L 16 RJ 289/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 628/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 289/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 31.03.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Antragstellung am 27.10.1993.

Der am 1949 geborene Kläger jugoslawischer Staatsangehörigkeit hat keinen Beruf erlernt. Er war in der Bundesrepublik vom 04.07.1972 bis 12.09.1974 als Maschinenarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. In seiner Heimat war er vom 01.01.1986 bis 09.11.1994 als selbständiger Landwirt versicherungspflichtig. Seither bezieht er Invalidenpension. Laut Gutachten der Invalidenkommission 09.11.1994 leidet er an Neurosis, Wirbelsäulenveränderungen und Bronchitis. Nach der Rentenantragstellung vom 27.09.1993 wurde der Kläger im Auftrag der Beklagten vom 10. bis 12.11.1997 in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg stationär untersucht. Die Ärzte stellten Taubheit links, Schwerhörigkeit rechts, wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne neurologische Ausfälle und reaktive depressive Verstimmungszustände ohne wesentlichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit fest. Sie hielten mittelschwere Arbeiten ohne Akkord und ohne besondere Anforderung an das Hörvermögen für vollschichtig zumutbar. Dementsprechend wurde der Rentenantrag am 09.12.1997 abgelehnt, der Widerspruch am 23.02.1998 zurückgewiesen. Im Rahmen des am 29.04.1998 eingeleiteten Klageverfahrens veranlasste das Sozialgericht eine Begutachtung nach Aktenlage. Der Sachverständige Dr.R. kam in seinem Gutachten vom 21.12.1998 zu dem Ergebnis, leichte und ruhige Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Publikumsverkehr seien vollschichtig zumutbar. Gestützt hierauf wies das Sozialgericht die Klage am 31.03.1999 ab. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liege nicht vor und im Übrigen müsste der Versicherungsfall am 01.01.1997 eingetreten sein, weil der Kläger in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1985 eine Versicherungslücke aufweise. Gegen den am 06.05.1999 zugestellten Gerichtsbescheid legte der Kläger am 16.06.1999 Berufung ein und machte geltend, unberücksichtigt geblieben seien seine mangelnde berufliche Qualifikation, das Votum der jugoslawischen Invalidenkommission und die Gesundheitsstörungen am linken Arm und Fußgelenk. Er übersandte verschiedene medizinische Unterlagen aus der Zeit ab 1987 und legte ein Attest vom 04.09.1998 über die Unfähigkeit zu körperlicher Arbeit bei Spondylosis cervikalis und lumbalis als Hauptleiden vor. Die orthopädische Untersuchung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.T. vom 06.12.2000 ergab wegen des im Vordergrund stehenden chronischen Lumbalsyndroms zahlreiche Leistungseinschränkungen. Der Sachverständige hielt leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne langdauerndes Sitzen oder Stehen, ohne Bücken, Knien, Hocken, Kälte- und Nässeexposition für vollschichtig zumutbar. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sollten gemieden werden. Angesichts der Schwerhörigkeit und intellektueller Grenzwertigkeit hielt er die Umstellungsfähigkeit für fraglich. Ein weiteres Gutachten wurde von dem Internisten Dr.E. nach ambulanter Untersuchung erstellt. Seines Erachtens ist 1998 durch den Verdacht auf eine chronisch-obstruktive Bronchitis sowie auf beginnende arterielle Verschlusskrankheit eine Verschlimmerung eingetreten. Davor seien mittelschwere Arbeiten noch zumutbar gewesen. Der Sachverständige auf HNO-ärztlichem Fachgebiet Dr.S. verzeichnete in seinem Gutachten vom 06.12.2000 u.a. einen reduzierten Allgemeinzustand. Wegen hochgradiger kombinierter Schwerhörigkeit rechts und Taubheit links, chronischer Mittelohrentzündung beidseits und Paukensklerose beidseits hielt er leichte Arbeiten ohne Anforderung an das Gehör nur noch für halbtäglich zumutbar. Laut seiner ergänzenden Stellungnahme vom 06.03.2001 ist ein vollschichtiges Leistungsvermögen abzulehnen, weil in Folge der hochgradigen Hörstörung Konzentrationsvermögen und Aufmerksamkeit