Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 Ar 291/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 328/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. April 1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Erwerbs - EU bzw. Berufsunfähigkeit - BU).
Der am 1937 geborene Kläger bezieht ab Juli 1997 Rente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Seinen Antrag vom 19.05.1995 auf Gewährung einer Rente wegen EU bzw. BU lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.08.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.1996 ab. Dabei stützte sie sich auf ein Gutachten des Arztes für Chirurgie Dr.M. , wonach der Kläger vollschichtig leichte körperliche Arbeiten verrichten könne. Bei seiner maßgeblichen letzten Tätigkeit als Verladehelfer habe er keinen qualifizierten Berufsschutz erworben.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und seine lange Arbeitsunfähigkeit vom 01.12.1993 bis 29.05.1995 sowie die noch andauernde Arbeitslosigkeit angeführt. Auch sei er 1988 gesundheitlich bedingt mit einem wesentlichen Einkommensverlust aus dem Beruf eines Baggerfahrers ausgeschieden.
Nach Einholung von Auskünften bei der R. Kraftwerke GmbH, wonach es sich bei den Baggerfahrern sowohl um Angelernte wie um Facharbeiter gehandelt habe, hat der Orthopäde Dr.L. im Auftrag des SG am 22.10.1996 ein Gutachten erstattet. Danach sei der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig erwerbsfähig, nicht jedoch in seiner letzten Tätigkeit in der Papierfabrik als Hilfsarbeiter, ebensowenig als Baggerfahrer. Strecken über 500 m könne er zurücklegen.
Durch Urteil vom 11.04.1997 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Er könne noch vollschichtig arbeiten, wenn qualitative Einschränkungen Berücksichtigung fänden (leichtere Tätigkeiten, fortgesetzt aus wechselnder Ausgangslage heraus, im Sitzen, fortgesetzt unterbrochen durch kürzeres Gehen und Stehen, vorwiegend in geschlossenen Räumen). Er sei - entsprechend dem Hauptberuf eines Lagerarbeiters - auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Vom Beruf eines Baggerfahrers habe er sich nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst. Derartiges habe er weder früher (Rentenantrag 19.05.1995) geltend gemacht noch sein ehemaliger Arbeitgeber bestätigt.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum BayLSG eingelegt und behauptet, wesentlich stärker in seiner Leistung beeinträchtigt zu sein als vom SG angenommen. Seinen früheren Beruf als Baumaschinenführer - ein Anlernberuf im oberen Bereich - habe er aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Wegen Abnutzung der Wirbelsäule und der Arme kämen nur leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus in Betracht. Zusätzlich sei eine Gebrauchsminderung der linken Hand wegen posttraumatischer degenerativer Veränderungen am linken Handgelenk zu berücksichtigen. Mittlerweile sei er auch Schwerbehinderter. Fraglich sei auch, ob zusätzliche, nicht betriebsübliche Pausen zur Aufrechterhaltung des Leistungsvermögens eingehalten werden müssten. Auch sei die Gehfähigkeit durch posttraumatische Veränderungen der Sprunggelenke erheblich eingeschränkt. Deswegen beziehe er auch eine Unfallrente.
Der Senat hat - beginnend ab 1988 - den Leistungsauszug der Krankenversicherung und die Schwerbehindertenakte beigezogen, die mit einem Erstantrag 1993 beginnt. Zu seiner beruflichen Stellung hat der Kläger mitgeteilt, dass er keine berufliche Ausbildung mit entsprechender Abschlussprüfung durchlaufen habe. Es handle sich um den angelernten Beruf des Baggerfahrers. Nach den beigezogenen Akten der Arbeitsverwaltung, insbesondere einem medizinischen Gutachten vom 08.06.1995 könne der Kläger noch ganztägig leichte Tätigkeiten unter Einhaltung von Einschränkungen ausüben. Eine Sperrfrist könne trotz Arbeitsaufgabe nicht festgestellt werden, da der Kläger nur mehr für leichte Tätigkeiten belastbar sei.
Am 06.10.2000 hat der Neurologe und Psychiater Dr.K. im Auftrag des Senats ein Gutachten erstattet, wonach keine schwerwiegenden Gesundheitsstörungen festzustellen seien und aus Sicht des Neurologen nicht beurteilt werden könne, ob der Kläger 1988 die Tätigkeit als Baggerfahrer aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. In dem vom LSG weiter eingeholten Gutachten des Orthopäden Dr.K. vom 02.11.2000 sind folgende Diagnosen gestellt:
1. Degeneratives HWS-Syndrom mit Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule bei Unkovertbral-Arthrose C 5/6 und C 6/7.
