L 20 RJ 300/95

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 Ar 266/90
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 300/95
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.03.1995 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Beiträgen aus der deutschen Rentenversicherung gem § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Die Beklagte führt ein Versicherungskonto des türkischen Staatsangehörigen N. K. , Versicherungsnummer 16 240743 K 049. Am 30.06.1986 ging bei der Beklagten eine von diesem Versicherten unterschriebene Anfrage aus der Türkei ein. Er sei in Deutschland beschäftigt gewesen und habe seine Unterlagen verloren; die Versicherungsnummer sei ihm nicht bekannt. Die Beklagte übersandte hierauf einen Versicherungsverlauf vom 04.11.1986, der Versicherungszeiten vom 19.06.1970 bis 10.06.1975 enthält. Am 02.01.1987 schrieb der Versicherte die Beklagte wegen einer möglichen Beitragserstattung an. Dazu kam es jedoch nicht, da verschiedene Anfragen der Beklagten bezüglich der Personenidentität des Antragstellers nicht beantwortet wurden. Der Beklagten ist der Aufenthalt des N. K. nicht bekannt.

Am 31.03.1987 ging bei der Beklagten ein weiterer Antrag auf Beitragserstattung betreffend das Versicherungskonto mit der Nr 16 240743 K 049 ein. Als Antragsteller wurde N. Ö. angegeben; mit diesem Namen war der Antrag auch unterschrieben. In einem Begleitschreiben machte N. Ö. geltend, er sei unter dem Namen N. K. vom 21.04.1972 bis 10.06.1975 in Deutschland beschäftigt gewesen und beantrage die Erstattung der Versicherungsbeiträge für diesen Zeitraum. Als seine Adresse war bereits die vorher von N. K. genannte Anschrift in A. angegeben. Mit Schreiben vom 08.05.1987 erklärte der Kläger erneut, er sei unter dem Namen N. K. beschäftigt gewesen und habe nach seiner Rückkehr in die Türkei dessen Pass verloren; als neue Anschrift war nunmehr B. vermerkt. Der Kläger erklärte weiter (Schreiben vom 14.09.1987) er habe sich den Pass von N. K. geben lassen, weil er unter seinem richtigen Namen ohne Arbeitserlaubnis nicht hätte beschäftigt werden können. Er habe auch den Versicherungsverlauf unter dem Namen N. K. angefordert, weil er gedacht habe, es gehe so schneller. Er, N. Ö. , habe mehrmals wegen der Beitragserstattung an N. K. geschrieben, von diesem jedoch keine Anwort erhalten. Auf Anfrage der Beklagten hat der Kläger ergänzend mitgeteilt, er habe die Arbeit in Deutschland erstmals am 21.04.1973 (später geändert in 21. bzw 14.04.1972) bei der Firma K. aufgenommen, sei von Dezember 1973 bis Ende März 1974 arbeitslos gewesen, habe sich während dieser Zeit etwa drei Monate in der Türkei aufgehalten und sei zuletzt von Mai bis Juni 1975 bei einer amerikanischen Firma beschäftigt gewesen. Zeitlich vor ihm habe auch N. K. in Deutschland gearbeitet - wahrscheinlich bei O. in R ... Dessen Anschrift sei ihm unbekannt.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Beitragserstattung mit Bescheid vom 04.04.1989 ab und führte zur Begründung aus, die Angaben des Klägers, er habe unter dem Namen N. K. in Deutschland gearbeitet und Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet, seien nicht glaubhaft, geschweige denn nachgewiesen. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und übersandte Erklärungen von M. E. und S. C., die bestätigten, sie hätten von 1970 bis 1973 bzw 1974 mit dem Kläger (N. Ö. alias N. K.) in Deutschland gearbeitet. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 07.03.1990 zurück. Es stehe nicht zweifelsfrei fest, dass der Kläger in der Zeit vom 21.04.1972 bis 10.06.1975 mit Unterbrechungen unter dem Namen N. K. in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet habe. Auch die in der Türkei verfassten Erklärungen reichten für diesbezügliche Feststellungen nicht aus. Nach wie vor sei der Kläger den Nachweis schuldig geblieben, dass er die fraglichen Beiträge geleistet habe, zumal sich N. K. nicht bei der Beklagten gemeldet habe.

