Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 RJ 32/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 302/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.03.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Weitergewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 30.04.1997 hinaus streitig.
Die am 1948 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war mit Unterbrechungen von 1964 bis zu ihrer Erkrankung am 20.07.1992 als Aushilfsarbeiterin beschäftigt, zuletzt als Helferin in einer Baumschule.
Auf den Antrag vom 16.09.1993 bewilligte die Beklagte (nach vorheriger Ablehnung durch Bescheid vom 16.11.1993 und Widerspruchsbescheid vom 11.04.1994) in Ausführung des gerichtlichen Vergleichs vom 09.05.1995 (SG Nürnberg S 17 Ar 275/94) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit vom 01.09.1995 bis 31.03.1996, die mit Bescheiden vom 31.05.1996 und 13.01.1997 bis 30.04.1997 verlängert wurde. Maßgebend für die Bewilligung der Zeitrente war das vom SG eingeholte Gutachten der Nervenärztin Dr.O. vom 04.03.1995, wobei nach dem damaligen Kenntnisstand die differenzialdiagnostische Zuordnung der Gesundheitsstörungen der Klägerin nicht eindeutig feststand. Auch im Anschluss an das vom 28.09. bis 25.10.1995 durchgeführte Heilverfahren in den Kliniken S. (K.) wurde die Klägerin noch nicht für belastbar gehalten (Diagnosen: Chronifiziertes Schmerzsyndrom, Verdacht auf paranoide Entwicklung, Verdacht auf chronische Borreliose). Zuletzt hatte der Neurologe und Psychiater Dr.N. im Gutachten vom 05.12.1996 das Leistungsvermögen der Klägerin auf untervollschichtig eingeschätzt; es sei jedoch eine Stabilisierung eingetreten, weshalb die Rente nur noch etwa ein halbes Jahr zu gewähren sei.
Auf den Weitergewährungsantrag vom 20.03.1997 ließ die Beklagte die Klägerin neurologisch-psychiatrisch durch Frau Dr.B. , chirurgisch durch Dr.P. und internistisch durch Frau Dr.G. untersuchen. Die Sachverständigen gelangten übereinstimmend zu der Beurteilung, dass die Klägerin bei Berücksichtigung aller erhobenen Befunde (dringender Verdacht auf psychosomatisches Beschwerdebild, Arthralgien, Zustand nach mehrfachen Antibiosen bei Verdacht auf Borreliose, Adipositas) wieder in der Lage sei, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne stresshafte Bedingungen vollschichtig zu verrichten. Im Hinblick darauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.08.1997 und Widerspruchsbescheid vom 08.01.1998 die Weitergewährung von Rentenleistungen ab.
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat Befundberichte des Urologen Dr.D. und des Allgemeinarztes Dr.E. sowie die Unterlagen der Gartenbau-BG beigezogen. Letztere hat die Anerkennung einer Berufskrankheit (Borreliose) nach Beinahme eines Gutachten des Internisten und Rheumatologen Prof.Dr.H. mit bindendem Bescheid vom 27.06.1995 abgelehnt. Das SG hat den Neurologen und Psychiater Dr.B. , den Internisten Dr.S. und den Orthopäden Prof.Dr.L. von Amts wegen gehört. Diese Sachverständigen sind übereinstimmend zu der Beurteilung gelangt, der Klägerin seien (mit verschiedenen qualitativen Einschränkungen) leichte Tätigkeiten vollschichtig zumutbar. Demgegenüber vertrat der auf Antrag der Klägerin gehörte Neurologe und Psychiater Prof.Dr.B. im Gutachten vom 28.02.2000 die Auffassung, die Klägerin sei weniger als zwei Stunden einsetzbar; das Leistungsvermögen sei über den 30.04.1997 hinaus durch das Beschwerdebild einer chronischen Borreliose erheblich eingeschränkt.