2. Impingement-Syndrom linkes Schultergelenk mit ausgeprägter Bewegungseinschränkung.
3. Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes bei Zustand nach Radiusfraktur und Lunatummalazie, links stärker als rechts.
4. Rezidivierende rechtsseitige Lumboischialgien bei rechtskonvexer Lumbalskoliose.
5. Osteochondrose L 4/5, mehr L 5/S 1.
6. Schwere Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenkes rechts mit Funktionseinschränkung.
7. Schwere Arthrose des Talonavicular-Gelenkes rechter Fuß mit Funktionseinschränkung.
8. Initiale OSG-Arthrose linksseitig, posttraumatisch.
9. Postthrombotisches Syndrom rechtes Bein mit erheblicher Blutumlaufstörung. Danach sei die Leistungsfähigkeit des Klägers seit 1998 auf nur mehr vier Stunden arbeitstäglich gemindert. Eine gesundheitsbedingte Aufgabe der Tätigkeit als Baggerfahrer erscheine aufgrund der Aktenlage und der im Jahre 1988 erhobenen Befunde eher unwahrscheinlich
Nach § 109 SGG hat der Senat am 30.11.2001 ein Gutachten des Orthopäden Dr.H. eingeholt, wonach die Berufsaufgabe als Baggerfahrer gesundheitlich bedingt gewesen sei. Die Aussage von Dr.K. , wonach dies sehr unwahrscheinlich sei, könne nicht geteilt werden. Es ließe sich weder für noch gegen eine gesundheitsbedingte Berufsaufgabe ein eindeutiger Beweis in den Akten finden.
Wiederum hat die Beklagte Stellung genommen (Dr.L. vom 30.02.2002). Die Aussagen von Dr.H. seien mit einem unzulässig hohen spekulativen Moment in die Vergangenheit hinein behaftet.
Der Kläger führt eine mangelnde Wegefähigkeit an und regt an, von den ärztlichen Sachverständigen Dr.K. und Dr.H. eine ergänzende Stellungnahme darüber einzuholen, ab wann die Wegefähigkeit des Klägers auf 500 Meter begrenzt war.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 11.04.1997 sowie des Bescheides vom 09.08.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.1996 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 19.05.1995 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 11.04.1997 zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz i.d.F. in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993 - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151, 153 Abs.1, 87 Abs.1 Satz 2 SGG).
In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Rente wegen BU (§ 43 SGB VI) noch wegen EU (§ 44 SGB VI) zusteht. Er hat auch keinen - theoretischen - Anspruch wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des § 43 Abs.2 S.1 und 2 SGB VI (vgl. Art 82 Abs. 2 GG, § 302 b SGB VI i.d.F. des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827), der gem. § 89 Abs.1 S.2 SGB VI zu keiner Leistung führen würde.
Nach §§ 44 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI ab 01.01.1992) ist erwerbsunfähig, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in gewisser Regelmäßigkeit (mindestens zwei Stunden täglich) erwerbstätig zu sein; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des § 43 Abs.2 S.1 und 2 SGB VI (Reformgesetz der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl.I, 1827) ist teilweise erwerbsgemindert, wer außerstande ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Das Erwerbsvermögen des Klägers ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar beeinträchtigt, jedoch - abgestellt auf den möglichen Leistungsbeginn bis 1997 ( vgl. oben § 89 Abs.1 S.2 Nrn.4, 7 und 8 SGB VI) - nur in qualitativer Hinsicht. Nach den Feststellungen des Neurologen und Psychiaters Dr.K. in dessen Gutachten vom 06.10.2000 und des Orthopäden Dr.K. vom 02.11.2000 bedingen die zutreffend festgestellten Gesundheitsstörungen keine Leistungsbehinderungen, die im Einzelnen oder in ihrer Summe das zeitliche Einsatzvermögen des Klägers beeinträchtigen. Dr.K. stellte keine schwerwiegenden Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Sektor fest. Dr.K. hält die Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule, des linken Schulter- und Handgelenks sowie der Wirbelsäule bis 1998 für nicht derart schwerwiegend, dass dadurch eine zeitlich geminderte Leistungsfähigkeit des Klägers vor 1998 bedingt ist. Für die Zeit der Antragstellung verneint er dieses noch. Dr.H. irrt, wenn er (Seite 30) dem Gutachten des Dr.K. vom 02.11.2000 eine derartige Aussage entnimmt. Er kann seine Einschätzung darüber hinaus auch nicht überzeugend begründen. Insbesondere legt er nicht dar, weswegen er von dem zeitnahen Gutachten des Orthopäden Dr.L. vom 22.10.1996 abweicht. Dass die Leistungsfähigkeit im vorliegendem Ausmaße vor 1998 gemindert war, hat letztlich