Der Kläger hat am 24.03.1990 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben und erneut geltend gemacht, er sei im angegebenen Zeitraum unter dem Namen N. K. in Deutschland beschäftigt gewesen. Mit Urteil vom 09.03.1995 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Anspruch auf Beitragserstattung stelle einen höchstpersönlichen Anspruch dar, der grundsätzlich nur dem zustehe, auf dessen Namen Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet worden seien und unter dessen Namen das Versicherungskonto geführt werde. Es sei nicht nachgewiesen, dass im Zeitraum von April 1972 bis Juni 1975 der Kläger selbst unter dem Namen eines anderen türkischen Staatsangehörigen, N. K. , in Deutschland gearbeitet und auf dessen Konto Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet habe. Die vom Kläger vorgelegten Zeugenerklärungen seien für die Klärung des Sachverhalts im Sinne des Klagevorbringens nicht ausreichend. Solange der formal Berechtigte (N. K.) gegenüber der Beklagten nicht auf die Geltendmachung eigener Ansprüche (aus den behaupteten Versicherungszeiten) verzichte, könne dem Antrag des Klägers nicht stattgegeben werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 06.06.1995 unter dem Namen N. Ö. beim Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung. Darin wird unter Verwendung der Ich-Form erneut die Erstattung von Beiträgen geltend gemacht, die der Kläger (als N. K.) von 1972 bis 1975 für seine Beschäftigungszeit in Deutschland entrichtet habe. Abweichend davon ist im Schriftsatz vom 15.09.1995 die Beschäftigungszeit in Deutschland mit "1973 - 1976" angegeben, während sie nach Übersendung eines (neuen) Versicherungsverlaufs vom 15.04.1997 entsprechend den darin vorgemerkten Daten (14.04.1970 bis 10.06.1975) als zutreffend bestätigt wurde (Schreiben vom 20.05.1997, das ebenfalls in der Ich-Form unter dem Namen des Klägers abgefasst ist). Beim Bundesverwaltungsamt in Köln ist der Kläger nicht erfasst, auch nicht unter dem Namen N. K ... Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara hat mitgeteilt, dass der Kläger N. Ö. etwa im Jahre 1996 verstorben ist. Die Betriebskrankenkasse der Firma O. in R. hat mitgeteilt, dass ein N. K. vom 19.06. bis 19.12.1970 dort beschäftigt war. Aus einem von A. Ö. (dem Sohn des ursprünglichen Klägers) übersandten Urteil des Amtsgerichts Aksaray vom 28.09.1994 geht hervor, dass N. Ö. am 14.10.1993 verstorben ist und als Erben seine Ehefrau Yeter und die gemeinsamen Kinder Ali Riza, Hafa und Vetat hinterlassen hat. Gleichzeitig teilte A. Ö. mit, dass er den Anspruch seines verstorbenen Vaters weiter verfolge und um Überweisung der ihm zustehenden Leistungen an seine jetzige Anschrift bitte. Die Witwe des Verstorbenen ist als Sonderrechtsnachfolgerin des Klägers vom Termin benachrichtigt worden.