Mit Urteil vom 20.03.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen ist es den Ausführungen der von Amts wegen gehörten Sachverständigen gefolgt. Die Auffassung von Prof.Dr.B. könne nicht überzeugen. Eine Neuroborreliose scheide aufgrund der aktenkundigen Voruntersuchungen aus. Nachdem auch Prof.Dr.B. keine psychischen oder psychosomatischen Störungen habe feststellen können, sei die von ihm vertretene Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht nachvollziehbar.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, die Auswirkungen einer Lyme-Borreliose mit ihren multiplen Erscheinungsformen seien bei ihr zweifellos vorhanden und nicht einfach als eingebildet oder gar psychotisch oder neurotisch abzutun. Es sei schließlich nicht ihr anzulasten, dass sie von Zecken gebissen worden sei. Die Klägerin verweist ferner auf das Attest des prakt.Arztes und Facharztes für psychotherapeutische Medizin Dr.R. vom 28.06.2001, wonach sie an einem Zustand nach chronifizierter Borrelien-Infektion leide und deshalb sicherlich nicht mehr in der Lage sei, einem geregelten Arbeitsverhältnis nachzugehen.
Der Senat hat den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.H. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser gelangte im Gutachten vom 27.11.2001 zu der Beurteilung, der Klägerin seien Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in sehr breitem Umfang noch umfassend und vollschichtig möglich. Auszuschließen seien lediglich schwere körperliche Arbeiten, insbesondere Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Arbeiten in Nässe und Kälte. Leichte bis mittelschwere Arbeiten seien dagegen zumutbar, auch solche in wechselnder Körperhaltung.
Die Klägerin, für die in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Nürnberg vom 20.03.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.1998 zu verurteilen, ihr über den 30.04.1997 hinaus Rente wegen EU zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
nach Lage der Akten zu entscheiden und die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die frühere Klageakte des SG (S 17 Ar 275/94) vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig. Der Senat konnte nach Lage der Akten entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und die erschienene Beklagte es beantragt hat (§ 126 SGG).
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das SG hat vielmehr zu Recht festgestellt, dass der Klägerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 30.04.1997 hinaus nicht zusteht.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält die Versicherte, die die Wartezeit und die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes ist. Nach dem aktenkundigen Versicherungsverlauf und den Feststellungen der Beklagten sind zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Weitergewährung der beantragten EU-Rente gegeben; bei der Klägerin liegt aber schon Berufsunfähigkeit (BU) nach der bis zum 31.12.2000 geltenden und für Leistungsfälle vor dem 01.12.2000 weiter anzuwendenden Bestimmung des § 43 Abs 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht vor. Danach sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Diese Voraussetzungen einer Rente wegen BU erfüllt die Klägerin nicht, da die festgestellten Gesundheitsstörungen nicht in einem Maße ausgeprägt sind, dass ihr nach Ablauf der Zeitrente am 30.04.1997 zumindest leichte Tätigkeiten nicht noch vollschichtig möglich wären, zumal weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt und deshalb die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der BU außer Betracht zu bleiben hat (vgl BSG - Großer Senat - SozR 3-2600 § 44 Nr 8).
