Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 192/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 293/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.04.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der am 1943 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt und war in Deutschland von 1968 bis 1994 als Industriearbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Den Rentenantrag vom 28.12.1994 (gestellt wegen orthopädischer Beschwerden und Schmerzsymptomen) hatte die Beklagte nach Beinahme eines orthopädischen Gutachtens mit Bescheid vom 10.04.1995 und Widerspruchsbescheid vom 17.07.1995 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage hat der Kläger im Termin vom 11.03.1997 vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) im Hinblick auf das vom ärztlichen Sachverständigen Dr.D. erstellte Gutachten zurückgenommen (Az: S 4 Ar 458/95).
Bereits am 28.08.1997 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.11.1997 und Widerspruchsbescheid vom 16.02.1998 ab. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte Arbeiten im Wechselrhythmus, ohne Nachtschicht und ohne besonderen Zeitdruck (zB Akkord, Fließband) vollschichtig zu verrichten, wobei Beeinträchtigungen durch Bronchialreizstoffe und Witterungseinflüsse vermieden werden sollten. Diese Beurteilung des Leistungsvermögens entnahm die Beklagte dem Entlassungsbericht der Frankenklinik Bad Kissingen über die vom 17.06. bis 15.07.1997 durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme. Nach dem Entlassungsbericht der Klinik (Diagnosen: Schlaf-Apnoe-Syndrom, Hinweis auf koronare Herzkrankheit, arterielle Hypertonie, chronisches tiefsitzendes Lumbalsyndrom, Coxarthrose) sei der Kläger zwar als arbeitsunfähig entlassen worden, zumutbar seien ihm jedoch leichte Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und ohne Heben/Tragen von Lasten über 10 kg sowie ohne Nachtschicht.
Dagegen hat der Kläger am 04.03.1998 Klage erhoben. Das SG hat die Schwerbehinderten-Akte des AVF Würzburg und Befundberichte des Internisten Dr.L. , des Allgemeinmediziners Dr.D. , des Internisten und Lungenarztes Dr.R. und des Internisten und Kardiologen Dr.M. beigezogen. Zur Frage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit hat das SG Frau Dr.T. als ärztliche Sachverständige angehört. Im Gutachten vom 23.03.2000 ist diese zu der Beurteilung gelangt, der Kläger könne noch leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen und in wechselnder Stellung in geschlossenen Räumen vollschichtig ausüben; vermieden werden sollten Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung, an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen, mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems und unter ungünstigen äußeren Bedingungen.
Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG angeschlossen und die Klage mit Urteil vom 06.04.2000 abgewiesen. In Übereinstimmung mit der Beklagten hat auch das Gericht eine Berufs (BU)- bzw Erwerbsunfähigkeit (EU) des Klägers verneint.
Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung macht der Kläger als leistungsmindernde Gesundheitsstörungen eine fortschreitende Coxarthrose, degenerative Veränderungen im Bereich der Schultern, ein obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom, eine koronare Herzerkrankung, ein chronisch degeneratives lumbales Wurzelreizsyndrom und Schmerzen, die vom Rücken über die rechte Hüfte bis ins rechte Knie reichten, geltend. Dazu verweist er auf das von ihm vorgelegte Attest des Internisten Dr.L. vom 22.05.2000, in dem die Auffassung vertreten wird, der Kläger könne täglich nur noch weniger als zwei Stunden einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachgehen.
Der Senat hat einen Befundbericht und die Unterlagen des Internisten Dr.L. und des Arztes Dr.D. zum Verfahren beigezogen und zur Frage der Einsetzbarkeit des Klägers den Orthopäden Dr.H. (Gutachten vom 12.01.2001) und den Internisten Prof.Dr.Z. (Gutachten vom 19.07.2001) gehört. Die ärztlichen Sachverständigen gelangten übereinstimmend zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch ganztägig leichte Arbeiten (mit Funktionseinschränkungen) verrichten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Würzburg vom 06.04.2000 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die entsprechenden Leistungen wegen EU aufgrund des Antrags vom 28.08.1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie geht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon aus, dass der Kläger noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Bei vollschichtigem Leistungsvermögen und Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt liege BU bzw EU nicht vor.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Senat beigezogenen Unterlagen der Beklagten, die frühere Klageakte des SG Würzburg S 4 Ar 458/95 und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig aber nicht begründet. Das SG hat vielmehr zu Recht festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat. Denn der Kläger ist weder berufs- noch erwerbsunfähig iS des Gesetzes (§§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI-).
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält der Versicherte, der die Wartezeit und die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat und berufs- oder erwerbsunfähig ist. Nach dem aktenkundigen Versicherungsverlauf und den Feststellungen der Beklagten sind zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente erfüllt, beim Kläger liegt aber schon BU nach der bis 31.12.2000 geltenden Fassung des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI nicht vor. Danach sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Diese Voraussetzungen einer Rente wegen BU erfüllt der Kläger nicht, da die festgestellten Gesundheitsstörungen nicht so ausgeprägt sind, dass ihm nicht noch vollschichtig zumindest leichte Tätigkeiten möglich und zumutbar wären. Dabei hat die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der BU außer Betracht zu bleiben, zumal weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl BSG - Großer Senat - SozR 3-2600 § 44 Nr 8).
Nach dem Ermittlungsergebnis ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Wesentlichen durch folgende Gesundheitsstörungen eingeschränkt:
1. Chronisch asthmoide Bronchitis mit mittelgradiger restriktiv-obstruktiver Ventilationsstörung, obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom.
2. Risikoprofil: Arterielle Hypertonie, ausgeprägte Adipositas mit Stammfettsucht.
3. Coxarthrose rechts (Grad II) und links (Grad I), beginnende Retropatellararthrose rechts mit geringer Funktionsbeeinträchtigung.
4. Degeneratives Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit leichten bis mittelgradigen Funktionsstörungen bei kleinerem Diskusprolaps (L5/S1), Wurzelreizsymptomatik lumbal rechts, mäßiges Rotatorenmanschettensyndrom rechts.
5. Senk-Spreiz-Füße.
6. Gallenblasen-Entfernung, frühere Pankreatitis, Lebersteatose.
Nach den überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen der vom Senat gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.H. und Prof.Dr.Z. erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Rente wegen BU nicht, da die festgestellten Gesundheitsstörungen nicht so schwerwiegend sind, dass das berufliche Leistungsvermögen in den Bereich "unter vollschichtig" abgesunken wäre. Die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten und das angefochtene Urteil des SG vom 06.04.2000 werden im Ergebnis vielmehr durch die eingeholten Sachverständigengutachten bestätigt. Danach schränken die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen seine Einsatzfähigkeit weder für sich allein, noch in der Gesamtschau in einem rentenrechtlich erheblichen Umfange ein. Zwar ist der Kläger nicht mehr in der lage, körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten dauernd zu verrichten, ihm sind jedoch nach Auffassung aller bisher gehörten ärztlichen Sachverständigen leichte Tätigkeiten vollschichtig zumutbar. Es sollte sich dabei um Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen bzw Gehen, ohne häufiges Bücken, Hocken, Knien, Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und ohne Steigen auf Leitern und Gerüste handeln. Wegen der chronischen Bronchitis sollte der Kläger bei der Ausübung seiner Tätigkeit nicht Stäuben, Dämpfen, Gasen, Aerosolvernebelungen und Einflüssen von Kälte oder Hitze ausgesetzt sein. Auch sollte er besondere psychische Belastung durch Wechsel- und Nachtschicht sowie Arbeiten unter Zeitdruck vermeiden.
Der Kläger ist damit in der Lage, bei Beachtung der von den ärztlichen Sachverständigen aufgezeigten Einschränkungen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Auf entsprechende Tätigkeiten muss er sich auch zumutbar verweisen lassen. Nach seinem beruflichen Werdegang und im Hinblick auf sein versicherungspflichtiges Erwerbsleben genießt er keinen Berufsschutz. Denn der Kläger hat keine Prüfung in einem Fachberuf abgelegt und war auch nicht als Facharbeiter oder längerfristig angelernter Arbeiter versicherungspflichtig tätig. Bei den im Rentenverfahren angegebenen Berufsverrichtungen als Industriearbeiter handelt es sich durchwegs um ungelernte Tätigkeiten, für die erfahrungsgemäß eine Einarbeitung von wenigen Tagen genügt. Der Kläger ist daher im Rahmen des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas ohne Einschränkung auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Da der Kläger unter Einbeziehung aller bei ihm festgestellten Gesundheitsstörungen nicht an der Ausübung einer regelmäßigen Ganztagsbeschäftigung gehindert ist, braucht vorliegend auch eine zustandsangemessene Tätigkeit weder nachgewiesen noch benannt zu werden. Bei den aus arbeitsmedizinischer Sicht genannten Einsatzbedingungen, die zum Schutz des Klägers vor unzumutbaren Belastungen am Arbeitsplatz eingehalten werden müssen, handelt es sich zur Überzeugung des Senats nicht um Einschränkungen, die entweder als "gravierende Einzelbehinderung" oder durch eine außergewöhnliche "Summierung einer Mehrzahl krankheitsbedingter Leistungseinschränkungen" einen denkbaren Arbeitseinsatz auf so wenige Gelegenheiten reduzieren, dass diese wegen Geringfügigkeit außer Betracht zu bleiben hätten. Solange ein Versicherter imstande ist, unter betriebsüblichen Bedingungen noch vollschichtig und regelmäßig Erwerbsarbeit zu leisten, besteht auch keine Pflicht der Verwaltung und Gerichte, konkrete Arbeitsplätze und Verweisungstätigkeiten mit im Einzelnen nachprüfbaren Belastungselementen zu benennen. Vielmehr ist in solchen Fällen von einer ausreichenden Zahl vorhandener Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (BSG SozR 2000 § 1246 Nr 90).
Für den streitigen Rentenanspruch ist schließlich auch der Umstand unbeachtlich, dass der Kläger keinen seinem Leistungsvermögen angepassten Arbeitsplatz innehat. Der Senat verkennt nicht, dass es für den Kläger mit Rücksicht auf die gegenwärtige Arbeitsmarktlage und insbesondere im Hinblick auf seine Arbeitsentwöhnung schwierig sein wird, einen zustandsangemessenen Arbeitsplatz in abhängiger Beschäftigung zu finden. Dieses Risiko hat jedoch nicht der hier beklagte Rentenversicherungsträger, sondern die Arbeitslosenversicherung zu tragen.
Beim Kläger liegen somit die Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen BU nicht vor. Daraus folgt zugleich, dass auch ein Anspruch auf Rente wegen EU, der an noch weitergehende Voraussetzungen geknüpft ist, nicht besteht. Die Berufung des Klägers musste daher zurückgwiesen werden.
Aufgrund seines vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des durch Art 1 Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl I 1827 - geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Abs 1 hat bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich acht Stunden liegt jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - beim Kläger nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der am 1943 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt und war in Deutschland von 1968 bis 1994 als Industriearbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Den Rentenantrag vom 28.12.1994 (gestellt wegen orthopädischer Beschwerden und Schmerzsymptomen) hatte die Beklagte nach Beinahme eines orthopädischen Gutachtens mit Bescheid vom 10.04.1995 und Widerspruchsbescheid vom 17.07.1995 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage hat der Kläger im Termin vom 11.03.1997 vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) im Hinblick auf das vom ärztlichen Sachverständigen Dr.D. erstellte Gutachten zurückgenommen (Az: S 4 Ar 458/95).
Bereits am 28.08.1997 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.11.1997 und Widerspruchsbescheid vom 16.02.1998 ab. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte Arbeiten im Wechselrhythmus, ohne Nachtschicht und ohne besonderen Zeitdruck (zB Akkord, Fließband) vollschichtig zu verrichten, wobei Beeinträchtigungen durch Bronchialreizstoffe und Witterungseinflüsse vermieden werden sollten. Diese Beurteilung des Leistungsvermögens entnahm die Beklagte dem Entlassungsbericht der Frankenklinik Bad Kissingen über die vom 17.06. bis 15.07.1997 durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme. Nach dem Entlassungsbericht der Klinik (Diagnosen: Schlaf-Apnoe-Syndrom, Hinweis auf koronare Herzkrankheit, arterielle Hypertonie, chronisches tiefsitzendes Lumbalsyndrom, Coxarthrose) sei der Kläger zwar als arbeitsunfähig entlassen worden, zumutbar seien ihm jedoch leichte Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und ohne Heben/Tragen von Lasten über 10 kg sowie ohne Nachtschicht.
Dagegen hat der Kläger am 04.03.1998 Klage erhoben. Das SG hat die Schwerbehinderten-Akte des AVF Würzburg und Befundberichte des Internisten Dr.L. , des Allgemeinmediziners Dr.D. , des Internisten und Lungenarztes Dr.R. und des Internisten und Kardiologen Dr.M. beigezogen. Zur Frage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit hat das SG Frau Dr.T. als ärztliche Sachverständige angehört. Im Gutachten vom 23.03.2000 ist diese zu der Beurteilung gelangt, der Kläger könne noch leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen und in wechselnder Stellung in geschlossenen Räumen vollschichtig ausüben; vermieden werden sollten Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung, an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen, mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems und unter ungünstigen äußeren Bedingungen.
Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG angeschlossen und die Klage mit Urteil vom 06.04.2000 abgewiesen. In Übereinstimmung mit der Beklagten hat auch das Gericht eine Berufs (BU)- bzw Erwerbsunfähigkeit (EU) des Klägers verneint.
Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung macht der Kläger als leistungsmindernde Gesundheitsstörungen eine fortschreitende Coxarthrose, degenerative Veränderungen im Bereich der Schultern, ein obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom, eine koronare Herzerkrankung, ein chronisch degeneratives lumbales Wurzelreizsyndrom und Schmerzen, die vom Rücken über die rechte Hüfte bis ins rechte Knie reichten, geltend. Dazu verweist er auf das von ihm vorgelegte Attest des Internisten Dr.L. vom 22.05.2000, in dem die Auffassung vertreten wird, der Kläger könne täglich nur noch weniger als zwei Stunden einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachgehen.
Der Senat hat einen Befundbericht und die Unterlagen des Internisten Dr.L. und des Arztes Dr.D. zum Verfahren beigezogen und zur Frage der Einsetzbarkeit des Klägers den Orthopäden Dr.H. (Gutachten vom 12.01.2001) und den Internisten Prof.Dr.Z. (Gutachten vom 19.07.2001) gehört. Die ärztlichen Sachverständigen gelangten übereinstimmend zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch ganztägig leichte Arbeiten (mit Funktionseinschränkungen) verrichten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Würzburg vom 06.04.2000 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die entsprechenden Leistungen wegen EU aufgrund des Antrags vom 28.08.1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie geht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon aus, dass der Kläger noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Bei vollschichtigem Leistungsvermögen und Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt liege BU bzw EU nicht vor.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Senat beigezogenen Unterlagen der Beklagten, die frühere Klageakte des SG Würzburg S 4 Ar 458/95 und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig aber nicht begründet. Das SG hat vielmehr zu Recht festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat. Denn der Kläger ist weder berufs- noch erwerbsunfähig iS des Gesetzes (§§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI-).
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält der Versicherte, der die Wartezeit und die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat und berufs- oder erwerbsunfähig ist. Nach dem aktenkundigen Versicherungsverlauf und den Feststellungen der Beklagten sind zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente erfüllt, beim Kläger liegt aber schon BU nach der bis 31.12.2000 geltenden Fassung des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI nicht vor. Danach sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Diese Voraussetzungen einer Rente wegen BU erfüllt der Kläger nicht, da die festgestellten Gesundheitsstörungen nicht so ausgeprägt sind, dass ihm nicht noch vollschichtig zumindest leichte Tätigkeiten möglich und zumutbar wären. Dabei hat die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der BU außer Betracht zu bleiben, zumal weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl BSG - Großer Senat - SozR 3-2600 § 44 Nr 8).
Nach dem Ermittlungsergebnis ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Wesentlichen durch folgende Gesundheitsstörungen eingeschränkt:
1. Chronisch asthmoide Bronchitis mit mittelgradiger restriktiv-obstruktiver Ventilationsstörung, obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom.
2. Risikoprofil: Arterielle Hypertonie, ausgeprägte Adipositas mit Stammfettsucht.
3. Coxarthrose rechts (Grad II) und links (Grad I), beginnende Retropatellararthrose rechts mit geringer Funktionsbeeinträchtigung.
4. Degeneratives Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit leichten bis mittelgradigen Funktionsstörungen bei kleinerem Diskusprolaps (L5/S1), Wurzelreizsymptomatik lumbal rechts, mäßiges Rotatorenmanschettensyndrom rechts.
5. Senk-Spreiz-Füße.
6. Gallenblasen-Entfernung, frühere Pankreatitis, Lebersteatose.
Nach den überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen der vom Senat gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.H. und Prof.Dr.Z. erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Rente wegen BU nicht, da die festgestellten Gesundheitsstörungen nicht so schwerwiegend sind, dass das berufliche Leistungsvermögen in den Bereich "unter vollschichtig" abgesunken wäre. Die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten und das angefochtene Urteil des SG vom 06.04.2000 werden im Ergebnis vielmehr durch die eingeholten Sachverständigengutachten bestätigt. Danach schränken die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen seine Einsatzfähigkeit weder für sich allein, noch in der Gesamtschau in einem rentenrechtlich erheblichen Umfange ein. Zwar ist der Kläger nicht mehr in der lage, körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten dauernd zu verrichten, ihm sind jedoch nach Auffassung aller bisher gehörten ärztlichen Sachverständigen leichte Tätigkeiten vollschichtig zumutbar. Es sollte sich dabei um Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen bzw Gehen, ohne häufiges Bücken, Hocken, Knien, Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und ohne Steigen auf Leitern und Gerüste handeln. Wegen der chronischen Bronchitis sollte der Kläger bei der Ausübung seiner Tätigkeit nicht Stäuben, Dämpfen, Gasen, Aerosolvernebelungen und Einflüssen von Kälte oder Hitze ausgesetzt sein. Auch sollte er besondere psychische Belastung durch Wechsel- und Nachtschicht sowie Arbeiten unter Zeitdruck vermeiden.
Der Kläger ist damit in der Lage, bei Beachtung der von den ärztlichen Sachverständigen aufgezeigten Einschränkungen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Auf entsprechende Tätigkeiten muss er sich auch zumutbar verweisen lassen. Nach seinem beruflichen Werdegang und im Hinblick auf sein versicherungspflichtiges Erwerbsleben genießt er keinen Berufsschutz. Denn der Kläger hat keine Prüfung in einem Fachberuf abgelegt und war auch nicht als Facharbeiter oder längerfristig angelernter Arbeiter versicherungspflichtig tätig. Bei den im Rentenverfahren angegebenen Berufsverrichtungen als Industriearbeiter handelt es sich durchwegs um ungelernte Tätigkeiten, für die erfahrungsgemäß eine Einarbeitung von wenigen Tagen genügt. Der Kläger ist daher im Rahmen des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas ohne Einschränkung auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Da der Kläger unter Einbeziehung aller bei ihm festgestellten Gesundheitsstörungen nicht an der Ausübung einer regelmäßigen Ganztagsbeschäftigung gehindert ist, braucht vorliegend auch eine zustandsangemessene Tätigkeit weder nachgewiesen noch benannt zu werden. Bei den aus arbeitsmedizinischer Sicht genannten Einsatzbedingungen, die zum Schutz des Klägers vor unzumutbaren Belastungen am Arbeitsplatz eingehalten werden müssen, handelt es sich zur Überzeugung des Senats nicht um Einschränkungen, die entweder als "gravierende Einzelbehinderung" oder durch eine außergewöhnliche "Summierung einer Mehrzahl krankheitsbedingter Leistungseinschränkungen" einen denkbaren Arbeitseinsatz auf so wenige Gelegenheiten reduzieren, dass diese wegen Geringfügigkeit außer Betracht zu bleiben hätten. Solange ein Versicherter imstande ist, unter betriebsüblichen Bedingungen noch vollschichtig und regelmäßig Erwerbsarbeit zu leisten, besteht auch keine Pflicht der Verwaltung und Gerichte, konkrete Arbeitsplätze und Verweisungstätigkeiten mit im Einzelnen nachprüfbaren Belastungselementen zu benennen. Vielmehr ist in solchen Fällen von einer ausreichenden Zahl vorhandener Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (BSG SozR 2000 § 1246 Nr 90).
Für den streitigen Rentenanspruch ist schließlich auch der Umstand unbeachtlich, dass der Kläger keinen seinem Leistungsvermögen angepassten Arbeitsplatz innehat. Der Senat verkennt nicht, dass es für den Kläger mit Rücksicht auf die gegenwärtige Arbeitsmarktlage und insbesondere im Hinblick auf seine Arbeitsentwöhnung schwierig sein wird, einen zustandsangemessenen Arbeitsplatz in abhängiger Beschäftigung zu finden. Dieses Risiko hat jedoch nicht der hier beklagte Rentenversicherungsträger, sondern die Arbeitslosenversicherung zu tragen.
Beim Kläger liegen somit die Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen BU nicht vor. Daraus folgt zugleich, dass auch ein Anspruch auf Rente wegen EU, der an noch weitergehende Voraussetzungen geknüpft ist, nicht besteht. Die Berufung des Klägers musste daher zurückgwiesen werden.
Aufgrund seines vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des durch Art 1 Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl I 1827 - geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Abs 1 hat bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich acht Stunden liegt jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - beim Kläger nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
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