auch bei der Ausführung einfacher Arbeiten gefährlich nachließen und das Richtungsgehör fehle. Auf die Rüge der mangelnden Nachvollziehbarkeit seiner Ausführungen von Seiten der Beklagten erstellte Dr.S. am 23.07.2001 eine weitere ergänzende Stellungnahme. Er nahm dabei auf einen umfangreichen Forschungsbericht von 1980 Bezug, wonach bei Späthörgeschädigten von größeren psychosozialen Leiden- und Konfliktbelastungen auszugehen ist, die zu vorzeitiger Erschöpfung und Erschwerung des situationsgerechten Reagierens führen. Demgegenüber verwies Dr.L. von Seiten der Beklagten auf die problemlose Kontaktaufnahme Dr.K. mit dem Kläger. Der Neurolge und Psychiater Dr.K. hatte den Kläger ebenfalls im Auftrag des Gerichts ambulant untersucht. Er schrieb in seinem Gutachten vom 08.12.2000, die Verständigung mit dem Kläger sei bie normaler Lautstärke ohne die angeblich defekten Hörhilfen möglich. Ein eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild liege nicht vor, sondern eine primäre Minderbegabung. Die Umstellungsfähigkeit auf andere einfache Tätigkeiten sei vorhanden. Zu der von Dr.S. vom 23.07.2000 verfassten ergänzenden Stellungnahme äußerte sich Dr.K. dahingehend, Einschränkungen der Konzentration und Aufmerksamkeit wären nur dann gegeben, wenn tatsächlich eine hochgradige Hörstörung vorliegen würde. Er wiederholte den dringenden Verdacht auf eine Aggravation der bestehenden Hörstörungen. Der Kläger trug vor, die Aussicht auf leichte Tätigkeiten in seiner Heimat oder in Deutschland sei ausgeschlossen.

Er beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 31.03.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.1998 zu verurteilen, ab 01.11.1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Klageakten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 31.03.1999 ist ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der LVA Niederbayern-Oberpfalz vom 09.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.1998. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente. Solange die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenbezug gegeben waren, nämlich bis Ende 1996, war der Kläger nicht erwerbsunfähig. Rechtsgrundlage für die vom Kläger angestrebte Erwerbsunfähigkeitsrente ab der erstmaligen Antragstellung am 27.10.1993 wäre § 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung. Danach ist neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und dem Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vorausgesetzt (§§ 50 Abs.1, 51 Abs.1, 44 Abs.1 Satz 1 Nr.1, Nrn.2 und 3 SGB VI a.F.). Die letztgenannte Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger derzeit erwerbsunfähig ist. Entscheidend ist, und darauf hat bereits das Sozialgericht hingewiesen, dass die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 01.01.1997 eingetreten sein muss, damit die genannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gewahrt sind. Den letzten Pflichtbeitrag hat der Kläger im November 1994 entrichtet und das deutsch-jugoslawische Abkommen enthält keine Gleichstellungsregelung der Gestalt, dass der Invalidenrentenbezug in Jugoslawien als Aufschubtatbestand gewertet werden könnte. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 241 Abs.2 SGB VI berufen, wonach Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht für solche Versicherte erforderlich sind, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die Erwerbsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Weil der Kläger in der deutschen Rentenversicherung vor dem 01.01.1984 lediglich 26 Monate lang Pflichtbeiträge entrichtet hat, nämlich vom 04.07.1972 bis 12.09.1974, und er in seiner Heimat erst ab 01.01.1986 Pflichtbeiträge nachweisen kann, hat er vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt. Darüber hinaus hat er auch nicht jeden Kalendermonat ab 01.01.1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, weil zwischen dem 01.01.1984 und dem 31.12.1985 eine unbelegte Lücke besteht. Auf das Recht zur freiwilligen Nachentrichtung von Beiträgen ab Rentenantragstellung 1993 kommt es daher nicht an.

