L 20 RJ 301/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 483/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 301/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.04.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1949 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er war vom 03.10.1988 bis 31.01.1996 als Kartonagenverpacker in der Bundesrepublik versicherungspflichtig beschätigt. Anschließend bezog er Krankengeld und ab 03.06.1996 Arbeitslosengeld.

Am 26.06.1996 beantragte der Kläger die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn im Verwaltungsverfahren durch den Sozialmediziner Dr.H. untersuchen, der in seinem Gutachten vom 03.12.1996 folgende Diagnosen stellte: Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Fehlstellung, Wirbelgleiten und Verschleiß mit zeitweiliger Wurzelreizsymptomatik; beginnende Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule und der Hüftgelenke (bei Fehlanlage); medikamentös behandelter arterieller Bluthochdruck ohne Rückwirkung auf das Herz; leichtes Körperübergewicht. Zusammenfassend gelangte Dr.H. zu dem Ergebnis, dass beim Kläger trotz der von ihm geschilderten Wurzelreizerscheinungen keine wesentlichen Funktionsausfälle vorlägen und dass sich der arterielle Blutdruck im Normbereich bewege. Leichte und mittelschwere Tätigkeiten seien dem Kläger weiterhin vollschichtig zumutbar; Arbeiten in gebückter Körperhaltung sowie mit schwerem Heben und Tragen verbundene Tätigkeiten solle er jedoch vermeiden.

Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 02.01.1997 die Gewährung von Rentenleistungen wegen Erwerbs- und Berufungsfähigkeit ab.

Der hiergegen am 17.01.1997 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 26.05.1997).

Dagegen hat der Kläger am 10.06.1997 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.

In dem vom SG bei dem Nervenarzt Dr.M. eingeholten Gutachten vom 05.11.1997 bestätigte dieser die bereits bekannten Diagnosen. Der Kläger weise eine leichte Fehlstatik der Wirbelsäule auf, die seine Beweglichkeit aber nicht wesentlich einschränke. Die Muskulatur der langen Rückenstrecker sei verspannt, ein neurologischer Befund jedoch nicht erkennbar. Die Beweglichkeit der Arm- und Beingelenke sei frei. Die röntgenologisch gesicherte Coxarthrose führe nicht zu einer Funktionseinschränkung. Der gut eingestellte Bluthochdruck weise Werte im Normbereich auf. Der Kläger könne deshalb weiterhin leichte (zeitweise auch mittelschwere) Tätigkeiten mit den im Einzelnen benannten Einschränkungen verrichten. Der Weg von und zur Arbeit unterliege keiner Beschränkung.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15.04.1998 abgewiesen. Bei dem auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Kläger liege weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit vor; die zumutbaren Anmarschwege zur Arbeitsstätte seien nicht in rentenrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt.

Gegen das am 29.05.1998 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 09.06.1998 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung. Er könne weder eine vollschichtige körperliche Tätigkeit ausüben, noch die auf dem Arbeitsweg anfallenden Gehstrecken innerhalb zumutbarer Zeit (von etwa 20 Minuten je Teilstrecke) zurücklegen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Bayreuth vom 15.04.1998 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 02.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.1997 zu verurteilen, ihm ab 01.07.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 15.04.1998 zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

In dem vom Senat zur weiteren Sachaufklärung eingeholten Gutachten vom 30.09.1999 hat der Neurologe und Psychiater Dr.E. ausgeführt, auf psychiatrischem Fachgebiet lägen beim Kläger keine Gesundheitsstörungen von Krankheitswert vor. Dieser sei insbesondere ohne Schwierigkeiten in der Lage, ortsübliche Anmarschwege zur Arbeitsstätte von täglich viermal 500 m innerhalb eines Zeitraums von (jeweils) höchstens 15 Minuten zurückzulegen. Er könne ferner öffentliche Verkehrsmittel und einen eigenen Pkw benutzen.

Der ebenfalls zum gerichtlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr.H. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 27.01.2000 lediglich eine leichte Einschränkung der Funktion und Belastbarkeit der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen der unteren Hals- und Lendenwirbelsäule mit gleichzeitigem Wirbelgleiten im Segment L 5/S 1. Diese Veränderungen seien muskulär tadellos kompensiert und führten nicht einmal zu reaktiven muskulären Verspannungen. Wirbelsäulenreizerscheinungen hätten sich beim Kläger nicht feststellen lassen. In beiden Hüftgelenken bestünden lediglich beginnende Verschleißerscheinungen im Sinne einer initialen Coxarthrose ohne messbare Funktionseinschränkungen. Auch ein Bluthochdruck lasse sich beim Kläger nicht verifizieren. Der neurologische Befund sei völlig unauffällig; eine computertomographische Messung der Knochendichte habe keinen krankhaften Befund ergeben. Der Kläger könne deshalb mit den betriebsüblichen Arbeitspausen die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verpacker/Versandarbeiter weiterhin vollschichtig verrichten. Fußwegstrecken von mehrmals täglich 2 km könne er ohne Schwierigkeiten zurücklegen, darüber hinaus ein Fahrrad, Motorfahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen.

