S 10 AS 220/11

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 220/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis zum 31.10.2009.

Die Klägerin bezieht laufend Grundsicherungsleistungen. Sie ist Eigentümerin eines Hausgrundstückes im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Sie erwarb das Eigentum aufgrund eines Übertragungsvertrages vom 19.09.2002 von ihrer Mutter. Gleichzeitig wurde der Mutter der Klägerin ein lebenslanges dingliches Wohnrecht am Erdgeschoss des Wohnhauses eingeräumt, das schuldrechtlich unentgeltlich vereinbart wurde. Die Mutter hat nach dem Übertragungsvertrag lediglich die Kosten für Schönheitsreparaturen, Strom, Wasser und Heizung zu tragen. Die übrigen Kosten sind von der Klägerin zu tragen. In § 6 des Übertragungsvertrages ist weiterhin ein Verfügungsverbot enthalten, nach dem die Klägerin sich verpflichtet hat, den Vertragsgegenstand zu Lebzeiten ihrer Mutter ohne deren Zustimmung nicht zu veräußern. Das Wohnhaus hat eine Wohnfläche von 130qm. Die Wohnung im Obergeschoss wird von der Klägerin, die Wohnung im Erdgeschoss von ihrer Mutter und ihrem Sohn bewohnt. Für das Haus valutierte unter dem 15.05.2009 noch eine offene Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 42.792,64 EUR. Das Darlehen sollte nach dem regulären Darlehensplan im Jahr 2025 abgezahlt sein.

Am 07.04.2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.04.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis zum 31.10.2009. Hierbei berücksichtigte sie als Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 62,60 EUR.

Tatsächlich fielen von Mai bis Oktober 2009 folgende Kosten für das gesamte Hausgrundstück an:

Mai 2009 Wasserabschlag 17,- EUR, Abwasserabschlag 17,- EUR, Darlehenszinsen 192,25 EUR, Tilgungsleistungen 574,69 EUR, sonstige Darlehensverbindlichkeiten 47,94 EUR, Grundsteuer 75,06 EUR, Heizkostenabschlag für das Vertragskonto 9030264761 in Höhe von 99,- EUR (EG) sowie Heizkostenabschlag für das Vertragskonto 9030174114 83,- EUR (OG);

Juni 2009 Wasserabschlag 17,- EUR, Abwasserabschlag 17,- EUR; Heizkostenabschläge 83,- EUR und 99,- EUR;

Juli 2009 Wasserabschlag 17,- EUR, Abwasserabschlag 17,- EUR; Heizkostenabschläge 83,- EUR und 99,- EUR;

August 2009 Wasserabschlag 17,- EUR, Abwasserabschlag 17,- EUR, Darlehenszinsen 192,25 EUR, Tilgungsleistungen 574,69 EUR, sonstige Darlehensverbindlichkeiten 47,94 EUR, Grundsteuer 75,06 EUR, Heizkostenabschlag für das Vertragskonto 9030264761 in Höhe von 99,- EUR (EG) sowie Heizkostenabschlag für das Vertragskonto 9030174114 83,- EUR (OG);

September 2009 Wasserabschlag 17,- EUR, Abwasserabschlag 17,- EUR, Gebäudeversicherung 162,14 EUR, Heizkostenabschläge 83,- EUR und 99,- EUR;

Oktober 2009 Wasserabschlag 17,- EUR, Abwasserabschlag 17,- EUR, Schornsteinfegerkosten 120,86 EUR, Heizkostenabschläge 83,- EUR und 99,- EUR; Überprüfungskosten Gasheizung/Warmwasser 222,53 EUR.

Gegen den Bewilligungsbescheid vom 24.04.2009 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 06.05.2009 Widerspruch. Die bewilligten Unterkunftskosten seien zu gering. Der Beklagte habe auch die Tilgungsleistungen zu übernehmen.

Mit Änderungsbescheid vom 24.06.2009 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung vom 24.04.2009 dahingehend, dass nunmehr für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis zum 30.06.2009 Unterkunftskosten in Höhe von 150,31 EUR und für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 31.10.2009 in Höhe von 150,15 EUR berücksichtigt wurden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2009 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Er habe bisher für die Monate Mai bis Juni 2009 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 150,31 EUR, errechnet aus 41,41 EUR für Schuldzinsen, 76,37 EUR für Heizkosten und 32,53 EUR für Betriebskosten, erbracht. Für die Monate Juli bis Oktober habe er 150,15 EUR, errechnet aus 41,41 EUR für Schuldzinsen, 76,21 EUR für Heizkosten und 32,53 EUR für Betriebskosten, berücksichtigt. Ein Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten bestehe nicht. Bei den Tilgungsleistungen handele es sich nicht um Kosten der Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 SGB II. Tilgungsleistungen würden dem Vermögensaufbau dienen.