Der Kläger ist nicht bereits seit Ende 1996 erwerbsunfähig. Zwar war sein Leistungsvermögen durch verschiedene Gesundheitsstörungen erheblich beeinträchtigt. Sein Restleistungsvermögen war jedoch noch soweit erhalten, dass er es noch wirtschaftlich verwerten konnte. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die gerichtlich bestellten Sachverständigen Dres.T. , E. und K. , die den Kläger persönlich untersucht und ihre Auffassung schlüssig begründet haben. Sie befinden sich in Übereinstimmung mit Dr.R. , der im Auftrag des Sozialgerichts Landshut das Leistungsvermögen zum maßgeblichen Zeitpunkt nach Aktenlage beurteilt hat. Die genannten Sachverständigen haben die beigebrachten medizinischen Unterlagen sorgfältig gewürdigt und die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf das allgemeine Erwerbsleben nachvollziehbar dargestellt. Sie befinden sich in Übereinstimmung mit den Fachärzten, die den Kläger im Auftrag der Beklagten in Regensburg ambulant untersucht haben und gleichfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen bejaht haben. Zwar hat die Invalidenkommission bereits 1994 ein anderes Votum gefällt, der Begriff der Erwerbsunfähigkeit ist jedoch allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hier entwickelten sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Jedenfalls konnte die dort an erster Stelle genannte Diagnose einer Neurosis von keinem deutschen Facharzt bestätigt werden. Nicht folgen kann der Senat der Leistungseinschätzung des Dr.S. , der wegen der hochgradigen Hörstörung des Klägers lediglich ein halbschichtiges Leistungsvermögen bejaht hat. Zwar hat er trotz der Einwendungen Dr.L. an seiner Auffassung festgehalten, dass die Hörbehinderung Konzentrationsvermögen und Aufmerksamkeit beeinträchtigt und demzufolge von vorzeitiger Erschöpfung und Erschwerung des situationsgerechten Reagierens auszugehen ist. Erschwerend komme die deutliche Voralterung des Klägers hinzu. Deutliche Voralterung und reduzierter Allgemeinzustand werden jedoch erst anläßlich der Untersuchungen Ende 2000 verzeichnet, im Gutachten der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg vom November 1997 ist davon noch nicht die Rede, vielmehr wird über einen guten Allgemeinzustand berichtet. Hier kann sich durchaus eine Verschlechterung ergeben haben, die aber wegen der Maßgeblichkeit des Versicherungsfalls Ende 1996 keine Berücksichtigung finden kann. Schließlich kann sich der Senat nicht den von Dr.K. geäußerten Zweifeln verschließen, dass die Hörstörung nicht das Ausmaß hat, von dem Dr.S. ausgegangen ist. Dr.K. hat nicht nur das Vorliegen kognitiver Einschränkungen und Konzentrationsbeeinträchtigungen verneint, sondern ausdrücklich dargestellt, dass bei der Exploration in normaler Lautstärke keinerlei Verständigungsschwierigkeiten mit dem Kläger bestanden hätten, so dass die Schwerhörigkeit ganz offenbar den alltäglichen Kontakt und die Teilnahme auch an sozialen Kontakten nicht beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass das Ausmaß der Kompensationsmöglichkeiten durch Hörgeräte, die in Jugoslawien verordnet worden sind, nicht geprüft werden konnte, weil der Kläger kein funktionsfähiges Gerät mitgebracht hat. Dies wäre ihm aber zumutbar gewesen. Eine zeitliche Leistungsminderung kann daher nicht bejaht werden. Zweifellos sind die Taubheit des linken Ohres und die Schwerhörigkeit rechts objektiviert. Besondere Anforderungen an das Hörvermögen konnten daher bereits Ende 1996 nicht gestellt werden. Der Kläger leidet darüberhinaus unter einem Wirbelgleiten mäßigen Grades, das mit keinen sensiblen oder motorischen Defiziten an den unteren Extremitäten verbunden ist. Die radiologischen degenerativen Veränderungen sind allesamt im äußerst günstigen Altersnormbereich. Die Beweglichkeit der einzelnen drei großen Wirbelsäulenabschnitte ist altersgemäß gut und schmerzfrei bis auf eine leichte Einschränkung der Seitneigung präsakral und der Brustwirbelsäule nach links. Radikuläre Irritationshinweise sind weder an den oberen noch unteren Extremitäten vorhanden. Nicht nachzuvollziehen ist der Einsatz eines Gehstocks mit dem zugehörigen atypisch hinkenden Gangbild wechselseitig, da weder eine Muskelumfangdifferenz der unteren Extremitäten noch eine radikuläre Symptomatik noch Hinweise für eine segmentale Instabilität der Lendenwirbelsäule festzustellen sind. Die Beweglichkeit von Hüft-, Knie- und Sprunggelenken war ebenso intakt wie die der Schulter-, Ellenbogen-, Hand- und Fingergelenke. Auffällig waren lediglich Hinweise auf eine initiale Knorpelschädigung im Kniescheibengleitlager, weshalb kniende oder in Kniebeugung ausgeführte Arbeiten ungünstig sind. Wegen der verminderten Belastbarkeit des Lendenwirbelsäulenkreuzbeinübergangs und der Kniegelenke sind Tätigkeiten mit langdauernder Zwangshaltung, langdauerndem Stehen, Arbeiten in Kniebeuge- oder in Kniehockstellung über längere Zeit und Nässe- und Kälteexpositionen als ungünstig zu erachten und zu meiden. Die Belastbarkeit ist auf leichte und mittelschwere Tätigkeiten eingeschränkt. Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sollten gemieden werden. Die auf internem Fachgebiet während der letzten Jahre hinzugetretenen Gesundheitsstörungen können wegen der Maßgeblichkeit des Zeitraums vor 1997 keine Berücksichtigung finden. Bis 1998 bestanden keine Lungenfunktionsstörungen, weshalb aus internistischer Sicht auch keine zusätzlichen Leistungseinschränkungen gegeben waren. Aus psychiatrischer Sicht ergeben sich ebenfalls keine zusätzlichen Leistungseinschränkungen. Es fanden sich keine Anhaltspunkte für ein eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild. Insbesondere konnte die in früheren Befunden gestellte Diagnose einer Neurose bzw. einer depressiven Neurose nicht bestätigt werden. Das geklagte chronische Kopfschmerzsyndrom ist unter Berücksichtigung der Behandlungsstrategien am ehesten als sogenannter analgetikainduzierter Kopfschmerz anzusehen. Zusammenfassend konnte der Kläger im maßgeblichen Zeitraum noch leichte und mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung zu ebener Erde in temperierten und trockenen Räumen vollschichtig verrichten, sofern sie nicht mit häufigem Bücken und Knien verbunden waren und keine besonderen Anforderungen an das Hörvermögen stellten. Die von Dr.K. genannte Einschränkung auf lediglich gelegentlich mittelschwere Arbeiten erfolgte im Blick auf die von Dr.E. vorgenommene Leistungseinschätzung, die aber wiederum auf den Jetzt-Zustand mit dem Verdacht auf eine chronisch-obstruktive Bronchitis abstellt. Wie bereits oben dargestellt, bestand ein derartiger Verdacht bis 1998 nicht. Entscheidend ist, dass die Umstellungs- und Anpassungs- fähigkeit des Klägers auf einen anderen Beruf als den des Maschinenarbeiters bzw. Landwirts unter Berücksichtigung des Intelligenzniveaus nach Ansicht des einschlägigen Facharztes Kiefer soweit erhalten ist, dass er einfache andere manuelle Tätigkeiten noch wirtschaftlich effektiv erbringen kann. Nachdem weder an den oberen noch an den unteren Extremitäten wesentliche Funktionsbehinderungen vorliegen und das Leistungsvermögen nicht auf körperlich leichte Tätigkeiten beschränkt ist, bestehen keine Zweifel, dass der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar war. Nachdem auch zusätzliche Arbeitspausen nicht erforderlich waren und Beschränkungen des Anmarschwegs nicht zu berücksichtigen waren, war eine Beschäftigung zu betriebsüblichen Bedingungen möglich. Zutreffend hat das Sozialgericht eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen verneint. Die von höchstrichterlicher Seite geforderte Benennungspflicht setzt erst ein, wenn selbst körperlich leichte Arbeiten nur noch unter zusätzlichen qualitativen Leistungseinschränkungen ausgeübt werden können. Die Belastungsfähigkeit des Klägers war jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt noch so groß, dass er mittelschwere Tätigkeiten verrichten konnte. Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden konnte, ist rechtlich unerheblich, weil vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen steht und das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist (vgl. u.a. BSGE in SozR 3-2200 § 1246 Nr.50).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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