In dem gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten vom 16.07.2000 ging der Chirurg Dr.K. davon aus, dass beim Kläger eine chronische Irritation strukturieller Kompartimente mit hartnäckigen muskulären Verspannungen und Bewegungseinschränkungen im Bereich der HWS und LWS sowie bereits knöchern fixierte degenerative Veränderungen vorlägen. Trotz nur leichter röntgenologischer Veränderungen seien die vom Kläger geschilderten Beschwerden glaubhaft. Eine vertebragene Wurzelirritation führe bei ihm zu Bewegungseinschränkungen im HWS- und LWS-Bereich. Der klinische Befund bestätige eine Minderfunktion im Bereich des rechten Beines, die ihrerseits zu einem Mindereinsatz (gekennzeichnet durch Muskelverschmächtigung, Minderbeschwielung) geführt habe. Trotz normaler Durchblutung sei das Bein weniger belastbar, was zu einer schnelleren Ermüdbarkeit und zu einem behinderten Gang- und Standbild führe. Der Kläger könne deshalb nur noch leichte Tätigkeiten (im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, in geschlossenen Räumen, aber auch im Freien unter Schutz vor extremen Witterungsbedingungen) ausüben. Arbeiten mit andauernden körperlichen Zwangshaltungen, häufigem Bücken, Heben und Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder an gefährlichen Maschinen sollte er vermeiden. Zumutbar sei ihm lediglich eine bis zu sechsstündige Arbeitszeit täglich. Die ortsüblichen Anmarschwege zur Arbeitsstätte könne er nur mit erhöhtem Zeitaufwand zurücklegen.

In ihrer Stellungnahme vom 17.08.2000 hielt Frau Dr.M. vom Ärztlichen Prüfdienst der Beklagten die Leistungsbeurteilung durch Dr.K. nicht für überzeugend. Beim Kläger bestünden keine wesentlichen Behinderungen; er nehme auch keinerlei Medikamente, sodass er leichte Tätigkeiten weiterhin vollschichtig verrichten und auch die ortsüblichen Anmarschwege zur Arbeitsstätte zurücklegen könne.

Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, des AVF Bayreuth, des SG Bayreuth und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel erweist sich in der Sache als unbegründet; denn das SG hat mit Urteil vom 15.04.1998 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.1997 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Nach § 44 Abs 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen EU, wenn sie 1. erwerbsunfähig sind 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der EU 3 Jahre Pflicht beitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (§ 44 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI).

Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. Eine rentenrechtlich bedeutsame Leistungsbeeinträchtigung, die aus ärztlicher Sicht dem Eintritt von EU entspricht, liegt nach dem Ergebnis der umfangreichen medizinischen Sachaufklärung im Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahren nicht vor. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen der Dres.E. und H. in ihren Gutachten vom 30.09.1999 bzw 27.01.2000 an. Danach besteht beim Kläger lediglich eine leichte Einschränkung von Funktion und Belastbarkeit des Achsenorgans bei degenerativen Veränderungen der unteren Hals- und Lendenwirbelsäule mit gleichzeitigem Wirbelgleiten im Segment L5/S1. Diese Veränderungen sind jedoch muskulär vollständig kompensiert und führen nicht einmal zu muskulären Verspannungen. Beim Kläger haben sich auch während der im Berufungsverfahren durchgeführten Untersuchungen weder Wurzelreizerscheinungen noch messbare Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke finden lassen. Ein Bluthochdruck konnte ebensowenig festgestellt werden wie eine von der Norm abweichende Knochendichte. Da auch der neurologische Befund nach den Ausführungen des Nervenarztes Dr.E. im Gutachten vom 30.09.1999 unauffällig ist, hat der Senat keine Bedenken, dass der Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, auf den er sich im Rahmen des § 44 SGB VI uneingeschränkt verweisen lassen muss, noch ganztags und regelmäßig verrichten kann.