Mit Bescheid vom 16.11.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 114,24 EUR für die Überprüfung der Gasheizung und der Warmwassertherme sowie der damit verbundenen Schornsteinfegerkosten.

Ebenfalls unter dem 16.11.2009 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt. Auch bei den Tilgungsleistungen handele es sich um Kosten der Unterkunft. Sollte der Beklagte nicht sämtliche Tilgungsleistungen übernehmen, könne sie das Haus nicht halten. Damit verbunden sei der Verlust der Wohnung ihrer Mutter und ihres Sohnes. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn ihr nicht einmal Kosten der Unterkunft und Heizung bis zur für Mieter geltenden Angemessenheitsgrenze gewährt würden. Der Übernahme der Tilgungsleistungen würde auch nicht entgegenstehen, dass das gesamte Haus eine Wohnfläche von 130qm habe. Die Klägerin selbst bewohne lediglich 60qm. Diese Wohnfläche sei angemessen. Zudem sei die Frage der Angemessenheit des Hausgrundstückes bei der Berücksichtigung von Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft unbeachtlich. Es komme lediglich darauf an, dass es sich um nicht verwertbares Vermögen handle.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 24.04.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009 zu verurteilen, ihr weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Übernahme der Tilgungsleistungen scheitere bereits daran, dass das Hausgrundstück unangemessen und damit nicht schutzwürdig sei. Zudem könne es nicht sein, dass mit Mitteln der Existenzsicherung Kosten der Unterkunft faktisch auch für die übrigen Bewohner des Hauses gezahlt würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig. Auch, wenn mit den angefochtenen Bescheiden Leistungen zunächst nur vorläufig bewilligt wurden, ist eine Klage auf die Festsetzung höherer vorläufiger Leistungen möglich (BSG, Urteil vom 06.04.2011, Az.: B 4 AS 119/10 R).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Streitgegenständlich ist lediglich ein Anspruch der Klägerin auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Klägerin hat den Streitstoff in der Sache hierauf beschränkt (vgl.: zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 8/06 R).

Der angefochtene Bescheid vom 24.04.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009 ist insoweit rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht in ihren Rechten gemäß § 54 Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zu Recht hat es der Beklagte abgelehnt, der Klägerin weitere Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis zum 31.10.2009 zu gewähren. Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch nicht zu. Ein Fall, in dem Tilgungsleistungen ausnahmsweise als Kosten der Unterkunft zu übernehmen sind, liegt nicht vor. Das Haus der Klägerin ist unangemessen, es ist nicht in nächster Zukunft abbezahlt und wäre auch dann nicht zu halten, wenn der Beklagte die Tilgungsleistungen zumindest anteilsmäßig berücksichtigt.

Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Bei der Berechnung sind nach Auffassung der Kammer bei einem selbstgenutzten Hausgrundstück als Kosten der Unterkunft und Heizung die im jeweiligen Monat tatsächlich anfallenden Kosten zu berücksichtigen, soweit sie auf das gesamte Jahr gesehen, die Angemessenheitsgrenze des § 22 SGB II nicht überschreiten (vgl. für die Berechnung von Heizkosten BSG, Urteil vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 54/07 R). Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in dem genannten Sinne, für die Leistungen zu erbringen sind, gehören grundsätzlich nicht die von der Klägern verlangten Tilgungsraten. Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es bspw. um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011, Az.: B 14 AS 79/10 R).

Ein derartiger Ausnahmefall, wie ihn das BSG im Verfahren B 14/11b AS 67/06 R (Urteil vom 18.6.2008) angenommen hat, ist hier jedoch nicht gegeben. Dort war die mit Hilfe eines Annuitätendarlehens finanzierte Eigentumswohnung bereits weitgehend abgezahlt. Für diesen Fall hat das BSG entschieden, dass jedenfalls dann, wenn die Kosten in Form von Tilgungsleistungen unvermeidbar sind, weil ansonsten der Verlust des selbst genutzten Wohneigentums droht, eine Übernahme der Tilgungsleistungen als Unterkunftskosten i.S. des § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Betracht kommt. Entscheidendes Kriterium ist, ob es gerechtfertigt ist, dass der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung gegenüber dem auch vom SGB II verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurücktritt (BSG, Urteil vom 07.07.2011, Az.: B 14 AS 79/10 R). Die Tilgung der Darlehensverbindlichkeit der Klägerin war für das Jahr 2025 vorgesehen. Die Tilgungsleistungen sind daher nicht nur noch für einen kurzen Zeitraum, sondern noch über viele Jahre hinweg (16 Jahre) zu zahlen. Bereits aus diesem Grund liegt ein Ausnahmefall, in dem Tilgungsleistungen als Unterkunftskosten anzuerkennen sind, nicht vor. Zudem würde die Klägerin, selbst dann, wenn der Beklagte die Tilgungsleistungen berücksichtigen würde, das Haus nicht halten können. Das Haus wird insgesamt von drei Personen bewohnt. Nach dem Kopfteilprinzip (vgl. hierzu Ausführungen unten) stünde der Klägerin allenfalls ein Anspruch auf Übernahme von 1/3 der Kosten zu. Die Klägerin hat jedoch selbst bekundet, dass sie das Haus nur erhalten könne, wenn der Beklagte sämtliche Tilgungsleistungen übernimmt. Scheidet der Erhalt der Unterkunft auch bei Übernahme der Tilgungsleistungen aus, ist es nicht gerechtfertigt, den Aspekt des Vermögensaufbaus gegenüber dem auch vom SGB II verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Unterkunft zu ermöglich, zurücktreten zu lassen. Gleiches gilt auch aus dem Grund, dass das Hausgrundstück der Klägerin unangemessen ist. Hilfebedürftige haben nur dann ein schutzwürdiges Interesse an dem Erhalt der eigenen Unterkunft, wenn diese angemessen i.S.v. § 12 Absatz 3 Nr. 4 SGB II ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 09.12.2010, Az.: L 6 AS 195/10 B ER). Selbst, soweit man vorliegend von drei Bewohnern ausgehen würde, wäre eine Wohnfläche von maximal 110qm angemessen (vgl.: BSG, Urteil vom 02.07.2009, Az.: B 14 AS 33/08 R). Das Wohnhaus der Klägerin mit einer Wohnfläche von 130qm überschreitet diese Angemessenheitsgrenze. Im streitgegenständlichen Zeitraum waren somit grundsätzlich maximal folgende Kosten der Unterkunft und Heizung dem Grunde nach berücksichtigungsfähig:

Mai 2009 (531,25 EUR) Wasserabschlag 17,- EUR, Abwasserabschlag 17,- EUR, Darlehenszinsen 192,25 EUR, sonstige Darlehensverbindlichkeiten 47,94 EUR, Grundsteuer 75,06 EUR, Heizkostenabschlag für das Vertragskonto 9030264761 in Höhe von 99,- EUR (EG) sowie Heizkostenabschlag für das Vertragskonto 9030174114 83,- EUR (OG);

Juni 2009 (216,- EUR) Wasserabschlag 17,- EUR, Abwasserabschlag 17,- EUR; Heizkostenabschläge 83,- EUR und 99,- EUR;

Juli 2009 (216,- EUR) Wasserabschlag 17,- EUR, Abwasserabschlag 17,- EUR; Heizkostenabschläge 83,- EUR und 99,- EUR;

August 2009 (531,25 EUR) Wasserabschlag 17,- EUR, Abwasserabschlag 17,- EUR, Darlehenszinsen 192,25 EUR, sonstige Darlehensverbindlichkeiten 47,94 EUR, Grundsteuer 75,06 EUR, Heizkostenabschlag für das Vertragskonto 9030264761 in Höhe von 99,- EUR (EG) sowie Heizkostenabschlag für das Vertragskonto 9030174114 83,- EUR (OG);

September 2009 (378,14 EUR) Wasserabschlag 17,- EUR, Abwasserabschlag 17,- EUR, Gebäudeversicherung 162,14 EUR, Heizkostenabschläge 83,- EUR und 99,- EUR;

Oktober 2009 (896,25 EUR) Wasserabschlag 17,- EUR, Abwasserabschlag 17,- EUR, Schornsteinfegerkosten 120,86 EUR, Heizkostenabschläge 83,- EUR und 99,- EUR; Überprüfungskosten Gasheizung/Warmwasser 222,53 EUR.

Diese Kosten waren für die Klägerin entsprechend dem Kopfteilprinzip zu 1/3 und somit insgesamt in Höhe von 922,96 EUR (2.768,89 EUR) zu übernehmen. Wird eine Unterkunft von weiteren Personen genutzt, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, erfolgt die Zuordnung aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität entsprechend einer Aufteilung nach "Kopfzahl" (vgl.: BSG, Urteil vom 23.11.2006, Az.: B 11b AS 1/06 R). Der Beklagte hat für den streitgegenständlichen Zeitraum bereits Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 1.015,46 EUR (2 x 150,31 EUR + 4 x 150,15 EUR + 114,24 EUR) gezahlt. Ein weiterer Anspruch besteht somit nicht. Die Kammer brauchte daher auch nicht zu entscheiden, ob auch die "sonstigen Kosten" eines Darlehens übernahmefähig sind. Selbst unter Berücksichtigung dieser Kosten besteht ein weiterer Anspruch nicht.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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