Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 26 RJ 1147/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 308/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16. März 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.03.1995 hinaus.
Dem am ...1944 geborenen Kläger, österreichischer Staatsangehöriger, gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 11.08.1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 01.03.1994 bis 31.03.1995. Mit Bescheid vom 10.10.1995 leistete sie ab 01.04.1995 nur noch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Den auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens des Neurologen Dr.M ... und vorangegangener Beiziehung der für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter erstellten Gutachten der Orthopäden Dr.F ... und Dr.Mu ... sowie des Internisten Dr.K ... mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.1996 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 29.07.1996 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben mit der Begründung, er gelte in Österreich als "teilbehindert" und invalide und müsse daher auch in Deutschland erwerbsunfähig sein.
Das SG hat über das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Bezirksgericht Donaustadt Gutachten des Internisten Dr.P ... und des Chirurgen Dr.S ... eingeholt. Dr.P ... (Gutachten vom 28.10.1997) kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger neun Stunden täglich mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Arbeitsposition unter gewissen qualitativen Einschränkungen verrichten könne. Dr.S ... (Gutachten vom 05.11.1997) hat eine Besserung der Belastbarkeit des linken Hüftgelenkes durch das Einsetzen einer Endoprothese im Mai 1994 und damit die Zumutbarkeit leichter Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen (letzteres nicht über die Hälfte) eines vollschichtigen Arbeitstages festgestellt.
Durch Gerichtsbescheid vom 16.03.1999 hat das SG die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Das LSG hat nach Beiziehung von Befundberichten der Dres. L ... vom 24.03.2000 und So ... vom 20.11.2000 ein Gutachten nach Aktenlage des Internisten und Radiologen Dr.R ... vom 28.12.2000 eingeholt. Danach sei keine Verschlechterung seit der Begutachtung im Verwaltungsverfahren 1995 eingetreten. Die noch bestehenden Gesundheitsstörungen bewirkten eine mittelgradige Einschränkung der allgemeinen körperlichen Belastbarkeit. Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung in geschlossenen Räumen vollschichtig ausführen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 16.03.1999 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 10.10.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.04.1996 zu verurteilen, ihm über den 31.03.1995 hinaus anstelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16.03.1999 zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten 1. und 2. Instanz sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen wegen eines Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher - insbesondere was die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Wartezeit und das Unvermögen zur Ausübung einer Berufstätigkeit im Sinne des Wortlauts des § 44 Abs. 2 SGB VI betrifft - von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).
Dem Kläger ist der Arbeitsmarkt aber auch nicht iSd von der Rechtsprechung entwickelten Arbeitsmarktrente praktisch verschlossen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1996, BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr. 13). Danach beurteilt sich die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten nicht nur nach der im Gesetz allein genannten - gesundheitlichen - Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten, sondern auch danach, durch Arbeit Erwerb zu erzielen, was bei einem lediglich zur Teilzeitarbeit fähigen Versicherten nicht mehr der Fall ist. Nach Überzeugung des Senats besitzt der Kläger ein vollschichtiges Erwerbsvermögen. Denn der Senat ist auch nach Würdigung der zusätzlich von ihm erhobenen Beweise (insbesondere des Gutachtens des Internisten und Radiologen Dr.R ... vom 28.12.2000) wie schon sämtlicher Vorgutachter zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorhanden ist, ohne dass eine Summierung oder besonders ungewöhnliche Leistungseinschränkungen vorliegen.
Auf orthopädischem Fachgebiet ist eine Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Bewegungseinschränkungen nachgewiesen. Nach dem Einsetzen einer totalen Hüftgelenksprothese links besteht eine Einschränkung der Beugung und Drehbeweglichkeit bei sonst guter Belastungsfähigkeit. Ferner finden sich ein operiertes Karpaltunnelsyndrom sowie ein operativ versorgter Ellenbogengelenks- und Handgelenksbruch. Auf internistischem Fachgebiet bestehen eine Zuckerkrankheit, Fettleber mit Stoffwechselstörung sowie ein behandelter Bluthochdruck nebst Zeichen einer Linksherzbelastung. Damit kann der Kläger zwar keine Arbeiten mehr ausführen, die mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg oder häufigem Bücken verbunden sind. Ferner kann er keine Arbeiten an exponierten Stellen (z.B. Leitern, Gerüsten, ungeschützt laufenden Maschinen) mehr verrichten. Zu vermeiden sind auch Arbeiten mit überdurchschnittlichem Zeitdruck oder Stress. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen kann er jedoch noch körperlich leichte Tätigkeiten, abwechselnd im Stehen, Gehen und Sitzen sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen, vollschichtig verrichten.