Zur Erwerbstätigkeit gehört jedoch auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen, denn eine Tätigkeit zum Zwecke des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich. Dementsprechend sieht das BSG das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität als Teil des nach den §§ 43, 44 SGB VI versicherten Risikos an und hält in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Erfahrungen generell die Fähigkeit des Versicherten für erforderlich, Entfernungen von mindestens 500 m zu Fuß zurückzulegen. Dabei hat das BSG einen Zeitaufwand von 30 Minuten für 2 km zugrunde gelegt, der bereits kurze Stand- und Wartezeiten einbezieht. Umgerechnet auf 500 m ergibt sich somit eine normale Gehzeit von 7,5 Minuten. Der Bereich des Zumutbaren wird nach Auffassung des BSG erst verlassen, wenn der Gehbehinderte für 500 m mehr als das Doppelte dieser Zeit, also über 15 Minuten benötigt (BSG in SozR 3-2200 §-1247 Nr 10 mwN). Sowohl Dr.E. als auch Dr.H. gehen in ihren Gutachten aber davon aus, dass der Kläger Wegstrecken von mehrmals 2 km ohne Schwierigkeiten zu Fuß zurücklegen und darüber hinaus auch ein Fahrrad, ein Motorfahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. Den Ausführungen von Dr.K. in seinem Gutachten vom 16.07.2000 vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Sachverständige hat nicht darzulegen vermocht, dass und weshalb trotz normaler Durchblutung das rechte Bein des Klägers weniger belastbar sein soll, was nach Mindereinsatz (gekennzeichnet durch Muskelverschmächtigung und Minderbeschwielung) zu einer Minderfunktion geführt habe. Dr.K. beschreibt in seinem Gutachten keinerlei funktionelle Beeinträchtigungen der unteren Extremitäten des Klägers, sodass für den Senat seine diesbezüglichen Ausführungen, wonach der Kläger selbst Wegstrecken von etwas mehr als 500 m nur mit erhöhtem Zeitaufwand zurücklegen könne, nicht nachvollziehbar sind.

Ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und eine nicht eingeschränkte Wegefähigkeit schließen die Annahme von EU im Sinne des § 44 Abs 2 Satz 1 SGB VI aus. Bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten ist - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - ein offener Arbeitsmarkt anzunehmen, gleichgültig ob die in Betracht kommenden Arbeitsplätze frei oder besetzt sind (in diesem Sinne schon BSG Beschluss des großen Senates vom 11.12.1969 - Gs 4/69 - und Urteil vom 24.08.1978 - 5 RJ 18/78 -).

Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen BU steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Ein Berufsschutz als Facharbeiter ist schon nach seinen eigenen Angaben zu verneinen, weil er keinen Beruf erlernt hat und während seines versicherungspflichtigen Erwerbslebens in der Bundesrepublik nicht als Facharbeiter nicht tätig war. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Kartonagenverpacker ist günstigstenfalls der Gruppe von angelernten Arbeitnehmern des unteren Bereichs zuzuordnen. Insoweit muss sich der Kläger auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, ausgenommen solche einfachster oder gänzlich untergeordneter Art verweisen lassen.

Welche Verweisungstätigkeiten hier in Betracht kommen, kann im Übrigen dahinstehen, denn der Senat geht in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr.E. und Dr.H. davon aus, dass der Kläger die zuletzt (versicherungspflichtig) ausgeübte Beschäftigung als Verpacker/Versandarbeiter weiterhin verrichten kann. Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen sind entweder leichterer Art oder führen nicht zu einer wesentlichen Funktionseinschränkung. Den Ausführungen von Dr.K. , der nur noch von einer bis zu sechsstündigen Einsatzfähigkeit des Klägers für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeht, vermag der Senat nicht zu folgen. Sie erscheinen im Vergleich mit der ausführlich begründeten Leistungsbewertung durch die gemäß § 106 SGG gehörten Sachverständigen Dr.E. und Dr.H. nicht schlüssig. Dr.K. hat anhand der von ihm festgestellten Gesundheitsstörungen nicht nachvollziehbar dargelegt und begründet, weshalb der Kläger bei Beachtung der aus arbeitsmedizinischer Sicht einzuhaltenden (qualitativen) Einsatzbeschränkungen nicht in der Lage sein soll, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Rahmen der betrieblichen Arbeitszeit von täglich 8 Stunden (vollschichtig) auszuüben, zumal auch die im Gutachten vom 16.07.2000 angenommenen funktionellen Leistungseinbußen des Klägers eine quantitative Beschränkung der zumutbaren Arbeitszeit nicht rechtfertigen.

Da beim Kläger somit weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit vorliegt, war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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