Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 534/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 284/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.03.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der am 1951 geborene Kläger hat von 1966 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 07.07.1992 in seinem erlernten Maurerberuf gearbeitet. Als Berufskrankheit ist bei ihm anerkannt: "Eingeschränkte Belastbarkeit der Rückenstreckmuskulatur bei Aufbrauchserscheinungen der Bandscheiben in den Wirbelsegmenten L4/L5 und L5/S1 mit zunehmender Instabilität der betroffenen Bewegungssegmente". Die Berufskrankheit, derentwegen er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, wird von der Bauberufsgenossenschaft Bayern und Sachsen mit einer Rente nach einer MdE um 20 vH entschädigt.
Auf den Antrag vom 25.09.1992 führte die Beklagte im Rahmen der beruflichen Rehabilitation vom 13.09. bis 24.09.1993 eine Arbeitserprobung durch und schulte den Kläger vom 10.10.1994 bis 06.04.1996 erfolgreich zum Maurermeister um; anschließend war der Kläger arbeitssuchend gemeldet. Seit 01.01.1999 bezieht er Arbeitslosenhilfe.
Den am 06.11.1997 gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte nach Beinahme eines chirurgischen Gutachtens mit Bescheid vom 11.02.1998 und Widerspruchsbescheid vom 03.06.1998 ab. Nach dem Gutachten vom 23.01.1998 könne der Kläger zwar seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben, unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten jedoch eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Registrator, Baustoffprüfer oder Qualitätskontrolleur verrichten.
Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat die Schwerbehindertenakte des AVF Würzburg, einen Befundbericht des den Kläger behandelnden Allgemeinmediziners Dr.J. sowie Auskünfte des letzten Arbeitgebers und des Arbeitsamtes Lohr zum Verfahren beigezogen. Zur Frage der Leistungsminderung des Klägers hat der Orthopäde Dr.W. das Gutachten vom 27.10.1999 erstattet. Der Kläger könne leichte Arbeiten in wechselnder Stellung mit weiteren qualitativen Einsatzbeschränkungen vollschichtig verrichten; eine wesentliche Änderung gegenüber dem Rentengutachten sei nicht festzustellen. Zur weiteren Aufklärung des berufskundlichen Sachverhalts hat das SG eine Auskunft des Landesarbeitsamtes Bayern eingeholt, in der zu den Verweisungstätigkeiten Baustellenmagaziner, Fachverkäufer, Lager-/Magazinverwalter, Pförtner und Telefonist Stellung genommen wurde. Außerdem hat der Maurermeister R. S. (öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Maurerhandwerk) unter dem 20.11.2000 ein Gutachten erstattet, worin er unter Berücksichtigung der beim Kläger (ärztlicherseits) festgestellten Einsatzbeschränkungen zu der Auffassung gelangte, dass diesem eine Tätigkeit als Führungskraft auf Baustellen mit der Funktion eines Bauführers/Bauleiters möglich sei. Dieses Gutachten hat der Sachverständige im Termin vom 27.03.2001 dahingehend ergänzt, dass körperliche Mitarbeit für einen Bauleiter heutzutage nicht erforderlich sei.
Mit Urteil vom 27.03.2001 hat das SG die auf Leistungen wegen BU beschränkte Klage abgewiesen. In den Gründen ist das SG den Ausführungen des Sachverständigen S. gefolgt und zu der Auffassung gelangt, der Kläger könne in seinem Umschulungsberuf als Maurermeister erwerbstätig sein. Ausgehend von der Leistungsbeurteilung des Orthopäden Dr.W. sei im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen S. davon auszugehen, dass der Kläger auch mit den bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen den Anforderungen eines Maurermeisters (Bauleiters) gewachsen ist.
Mit der dagegen eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, der Sachverständige S. habe die Leistungseinschränkungen, wie sie von Dr.W. festgestellt wurden, nicht präzise erkannt. Im Übrigen bestätige der Sachverständige, dass zumindest in kleinen Firmen körperliche Mitarbeit des Maurermeisters stattfinde, das Besteigen von Leitern und Gerüsten notwendig sei und immer wieder Baustellenbesuche anfielen. Dies vereinbare sich nicht mit den medizinisch festgestellten Leistungseinschränkungen. Der Kläger könne somit nur in Teilbereichen des Berufsbildes eines Maurermeisters tätig sein. Als Leistungsfall der BU sei der Beginn dauernder Arbeitsunfähigkeit als Maurer im Juni 1992 anzunehmen. Weiter weist der Kläger darauf hin, dass seine Bewerbung beim Betrieb des Sachverständigen S. wegen mangelnder Erfahrung negativ beschieden worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Würzburg vom 27.03.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.2.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.1998 zu verurteilen, ihm auf der Grundlage eines im Juni 1992 eingetretenen Leistungsfalles die gesetzlichen Leistungen wegen BU zu gewähren. Hilfsweise beantragt er, den berufskundlichen Sachverhalt weiter in der Richtung aufzuklären, ob er mit den bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage ist, in vollem Umfang berufliche Tätigkeiten als Maurermeister auszuüben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweist sie auf die erstinstanzielle Urteilsbegründung und ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw Widerspruchsbescheid.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG und des BayLSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
In der Sache ist die Berufung nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 27.03.2001 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen wegen BU hat, da ihm eine Tätigkeit in seinem Umschulungsberuf als Maurermeister zumutbar ist.
Berufsunfähig ist nach § 43 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung ein Versicherter, dessen Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen so gemindert ist, dass er weder in seinem bisherigen Beruf noch in einem anderen zumutbaren Verweisungsberuf die Hälfte des Arbeitsentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers erreichen kann. Zwar kann der Kläger, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, aus gesundheitlichen Gründen seinen bisherigen Beruf als Maurer nicht mehr ausüben. Dieser Umstand zieht aber nicht ohne Weiteres den Leistungsfall der BU nach sich. Vielmehr ist anhand der Kriterien des § 43 Abs 2 SGB VI aF zu prüfen, welche Tätigkeiten es noch gibt, die der Versicherte zumutbar verrichten kann (Verweisungstätigkeiten). Diese müssen den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und dürfen ihn weder körperlich noch geistig überfordern (objektive Zumutbarkeit). Die dafür in Betracht kommende Tätigkeit darf regelmäßig keinen unzumutbaren sozialen Abstieg beinhalten (subjektive Zumutbarkeit). Subjektiv zumutbar kann der Versicherte gemäß § 43 Abs 2 Satz 3 SGB VI aF - unabhängig von seinem bisherigen Beruf - aber auf Tätigkeiten verwiesen werden, für die er durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. Es bedarf mithin keiner besonderen Prüfung der Zumutbarkeit iS des § 43 Abs 2 SGB VI, wenn der Versicherte für die als Verweisungstätigkeit in Betracht gezogene Tätigkeit im Rahmen von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation erfolgreich ausgebildet bzw umgeschult worden ist (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr 25). Der "neue" Beruf ist iS von § 43 Abs 2 Satz 3 SGB VI selbst dann zumutbar, wenn er eine nach Art und Umfang weit weniger qualifizierte und erheblich kürzere Ausbildung erfordert als der Hauptberuf (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr 24).
Der Kläger hat die von der Beklagten finanzierte Umschulung zum Maurermeister erfolgreich abgeschlossen. Der Umschulungsberuf ist ihm danach subjektiv und objektiv zumutbar. Weitere Erfordernisse enthält das Gesetz nicht; insbesondere verlangt es nicht, dass der Rehabilitand einen seiner Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz gefunden hat - oder noch weitergehend - auf einem solchen längere Zeit tätig gewesen ist (BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn 25, 32). Dass der Kläger in der Lage ist, den Umschulungsberuf auszuüben, ergibt sich (in Übereinstimmung mit dem Erstgericht) zur Überzeugung des Senats aus den Darlegungen des vom SG gehörten Sachverständigen S. im Gutachten vom 20.11.2000. Nach dessen Ausführungen, die er in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2001 ergänzt hat, bestehen auch für den Senat keine begründeten Zweifel, dass der Kläger den Beruf eines Maurermeisters wettbewerbsfähig ausüben kann. Ausgeschlossen sind nach den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen Tätigkeiten mit entsprechender Funktion lediglich in "ganz kleinen Firmen", wo der Maurermeister in nicht unerheblichem Umfang auch körperlich mitarbeiten muss. Ansonsten besteht die Tätigkeit eines Maurermeisters im Einsatzbereich als Bauführer bzw Bauleiter zu 90 % aus Bürotätigkeiten, weshalb der Senat im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen S. die Auffassung des SG teilt, dass dem Kläger eine solche Tätigkeit objektiv und subjektiv zumutbar ist.