Die eine Weitergewährung von Rente ablehnenden Entscheidungen der Beklagten und das angefochtene Urteil des SG vom 20.03.2001 sind hinsichtlich der das Leistungsvermögen der Klägerin bestimmenden Gesundheitsstörungen durch das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten des Sozialmediziners und Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.H. vom 27.11.2001 bestätigt worden. Danach schränken die bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen ihre Einsatzfähigkeit nach dem 30.04.1997 weder für sich allein noch in der Gesamtschau in einem rentenrechtlich erheblichen Umfange ein. Außerhalb der von der Klägerin in den Vordergrund gestellten Diagnose einer Borreliose sind keine die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen festzustellen. Zwar liegen bei der Klägerin degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der Gelenke vor; diese gehen aber nicht über das altersübliche Maß hinaus. Durch das von Dr.S. festgestellte Schlafapnoesyndrom ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin lediglich dahin eingeschränkt, dass ihr eine (ohnehin kaum in Betracht kommende) Tätigkeit als Berufskraftfahrerin nicht zumutbar ist; auch Tätigkeiten mit Selbstgefährdung (an laufenden Maschinen) sowie Nachtarbeit und Schichtarbeit sind der Klägerin aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht mehr zumutbar.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist bei ihr das Vorliegen einer Borreliose nicht nachgewiesen. In den Jahren 1992 und 1993 wurde jeweils der Verdacht auf eine Borrelien- bzw Lyme-Erkrankung geäußert und eine Penicillin-Behandlung durchgeführt. Im Jahre 1996 war die Borrelienserologie negativ. Die Befundkonstellation entsprach keiner floriden Borrelieninfektion, eine antibiotische Behandlung wurde nicht mehr für notwendig gehalten. Schon am 20.12.1995 wurde vom F.-Institut M. eine Neuroborreliose ausgeschlossen, da die Liquordiagnostik keinen Hinweis auf eine Neuroborreliose ergeben hatte. Auch die übrige Diagnostik war unauffällig, insbesondere konnte ein entzündlich-rheumatisches Geschehen nicht einmal verdachtsweise festgestellt werden. Schließlich hat auch Prof. Dr.H. in seinem für die Gartenbau-Berufsgenossenschaft (Kassel) erstellten Gutachten vom 26.04.1995 eine Lyme-Borreliose ausgeschlossen, weshalb die Anerkennung einer dadurch verursachten Berufskrankheit abgelehnt wurde. Der vom SG Nürnberg im Verfahren wegen der Anerkennung als Berufskrankheit gehörte Prof. Dr.v.B. hat im Gutachten vom 24.11.1997 ausgeführt, dass weder klinisch noch labordiagnostisch Anhaltspunkte hervorgetreten sind, die bei der Klägerin seit 1991/92 bestehenden Beschwerden könnten durch eine chronisch-aktive Borrelien-Infektion bedingt sein. Schließlich fand auch Dr.S. von der Fachklinik für Rehabilitation in B. , bei dem sich die Klägerin am 10.05.2001 vorgestellt hatte, klinisch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer persistierenden Borreliose; auch die letzte serologische Diagnostik habe keinen die Diagnose einer Borreliose rechtfertigenden Nachweis ergeben. Angenommen wurde dagegen das Vorliegen eines Fibromyalgiesyndroms. Auch nach der Befunderhebung und Begutachtung durch den ärztlichen Sachverständigen Dr.H. kann das Beschwerdebild der Klägerin mit untypischen Gelenkschmerzen aber nicht auf eine chronische Borreliose zurückgeführt werden. Das Vorliegen dieser Erkrankung scheidet damit als Ursache der von der Klägerin dafür verantwortlich gemachten Leistungseinschränkungen aus.
Aber auch eine Fibromyalgie liegt - entgegen der Auffassung einiger Vorgutachter - nach den überzeugenden Ausführungen Dr.H. bei der Klägerin nicht vor. Zwar konnten sog Tenderpoints gefunden werden, dies aber nicht lediglich an den typischerweise dafür in Frage kommenden Körperstellen, sondern in beliebiger Zahl, da von der Klägerin praktisch jeder (getestete) Punkt ihres Körpers als druckschmerzhaft angegeben wurde. Damit wird das (einzige objektive) Diagnosekriterium der durch Druck auf die typischen "Tenderpoints" festzustellenden Schmerzempfindlichkeit für den Nachweis eines "Fibromyalgie-Syndroms" (ICD-10:M 79.0) im Falle der Klägerin in seiner Bedeutung weitgehend relativiert und entwertet.