Damit ist dem Kläger der Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Dies hat der Gesetzgeber auch klargestellt (zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB VI-ÄndG) vom 02.05.1996 ). Ob der Kläger tatsächlich in einen solchen Arbeitsplatz vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen und das Risiko der Vermittlung nicht von der gesetzlichen Renten-, sondern von der Arbeitslosenversicherung zu tragen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 19).
Das Arbeitsmarktrisiko, das nach der angeführten Rechtsprechung für den Personenkreis des Klägers (neben gesundheitlichen Einschränkungen weitere Risikofaktoren wie z. B. vorgerücktes Alter) von der Bundesanstalt für Arbeit, soweit noch Arbeitslosengeld zu zahlen ist, vom Bundeshaushalt, soweit Arbeitslosenhilfe zu zahlen ist, und im übrigen von den Sozialhilfeträgern getragen wird, ist nicht auf den Rentenversicherungsträger zu verlagern (Beschluss des Großen Senat des BSG vom 19.12.1996, Az: GS 2/95). Die Neufassung des Rechts der Arbeitsförderung und der Arbeitslosenversicherung 1997 sieht gerade für diesen Personenkreis eine besondere Förderung vor (vgl. zum Beispiel Regelungen zur Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit in § 6 SGB III, besonderer Begriff des Langzeitarbeitslosen in § 18 SGB III und Vorschriften zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten in §§ 48 ff. SGB III).
Nach allem war das Rechtsmittel daher unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.03.1995 hinaus.
Dem am ...1944 geborenen Kläger, österreichischer Staatsangehöriger, gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 11.08.1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 01.03.1994 bis 31.03.1995. Mit Bescheid vom 10.10.1995 leistete sie ab 01.04.1995 nur noch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Den auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens des Neurologen Dr.M ... und vorangegangener Beiziehung der für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter erstellten Gutachten der Orthopäden Dr.F ... und Dr.Mu ... sowie des Internisten Dr.K ... mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.1996 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 29.07.1996 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben mit der Begründung, er gelte in Österreich als "teilbehindert" und invalide und müsse daher auch in Deutschland erwerbsunfähig sein.
Das SG hat über das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Bezirksgericht Donaustadt Gutachten des Internisten Dr.P ... und des Chirurgen Dr.S ... eingeholt. Dr.P ... (Gutachten vom 28.10.1997) kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger neun Stunden täglich mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Arbeitsposition unter gewissen qualitativen Einschränkungen verrichten könne. Dr.S ... (Gutachten vom 05.11.1997) hat eine Besserung der Belastbarkeit des linken Hüftgelenkes durch das Einsetzen einer Endoprothese im Mai 1994 und damit die Zumutbarkeit leichter Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen (letzteres nicht über die Hälfte) eines vollschichtigen Arbeitstages festgestellt.
Durch Gerichtsbescheid vom 16.03.1999 hat das SG die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Das LSG hat nach Beiziehung von Befundberichten der Dres. L ... vom 24.03.2000 und So ... vom 20.11.2000 ein Gutachten nach Aktenlage des Internisten und Radiologen Dr.R ... vom 28.12.2000 eingeholt. Danach sei keine Verschlechterung seit der Begutachtung im Verwaltungsverfahren 1995 eingetreten. Die noch bestehenden Gesundheitsstörungen bewirkten eine mittelgradige Einschränkung der allgemeinen körperlichen Belastbarkeit. Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung in geschlossenen Räumen vollschichtig ausführen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 16.03.1999 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 10.10.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.04.1996 zu verurteilen, ihm über den 31.03.1995 hinaus anstelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16.03.1999 zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten 1. und 2. Instanz sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen wegen eines Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher - insbesondere was die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Wartezeit und das Unvermögen zur Ausübung einer Berufstätigkeit im Sinne des Wortlauts des § 44 Abs. 2 SGB VI betrifft - von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).
