L 5 RJ 31/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1151/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 31/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. September 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

In diesem Rechtsstreit geht es um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1942 geborene Kläger hat in Deutschland von August 1970 bis Februar 1987 bei verschiedenen Arbeitgebern insgesamt 196 Monate an Versicherungszeiten zurückgelegt. Die längste Zeit (April 1978 bis September 1980 und August 1983 bis August 1986) war er bei der Firma P. in E. als Schmiedearbeiter beschäftigt. Es handelte sich dabei nach Mitteilung der Arbeitgeberin um eine Tätigkeit als ungelernter Arbeiter mit einer Anlernzeit von bis zu vier Wochen, vergütet nach Leistungsgruppe 4 des Tarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen. Anschließend war der Kläger noch bis zum 19.02.1987 arbeitslos.

Am 13.04.1998 hat der Kläger Rentenantrag gestellt, aufgrund dessen er in seiner Heimat Bosnien seit 15.05.1998 Rente bezieht. Von der Beklagten wurde der Rentenantrag nach Untersuchung durch den bosnischen Versicherungsträger am 15.05.1998 mit Bescheid vom 11.03.1999 abgelehnt, weil der Kläger trotz eines depressiven Syndroms, Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen und Bandscheibenschaden, Fettstoffwechselstörungen und latenter Blutzuckerkrankheit noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne erhöhte Verletzungsgefahr und nicht auf Leitern und Gerüsten verrichten könne. Der Widerspruch vom 17.03.1999 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.1999 zurückgewiesen.

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Landshut (SG) den Kläger durch die Neurologen und Psychiater Dr.G. P. und Dr.M. S. sowie durch den Allgemeinarzt Dr.Z. untersuchen lassen. Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet wurden folgende Leiden diagnostiziert: - anhaltende leichtgradige depressive Störung mit psychovegetativem Syndrom, - rezidivierende Sturzattacken (drop-attacks). Diagnostisch sei von einer anfänglichen reaktiven Depression nach Tod des Sohnes (1992) mit nachfolgend anhaltender depressiver Störung auszugehen, wobei sich psychopathologisch eine leichtgradige Ausprägung der depressiven Symptomatik zeige. Daraus resultiere eine verminderte Stresstoleranz; Schicht- und Akkordarbeiten seien ungünstig. Das Ausmaß der Erkrankung ermögliche jedoch eine vollschichtige berufliche Tätigkeit unter bestimmten Einschränkungen. Die vom Kläger vorgetragenen rezidivierend auftretenden Sturzereignisse entsprächen nach der anamnestischen Schilderung sogenannten drop-attacks, deren Ursache nicht bekannt sei. Es gebe keine Hinweise für eine zugrunde liegende Epilepsie; auch seien aufgrund der Symptomatik Durchblutungsstörungen des Gehirns unwahrscheinlich. Tätigkeiten mit Absturzgefahr seien nicht möglich. Ansonsten könne der Kläger aus neurologisch-psychiatrischer Sicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Schmiedearbeiters weiterhin verrichten, ebenso Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die Anpassungs- und Umstellungs- fähigkeit sei leichtgradig beeinträchtigt, die Einarbeitung in einen anderen Berufsbereich jedoch möglich.

Dr.Z. diagnostizierte darüber hinaus ein Wirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinungen ohne neurologische Ausfallerscheinungen. Die psychischen Leiden stünden im Vordergrund. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei nur leichtgradig im LWS-Bereich herabgesetzt, der Lasegue-Test beidseits negativ. Die alltagsrelevanten Bewegungen (Lagern und Umlagern auf der Untersuchungsliege, Be- und Entkleiden) seien flüssig vonstatten gegangen, das Gangbild unauffällig. Die Leistungsfähigkeit sei nur insofern eingeschränkt, als anstrengende körperliche Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen, Bücken und Zwangshaltungen nicht mehr ausgeführt werden könnten.

Gestützt auf diese Gutachten hat das SG die Klage mit Urteil vom 27.09.2000 abgewiesen. Nach der Mitteilung des letzten Arbeitgebers sei der Kläger ungelernter Arbeitnehmer gewesen und als solcher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit genannt werden müsse.

Gegen das am 20.10.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 10.01.2001, eingegangen am 18.01.2001, Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Untersuchung in Landshut sei oberflächlich gewesen. Er sei nicht erwerbsfähig. Mit einer erneuten Untersuchung und Begutachtung an der Universitätsklinik in Sarajevo oder in Zagreb sei er einverstanden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Landshut vom 27.09.2000 sowie des Bescheides der Beklagten vom 11.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.1999 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des SG Landshut vom 27.09. 2000 zurückzuweisen.

Beigezogen wurden die Akten des SG Landshut und der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist die Berufungsfrist gewahrt. Da der Kläger im Ausland wohnt, tritt an die Stelle der Einmonatsfrist (§ 151 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eine Frist von drei Monaten (§ 153 Abs.1 i.V.m. § 87 Abs.2 Satz 2 SGG), die im vorliegenden Fall eingehalten ist.

Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit steht dem Kläger nicht zu.