Von dem Sachverständigen Dr.H. wurde - wie bereits von Prof.Dr.B. - ein gänzlich unauffälliger psychischer Befund festgestellt; eine depressive Verstimmung fand sich nicht. Es verblieben somit ausschließlich subjektive Beschwerden, die aber nach den Schilderungen der Klägerin nicht nur wechselnde, diffuse Schmerzen im Bereich des Rumpfes und der Extremitäten umfassen, sondern auch Müdigkeit, vermehrte Schleimbildung aus den Kieferhöhlen, Nachlassen der Gedächtnisleistung und der Konzentrationsfähigkeit, Schlafstörungen und anderes mehr. Demgegenüber hat Dr.H. aber klar und eindeutig darauf hingewiesen, dass weder bei der Untersuchung durch ihn noch bei den vielfältigen Voruntersuchungen ein fassbarer und objektivierbarer Organbefund in dieser Richtung erhoben werden konnte. Zu Recht hat er in diesem Zusammenhang auch betont, dass bei der Klägerin keine, geschweige denn eine fachspezifische Behandlung durchgeführt wird - weder medikamentös noch physikalisch, weder internistisch noch nervenärztlich, weder mit Psychopharmaka noch psychotherapeutisch und auch nicht in irgendeiner anderen Form.
Der Senat folgt daher den Ausführungen Dr.H. und geht entsprechend seiner diagnostischen Zuordnung vom Vorliegen einer "undifferenzierten Somatisierungsstörung" bei der Klägerin aus. Differenzialdiagnostisch könnte auch an eine "anhaltende somatoforme Schmerzstörung" gedacht werden, worunter definitionsgemäß Schmerzen verstanden werden, die durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden können. Allerdings werden hierfür emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme gefordert, die schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Einflüsse gelten zu können. Gerade diese Voraussetzungen konnte der Sachverständige aber bei der Klägerin nicht feststellen.
Unter Berücksichtigung des unauffälligen körperlichen Befundes, des Fehlens einer schwerwiegenden seelischen Erkrankung und einer bisher unterbliebenen, offenbar auch von der Klägerin selbst nicht für erforderlich gehaltenen Behandlung ihres Beschwerdebildes lässt sich eine zeitliche Beschränkung des Einsatzvermögens der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht begründen. Sie konnte (und kann) vielmehr nach Ablauf der Zeitrente am 30.04.1997 zumindest leichte Tätigkeiten wieder vollschichtig verrichten. Die Klägerin ist damit in der Lage, bei Beachtung der von Dr.H. aufgezeigten Einsatzbeschränkungen zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig und mit einer betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich sieben bis acht Stunden auszuüben. Auf entsprechende Tätigkeiten muss sie sich zumutbar verweisen lassen. Denn sie ist nach ihrem beruflichen Werdegang als ungelernte, günstigstenfalls als kurzfristig angelernte Arbeitnehmerin zu beurteilen und damit uneingeschränkt auf einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Da die Klägerin unter Einbeziehung aller bei ihr festgestellten Gesundheitsstörungen nicht an der Ausübung einer regelmäßigen Ganztagsbeschäftigung gehindert ist, braucht vorliegend eine zustandsangemessene Tätigkeit weder nachgewiesen noch benannt zu werden.
Solange eine Versicherte in der Lage ist, unter betriebsüblichen Bedingungen noch vollschichtig und regelmäßig Erwerbsarbeit zu leisten, besteht keine Pflicht der Verwaltung und Gerichte, konkrete Arbeitsplätze und Verweisungstätigkeiten mit im Einzelnen nachprüfbaren Belastungselementen zu benennen. Vielmehr ist in solche Fällen von einer ausreichenden Zahl vorhandener Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (BSG SozR 2000 § 1246 Nr 90).
Bei der Klägerin liegen somit die Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen BU nicht vor. Daraus folgt zugleich, dass auch ein Anspruch auf Rente wegen EU, der an noch weitergehende Voraussetzungen geknüpft ist, über den 30.04.1997 hinaus nicht besteht. Die Berufung der Klägerin war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Weitergewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 30.04.1997 hinaus streitig.
Die am 1948 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war mit Unterbrechungen von 1964 bis zu ihrer Erkrankung am 20.07.1992 als Aushilfsarbeiterin beschäftigt, zuletzt als Helferin in einer Baumschule.
Auf den Antrag vom 16.09.1993 bewilligte die Beklagte (nach vorheriger Ablehnung durch Bescheid vom 16.11.1993 und Widerspruchsbescheid vom 11.04.1994) in Ausführung des gerichtlichen Vergleichs vom 09.05.1995 (SG Nürnberg S 17 Ar 275/94) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit vom 01.09.1995 bis 31.03.1996, die mit Bescheiden vom 31.05.1996 und 13.01.1997 bis 30.04.1997 verlängert wurde. Maßgebend für die Bewilligung der Zeitrente war das vom SG eingeholte Gutachten der Nervenärztin Dr.O. vom 04.03.1995, wobei nach dem damaligen Kenntnisstand die differenzialdiagnostische Zuordnung der Gesundheitsstörungen der Klägerin nicht eindeutig feststand. Auch im Anschluss an das vom 28.09. bis 25.10.1995 durchgeführte Heilverfahren in den Kliniken S. (K.) wurde die Klägerin noch nicht für belastbar gehalten (Diagnosen: Chronifiziertes Schmerzsyndrom, Verdacht auf paranoide Entwicklung, Verdacht auf chronische Borreliose). Zuletzt hatte der Neurologe und Psychiater Dr.N. im Gutachten vom 05.12.1996 das Leistungsvermögen der Klägerin auf untervollschichtig eingeschätzt; es sei jedoch eine Stabilisierung eingetreten, weshalb die Rente nur noch etwa ein halbes Jahr zu gewähren sei.
Auf den Weitergewährungsantrag vom 20.03.1997 ließ die Beklagte die Klägerin neurologisch-psychiatrisch durch Frau Dr.B. , chirurgisch durch Dr.P. und internistisch durch Frau Dr.G. untersuchen. Die Sachverständigen gelangten übereinstimmend zu der Beurteilung, dass die Klägerin bei Berücksichtigung aller erhobenen Befunde (dringender Verdacht auf psychosomatisches Beschwerdebild, Arthralgien, Zustand nach mehrfachen Antibiosen bei Verdacht auf Borreliose, Adipositas) wieder in der Lage sei, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne stresshafte Bedingungen vollschichtig zu verrichten. Im Hinblick darauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.08.1997 und Widerspruchsbescheid vom 08.01.1998 die Weitergewährung von Rentenleistungen ab.
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat Befundberichte des Urologen Dr.D. und des Allgemeinarztes Dr.E. sowie die Unterlagen der Gartenbau-BG beigezogen. Letztere hat die Anerkennung einer Berufskrankheit (Borreliose) nach Beinahme eines Gutachten des Internisten und Rheumatologen Prof.Dr.H. mit bindendem Bescheid vom 27.06.1995 abgelehnt. Das SG hat den Neurologen und Psychiater Dr.B. , den Internisten Dr.S. und den Orthopäden Prof.Dr.L. von Amts wegen gehört. Diese Sachverständigen sind übereinstimmend zu der Beurteilung gelangt, der Klägerin seien (mit verschiedenen qualitativen Einschränkungen) leichte Tätigkeiten vollschichtig zumutbar. Demgegenüber vertrat der auf Antrag der Klägerin gehörte Neurologe und Psychiater Prof.Dr.B. im Gutachten vom 28.02.2000 die Auffassung, die Klägerin sei weniger als zwei Stunden einsetzbar; das Leistungsvermögen sei über den 30.04.1997 hinaus durch das Beschwerdebild einer chronischen Borreliose erheblich eingeschränkt.
Mit Urteil vom 20.03.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen ist es den Ausführungen der von Amts wegen gehörten Sachverständigen gefolgt. Die Auffassung von Prof.Dr.B. könne nicht überzeugen. Eine Neuroborreliose scheide aufgrund der aktenkundigen Voruntersuchungen aus. Nachdem auch Prof.Dr.B. keine psychischen oder psychosomatischen Störungen habe feststellen können, sei die von ihm vertretene Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht nachvollziehbar.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, die Auswirkungen einer Lyme-Borreliose mit ihren multiplen Erscheinungsformen seien bei ihr zweifellos vorhanden und nicht einfach als eingebildet oder gar psychotisch oder neurotisch abzutun. Es sei schließlich nicht ihr anzulasten, dass sie von Zecken gebissen worden sei. Die Klägerin verweist ferner auf das Attest des prakt.Arztes und Facharztes für psychotherapeutische Medizin Dr.R. vom 28.06.2001, wonach sie an einem Zustand nach chronifizierter Borrelien-Infektion leide und deshalb sicherlich nicht mehr in der Lage sei, einem geregelten Arbeitsverhältnis nachzugehen.
Der Senat hat den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.H. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser gelangte im Gutachten vom 27.11.2001 zu der Beurteilung, der Klägerin seien Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in sehr breitem Umfang noch umfassend und vollschichtig möglich. Auszuschließen seien lediglich schwere körperliche Arbeiten, insbesondere Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Arbeiten in Nässe und Kälte. Leichte bis mittelschwere Arbeiten seien dagegen zumutbar, auch solche in wechselnder Körperhaltung.
Die Klägerin, für die in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Nürnberg vom 20.03.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.1998 zu verurteilen, ihr über den 30.04.1997 hinaus Rente wegen EU zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
nach Lage der Akten zu entscheiden und die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die frühere Klageakte des SG (S 17 Ar 275/94) vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig. Der Senat konnte nach Lage der Akten entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und die erschienene Beklagte es beantragt hat (§ 126 SGG).
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das SG hat vielmehr zu Recht festgestellt, dass der Klägerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 30.04.1997 hinaus nicht zusteht.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält die Versicherte, die die Wartezeit und die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes ist. Nach dem aktenkundigen Versicherungsverlauf und den Feststellungen der Beklagten sind zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Weitergewährung der beantragten EU-Rente gegeben; bei der Klägerin liegt aber schon Berufsunfähigkeit (BU) nach der bis zum 31.12.2000 geltenden und für Leistungsfälle vor dem 01.12.2000 weiter anzuwendenden Bestimmung des § 43 Abs 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht vor. Danach sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Diese Voraussetzungen einer Rente wegen BU erfüllt die Klägerin nicht, da die festgestellten Gesundheitsstörungen nicht in einem Maße ausgeprägt sind, dass ihr nach Ablauf der Zeitrente am 30.04.1997 zumindest leichte Tätigkeiten nicht noch vollschichtig möglich wären, zumal weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt und deshalb die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der BU außer Betracht zu bleiben hat (vgl BSG - Großer Senat - SozR 3-2600 § 44 Nr 8).
