L 6 RJ 336/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 2144/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 336/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1950 geborene Klägerin hat nach der Hauptschule eine Berufsfachschule besucht und war von 1965 bis zur Geburt ihres zweiten Kindes im Jahre 1975 als Hausgehilfin und Industreiarbeiterin beschäftigt. 1978 nahm sie erneut eine versicherungspflichtige Tätigkeit auf und war seit 1979 als Arbeiterin bei der Bundespost zunächst bis 1990 als Putzfrau und anschließend bis 1996 als Briefzustellerin ohne Postprüfung zuletzt mit einer täglichen Arbeitszeit von 3,06 h bis zum Eintreten von Arbeitsunfähigkeit am 05.07.1996 tätig. Seit 01.06.1997 bezieht die Klägerin von der VAP Versorgungsrente.

In der Zeit vom 24. 10.1996 bis 14.11.1996 hatte ihr die Beklagte zunächst ein stationäres Heilverfahren in der Kurklinik B. gewährt. Als Gesundheitsstörungen sind im Entlassungsbericht vom 20.11.1996 ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Bandscheibenprotrusion L 4/L 5 und L 5/S 1, eine Periarthropathia coxae, ein rezidivierendes Cervicooccipitalsyndrom und ein Übergewicht genannt. Die Entlassung erfolgte als arbeitsfähig für die Tätigkeit als Briefzustellerin.

Am 30.01.1997 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.03.1997 ab. Die Klägerin sei nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen im Verwaltungsverfahren noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichtere bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Es lägen daher weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit bei ihr vor.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.1997 mit der selben Begründung zurück.

Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht München Klage erhoben. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte, die Schwerbehindertenakte sowie die Unterlagen des Medizinischen Dienstes der Betriebskrankenkasse der Post beigezogen und anschließend Sachverständigengutachten auf innerem, orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eingeholt.

Während die praktische Ärztin Dr.M. in ihrem Gutachten die Klägerin nur noch zu einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten in der Lage beurteilte, sind die Dres. K. und B. in ihren fachorthopädischen bzw. nervenärztlichen Gutachten vom 31.10.1998 und 15.03.1999 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne ausschließliches Gehen und Stehen, Zwangshaltungen Überkopfarbeiten und Heben und Tragen von Lasten über 7 kg sowie ohne häufiges Bücken verrichten könne. Eine zeitliche Einschränkung der täglichen Arbeitszeit könnten die festgestellten Befunde nicht begründen.

Mit Urteil vom 17. Juni 1999 hat das Sozialgericht die Klage darauf abgewiesen. Die angesichts der Qualifikation ihrer beruflichen Tätigkeit auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbare Klägerin sei mit ihrer Fähigkeit zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit weder berufs- noch erwerbsunfähig und habe keinen Rentenanspruch.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt. Zur Begründung legte sie u.a. einen Bericht des Dr.B. vom 07.09.1999 vor, worin als Diagnosen ein Fibromyalgiesyndrom seit 1996 ohne Hinweis auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung sowie eine Autoimmunthyreoiditis Hashimoto bestätigt werden.

Der Senat hat ein Gutachten des Internisten Dr.E. vom 02.02.2001 zur Frage des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin eingeholt. Als Gesundheitsstörungen stellt der ärztliche Sachverständige darin ein Fibromyalgiesyndrom, eine Hypothyreose bei vordiagnostizierter Immunthyreoiditis, eine Rezidivvarikosis rechtsbetont und eine unklare Hepatopathie sowie nebenbefundlich eine Hypercholesterinämie fest. Mit Rücksicht auf diese Gesundheitsstörungen sei die Klägerin gesundheitlich in ihrer Fähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, beeinträchtigt, dennoch sei sie in der Lage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten, soweit diese überwiegend in geschlossenen Räumen und nicht ausschließlich im Gehen und Stehen sowie ohne Einfluss von Nässe, Kälte oder Hitze, Nachtschicht, Akkord oder an gefährdeten Maschinen sowie auf Leitern und Gerüsten verrichtet werden müssten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Juni 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung auf Grund ihres Antrages vom 30.01.1997 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts weiterhin für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts München, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Akte des Bayer. Landessozialgerichts zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 VI. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung des RRG 1992 oder (ab 01.01.2001) wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl.I S.1827) hat.

Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) voll inhaltlich den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der geltenden Rechtslage entschieden. Danach hat die Klägerin angesichts ihres verbliebenen Leistungsvermögens mit der Fähigkeit eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben und der Qualifikation ihrer beruflichen Tätigkeit, die bestenfalls als angelernte Tätigkeit mit einer Anlernzeit von bis zu einem Jahr zu qualifizieren ist, keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass das im Berufungsverfahren zum körperlichen Leitungsvermögen der Klägerin eingeholte Sachverständigengutachten des Dr.E. für den Senat überzeugend die Beurteilung der Vorgutachter im sozialgerichtlichen Verfahren bestätigt und damit das vom Sozialgericht zu einer Entscheidung zu Grunde gelegte Beweisergebnis weiterbesteht. Danach hindert der Gesundheitszustand die Klägerin nicht an einer körperlich leichten vollschichtigen Erwerbstätigkeit insbesondere in geschlossenen temperierten Räumen. Es bestehen lediglich Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, die jedoch nicht so schwerwiegend sind, dass darin eine besondere Summierung oder auch nur eine ungewöhnliche Leistungseinschränkung gesehen werden könnte.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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