Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 295/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 275/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. Juli 2000 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die am 1950 in Bosnien-Herzegowina geborene Klägerin war vom 07.03.1974 bis 02.10.1976 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt; sie ist wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt. Im März 1998 beantragte sie die Rückzahlung ihrer entrichteten Beiträge. In Jugoslawien habe sie keine Beschäftigung aufnehmen können und habe somit keine Beiträge zur dortigen Sozialversicherung entrichtet.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Es bestehe kein Anspruch auf Erstattung, da sie nach Art. 3 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968 (DJSVA, BGBl. 1969 II S. 1438) zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei. Unerheblich sei, wie lange sie vorher in Deutschland beschäftigt gewesen sei und ob sie in Jugoslawien eine Beschäftigung ausübe. Ohne Einfluss sei auch, dass sie dieses Recht aus irgendwelchen Gründen nicht ausüben wolle oder nicht ausüben könne (Bescheid vom 30.10.1998, Widerspruchsbescheid vom 16.12.1998).
In der im März 1999 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat sie im Wesentlichen vorgetragen, ihr Recht auf Erstattung ergebe sich aus Art. 5 Abs. 2 Punkt 2 und 3 der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 12.10.1968 (vom 09.11.1969, BGBl. 1973 II S. 711, 1524). Die für eine Rentenleistung erforderliche Wartezeit von 60 Monaten könne sie nicht mehr erreichen. Sie sei ein Sozialfall, arbeitslos und ohne Vermögen.
Durch Urteil vom 19.07.2000, zugestellt am 06.12.2000, hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Beitragserstattung bestehe nicht. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1998 werde nach § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen.
Mit der am 19.03.2001 beim SG eingegangenen Berufung vom 05.03.2001 zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) rügt die Klägerin eine Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Dem Antrag auf Terminsverschiebung vom 18.07.2000 sei das SG nicht nachgekommen. Ihr seien auch 32 Beiträge zu erstatten, nicht wie vom SG fehlerhaft festgestellt nur 27 Beiträge.
Das LSG hat auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen und angefragt, ob Gründe für eine Wiedereinsetzung vorlägen. Fristende sei der 06.03.2001 gewesen, die Berufung sei jedoch erst am 19.03.2001 beim SG eingegangen. Der neue Prozessbevollmächtigte Dr. J. J. hat eine Vollmacht der Klägerin vom 13.11.2001 vorgelegt. Bereits im März 2001 hat er einen weiteren Antrag auf Beitragserstattung gestellt, über den die Beklagte noch nicht entschieden hat.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.07.2000 sowie den Bescheid vom 30.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die in der Zeit vom 07.03.1974 - 02.10.1976 entrichteten Versicherungsbeiträge zurückzuerstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.07.2000 als unzulässig zu verwerfen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist formgerecht erhoben worden. Das Vorliegen der Vollmacht nach § 73 Abs. 2 SGG ist als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu beachten. Der Bevollmächtigte muss sie bis zur Verkündung der Entscheidung schriftlich zu den Akten geben. (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage 1998, § 73, Rn. 13 b, 18).
Es kann dahinstehen, ob die Einlegung der Berufung durch Rechtsanwalt L. von der im SG-Verfahren vorgelegten Vollmacht umfasst war. Denn im Berufungsverfahren hat die Klägerin dem Advokat Dr. J. mit Schreiben vom 13.11.2001 Vollmacht zur Prozessführung erteilt. Evtl. schwebend unwirksame Prozesshandlungen eines vollmachtlosen Vertreters sind damit genehmigt und wirksam.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch verspätet und damit unzulässig. Gründe für eine Wiedereinsetzung sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist nach § 151 Abs. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht, welches das Urteil erlassen hat, eingelegt wird.
Wird das Urteil im Ausland zugestellt, beträgt die Berufungsfrist nach § 153 Abs.1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG drei Monate (allgemeine Meinung, vgl. BSG, SozR § 151 SGG Nr. 11; BSG SozR 1500 § 151 SGG Nr. 4). Insbesondere wird es nicht als sinnvoll angesehen, die Berufungsfrist anders zu beurteilen als die Fristen zur Erhebung der Klage und zur Einlegung der Revision. Die Einlegung der Berufung erfordert eine gewisse Überlegungszeit. Der im Ausland wohnende Rechtsmittelkläger hat bei der Einholung von Auskünften, bei der Erteilung von Informationen sowie der Übersetzung des in der deutschen Gerichtssprache abgefassten Urteils einschließlich der Rechtsmittelbelehrung in der Regel größere Schwierigkeiten als der im Inland wohnende Beteiligte. Da in § 153 Abs. 1 SGG die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91 und 105 SGG für das Verfahren vor dem Landessozialgericht entsprechend gelten sollen, kann daraus geschlossen werden, dass eine entsprechende Anwendung des § 87 Abs.1 Satz 2 SGG für die Einlegung von Rechtsmitteln, hier für die Berufung, nicht ausgeschlossen sein sollte. Die Einhaltung der Berufungsfrist ist von Amts wegen zu prüfen, sie ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 151, Rn. 1). Diese Rechtslage gilt auch ab Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6.SGGÄndG) vom 17.08.2001 (BGBl. I S. 2144) zum 01.01.2002 weiter, das insoweit keine Änderung herbeigeführt hat.
Nach § 64 Abs.1 SGG beginnt der Lauf der Berufungsfrist mit dem Tag nach der Zustellung des Urteils. Eine Ausfertigung des vollständigen Urteils des Sozialgerichts vom 19.07.2000 wurde per Einschreiben am 01.12.2000 aufgegeben und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin laut Rückschein am 06.12.2000 zugestellt (§§ 135, 137, 63 Abs. 2 SGG; § 4 Abs. 1 VwZG). Diese Form der Zustellung ist nach Art. 32 Satz 3 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968, das in Bosnien-Herzegowina fortgilt (vgl. Bekanntmachung vom 16.11.1992, BGBl II S. 1196), zulässig. Die Berufungsfrist begann somit am 7.12.2000 und endete am 6.3.2001 (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 SGG). Der Schriftsatz über die Einlegung der Berufung ist beim Sozialgericht Landshut aber erst am 19.03.2001 eingegangen und damit nach Ablauf der Frist.
Die Berufungsfrist von drei Monaten kann auch nicht verlängert oder verkürzt werden. Sie ist eine gesetzliche Fristenregelung, die aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu den Rechtsmaterien gehört, die eine Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes nicht zulassen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs.1 SGG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, oder wenn zwar Verschulden vorlag, ihm aber das nicht zugerechnet werden kann. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht hierbei dem Verschulden des Beteiligten gleich; dies verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 60, 253).
Gründe für eine Wiedereinsetzung hat die Klägerin nicht vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. Damit war die Klägerin nicht ohne Verschulden verhindert, die Berufungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast, wonach jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen, geht dies zu ihren Lasten (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 67, Rn. 13). Bei der Wertung der Berufung als unzulässig wegen Fristversäumung handelt es sich nicht um eine rein formalistische Betrachtungsweise. Es sind auch die Interessen der Beklagtenseite zu berücksichtigen, die in dem Wissen um Rechtssicherheit und Erlangung der Rechtsverbindlichkeit ihrer Entscheidung bestehen. Ebenso gilt der überparteiliche Gesichtspunkt der Wahrung des Rechtsfriedens.
Nach alledem war die Berufung nach § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.07.2000 ist rechtskräftig, die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind bindend geworden. Eine materiell-rechtliche Überprüfung hinsichtlich der Erstattung von Beiträgen konnte der Senat daher nicht vornehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die am 1950 in Bosnien-Herzegowina geborene Klägerin war vom 07.03.1974 bis 02.10.1976 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt; sie ist wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt. Im März 1998 beantragte sie die Rückzahlung ihrer entrichteten Beiträge. In Jugoslawien habe sie keine Beschäftigung aufnehmen können und habe somit keine Beiträge zur dortigen Sozialversicherung entrichtet.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Es bestehe kein Anspruch auf Erstattung, da sie nach Art. 3 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968 (DJSVA, BGBl. 1969 II S. 1438) zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei. Unerheblich sei, wie lange sie vorher in Deutschland beschäftigt gewesen sei und ob sie in Jugoslawien eine Beschäftigung ausübe. Ohne Einfluss sei auch, dass sie dieses Recht aus irgendwelchen Gründen nicht ausüben wolle oder nicht ausüben könne (Bescheid vom 30.10.1998, Widerspruchsbescheid vom 16.12.1998).
In der im März 1999 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat sie im Wesentlichen vorgetragen, ihr Recht auf Erstattung ergebe sich aus Art. 5 Abs. 2 Punkt 2 und 3 der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 12.10.1968 (vom 09.11.1969, BGBl. 1973 II S. 711, 1524). Die für eine Rentenleistung erforderliche Wartezeit von 60 Monaten könne sie nicht mehr erreichen. Sie sei ein Sozialfall, arbeitslos und ohne Vermögen.
Durch Urteil vom 19.07.2000, zugestellt am 06.12.2000, hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Beitragserstattung bestehe nicht. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1998 werde nach § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen.
Mit der am 19.03.2001 beim SG eingegangenen Berufung vom 05.03.2001 zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) rügt die Klägerin eine Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Dem Antrag auf Terminsverschiebung vom 18.07.2000 sei das SG nicht nachgekommen. Ihr seien auch 32 Beiträge zu erstatten, nicht wie vom SG fehlerhaft festgestellt nur 27 Beiträge.
Das LSG hat auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen und angefragt, ob Gründe für eine Wiedereinsetzung vorlägen. Fristende sei der 06.03.2001 gewesen, die Berufung sei jedoch erst am 19.03.2001 beim SG eingegangen. Der neue Prozessbevollmächtigte Dr. J. J. hat eine Vollmacht der Klägerin vom 13.11.2001 vorgelegt. Bereits im März 2001 hat er einen weiteren Antrag auf Beitragserstattung gestellt, über den die Beklagte noch nicht entschieden hat.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.07.2000 sowie den Bescheid vom 30.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die in der Zeit vom 07.03.1974 - 02.10.1976 entrichteten Versicherungsbeiträge zurückzuerstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.07.2000 als unzulässig zu verwerfen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist formgerecht erhoben worden. Das Vorliegen der Vollmacht nach § 73 Abs. 2 SGG ist als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu beachten. Der Bevollmächtigte muss sie bis zur Verkündung der Entscheidung schriftlich zu den Akten geben. (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage 1998, § 73, Rn. 13 b, 18).
Es kann dahinstehen, ob die Einlegung der Berufung durch Rechtsanwalt L. von der im SG-Verfahren vorgelegten Vollmacht umfasst war. Denn im Berufungsverfahren hat die Klägerin dem Advokat Dr. J. mit Schreiben vom 13.11.2001 Vollmacht zur Prozessführung erteilt. Evtl. schwebend unwirksame Prozesshandlungen eines vollmachtlosen Vertreters sind damit genehmigt und wirksam.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch verspätet und damit unzulässig. Gründe für eine Wiedereinsetzung sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist nach § 151 Abs. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht, welches das Urteil erlassen hat, eingelegt wird.
Wird das Urteil im Ausland zugestellt, beträgt die Berufungsfrist nach § 153 Abs.1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG drei Monate (allgemeine Meinung, vgl. BSG, SozR § 151 SGG Nr. 11; BSG SozR 1500 § 151 SGG Nr. 4). Insbesondere wird es nicht als sinnvoll angesehen, die Berufungsfrist anders zu beurteilen als die Fristen zur Erhebung der Klage und zur Einlegung der Revision. Die Einlegung der Berufung erfordert eine gewisse Überlegungszeit. Der im Ausland wohnende Rechtsmittelkläger hat bei der Einholung von Auskünften, bei der Erteilung von Informationen sowie der Übersetzung des in der deutschen Gerichtssprache abgefassten Urteils einschließlich der Rechtsmittelbelehrung in der Regel größere Schwierigkeiten als der im Inland wohnende Beteiligte. Da in § 153 Abs. 1 SGG die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91 und 105 SGG für das Verfahren vor dem Landessozialgericht entsprechend gelten sollen, kann daraus geschlossen werden, dass eine entsprechende Anwendung des § 87 Abs.1 Satz 2 SGG für die Einlegung von Rechtsmitteln, hier für die Berufung, nicht ausgeschlossen sein sollte. Die Einhaltung der Berufungsfrist ist von Amts wegen zu prüfen, sie ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 151, Rn. 1). Diese Rechtslage gilt auch ab Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6.SGGÄndG) vom 17.08.2001 (BGBl. I S. 2144) zum 01.01.2002 weiter, das insoweit keine Änderung herbeigeführt hat.
Nach § 64 Abs.1 SGG beginnt der Lauf der Berufungsfrist mit dem Tag nach der Zustellung des Urteils. Eine Ausfertigung des vollständigen Urteils des Sozialgerichts vom 19.07.2000 wurde per Einschreiben am 01.12.2000 aufgegeben und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin laut Rückschein am 06.12.2000 zugestellt (§§ 135, 137, 63 Abs. 2 SGG; § 4 Abs. 1 VwZG). Diese Form der Zustellung ist nach Art. 32 Satz 3 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968, das in Bosnien-Herzegowina fortgilt (vgl. Bekanntmachung vom 16.11.1992, BGBl II S. 1196), zulässig. Die Berufungsfrist begann somit am 7.12.2000 und endete am 6.3.2001 (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 SGG). Der Schriftsatz über die Einlegung der Berufung ist beim Sozialgericht Landshut aber erst am 19.03.2001 eingegangen und damit nach Ablauf der Frist.
Die Berufungsfrist von drei Monaten kann auch nicht verlängert oder verkürzt werden. Sie ist eine gesetzliche Fristenregelung, die aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu den Rechtsmaterien gehört, die eine Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes nicht zulassen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs.1 SGG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, oder wenn zwar Verschulden vorlag, ihm aber das nicht zugerechnet werden kann. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht hierbei dem Verschulden des Beteiligten gleich; dies verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 60, 253).
Gründe für eine Wiedereinsetzung hat die Klägerin nicht vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. Damit war die Klägerin nicht ohne Verschulden verhindert, die Berufungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast, wonach jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen, geht dies zu ihren Lasten (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 67, Rn. 13). Bei der Wertung der Berufung als unzulässig wegen Fristversäumung handelt es sich nicht um eine rein formalistische Betrachtungsweise. Es sind auch die Interessen der Beklagtenseite zu berücksichtigen, die in dem Wissen um Rechtssicherheit und Erlangung der Rechtsverbindlichkeit ihrer Entscheidung bestehen. Ebenso gilt der überparteiliche Gesichtspunkt der Wahrung des Rechtsfriedens.
Nach alledem war die Berufung nach § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.07.2000 ist rechtskräftig, die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind bindend geworden. Eine materiell-rechtliche Überprüfung hinsichtlich der Erstattung von Beiträgen konnte der Senat daher nicht vornehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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