Die eine Weitergewährung von Rente ablehnenden Entscheidungen der Beklagten und das angefochtene Urteil des SG vom 20.03.2001 sind hinsichtlich der das Leistungsvermögen der Klägerin bestimmenden Gesundheitsstörungen durch das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten des Sozialmediziners und Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.H. vom 27.11.2001 bestätigt worden. Danach schränken die bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen ihre Einsatzfähigkeit nach dem 30.04.1997 weder für sich allein noch in der Gesamtschau in einem rentenrechtlich erheblichen Umfange ein. Außerhalb der von der Klägerin in den Vordergrund gestellten Diagnose einer Borreliose sind keine die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen festzustellen. Zwar liegen bei der Klägerin degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der Gelenke vor; diese gehen aber nicht über das altersübliche Maß hinaus. Durch das von Dr.S. festgestellte Schlafapnoesyndrom ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin lediglich dahin eingeschränkt, dass ihr eine (ohnehin kaum in Betracht kommende) Tätigkeit als Berufskraftfahrerin nicht zumutbar ist; auch Tätigkeiten mit Selbstgefährdung (an laufenden Maschinen) sowie Nachtarbeit und Schichtarbeit sind der Klägerin aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht mehr zumutbar.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist bei ihr das Vorliegen einer Borreliose nicht nachgewiesen. In den Jahren 1992 und 1993 wurde jeweils der Verdacht auf eine Borrelien- bzw Lyme-Erkrankung geäußert und eine Penicillin-Behandlung durchgeführt. Im Jahre 1996 war die Borrelienserologie negativ. Die Befundkonstellation entsprach keiner floriden Borrelieninfektion, eine antibiotische Behandlung wurde nicht mehr für notwendig gehalten. Schon am 20.12.1995 wurde vom F.-Institut M. eine Neuroborreliose ausgeschlossen, da die Liquordiagnostik keinen Hinweis auf eine Neuroborreliose ergeben hatte. Auch die übrige Diagnostik war unauffällig, insbesondere konnte ein entzündlich-rheumatisches Geschehen nicht einmal verdachtsweise festgestellt werden. Schließlich hat auch Prof. Dr.H. in seinem für die Gartenbau-Berufsgenossenschaft (Kassel) erstellten Gutachten vom 26.04.1995 eine Lyme-Borreliose ausgeschlossen, weshalb die Anerkennung einer dadurch verursachten Berufskrankheit abgelehnt wurde. Der vom SG Nürnberg im Verfahren wegen der Anerkennung als Berufskrankheit gehörte Prof. Dr.v.B. hat im Gutachten vom 24.11.1997 ausgeführt, dass weder klinisch noch labordiagnostisch Anhaltspunkte hervorgetreten sind, die bei der Klägerin seit 1991/92 bestehenden Beschwerden könnten durch eine chronisch-aktive Borrelien-Infektion bedingt sein. Schließlich fand auch Dr.S. von der Fachklinik für Rehabilitation in B. , bei dem sich die Klägerin am 10.05.2001 vorgestellt hatte, klinisch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer persistierenden Borreliose; auch die letzte serologische Diagnostik habe keinen die Diagnose einer Borreliose rechtfertigenden Nachweis ergeben. Angenommen wurde dagegen das Vorliegen eines Fibromyalgiesyndroms. Auch nach der Befunderhebung und Begutachtung durch den ärztlichen Sachverständigen Dr.H. kann das Beschwerdebild der Klägerin mit untypischen Gelenkschmerzen aber nicht auf eine chronische Borreliose zurückgeführt werden. Das Vorliegen dieser Erkrankung scheidet damit als Ursache der von der Klägerin dafür verantwortlich gemachten Leistungseinschränkungen aus.
Aber auch eine Fibromyalgie liegt - entgegen der Auffassung einiger Vorgutachter - nach den überzeugenden Ausführungen Dr.H. bei der Klägerin nicht vor. Zwar konnten sog Tenderpoints gefunden werden, dies aber nicht lediglich an den typischerweise dafür in Frage kommenden Körperstellen, sondern in beliebiger Zahl, da von der Klägerin praktisch jeder (getestete) Punkt ihres Körpers als druckschmerzhaft angegeben wurde. Damit wird das (einzige objektive) Diagnosekriterium der durch Druck auf die typischen "Tenderpoints" festzustellenden Schmerzempfindlichkeit für den Nachweis eines "Fibromyalgie-Syndroms" (ICD-10:M 79.0) im Falle der Klägerin in seiner Bedeutung weitgehend relativiert und entwertet.
