Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 U 4563/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 3646/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 15. August 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Es besteht keine Besorgnis der Befangenheit gegen den Sachverständigen Dr. R. Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat zu Recht den vom Kläger gegen den gerichtlichen Sachverständigen Dr. R. gestellten Befangenheitsantrag abgelehnt.
Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 406 ZPO) - kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Richter oder Sachverständige tatsächlich befangen ist, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters bzw. Sachverständigen zu zweifeln. Ein im Rahmen gebotener Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen. Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Partei aus vorliegen. Rein subjektive Vorstellungen und Gedankengänge der Klägerseite scheiden aus (vgl. Bayerisches LSG v. 13.07.2011 - L 2 KR 37/11 B). Ein im Rahmen gebotener Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen.
Der Ablehnungsantrag ist nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor der Vernehmung des Sachverständigen zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach seiner Ernennung. Nach Satz 2 der Regelung ist die Ablehnung zu einem späteren Zeitpunkt nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass das Ablehnungsgesuch vom 29.04.2011 hinsichtlich der aus der Untersuchungssituation (28.03.2011) abgeleiteten Ablehnungsgründe verspätet war. Auf die Begründung des SG wird vom Senat Bezug genommen und die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ebenso zutreffend hat das SG ausgeführt, dass das Ablehnungsgesuch im Übrigen unbegründet ist. Es liegen keine objektiven Gründe vor, die geeignet sind, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Das SG hat zu Recht hervorgehoben, dass ein Sachverständiger im Rahmen einer Zusammenhangsbegutachtung auf dem Gebiet des Unfallversicherungsrechts alle nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Unfallhergänge und Verletzungsmechanismen in seine gutachterlichen Würdigungen einbeziehen muss. Auch eine entsprechende Befragung des Klägers gehört dazu. Ein gerichtlicher Sachverständiger hat auch nicht ausschließlich die konkret vom Gericht gestellten Fragen zu beantworten. Tatsächlich hat ein Sachverständiger im Rahmen des vom Gericht durch die gestellten Fragen umrissenen Prüfungsauftrages auf alle Umstände einzugehen, die aus seiner, des Sachverständigen, Sicht für die Beantwortung der Fragen von Bedeutung sind und dies dann auch in seinem Gutachten deutlich zu machen (vgl. LSG Baden-Württemberg v. 15.09.2011 - L 10 U 3901/11 B). Dadurch wird für die Beteiligten transparent gemacht, welche Überlegungen ein Sachverständiger anstellt. Diese Herstellung von Transparenz dient dem Schutz der Interessen des Klägers und ist gerade das Gegenteil eines Sachverhalts, der geeignet ist, Misstrauen hervorzurufen. Vielmehr werden beide Beteiligte dadurch in die Lage versetzt, sich argumentativ mit dem Gutachten auseinanderzusetzen. Ein Befangenheitsgesuch kann sich aber nicht dadurch rechtfertigen, dass lediglich Unzufriedenheit mit dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens besteht und diese Unzufriedenheit in unberechtigte Vorwürfe "verpackt" wird. Auch dies hat das SG zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss v. 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C (juris)) ausgeführt. Die inhaltliche Bewertung des Gutachtens obliegt dem entscheidenden Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die weiteren vorgebrachten Ablehnungsgründe sind - wie das SG zutreffend und erschöpfend ausgeführt hat - nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Die Tatsache, dass die Tochter des Klägers während der gesamten Anamnese anwesend war und dies im Gutachten vermerkt wurde, ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Tatsache, dass während den vom Gutachter vorgenommenen Untersuchungen eine Mitarbeiterin des Sachverständigen anwesend war, die sowohl der deutschen wie auch der türkischen Sprache mächtig war. Im Gegenteil sind dies eher Umstände, die geeignet scheinen, schutzwürdigen Interessen des Klägers zu dienen. Auch auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG wird vom Senat ausdrücklich Bezug genommen und die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten der Hauptsache. Eine gesonderte Kostenentscheidung hat daher nicht zu ergehen (vgl. LSG Baden-Württemberg v. 15.09.2011 - L 10 U 3901/11 B).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Es besteht keine Besorgnis der Befangenheit gegen den Sachverständigen Dr. R. Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat zu Recht den vom Kläger gegen den gerichtlichen Sachverständigen Dr. R. gestellten Befangenheitsantrag abgelehnt.
Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 406 ZPO) - kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Richter oder Sachverständige tatsächlich befangen ist, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters bzw. Sachverständigen zu zweifeln. Ein im Rahmen gebotener Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen. Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Partei aus vorliegen. Rein subjektive Vorstellungen und Gedankengänge der Klägerseite scheiden aus (vgl. Bayerisches LSG v. 13.07.2011 - L 2 KR 37/11 B). Ein im Rahmen gebotener Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen.
Der Ablehnungsantrag ist nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor der Vernehmung des Sachverständigen zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach seiner Ernennung. Nach Satz 2 der Regelung ist die Ablehnung zu einem späteren Zeitpunkt nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass das Ablehnungsgesuch vom 29.04.2011 hinsichtlich der aus der Untersuchungssituation (28.03.2011) abgeleiteten Ablehnungsgründe verspätet war. Auf die Begründung des SG wird vom Senat Bezug genommen und die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ebenso zutreffend hat das SG ausgeführt, dass das Ablehnungsgesuch im Übrigen unbegründet ist. Es liegen keine objektiven Gründe vor, die geeignet sind, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Das SG hat zu Recht hervorgehoben, dass ein Sachverständiger im Rahmen einer Zusammenhangsbegutachtung auf dem Gebiet des Unfallversicherungsrechts alle nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Unfallhergänge und Verletzungsmechanismen in seine gutachterlichen Würdigungen einbeziehen muss. Auch eine entsprechende Befragung des Klägers gehört dazu. Ein gerichtlicher Sachverständiger hat auch nicht ausschließlich die konkret vom Gericht gestellten Fragen zu beantworten. Tatsächlich hat ein Sachverständiger im Rahmen des vom Gericht durch die gestellten Fragen umrissenen Prüfungsauftrages auf alle Umstände einzugehen, die aus seiner, des Sachverständigen, Sicht für die Beantwortung der Fragen von Bedeutung sind und dies dann auch in seinem Gutachten deutlich zu machen (vgl. LSG Baden-Württemberg v. 15.09.2011 - L 10 U 3901/11 B). Dadurch wird für die Beteiligten transparent gemacht, welche Überlegungen ein Sachverständiger anstellt. Diese Herstellung von Transparenz dient dem Schutz der Interessen des Klägers und ist gerade das Gegenteil eines Sachverhalts, der geeignet ist, Misstrauen hervorzurufen. Vielmehr werden beide Beteiligte dadurch in die Lage versetzt, sich argumentativ mit dem Gutachten auseinanderzusetzen. Ein Befangenheitsgesuch kann sich aber nicht dadurch rechtfertigen, dass lediglich Unzufriedenheit mit dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens besteht und diese Unzufriedenheit in unberechtigte Vorwürfe "verpackt" wird. Auch dies hat das SG zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss v. 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C (juris)) ausgeführt. Die inhaltliche Bewertung des Gutachtens obliegt dem entscheidenden Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die weiteren vorgebrachten Ablehnungsgründe sind - wie das SG zutreffend und erschöpfend ausgeführt hat - nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Die Tatsache, dass die Tochter des Klägers während der gesamten Anamnese anwesend war und dies im Gutachten vermerkt wurde, ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Tatsache, dass während den vom Gutachter vorgenommenen Untersuchungen eine Mitarbeiterin des Sachverständigen anwesend war, die sowohl der deutschen wie auch der türkischen Sprache mächtig war. Im Gegenteil sind dies eher Umstände, die geeignet scheinen, schutzwürdigen Interessen des Klägers zu dienen. Auch auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG wird vom Senat ausdrücklich Bezug genommen und die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten der Hauptsache. Eine gesonderte Kostenentscheidung hat daher nicht zu ergehen (vgl. LSG Baden-Württemberg v. 15.09.2011 - L 10 U 3901/11 B).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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