Nach §§ 43 Abs.1, 44 Abs.1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufs- bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs.2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder wegen Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs oder der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 44 Abs.2 SGB VI sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder wegen Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrenze bzw. (ab 01.04.1999) 630,00 DM pro Monat übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Der Kläger ist weder berufs- noch erwerbsunfähig. Er hat in Deutschland - und nur auf die Beschäftigung in Deutschland kommt es an - zuletzt mehrere Jahre bei der Firma P. in E. als Schmiedearbeiter gearbeitet. Dabei handelte es sich nach der vom SG eingeholten Arbeitgeberauskunft vom 03.05.2000 um eine ungelernte Tätigkeit, für die eine Anlernzeit von ca. einem Monat ausreichend war. Dem entsprach auch die Entlohnung nach der Lohngruppe 4 des Tarifvertrags für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie in Nordrhein-Westfalen. Der Kläger fällt damit in die unterste Gruppe des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas und muss sich auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen.

Dort kann er nach dem Ergebnis der vom Erstgericht veranlassten Begutachtung auf neurologisch-psychiatrischem sowie allgemeinärztlichem Fachgebiet noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel im zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne häufiges Bücken, Zwangshaltungen sowie schweres Heben und Tragen von Lasten vollschichtig ausüben. Lediglich Arbeiten, die größere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit stellen, sowie Arbeiten, bei denen Schwindelfreiheit erforderlich ist, und Arbeiten an laufenden Maschinen haben wegen der beim Kläger festgestellten drop-attacks zu unterbleiben. Von dem Allgemeinarzt Dr.Z. konnten gravierende körperliche Leiden nicht festgestellt werden. Die Beweglichkeit bei den alltagsüblichen Verrichtungen ist trotz Verspannungen und Druckschmerzhaftigkeit der Rückenmuskulatur im LWS-Bereich nicht nennenswert eingeschränkt. Bei den übrigen Organen liegen keine schwerwiegenden Befunde vor. Die Laborwerte waren (bis auf eine Erhöhung der Leber-, Triglycerid- und Cholesterinwerte) überwiegend im Normalbereich. Im Vordergrund stehen die neurologisch-psychiatrischen Leiden, insbesondere die anhaltende leichtgradige depressive Störung mit psychovegetativem Syndrom, die diagnostisch auf eine anfängliche reaktive Depression (nach dem Tod des Sohnes 1992) zurückzuführen ist und zu einer anhaltenden depressiven Störung geführt hat. Diese zeigt jedoch psychopathologisch nur eine leichte Ausprägung und führt zu einer verminderten Stresstoleranz. Bezüglich der vom Kläger geschilderten Sturzereignisse ergaben sich keine Hinweise für eine zugrunde liegende Epilepsie, auch erschienen Durchblutungsstörungen bei dieser Symptomatik unwahrscheinlich. Arbeiten mit Sturz- und Verletzungsgefahr haben wegen des Sturzrisikos auszuscheiden. Insgesamt sind wegen der festgestellten Gesundheitsstörungen die oben genannten Einschränkungen der beruflichen Einsatzfähigkeit zu berücksichtigen. Festzuhalten bleibt aber, dass nach dem Ergebnis beider vom SG eingeholten Gutachten der Kläger noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den er sich verweisen lassen muss (siehe oben) arbeiten kann, so dass eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht nicht in Betracht kommt.

Aber auch durch die gesetzliche Neuregelung ab 01.01.2001 ergibt sich für den Kläger kein Rentenanspruch, da nach § 43 Abs.1 SGB VI in der neuen Fassung eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur in Betracht kommt, wenn das Arbeitsvermögen unter sechs Stunden abgesunken ist. Für eine Vollrente müsste es sogar auf unter drei Stunden abgesunken sein. Dies ist, wie oben dargelegt wurde, offenkundig nicht der Fall.

Der Senat vermag auch nicht die Auffassung des Klägers zu teilen, wonach die vom Erstgericht veranlasste Untersuchung in Landshut oberflächlich und unvollständig gewesen sei. Vielmehr entsprechen die Gutachten, die erst im September vorigen Jahres erstellt wurden, in vollem Umfang den an eine medizinische Begutachtung zu stellenden Anforderungen. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor. Die Befunderhebungen sind ausführlich und umfangreich, so wurde neben der rein körperlichen Untersuchung, bei der auch vollständige Laborwerte erhoben wurden sowie ein EKG geschrieben wurde, eine neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung durchgeführt, bei der auch die vom Kläger genannten seelischen Leiden berücksichtigt wurden. Insbesondere wurde auch ein Alpha-EEG geschrieben, bei dem sich keine Herdbefunde zeigten und auch keine Zeichen einer erhöhten cerebralen Krampfbereitschaft. Insgesamt handelte es sich vielmehr um ein normales EKG. Bei dieser Beweislage sah der Senat keine Veranlassung, den Kläger erneut untersuchen zu lassen, zumal er von sich auch keine neuen ärztlichen Unterlagen vorgelegt hat.

Nach allem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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