auch Dr.H. nicht deutlich zum Ausdruck gebracht. Er stellt vielmehr den Beginn und das Ausmaß der Beeinträchtigung durch die Lunatummalazie und die Knieartrosen beweislos, wenn er ausführt, dass es im Rahmen des Unfalls von 1959 zu einer Sprunggelenksfraktur rechts mit nachfolgender schwerer posttraumatischer Arthrose sowohl im rechten oberen wie im unteren Sprunggelenk gekommen sei und sich daraus ein posttraumatisches Syndrom entwickelt habe und dies schon deutlich vor der Rentenantragstellung vorgelegen habe und somit zu einer erheblichen Belastungsminderung des rechten Beines geführt haben müsse. Auch müsse die Lunatummalazie schon früher vorgelegen haben. Dabei handelt es sich - wie die Beklagte zurecht meint - um Aussagen mit einem unzulässig hohen spekulativen Moment in die Vergangenheit hinein. Insoweit hat Dr.L. in seiner Stellungnahme vom 30.02.2002, die das Gericht im Wege des Urkundenbeweises verwertet, wesentlich zur Überzeugungsbildung des Senats beigetragen. Hinzu kommt, dass sich die Folgen der Sprunggelenksfraktur rechts 1959 erst laut Bescheid der BG vom 21.8.1997 ab 10.1.1997 verschlimmert haben und das auch nur auf das rentenberechtigende Ausmaß (MdE 20 v.H.).
Hindernisse für eine vollschichtigen Erwerbstätigkeit bis 1998 sind damit nicht ersichtlich. Damit gilt der Arbeitsmarkt nicht als "praktisch verschlossen" (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, BSGE 80, 24-41; BSGE 43, 75; beibehalten im Reformgesetz der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827 nach § 43 Abs.3, 2. Halbsatz n.F.). In diesem Fall - auch wenn sich dies aus dem viel strengeren Wortlaut des Gesetzes nicht ergibt - nimmt die gen. Rechtsprechung an, dass ein Versicherter eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben kann. Bei dieser sogenannten Arbeitsmarktrente beurteilt sich die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten nicht nur nach der im Gesetz allein genannten - gesundheitlichen - Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten, sondern auch danach, durch Arbeit Erwerb zu erzielen, was bei einem lediglich zur Teilzeitarbeit fähigen Versicherten - zur Zeit - nicht der Fall ist.
Bei dem vorhandenen negativen Leistungsbild liegt kein sog. Katalogfall vor (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn.30, 75, 81, 90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr.8, § 1246 Nr.41), bei dem trotz vollschichtigen Erwerbsvermögens auch nach der Neufassung von § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI durch das 2. SGB VI-Änderungsgesetzes vom 12.05.1996 EU gegeben wäre. Denn weder hat der Kläger besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.104, 117) noch weist er Leistungseinschränkungen auf, die sich in Verbindung mit anderen Einschränkungen besonders erschwerend bei einer Arbeitsplatzsuche auswirkten, wie z.B. die von der Rspr. erwähnten Fälle der Erforderlichkeit zusätzlicher Arbeitspausen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.136), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, jederzeit selbstbestimmten Wechsels vom Sitzen zum Gehen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.8), Einarmigkeit und Einäugigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.30). Insbesondere ist der Arbeitsweg nicht unzumutbar beschränkt. Zwar sieht die Rspr. das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität als Teil des nach §§ 43, 44 SGB VI versicherten Risikos an (BSG, Nr.10 SozR 3-2200 § 1247,zuletzt Entscheidung vom 14.03.2002, 13 RJ 25/01 R). Denn eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich (vgl. BSG SozR 2200 § 1247 Nrn.47, 50).
Wortgleich stimmen hier die Sachverständigen Dres.K. und H. darin überein, das ein Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann, wenn der Fußweg 500 Meter nicht übersteigt. Diese Aussagen sind eindeutig. Damit halten diese Gutachter den Kläger im maßgeblichen Zeitraum für fähig, einen üblichen Arbeitsweg von 500 Metern zu bewältigen. Schließlich war auch die Fragestellung in der Beweisanordnung eindeutig. Erkennbar wollten Dres.K. und H. die Wegefähigkeit nicht verneinen. Andernfalls wäre auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorgutachter Dr.L. erforderlich gewesen. Daher musste der Senat dem am 30.04.2002 gestellten Beweisantrag des Klägers nicht entsprechen. Im Übrigen erfolgte auch durch das Amt für für Versorgung und Familienförderung keine Feststellung des Merkzeichens "G," obwohl dies der Kläger nachhaltig begehrte (vgl. Bescheid vom 01.04.97).
Auch liegt nach dem gesamten medizinischen Beweisergebnis keine Summierung oder- etwa durch die Folgen des Arbeitsunfalls - eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor, bei der nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass es auf Vollzeittätigkeiten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136 = NZA 1987, 38) und bei deren Vorliegen konkrete Verweisungstätigkeiten zu benennen wären.
Der Kläger war auch im maßgeblichen Zeitraum nicht berufsunfähig (§ 43 Abs.2 Sätze 1 und 2 SGB VI RRG 92, § 240 Abs.1 in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl. I 2000, 1833). Zwar ist seine Erwerbsfähigkeit verglichen mit gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken. Er war aber noch fähig, einer Tätigkeit auf dem Allgemeine Arbeitsmarkt nachzugehen. Nach § 43 SGB VI umfasst der Kreis der zumutbaren Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, nur solche, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen (objektive Zumutbarkeit) und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit (subjektiv) zugemutet werden können. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn.107, 169) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ergibt sich dieser aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung. Mit dem SG ist davon auszugehen, dass der Hauptberuf des Klägers der eines Lagerarbeiters ist und es auf die Wertigkeit des Berufs des Baggerfahrers nicht ankommt. Von letzterem hat sich der Kläger gelöst und damit den versicherungsrechtlichen Zusammenhang unterbrochen, da er sich nicht aus gesundheitlichen Gründen von diesem Beruf abgewandt hat. Auch in diesem Punkt folgt der Senat den schlüssigen Ausführungen des Orthopäden Dr.K. in dessen Gutachten vom 02.11.2000. Dr.H. argumentiert in seinem Gutachten, zumindest auf seinem Fachgebiet, nicht medizinisch. Er stellt es vor allem in den Vordergrund, dass aufgrund der Anamnese des Klägers dieser sogar finanzielle Einbußen von 400,00 bis 500,00 DM pro Monat in Kauf genommen habe. Dies kann nicht die fehlenden Befunde einer medizinisch begründeten Berufsaufgabe ersetzten. Letztlich räumt Dr. H. auch ein, dass sich weder für noch gegen eine gesundheitsbedingte Berufsaufgabe ein eindeutiger Beweis in den Akten findet. Daher ist auch hier Dr.L. in seiner Stellungnahmen vom 30.02.2002 zu folgen, wonach eine genaue Aussage über die Aufgabe der Tätigkeit als Baggerfahrer und deren Ursache retrospektiv nicht mit Sicherheit gemacht werden könne. Schließlich weist der Leistungsauszug als Erkrankung aus damaliger Zeit nur eine Mandelentzündung auf, die lediglich zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Ansonsten erfolgten noch Begutachtungen wegen eines Rechtsstreits gegen die BG der chemischen Industrie (Arbeitsunfall vom 15.05.1959). Deswegen wurden der Kläger bei Dr.L. am 10.05.1999 begutachtet. Erst ab 01.10.1999 - weit nach der Aufgabe - wurde deswegen eine V. des Unfall 1959 anerkannt. Im Übrigen hatte der Kläger noch Verletzungen durch einen Speichenbruch 1989 mit Lunatummalazie (Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes bei Zustand nach Radiusfraktur) und einen Knöchelbruch 1991 (links) - ebenfalls nach der Aufgabe - erlitten. Damit ist die Auskunft der Firma R. Kraftwerke überzeugend, wonach keine zwingenden gesundheitlichen Gründe zur Berufsaufgabe bestanden haben. Die Einlassungen des Klägers dazu, wonach die widrigen Arbeitsbedingungen vom Arbeitgeber zu vertreten gewesen, eine Abhilfe nicht zu erreichen und deswegen wohl die Auskunft unrichtig gewesen sei, überzeugen nicht. Auch ist nicht bewiesen, dass er damals zu Lasten seiner Gesundheit gearbeitet und auch den Hausarzt nicht aufgesucht und sich auch bei den Kollegen nicht beklagt habe.
Das Risiko, ob der Kläger auf eine dem verbleibenen Leistungsvermögen entsprechende Arbeitsstelle vermittelt werden kann, fällt in den Aufgabenbereich der Arbeitslosenversicherung (vgl. BSGE 56, 69; 44, 39). Dort erhielt er auch tatsächlich zu Recht (vgl. §§ 190,125 SGB III) Leistungen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.
Demgemäß war der Berufung nicht stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Erwerbs - EU bzw. Berufsunfähigkeit - BU).
Der am 1937 geborene Kläger bezieht ab Juli 1997 Rente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Seinen Antrag vom 19.05.1995 auf Gewährung einer Rente wegen EU bzw. BU lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.08.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.1996 ab. Dabei stützte sie sich auf ein Gutachten des Arztes für Chirurgie Dr.M. , wonach der Kläger vollschichtig leichte körperliche Arbeiten verrichten könne. Bei seiner maßgeblichen letzten Tätigkeit als Verladehelfer habe er keinen qualifizierten Berufsschutz erworben.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und seine lange Arbeitsunfähigkeit vom 01.12.1993 bis 29.05.1995 sowie die noch andauernde Arbeitslosigkeit angeführt. Auch sei er 1988 gesundheitlich bedingt mit einem wesentlichen Einkommensverlust aus dem Beruf eines Baggerfahrers ausgeschieden.
Nach Einholung von Auskünften bei der R. Kraftwerke GmbH, wonach es sich bei den Baggerfahrern sowohl um Angelernte wie um Facharbeiter gehandelt habe, hat der Orthopäde Dr.L. im Auftrag des SG am 22.10.1996 ein Gutachten erstattet. Danach sei der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig erwerbsfähig, nicht jedoch in seiner letzten Tätigkeit in der Papierfabrik als Hilfsarbeiter, ebensowenig als Baggerfahrer. Strecken über 500 m könne er zurücklegen.
Durch Urteil vom 11.04.1997 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Er könne noch vollschichtig arbeiten, wenn qualitative Einschränkungen Berücksichtigung fänden (leichtere Tätigkeiten, fortgesetzt aus wechselnder Ausgangslage heraus, im Sitzen, fortgesetzt unterbrochen durch kürzeres Gehen und Stehen, vorwiegend in geschlossenen Räumen). Er sei - entsprechend dem Hauptberuf eines Lagerarbeiters - auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Vom Beruf eines Baggerfahrers habe er sich nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst. Derartiges habe er weder früher (Rentenantrag 19.05.1995) geltend gemacht noch sein ehemaliger Arbeitgeber bestätigt.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum BayLSG eingelegt und behauptet, wesentlich stärker in seiner Leistung beeinträchtigt zu sein als vom SG angenommen. Seinen früheren Beruf als Baumaschinenführer - ein Anlernberuf im oberen Bereich - habe er aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Wegen Abnutzung der Wirbelsäule und der Arme kämen nur leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus in Betracht. Zusätzlich sei eine Gebrauchsminderung der linken Hand wegen posttraumatischer degenerativer Veränderungen am linken Handgelenk zu berücksichtigen. Mittlerweile sei er auch Schwerbehinderter. Fraglich sei auch, ob zusätzliche, nicht betriebsübliche Pausen zur Aufrechterhaltung des Leistungsvermögens eingehalten werden müssten. Auch sei die Gehfähigkeit durch posttraumatische Veränderungen der Sprunggelenke erheblich eingeschränkt. Deswegen beziehe er auch eine Unfallrente.
Der Senat hat - beginnend ab 1988 - den Leistungsauszug der Krankenversicherung und die Schwerbehindertenakte beigezogen, die mit einem Erstantrag 1993 beginnt. Zu seiner beruflichen Stellung hat der Kläger mitgeteilt, dass er keine berufliche Ausbildung mit entsprechender Abschlussprüfung durchlaufen habe. Es handle sich um den angelernten Beruf des Baggerfahrers. Nach den beigezogenen Akten der Arbeitsverwaltung, insbesondere einem medizinischen Gutachten vom 08.06.1995 könne der Kläger noch ganztägig leichte Tätigkeiten unter Einhaltung von Einschränkungen ausüben. Eine Sperrfrist könne trotz Arbeitsaufgabe nicht festgestellt werden, da der Kläger nur mehr für leichte Tätigkeiten belastbar sei.
Am 06.10.2000 hat der Neurologe und Psychiater Dr.K. im Auftrag des Senats ein Gutachten erstattet, wonach keine schwerwiegenden Gesundheitsstörungen festzustellen seien und aus Sicht des Neurologen nicht beurteilt werden könne, ob der Kläger 1988 die Tätigkeit als Baggerfahrer aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. In dem vom LSG weiter eingeholten Gutachten des Orthopäden Dr.K. vom 02.11.2000 sind folgende Diagnosen gestellt:
1. Degeneratives HWS-Syndrom mit Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule bei Unkovertbral-Arthrose C 5/6 und C 6/7.
2. Impingement-Syndrom linkes Schultergelenk mit ausgeprägter Bewegungseinschränkung.
3. Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes bei Zustand nach Radiusfraktur und Lunatummalazie, links stärker als rechts.
4. Rezidivierende rechtsseitige Lumboischialgien bei rechtskonvexer Lumbalskoliose.
5. Osteochondrose L 4/5, mehr L 5/S 1.
6. Schwere Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenkes rechts mit Funktionseinschränkung.
7. Schwere Arthrose des Talonavicular-Gelenkes rechter Fuß mit Funktionseinschränkung.
8. Initiale OSG-Arthrose linksseitig, posttraumatisch.
9. Postthrombotisches Syndrom rechtes Bein mit erheblicher Blutumlaufstörung. Danach sei die Leistungsfähigkeit des Klägers seit 1998 auf nur mehr vier Stunden arbeitstäglich gemindert. Eine gesundheitsbedingte Aufgabe der Tätigkeit als Baggerfahrer erscheine aufgrund der Aktenlage und der im Jahre 1988 erhobenen Befunde eher unwahrscheinlich
Nach § 109 SGG hat der Senat am 30.11.2001 ein Gutachten des Orthopäden Dr.H. eingeholt, wonach die Berufsaufgabe als Baggerfahrer gesundheitlich bedingt gewesen sei. Die Aussage von Dr.K. , wonach dies sehr unwahrscheinlich sei, könne nicht geteilt werden. Es ließe sich weder für noch gegen eine gesundheitsbedingte Berufsaufgabe ein eindeutiger Beweis in den Akten finden.
Wiederum hat die Beklagte Stellung genommen (Dr.L. vom 30.02.2002). Die Aussagen von Dr.H. seien mit einem unzulässig hohen spekulativen Moment in die Vergangenheit hinein behaftet.
Der Kläger führt eine mangelnde Wegefähigkeit an und regt an, von den ärztlichen Sachverständigen Dr.K. und Dr.H. eine ergänzende Stellungnahme darüber einzuholen, ab wann die Wegefähigkeit des Klägers auf 500 Meter begrenzt war.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 11.04.1997 sowie des Bescheides vom 09.08.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.1996 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 19.05.1995 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 11.04.1997 zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz i.d.F. in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993 - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151, 153 Abs.1, 87 Abs.1 Satz 2 SGG).
In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Rente wegen BU (§ 43 SGB VI) noch wegen EU (§ 44 SGB VI) zusteht. Er hat auch keinen - theoretischen - Anspruch wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des § 43 Abs.2 S.1 und 2 SGB VI (vgl. Art 82 Abs. 2 GG, § 302 b SGB VI i.d.F. des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827), der gem. § 89 Abs.1 S.2 SGB VI zu keiner Leistung führen würde.
Nach §§ 44 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI ab 01.01.1992) ist erwerbsunfähig, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in gewisser Regelmäßigkeit (mindestens zwei Stunden täglich) erwerbstätig zu sein; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des § 43 Abs.2 S.1 und 2 SGB VI (Reformgesetz der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl.I, 1827) ist teilweise erwerbsgemindert, wer außerstande ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Das Erwerbsvermögen des Klägers ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar beeinträchtigt, jedoch - abgestellt auf den möglichen Leistungsbeginn bis 1997 ( vgl. oben § 89 Abs.1 S.2 Nrn.4, 7 und 8 SGB VI) - nur in qualitativer Hinsicht. Nach den Feststellungen des Neurologen und Psychiaters Dr.K. in dessen Gutachten vom 06.10.2000 und des Orthopäden Dr.K. vom 02.11.2000 bedingen die zutreffend festgestellten Gesundheitsstörungen keine Leistungsbehinderungen, die im Einzelnen oder in ihrer Summe das zeitliche Einsatzvermögen des Klägers beeinträchtigen. Dr.K. stellte keine schwerwiegenden Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Sektor fest. Dr.K. hält die Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule, des linken Schulter- und Handgelenks sowie der Wirbelsäule bis 1998 für nicht derart schwerwiegend, dass dadurch eine zeitlich geminderte Leistungsfähigkeit des Klägers vor 1998 bedingt ist. Für die Zeit der Antragstellung verneint er dieses noch. Dr.H. irrt, wenn er (Seite 30) dem Gutachten des Dr.K. vom 02.11.2000 eine derartige Aussage entnimmt. Er kann seine Einschätzung darüber hinaus auch nicht überzeugend begründen. Insbesondere legt er nicht dar, weswegen er von dem zeitnahen Gutachten des Orthopäden Dr.L. vom 22.10.1996 abweicht. Dass die Leistungsfähigkeit im vorliegendem Ausmaße vor 1998 gemindert war, hat letztlich auch Dr.H. nicht deutlich zum Ausdruck gebracht. Er stellt vielmehr den Beginn und das Ausmaß der Beeinträchtigung durch die Lunatummalazie und die Knieartrosen beweislos, wenn er ausführt, dass es im Rahmen des Unfalls von 1959 zu einer Sprunggelenksfraktur rechts mit nachfolgender schwerer posttraumatischer Arthrose sowohl im rechten oberen wie im unteren Sprunggelenk gekommen sei und sich daraus ein posttraumatisches Syndrom entwickelt habe und dies schon deutlich vor der Rentenantragstellung vorgelegen habe und somit zu einer erheblichen Belastungsminderung des rechten Beines geführt haben müsse. Auch müsse die Lunatummalazie schon früher vorgelegen haben. Dabei handelt es sich - wie die Beklagte zurecht meint - um Aussagen mit einem unzulässig hohen spekulativen Moment in die Vergangenheit hinein. Insoweit hat Dr.L. in seiner Stellungnahme vom 30.02.2002, die das Gericht im Wege des Urkundenbeweises verwertet, wesentlich zur Überzeugungsbildung des Senats beigetragen. Hinzu kommt, dass sich die Folgen der Sprunggelenksfraktur rechts 1959 erst laut Bescheid der BG vom 21.8.1997 ab 10.1.1997 verschlimmert haben und das auch nur auf das rentenberechtigende Ausmaß (MdE 20 v.H.).
Hindernisse für eine vollschichtigen Erwerbstätigkeit bis 1998 sind damit nicht ersichtlich. Damit gilt der Arbeitsmarkt nicht als "praktisch verschlossen" (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, BSGE 80, 24-41; BSGE 43, 75; beibehalten im Reformgesetz der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827 nach § 43 Abs.3, 2. Halbsatz n.F.). In diesem Fall - auch wenn sich dies aus dem viel strengeren Wortlaut des Gesetzes nicht ergibt - nimmt die gen. Rechtsprechung an, dass ein Versicherter eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben kann. Bei dieser sogenannten Arbeitsmarktrente beurteilt sich die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten nicht nur nach der im Gesetz allein genannten - gesundheitlichen - Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten, sondern auch danach, durch Arbeit Erwerb zu erzielen, was bei einem lediglich zur Teilzeitarbeit fähigen Versicherten - zur Zeit - nicht der Fall ist.
Bei dem vorhandenen negativen Leistungsbild liegt kein sog. Katalogfall vor (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn.30, 75, 81, 90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr.8, § 1246 Nr.41), bei dem trotz vollschichtigen Erwerbsvermögens auch nach der Neufassung von § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI durch das 2. SGB VI-Änderungsgesetzes vom 12.05.1996 EU gegeben wäre. Denn weder hat der Kläger besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.104, 117) noch weist er Leistungseinschränkungen auf, die sich in Verbindung mit anderen Einschränkungen besonders erschwerend bei einer Arbeitsplatzsuche auswirkten, wie z.B. die von der Rspr. erwähnten Fälle der Erforderlichkeit zusätzlicher Arbeitspausen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.136), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, jederzeit selbstbestimmten Wechsels vom Sitzen zum Gehen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.8), Einarmigkeit und Einäugigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.30). Insbesondere ist der Arbeitsweg nicht unzumutbar beschränkt. Zwar sieht die Rspr. das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität als Teil des nach §§ 43, 44 SGB VI versicherten Risikos an (BSG, Nr.10 SozR 3-2200 § 1247,zuletzt Entscheidung vom 14.03.2002, 13 RJ 25/01 R). Denn eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich (vgl. BSG SozR 2200 § 1247 Nrn.47, 50).
Wortgleich stimmen hier die Sachverständigen Dres.K. und H. darin überein, das ein Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann, wenn der Fußweg 500 Meter nicht übersteigt. Diese Aussagen sind eindeutig. Damit halten diese Gutachter den Kläger im maßgeblichen Zeitraum für fähig, einen üblichen Arbeitsweg von 500 Metern zu bewältigen. Schließlich war auch die Fragestellung in der Beweisanordnung eindeutig. Erkennbar wollten Dres.K. und H. die Wegefähigkeit nicht verneinen. Andernfalls wäre auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorgutachter Dr.L. erforderlich gewesen. Daher musste der Senat dem am 30.04.2002 gestellten Beweisantrag des Klägers nicht entsprechen. Im Übrigen erfolgte auch durch das Amt für für Versorgung und Familienförderung keine Feststellung des Merkzeichens "G," obwohl dies der Kläger nachhaltig begehrte (vgl. Bescheid vom 01.04.97).
Auch liegt nach dem gesamten medizinischen Beweisergebnis keine Summierung oder- etwa durch die Folgen des Arbeitsunfalls - eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor, bei der nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass es auf Vollzeittätigkeiten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136 = NZA 1987, 38) und bei deren Vorliegen konkrete Verweisungstätigkeiten zu benennen wären.
Der Kläger war auch im maßgeblichen Zeitraum nicht berufsunfähig (§ 43 Abs.2 Sätze 1 und 2 SGB VI RRG 92, § 240 Abs.1 in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl. I 2000, 1833). Zwar ist seine Erwerbsfähigkeit verglichen mit gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken. Er war aber noch fähig, einer Tätigkeit auf dem Allgemeine Arbeitsmarkt nachzugehen. Nach § 43 SGB VI umfasst der Kreis der zumutbaren Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, nur solche, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen (objektive Zumutbarkeit) und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit (subjektiv) zugemutet werden können. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn.107, 169) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ergibt sich dieser aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung. Mit dem SG ist davon auszugehen, dass der Hauptberuf des Klägers der eines Lagerarbeiters ist und es auf die Wertigkeit des Berufs des Baggerfahrers nicht ankommt. Von letzterem hat sich der Kläger gelöst und damit den versicherungsrechtlichen Zusammenhang unterbrochen, da er sich nicht aus gesundheitlichen Gründen von diesem Beruf abgewandt hat. Auch in diesem Punkt folgt der Senat den schlüssigen Ausführungen des Orthopäden Dr.K. in dessen Gutachten vom 02.11.2000. Dr.H. argumentiert in seinem Gutachten, zumindest auf seinem Fachgebiet, nicht medizinisch. Er stellt es vor allem in den Vordergrund, dass aufgrund der Anamnese des Klägers dieser sogar finanzielle Einbußen von 400,00 bis 500,00 DM pro Monat in Kauf genommen habe. Dies kann nicht die fehlenden Befunde einer medizinisch begründeten Berufsaufgabe ersetzten. Letztlich räumt Dr. H. auch ein, dass sich weder für noch gegen eine gesundheitsbedingte Berufsaufgabe ein eindeutiger Beweis in den Akten findet. Daher ist auch hier Dr.L. in seiner Stellungnahmen vom 30.02.2002 zu folgen, wonach eine genaue Aussage über die Aufgabe der Tätigkeit als Baggerfahrer und deren Ursache retrospektiv nicht mit Sicherheit gemacht werden könne. Schließlich weist der Leistungsauszug als Erkrankung aus damaliger Zeit nur eine Mandelentzündung auf, die lediglich zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Ansonsten erfolgten noch Begutachtungen wegen eines Rechtsstreits gegen die BG der chemischen Industrie (Arbeitsunfall vom 15.05.1959). Deswegen wurden der Kläger bei Dr.L. am 10.05.1999 begutachtet. Erst ab 01.10.1999 - weit nach der Aufgabe - wurde deswegen eine V. des Unfall 1959 anerkannt. Im Übrigen hatte der Kläger noch Verletzungen durch einen Speichenbruch 1989 mit Lunatummalazie (Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes bei Zustand nach Radiusfraktur) und einen Knöchelbruch 1991 (links) - ebenfalls nach der Aufgabe - erlitten. Damit ist die Auskunft der Firma R. Kraftwerke überzeugend, wonach keine zwingenden gesundheitlichen Gründe zur Berufsaufgabe bestanden haben. Die Einlassungen des Klägers dazu, wonach die widrigen Arbeitsbedingungen vom Arbeitgeber zu vertreten gewesen, eine Abhilfe nicht zu erreichen und deswegen wohl die Auskunft unrichtig gewesen sei, überzeugen nicht. Auch ist nicht bewiesen, dass er damals zu Lasten seiner Gesundheit gearbeitet und auch den Hausarzt nicht aufgesucht und sich auch bei den Kollegen nicht beklagt habe.
Das Risiko, ob der Kläger auf eine dem verbleibenen Leistungsvermögen entsprechende Arbeitsstelle vermittelt werden kann, fällt in den Aufgabenbereich der Arbeitslosenversicherung (vgl. BSGE 56, 69; 44, 39). Dort erhielt er auch tatsächlich zu Recht (vgl. §§ 190,125 SGB III) Leistungen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.
Demgemäß war der Berufung nicht stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
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