. Danach ist im Oktober 1998 eine Dekompensation eingetreten, die sich in der Verdichtung der Paranoidität und Depressivität, permanenten Ängsten, Ideen des Verfalls von Beziehungen und Verfolgung manifestiert. Erhebliche Zweifel an diesen Angaben sind deshalb angebracht, weil diese in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung des klageabweisenden Urteils vom 17.03.2000 erfolgten, worin auf die Relevanz des Versicherungsfalls vor 1999 abgestellt wird. Auffällig ist, dass noch in dem Bericht der Fachärztin Dr.T. vom 04.11.1998 die angebliche Dekompensation von Oktober 1998, also einen Monat davor, keinerlei Erwähnung findet. Von einer Verschlechterung schrieb Dr.T. erstmals im Attest vom 27.12.1999 bzw. im Bericht vom 10.03.2000, unmittelbar vor der Untersuchung durch Dr.P ... Darin wird der Oktober 1998 aber nicht erwähnt. Wenn Dr.P. daher die Verschlechterung bestätigt und zu Gunsten der Versicherten davon ausgeht, dass diese Verschlimmerung sich wohl im Laufe des letzten Jahres entwickelt hat, so kann frühestens im März 1999 vom Versicherungsfall ausgegangen werden.

Die Glaubwürdigkeit der Abgaben von Dr.T. wird auch dadurch in Frage gestellt, dass sie im Bericht vom 10.07.2000 schreibt, die Klägerin sei bereits seit 1984 unfähig, ihren beruflichen Pflichten nachzukommen. Bei der Untersuchung 1988 ist das Gegenteil festgestellt worden, wogegen die Klägerin keine Einwände erhoben hat, und von 1991 bis Ende 1996 war die Klägerin berufstätig.

Dass zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr.A. eine lediglich vorübergehende Besserung eingetreten war, wird von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht behauptet, nachdem dieser gerade von einer kontinuierlichen Entwicklung der Störung ausgegangen ist. Weil aber der letzte Pflichtbeitrag im Dezember 1996 entrichtet worden ist, hat die Klägerin in den letzten Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls im März 1999 keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung im Sinne des § 44 Abs.1 Ziff.2 SGB VI.

Für die Zeit vor März 1999 ist von einem Leistungsvermögen auszugehen, wie es von Dr.A. nach der Untersuchung im Juni 1998 beschrieben worden ist. Danach war sie trotz des paranoiden Syndroms bei selbstunsicherer Persönlichkeit in der Lage, leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Die bereits damals festgestellte Hebedenarthrose beider Hände war ohne Relevanz, nachdem die Hände uneingeschränkt beweglich waren. Der neurologische Befund lag im Bereich der Norm. Ihre Beschäftigung als Betreiberin einer Kaffee-Rösterei hat sie auch erst nach Feststellung ihrer Invalidität durch die Inalidenkommission am 10.12.1996 aufgegeben. Angeblich ist dies aus wirtschaftlichen Gründen geschehen. Das Restleistungsvermögen war jedenfalls dergestalt, dass ihr bis März 1999 der Arbeitsmarkt nicht verschlossen war. Wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, ist nicht erwerbsunfähig (§ 44 Abs.2 Satz 2, Ziff.2 SGB VI in der bis 31.12.2000 maßgebenden Fassung).

Ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente ist mangels Anhaltspunkten für eine qualifizierte Tätigkeit der Klägerin in der Bundesrepublik nicht diskutabel. Im Hinblick auf die vom Arbeitgeber bescheinigte Anlernzeit von 90 Tagen ist die Klägerin in Übereinstimmung mit den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil als angelernte Arbeiterin einzustufen, die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen (§ 153 II SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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