Kann ein Versicherter trotz krankheitsbedingter qualitativer Leistungseinschränkungen in einem zumutbaren Verweisungsberuf noch vollschichtige Arbeit (etwa acht Stunden täglich) leisten, führen die Gegebenheiten des Arbeitsmarktes nicht zur Annahme von BU, wenn - wie vorliegend - davon auszugehen ist, dass eine ausreichende Anzahl geeigneter (in Tarifverträgen erfasster) Arbeitsplätze zur Verfügung steht (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 82, 139, § 1247 Nr 33). Unerheblich ist dabei, ob dem Betroffenen ein solcher Arbeitsplatz vermittelt werden kann oder ob sich ihm konkrete Einsatzmöglichkeiten erschließen. Das Risiko, auf dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland unter den in großer Zahl vorhandenen Arbeitsplätzen als Bauleiter eine entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit zu finden, fällt ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitslosenversicherung (BSGE 44, 39) und ist bezüglich des streitigen Anspruchs auf Rentenleistungen wegen BU letztlich vom Kläger zu tragen.
Bei dieser Sachlage ist das angefochtene Urteil des SG Würzburg vom 27.03.2001 nicht zu beanstanden. Der Senat schließt sich vielmehr den Gründen des angefochten Urteils an und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG). Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der am 1951 geborene Kläger hat von 1966 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 07.07.1992 in seinem erlernten Maurerberuf gearbeitet. Als Berufskrankheit ist bei ihm anerkannt: "Eingeschränkte Belastbarkeit der Rückenstreckmuskulatur bei Aufbrauchserscheinungen der Bandscheiben in den Wirbelsegmenten L4/L5 und L5/S1 mit zunehmender Instabilität der betroffenen Bewegungssegmente". Die Berufskrankheit, derentwegen er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, wird von der Bauberufsgenossenschaft Bayern und Sachsen mit einer Rente nach einer MdE um 20 vH entschädigt.
Auf den Antrag vom 25.09.1992 führte die Beklagte im Rahmen der beruflichen Rehabilitation vom 13.09. bis 24.09.1993 eine Arbeitserprobung durch und schulte den Kläger vom 10.10.1994 bis 06.04.1996 erfolgreich zum Maurermeister um; anschließend war der Kläger arbeitssuchend gemeldet. Seit 01.01.1999 bezieht er Arbeitslosenhilfe.
Den am 06.11.1997 gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte nach Beinahme eines chirurgischen Gutachtens mit Bescheid vom 11.02.1998 und Widerspruchsbescheid vom 03.06.1998 ab. Nach dem Gutachten vom 23.01.1998 könne der Kläger zwar seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben, unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten jedoch eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Registrator, Baustoffprüfer oder Qualitätskontrolleur verrichten.
Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat die Schwerbehindertenakte des AVF Würzburg, einen Befundbericht des den Kläger behandelnden Allgemeinmediziners Dr.J. sowie Auskünfte des letzten Arbeitgebers und des Arbeitsamtes Lohr zum Verfahren beigezogen. Zur Frage der Leistungsminderung des Klägers hat der Orthopäde Dr.W. das Gutachten vom 27.10.1999 erstattet. Der Kläger könne leichte Arbeiten in wechselnder Stellung mit weiteren qualitativen Einsatzbeschränkungen vollschichtig verrichten; eine wesentliche Änderung gegenüber dem Rentengutachten sei nicht festzustellen. Zur weiteren Aufklärung des berufskundlichen Sachverhalts hat das SG eine Auskunft des Landesarbeitsamtes Bayern eingeholt, in der zu den Verweisungstätigkeiten Baustellenmagaziner, Fachverkäufer, Lager-/Magazinverwalter, Pförtner und Telefonist Stellung genommen wurde. Außerdem hat der Maurermeister R. S. (öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Maurerhandwerk) unter dem 20.11.2000 ein Gutachten erstattet, worin er unter Berücksichtigung der beim Kläger (ärztlicherseits) festgestellten Einsatzbeschränkungen zu der Auffassung gelangte, dass diesem eine Tätigkeit als Führungskraft auf Baustellen mit der Funktion eines Bauführers/Bauleiters möglich sei. Dieses Gutachten hat der Sachverständige im Termin vom 27.03.2001 dahingehend ergänzt, dass körperliche Mitarbeit für einen Bauleiter heutzutage nicht erforderlich sei.
Mit Urteil vom 27.03.2001 hat das SG die auf Leistungen wegen BU beschränkte Klage abgewiesen. In den Gründen ist das SG den Ausführungen des Sachverständigen S. gefolgt und zu der Auffassung gelangt, der Kläger könne in seinem Umschulungsberuf als Maurermeister erwerbstätig sein. Ausgehend von der Leistungsbeurteilung des Orthopäden Dr.W. sei im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen S. davon auszugehen, dass der Kläger auch mit den bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen den Anforderungen eines Maurermeisters (Bauleiters) gewachsen ist.
Mit der dagegen eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, der Sachverständige S. habe die Leistungseinschränkungen, wie sie von Dr.W. festgestellt wurden, nicht präzise erkannt. Im Übrigen bestätige der Sachverständige, dass zumindest in kleinen Firmen körperliche Mitarbeit des Maurermeisters stattfinde, das Besteigen von Leitern und Gerüsten notwendig sei und immer wieder Baustellenbesuche anfielen. Dies vereinbare sich nicht mit den medizinisch festgestellten Leistungseinschränkungen. Der Kläger könne somit nur in Teilbereichen des Berufsbildes eines Maurermeisters tätig sein. Als Leistungsfall der BU sei der Beginn dauernder Arbeitsunfähigkeit als Maurer im Juni 1992 anzunehmen. Weiter weist der Kläger darauf hin, dass seine Bewerbung beim Betrieb des Sachverständigen S. wegen mangelnder Erfahrung negativ beschieden worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Würzburg vom 27.03.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.2.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.1998 zu verurteilen, ihm auf der Grundlage eines im Juni 1992 eingetretenen Leistungsfalles die gesetzlichen Leistungen wegen BU zu gewähren. Hilfsweise beantragt er, den berufskundlichen Sachverhalt weiter in der Richtung aufzuklären, ob er mit den bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage ist, in vollem Umfang berufliche Tätigkeiten als Maurermeister auszuüben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweist sie auf die erstinstanzielle Urteilsbegründung und ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw Widerspruchsbescheid.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG und des BayLSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
In der Sache ist die Berufung nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 27.03.2001 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen wegen BU hat, da ihm eine Tätigkeit in seinem Umschulungsberuf als Maurermeister zumutbar ist.