Von dem Sachverständigen Dr.H. wurde - wie bereits von Prof.Dr.B. - ein gänzlich unauffälliger psychischer Befund festgestellt; eine depressive Verstimmung fand sich nicht. Es verblieben somit ausschließlich subjektive Beschwerden, die aber nach den Schilderungen der Klägerin nicht nur wechselnde, diffuse Schmerzen im Bereich des Rumpfes und der Extremitäten umfassen, sondern auch Müdigkeit, vermehrte Schleimbildung aus den Kieferhöhlen, Nachlassen der Gedächtnisleistung und der Konzentrationsfähigkeit, Schlafstörungen und anderes mehr. Demgegenüber hat Dr.H. aber klar und eindeutig darauf hingewiesen, dass weder bei der Untersuchung durch ihn noch bei den vielfältigen Voruntersuchungen ein fassbarer und objektivierbarer Organbefund in dieser Richtung erhoben werden konnte. Zu Recht hat er in diesem Zusammenhang auch betont, dass bei der Klägerin keine, geschweige denn eine fachspezifische Behandlung durchgeführt wird - weder medikamentös noch physikalisch, weder internistisch noch nervenärztlich, weder mit Psychopharmaka noch psychotherapeutisch und auch nicht in irgendeiner anderen Form.
Der Senat folgt daher den Ausführungen Dr.H. und geht entsprechend seiner diagnostischen Zuordnung vom Vorliegen einer "undifferenzierten Somatisierungsstörung" bei der Klägerin aus. Differenzialdiagnostisch könnte auch an eine "anhaltende somatoforme Schmerzstörung" gedacht werden, worunter definitionsgemäß Schmerzen verstanden werden, die durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden können. Allerdings werden hierfür emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme gefordert, die schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Einflüsse gelten zu können. Gerade diese Voraussetzungen konnte der Sachverständige aber bei der Klägerin nicht feststellen.
Unter Berücksichtigung des unauffälligen körperlichen Befundes, des Fehlens einer schwerwiegenden seelischen Erkrankung und einer bisher unterbliebenen, offenbar auch von der Klägerin selbst nicht für erforderlich gehaltenen Behandlung ihres Beschwerdebildes lässt sich eine zeitliche Beschränkung des Einsatzvermögens der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht begründen. Sie konnte (und kann) vielmehr nach Ablauf der Zeitrente am 30.04.1997 zumindest leichte Tätigkeiten wieder vollschichtig verrichten. Die Klägerin ist damit in der Lage, bei Beachtung der von Dr.H. aufgezeigten Einsatzbeschränkungen zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig und mit einer betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich sieben bis acht Stunden auszuüben. Auf entsprechende Tätigkeiten muss sie sich zumutbar verweisen lassen. Denn sie ist nach ihrem beruflichen Werdegang als ungelernte, günstigstenfalls als kurzfristig angelernte Arbeitnehmerin zu beurteilen und damit uneingeschränkt auf einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Da die Klägerin unter Einbeziehung aller bei ihr festgestellten Gesundheitsstörungen nicht an der Ausübung einer regelmäßigen Ganztagsbeschäftigung gehindert ist, braucht vorliegend eine zustandsangemessene Tätigkeit weder nachgewiesen noch benannt zu werden.
Solange eine Versicherte in der Lage ist, unter betriebsüblichen Bedingungen noch vollschichtig und regelmäßig Erwerbsarbeit zu leisten, besteht keine Pflicht der Verwaltung und Gerichte, konkrete Arbeitsplätze und Verweisungstätigkeiten mit im Einzelnen nachprüfbaren Belastungselementen zu benennen. Vielmehr ist in solche Fällen von einer ausreichenden Zahl vorhandener Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (BSG SozR 2000 § 1246 Nr 90).
Bei der Klägerin liegen somit die Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen BU nicht vor. Daraus folgt zugleich, dass auch ein Anspruch auf Rente wegen EU, der an noch weitergehende Voraussetzungen geknüpft ist, über den 30.04.1997 hinaus nicht besteht. Die Berufung der Klägerin war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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