Sie beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.03.1995 auf zuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.04.1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.1990 zu verurteilen, die für die Zeit vom 14.04.1970 bis 10.06.1975 entrichteten Beiträge zu erstat ten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten, betreffend N. K. und N. Ö. , sowie die Prozessakte des Sozialgerichts Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist - wenn auch nicht durch den bereits 1993 verstorbenen "Leistungsberechtigten", sondern offenkundig durch bzw auf Veranlassung der Miterbin und Sonderrechtsnachfolgerin Y. Ö. - form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt - gemessen am geltend gemachten Klageanspruch - den Betrag von 1.000,00 DM. Die Klagebefugnis der hinterbliebenen Ehefrau des ursprünglichen Klägers ergibt sich aus § 56 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I). Danach ist der überlebende Ehegatte, wenn er mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, vor dessen Kindern als Sonderrechtsnachfolger berufen. Das gilt auch dann, wenn die Kinder (Miterben) ebenfalls im Haushalt des Verstorbenen lebten. Vorliegend bestehen aufgrund der übereinstimmenden Wohnanschrift von N. Ö. und seiner Witwe für den Senat keinerlei Zweifel, dass die Eheleute bis zum Tode des "Berechtigten" in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Wegen der in § 56 Abs 1 SGB I aufgestellten Rangfolge geht die Klägerin ihrem Sohn Ali Riza als anspruchsberechtigte Sonderrechtsnachfolgerin vor, selbst wenn er - wie in seinem Schriftsatz vom 10.08.1997 angedeutet - erst nach dem Tode seines Vaters den gemeinsamen Haushalt verlassen hat.

Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich in der Sache als unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass für N. Ö. kein Anspruch auf Beitragserstattung festgestellt werden konnte. Nach dem Ergebnis der von der Beklagten und ergänzend vom Senat durchgeführten Ermittlungen ist nicht nachgewiesen, ob überhaupt und gegebenenfalls welche der ausschließlich für N. K. gespeicherten Versicherungszeiten dem Verstorbenen zuzuordnen sind. Für N. K. wurden folgend Versicherungszeiten bestätigt: Vom 14.04. bis 04.06.1970 und vom 01.05.1974 bis 10.06.1975 (AOK Frankfurt/ Main), vom 21.04.1972 bis 14.06.1973 (BKK K.), vom 19.06.1970 bis 15.01.1971 (Firma O.) und vom 27.06. bis 18.12.1973 (Firma T.), während der zunächst als Kläger auftretende N. Ö. Versicherungszeiten in Deutschland ab 21.04.1973 (später geändert in 21. bzw 14.04.1972) behauptet. N. K. , unter dessen Namen der Kläger gearbeitet haben will, war selbst bis zum 27.07.1976 gemeldet in Deutschland und hat sich an diesem Tag in die Türkei abgemeldet. Die Nachforschungen nach Aufenthalten in Deutschland sind bei den polizeilichen Meldebehörden ohne Ergebnis geblieben; beim Bundesverwaltungsamt in Köln sind beide Personen nicht ausländerrechtlich erfasst gewesen. Unter diesen Umständen ist eine Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse und -zeiten zu dem einen oder anderen Arbeitnehmer nicht möglich. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger, der nach eigenem Bekunden (unter Verstoß gegen deutsches Ausländer- und Melderecht) in Deutschland den Reisepass des N. K. benutzt hat (was aber nicht belegt ist), evtl. unter Mitwirkung des eigentlich versicherten Arbeitnehmers in den Besitz von dessen Arbeits- oder Versicherungsunterlagen gelangt sein kann, die Hinweise auf die mit der Klage geltend gemachten Beschäftigungszeiten geben können. Die von den benannten Zeugen unterschriebenen Erklärungen sind diesen offensichtlich (bei nahezu gleichem Wortlaut) inhaltlich vorgegeben worden. Die Aussagen beider "Zeugen", sie hätten mit N. Ö. ab 1970 in Deutschland zusammengearbeitet, stimmen auch mit der ursprünglichen Einlassung des Verstorbenen nicht überein, der zunächst nur Beschäftigungszeiten in Deutschland ab 1972 behauptet hatte. Den Zeugenaussagen kommt - unabhängig von den formalen und inhaltlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit - im Hinblick auf eine Beitragsleistung zur Rentenversicherung (für N. Ö. oder N. K.) keinerlei Beweiswert zu. Da nach dem Ergebnis aller Ermittlungen eine eindeutige oder auch nur einigermaßen zuverlässige Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse zum Versicherungskonto des einen oder des anderen Versicherten nicht möglich ist, scheidet eine Beitragserstattung an die Rechtsnachfolgerin des verstorbenen N. Ö. für den gesamten Zeitraum vom 14.04.1970 bis 10.06.1975 aus.

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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