Dem Kläger ist der Arbeitsmarkt aber auch nicht iSd von der Rechtsprechung entwickelten Arbeitsmarktrente praktisch verschlossen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1996, BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr. 13). Danach beurteilt sich die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten nicht nur nach der im Gesetz allein genannten - gesundheitlichen - Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten, sondern auch danach, durch Arbeit Erwerb zu erzielen, was bei einem lediglich zur Teilzeitarbeit fähigen Versicherten nicht mehr der Fall ist. Nach Überzeugung des Senats besitzt der Kläger ein vollschichtiges Erwerbsvermögen. Denn der Senat ist auch nach Würdigung der zusätzlich von ihm erhobenen Beweise (insbesondere des Gutachtens des Internisten und Radiologen Dr.R ... vom 28.12.2000) wie schon sämtlicher Vorgutachter zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorhanden ist, ohne dass eine Summierung oder besonders ungewöhnliche Leistungseinschränkungen vorliegen.
Auf orthopädischem Fachgebiet ist eine Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Bewegungseinschränkungen nachgewiesen. Nach dem Einsetzen einer totalen Hüftgelenksprothese links besteht eine Einschränkung der Beugung und Drehbeweglichkeit bei sonst guter Belastungsfähigkeit. Ferner finden sich ein operiertes Karpaltunnelsyndrom sowie ein operativ versorgter Ellenbogengelenks- und Handgelenksbruch. Auf internistischem Fachgebiet bestehen eine Zuckerkrankheit, Fettleber mit Stoffwechselstörung sowie ein behandelter Bluthochdruck nebst Zeichen einer Linksherzbelastung. Damit kann der Kläger zwar keine Arbeiten mehr ausführen, die mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg oder häufigem Bücken verbunden sind. Ferner kann er keine Arbeiten an exponierten Stellen (z.B. Leitern, Gerüsten, ungeschützt laufenden Maschinen) mehr verrichten. Zu vermeiden sind auch Arbeiten mit überdurchschnittlichem Zeitdruck oder Stress. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen kann er jedoch noch körperlich leichte Tätigkeiten, abwechselnd im Stehen, Gehen und Sitzen sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen, vollschichtig verrichten.
Damit ist dem Kläger der Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Dies hat der Gesetzgeber auch klargestellt (zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB VI-ÄndG) vom 02.05.1996 ). Ob der Kläger tatsächlich in einen solchen Arbeitsplatz vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen und das Risiko der Vermittlung nicht von der gesetzlichen Renten-, sondern von der Arbeitslosenversicherung zu tragen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 19).
Das Arbeitsmarktrisiko, das nach der angeführten Rechtsprechung für den Personenkreis des Klägers (neben gesundheitlichen Einschränkungen weitere Risikofaktoren wie z. B. vorgerücktes Alter) von der Bundesanstalt für Arbeit, soweit noch Arbeitslosengeld zu zahlen ist, vom Bundeshaushalt, soweit Arbeitslosenhilfe zu zahlen ist, und im übrigen von den Sozialhilfeträgern getragen wird, ist nicht auf den Rentenversicherungsträger zu verlagern (Beschluss des Großen Senat des BSG vom 19.12.1996, Az: GS 2/95). Die Neufassung des Rechts der Arbeitsförderung und der Arbeitslosenversicherung 1997 sieht gerade für diesen Personenkreis eine besondere Förderung vor (vgl. zum Beispiel Regelungen zur Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit in § 6 SGB III, besonderer Begriff des Langzeitarbeitslosen in § 18 SGB III und Vorschriften zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten in §§ 48 ff. SGB III).
Nach allem war das Rechtsmittel daher unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved