L 6 RJ 294/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 606/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 294/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger, der am 1938 geboren und Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina ist, hat in seiner Heimat den Beruf eines Schreiners erlernt. In der Bundesrepublik Deutschland hat er im Zeitraum 23.6.1966 bis 31.5.1974 für 83 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Hierbei ist er zuletzt bei der (inzwischen untergegangenen) Firma B. Bauunternehemen in D. (Fa. B.) - nach seinen Angaben als Zimmerer-Facharbeiter - beschäftigt gewesen.

Am 10.12.1998 beantragte der Kläger, der seit 1.12.1998 vom bosnischen Versicherungsträger Rente bezieht, bei der Beklagten Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.3.1999 ab, da weder die Voraussetzungen des § 37 SGB VI noch diejenigen des § 38 SGB VI erfüllt seien.

Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers über seinen schlechten Gesundheitszustand deutete die Beklagte nunmehr den Altersrentenantrag in einen solchen auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit um. Mit Bescheid vom 9.11.1999 und Widerspruchsbescheid vom 26.4.2000 lehnte sie auch diesen Antrag ab. Der Versicherte habe keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (sc. in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung - a.F. - ), da er nach den im Verwaltungsverfahren zu seinem Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen sowie zu seinem beruflichen Werdegang getroffenen Feststellungen nicht berufsunfähig im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift sei; er habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, da er erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI sei.

Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte einem in Zagreb erstatteten Rentengutachten vom 26.8.1999 und zahlreichen weiteren medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Klägers.

Mit der am 9.6.2000 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter.

Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei und erholte über Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen des Klägers medizinische Sachverständigengutachten von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Verhaltenstherapie, manuelle Medizin Dr.Dr. W. (Gutachten vom 20.11.2000) und von dem Internisten, Arbeits- und Sozialmedizin Dr. S. (Gutachten vom 20./21.11.2000).

Folgende Gesundheitsstörungen wurden hierbei beim Kläger festgestellt:

1. Funktionelle Herzbeschwerden unter körperlicher Belastung bei Belastungsbluthochdruck ohne erkennbare Einschränkung der Herzleistung und ohne Nachweis einer Mangeldurchblutung des Herzens.

2. Emphysembronchitis ohne schwerwiegende Obstruktion nach früherem Nikotinabusus.

3. Degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit rezidivierender linksseitiger Ischialgie und mäßiger Funktionseinschränkung.

4. Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits.

5. Chronischer Spannungskopfschmerz.

6. Schlafstörungen bei Restless-legs-Syndrom.

7. Kohlehydratstoffwechselstörung (latenter Diabetes mellitus); grenzwertige Hypercholesterinämie.

Zum beruflichen Lesitungsvermögen führte Dr. S. zusammenfassend aus, der Kläger könne bei Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte, (kurzzeitig auch mittelschwere) Arbeiten in geschlossenen Räumen noch vollschichtig verrichten; hierbei sei Heben oder Tragen von Lasten über 10 Kilogramm ebensowenig zumutbar wie Arbeiten unter Staubexposition, Akkord-, Schicht- oder Nachtarbeit. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Der Kläger könne sich auch noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen, sofern es sich um eine einfache Tätigkeit handle. Für den Beruf eines Zimmermanns oder Schreiners sei der Kläger nicht mehr geeignet.

Mit Urteil vom 22.11.2000 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, da er nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) sei. Er könne nämlich nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen noch vollschichtig arbeiten. Daß ihm seine zuletzt in Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit als Schalungszimmerer nicht mehr zugemutet werden könne, sei ohne rechtliche Auswirkung, da er nach dem festgestellten Berufsbild als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs zu beurteilen und somit auf die Berufstätigkeit eines einfachen Pförtners verweisbar sei. Erst recht sei der Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinne der noch strengeren Vorschrift des § 44 Abs. 2 SGB VI.

Am 15.5.2001 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 10.3.2001 in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein.

Der Senat zog die Klageakten des SG Landshut und die Verwaltungsakten der Beklagten bei und versuchte ohne Erfolg, von der Fa. B. eine Auskunft über die Berufstätigkeit des Klägers zu erhalten. Anfragen des Senats wegen der Adressen früherer Vorgesetzter hat der Kläger, der seit 1.7.2001 von der Beklagten Altersrente für langjährig Versicherte erhält (Bescheid vom 21.6.2001), nicht beantwortet. Der Senat hat den Kläger sodann darauf hingewiesen, daß eine weitere Sachaufklärung nicht vorgesehen sei.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG Landshut vom 22.11.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.4.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 10.12.1998 bis 30.6.2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab 1.1.2001 - eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 22.11.2000 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch - ab 1.1.2001 - keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, die längstens bis 30.6.2001 gewährt werden könnte, da ab 1.7.2001 die Altersrente gezahlt wird, ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, daß dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht, vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI. Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, daß jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12. 2000 gegeben sei, vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a.F., da er ab dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 10.12.1998 bis jetzt nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor.

Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist bereits eingeschränkt. Er kann aber unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte, nur kurzzeitig auch mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen noch vollschichtig verrichten; hierbei ist Heben oder Tragen von Lasten über 10 Kilogramm ebensowenig zumutbar wie Arbeiten unter Staubexposition, Akkord-, Schicht- oder Nachtarbeit. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestehen nicht. Der Kläger kann sich auch noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen, sofern es sich um eine einfache Tätigkeit handelt.

Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich vor allem aus den vom SG eingeholten überzeugenden Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Verhaltenstherapie, manuelle Medizin Dr.Dr. W. und des Internisten, Arbeits- und Sozialmedizin Dr. S ...

Beim Kläger liegen folgende wesentlichen Gesundheitsstörungen vor:

1. Funktionelle Herzbeschwerden unter körperlicher Belastung bei Belastungsbluthochdruck ohne erkennbare Einschränkung der Herzleistung und ohne Nachweis einer Mangeldurchblutung des Herzens.

2. Emphysembronchitis ohne schwerwiegende Obstruktion nach früherem Nikotinabusus.

3. Degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit rezidivierender linksseitiger Ischialgie und mäßiger Funktionseinschränkung.

4. Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits.

5. Chronischer Spannungskopfschmerz.

6. Schlafstörungen bei Restless-legs-Syndrom.

7. Kohlehydratstoffwechselstörung (latenter Diabetes mellitus); grenzwertige Hypercholesterinämie.

Diese Gesundheitsstörungen schränken zwar des berufliche Leistungsvermögen des Klägers bereits in einem erheblichen Umfang ein, lassen aber jedenfalls leichte Arbeiten mit den oben genannten qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig zu.

Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 21 ff. mit weiteren Nachweisen). Der maßgebliche Hauptberuf ist vorliegend nicht mehr genau feststellbar, es ist aber nach der Beschäftigung des Klägers bei der Fa. B. von dem Beruf eines Bauarbeiters auszugehen. Einen Bauberuf kann der Kläger nicht mehr ausüben, weil ihm grundsätzlich nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind.

Obwohl der Kläger als Bauarbeiter nicht mehr tätig sein kann, ist er aber dennoch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 Nr.138).

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbi1dungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des ange1ernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht auschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und zwar höchstens des unteren Bereichs (Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 Monaten bis zu einem Jahr, vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45), zuzuordnen. Eine höhere berufliche Qualifikation läßt sich mangels entsprechender Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen. Dies geht nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.

Als angelerntem Arbeiter des unteren Bereichs ist dem Kläger die Verweisung auf praktisch alle - auch ungelernte - Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es grundsätzlich nicht. Auch liegt beim Kläger weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einem Versicherten erforderlich machen würde, der der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen ist. Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden könnte - maßgeblich ist hierbei der Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland -, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist; dementsprechend bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F., daß nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, und daß hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8).

Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie der Kläger - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter - wie der Kläger - einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen vollschichtig ausüben kann.

Daß der Kläger nach dem Recht seines Herkunftslandes seit 1.12.1998 Anspruch auf Rente hat, führt nicht zwingend dazu, daß er auch in der Bundesrepublik Deutschland Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen könnte. Der Anspruch auf eine deutsche Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung ist nämlich unabhängig davon allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 22.11.2000 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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