Berufsunfähig ist nach § 43 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung ein Versicherter, dessen Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen so gemindert ist, dass er weder in seinem bisherigen Beruf noch in einem anderen zumutbaren Verweisungsberuf die Hälfte des Arbeitsentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers erreichen kann. Zwar kann der Kläger, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, aus gesundheitlichen Gründen seinen bisherigen Beruf als Maurer nicht mehr ausüben. Dieser Umstand zieht aber nicht ohne Weiteres den Leistungsfall der BU nach sich. Vielmehr ist anhand der Kriterien des § 43 Abs 2 SGB VI aF zu prüfen, welche Tätigkeiten es noch gibt, die der Versicherte zumutbar verrichten kann (Verweisungstätigkeiten). Diese müssen den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und dürfen ihn weder körperlich noch geistig überfordern (objektive Zumutbarkeit). Die dafür in Betracht kommende Tätigkeit darf regelmäßig keinen unzumutbaren sozialen Abstieg beinhalten (subjektive Zumutbarkeit). Subjektiv zumutbar kann der Versicherte gemäß § 43 Abs 2 Satz 3 SGB VI aF - unabhängig von seinem bisherigen Beruf - aber auf Tätigkeiten verwiesen werden, für die er durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. Es bedarf mithin keiner besonderen Prüfung der Zumutbarkeit iS des § 43 Abs 2 SGB VI, wenn der Versicherte für die als Verweisungstätigkeit in Betracht gezogene Tätigkeit im Rahmen von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation erfolgreich ausgebildet bzw umgeschult worden ist (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr 25). Der "neue" Beruf ist iS von § 43 Abs 2 Satz 3 SGB VI selbst dann zumutbar, wenn er eine nach Art und Umfang weit weniger qualifizierte und erheblich kürzere Ausbildung erfordert als der Hauptberuf (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr 24).
Der Kläger hat die von der Beklagten finanzierte Umschulung zum Maurermeister erfolgreich abgeschlossen. Der Umschulungsberuf ist ihm danach subjektiv und objektiv zumutbar. Weitere Erfordernisse enthält das Gesetz nicht; insbesondere verlangt es nicht, dass der Rehabilitand einen seiner Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz gefunden hat - oder noch weitergehend - auf einem solchen längere Zeit tätig gewesen ist (BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn 25, 32). Dass der Kläger in der Lage ist, den Umschulungsberuf auszuüben, ergibt sich (in Übereinstimmung mit dem Erstgericht) zur Überzeugung des Senats aus den Darlegungen des vom SG gehörten Sachverständigen S. im Gutachten vom 20.11.2000. Nach dessen Ausführungen, die er in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2001 ergänzt hat, bestehen auch für den Senat keine begründeten Zweifel, dass der Kläger den Beruf eines Maurermeisters wettbewerbsfähig ausüben kann. Ausgeschlossen sind nach den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen Tätigkeiten mit entsprechender Funktion lediglich in "ganz kleinen Firmen", wo der Maurermeister in nicht unerheblichem Umfang auch körperlich mitarbeiten muss. Ansonsten besteht die Tätigkeit eines Maurermeisters im Einsatzbereich als Bauführer bzw Bauleiter zu 90 % aus Bürotätigkeiten, weshalb der Senat im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen S. die Auffassung des SG teilt, dass dem Kläger eine solche Tätigkeit objektiv und subjektiv zumutbar ist.
Kann ein Versicherter trotz krankheitsbedingter qualitativer Leistungseinschränkungen in einem zumutbaren Verweisungsberuf noch vollschichtige Arbeit (etwa acht Stunden täglich) leisten, führen die Gegebenheiten des Arbeitsmarktes nicht zur Annahme von BU, wenn - wie vorliegend - davon auszugehen ist, dass eine ausreichende Anzahl geeigneter (in Tarifverträgen erfasster) Arbeitsplätze zur Verfügung steht (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 82, 139, § 1247 Nr 33). Unerheblich ist dabei, ob dem Betroffenen ein solcher Arbeitsplatz vermittelt werden kann oder ob sich ihm konkrete Einsatzmöglichkeiten erschließen. Das Risiko, auf dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland unter den in großer Zahl vorhandenen Arbeitsplätzen als Bauleiter eine entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit zu finden, fällt ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitslosenversicherung (BSGE 44, 39) und ist bezüglich des streitigen Anspruchs auf Rentenleistungen wegen BU letztlich vom Kläger zu tragen.
Bei dieser Sachlage ist das angefochtene Urteil des SG Würzburg vom 27.03.2001 nicht zu beanstanden. Der Senat schließt sich vielmehr den Gründen des angefochten Urteils an und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG). Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved