Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 435/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 337/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 3. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten ab 01.01.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstelle der ihm gezahlten Rente wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der am 1943 geborene Kläger erhielt von der Beklagten vom 01.10.1998 bis 31.12.1999 eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 07.09.1998). Auf den Antrag auf Weiterzahlung dieser Rente vom 28.09.1999 hat die Beklagte mit Bescheid vom 12.01.2000 und Widerspruchsbescheid vom 06.07.2000 dem Kläger ab 01.01.2000 unbefristet Rente wegen Berufsunfähigkeit bewilligt; ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestehe nicht, weil der Kläger nicht mehr erwerbsunfähig sei.
Mit der am 20.07.2000 zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage begehrte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.01.2000 anstelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit diejenige wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.
Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei und erholte Befundberichte sowie medizinische Unterlagen von den behandelnden Ärzten des Klägers (Internist/Gastroenterologe Dr. Z. , Chefarzt der Inneren Medizin am Krankenhaus M. , Befundbericht vom 18.08.2000; Allgemeinarzt, Chirotherapie, Naturheilverfahren R. G. , Befundbericht vom 21.08.2000).
Sodann holte das SG von dem Facharzt für Innere Medizin, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Sozialmedizin, Chefarzt der Geriatrischen Reha-Klinik der H. Stiftung A. Dr. G. ein medizinisches Sachverständigengutachten ein (vom 05.01.2001). Dr.G. stellte beim Kläger folgende wesentliche Gesundheitsstörungen fest: 1. Eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei rekompensierter hypertensiver Herzerkrankung. 2. Bluthochdruck. 3. Unzureichend eingestellte Zuckerkrankheit. 4. Übergewicht. 5. Periphere arterielle Durchblutungsstörung. 6. Chronisch venöse Insuffizienz mit Zustand nach Krampfader-Operation links. Der Sachverständige führte hierzu aus, die hypertensive Herzerkrankung habe sich seit der Dekompensation im April 1998 deutlich gebessert. Bei der Herz-Ultraschalluntersuchung habe sich ein leicht vergrößerter linker Ventrikel mit verdickten Herzwänden gefunden. Gegenüber der im April 1998 vorliegenden massiven Herzvergrößerung habe sich der Herzschatten im Röntgenbild deutlich verkleinert, es hätten sich unter der jetzt geführten medikamentösen Therapie der Herzschwäche auch keine Dekompensationszeichen mehr gefunden. Im Belastungs-EKG sei der Kläger jetzt bis zum Beginn der Belastungsstufe 125 Watt belastbar gewesen; im Juni 1998 sei der Kläger nur bis 75 Watt und im Januar 2000 bis 100 Watt belastbar gewesen. Es sei also diesbezüglich ebenfalls zu einer Befundbesserung gekommen. Der zugrundeliegende Bluthochdruck sei gut eingestellt. Die seit April 1998 bekannte Zuckerkrankheit sei hingegen schlecht eingestellt; hier wäre grundsätzlich eine ergänzende Therapie mit Insulin zu überlegen, um ein weiteres Fortschreiten der peripheren arteriellen Durchblutungsstörung und anderer diabetestypischen Folgeerkrankungen zu verhindern. Aus den vorliegenden Befunden folge für das berufliche Leistungsvermögend des Klägers, dass mittelschwere und schwere Arbeiten nicht möglich seien, ebensowenig Akkord- und Nachtarbeit. Leichte Arbeiten könnten hingegen unter betriebsüblichen Bedingungen vollschichtig verrichtet werden. Tätigkeiten als einfacher Pförtner oder Sortierer seien vollschichtig möglich. Übliche Anmarschwege zur Arbeitsstätte könne der Kläger zurücklegen, insbesondere seien 1000 Meter einfache Wegstrecke zumutbar.
Mit Urteil vom 03.05.2001 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig im Sinn des § 44 Abs. 2 SGB VI; er könne nämlich nach dem Ergebnis der Begutachtung durch Dr. G. leichte Arbeiten noch vollschichtig verrichten.
Am 28.05.2001 ging die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil beim SG Augsburg ein. Zur Begründung trug er vor, auch leichte Arbeiten seien ihm nicht mehr vollschichtig zumutbar, da sich sein Gesundheitszustand sofort wieder verschlechtern würde. Er werde vom Arbeitsamt nur dann vermittelt, wenn er sein seit 36 Jahren bestehendes Arbeitsverhältnis auflösen würde. Er stütze sich im Übrigen auf die Befunde, die vor der Begutachtung durch Dr. G. erhobenen worden waren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 03.05.2001 sowie Abänderung des Bescheides vom 12.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2000 zu verurteilen, ihm über den 31.12.1999 hinaus unbefristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Augsburg vom 03.05.2001 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte nach dem 31.12.1999 keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mehr hat (sondern nur einen solchen auf Rente wegen Berufsunfähigkeit); er hat - ab 01.01.2001 - auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist lediglich auszuführen:
Dem Berufsschutz des Klägers trägt die Beklagte bereits durch die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente Rechnung; hierdurch wird der soziale Abstieg ausgeglichen, der dadurch entsteht, dass der Kläger nur noch Arbeiten verrichten kann, die einem Facharbeiter sozial nicht zumutbar sind. Erwerbsunfähigkeit liegt demgegenüber dann noch nicht vor, wenn ein Versicherter - wie der Kläger - noch irgendeine Berufstätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig verrichten kann. Das Gesetz geht also davon aus, dass ein Versicherter die ihm sozial nicht zumutbare Arbeit zur Sicherung seines Lebensunterhalts aufnehmen muss, dafür aber einen Ausgleich in Gestalt der Berufsunfähigkeitsrente erhält.
Die Berufungsbegründung enthält keine Gesichtspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens Dr. G. aufkommen lassen könnten. Insbesondere sind die früheren Befunde nicht mehr maßgeblich, nachdem der Sachverständige schlüssig eine deutliche Besserung des Gesundheitszustands gegenüber dem Zeit des Bezugs der Erwerbsunfähigkeitsrente herausarbeiten konnte. Eine Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands durch die Aufnahme einer leichten Berufstätigkeit ist nicht erkennbar.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Augsburg vom 03.05.2001 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten ab 01.01.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstelle der ihm gezahlten Rente wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der am 1943 geborene Kläger erhielt von der Beklagten vom 01.10.1998 bis 31.12.1999 eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 07.09.1998). Auf den Antrag auf Weiterzahlung dieser Rente vom 28.09.1999 hat die Beklagte mit Bescheid vom 12.01.2000 und Widerspruchsbescheid vom 06.07.2000 dem Kläger ab 01.01.2000 unbefristet Rente wegen Berufsunfähigkeit bewilligt; ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestehe nicht, weil der Kläger nicht mehr erwerbsunfähig sei.
Mit der am 20.07.2000 zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage begehrte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.01.2000 anstelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit diejenige wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.
Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei und erholte Befundberichte sowie medizinische Unterlagen von den behandelnden Ärzten des Klägers (Internist/Gastroenterologe Dr. Z. , Chefarzt der Inneren Medizin am Krankenhaus M. , Befundbericht vom 18.08.2000; Allgemeinarzt, Chirotherapie, Naturheilverfahren R. G. , Befundbericht vom 21.08.2000).
Sodann holte das SG von dem Facharzt für Innere Medizin, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Sozialmedizin, Chefarzt der Geriatrischen Reha-Klinik der H. Stiftung A. Dr. G. ein medizinisches Sachverständigengutachten ein (vom 05.01.2001). Dr.G. stellte beim Kläger folgende wesentliche Gesundheitsstörungen fest: 1. Eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei rekompensierter hypertensiver Herzerkrankung. 2. Bluthochdruck. 3. Unzureichend eingestellte Zuckerkrankheit. 4. Übergewicht. 5. Periphere arterielle Durchblutungsstörung. 6. Chronisch venöse Insuffizienz mit Zustand nach Krampfader-Operation links. Der Sachverständige führte hierzu aus, die hypertensive Herzerkrankung habe sich seit der Dekompensation im April 1998 deutlich gebessert. Bei der Herz-Ultraschalluntersuchung habe sich ein leicht vergrößerter linker Ventrikel mit verdickten Herzwänden gefunden. Gegenüber der im April 1998 vorliegenden massiven Herzvergrößerung habe sich der Herzschatten im Röntgenbild deutlich verkleinert, es hätten sich unter der jetzt geführten medikamentösen Therapie der Herzschwäche auch keine Dekompensationszeichen mehr gefunden. Im Belastungs-EKG sei der Kläger jetzt bis zum Beginn der Belastungsstufe 125 Watt belastbar gewesen; im Juni 1998 sei der Kläger nur bis 75 Watt und im Januar 2000 bis 100 Watt belastbar gewesen. Es sei also diesbezüglich ebenfalls zu einer Befundbesserung gekommen. Der zugrundeliegende Bluthochdruck sei gut eingestellt. Die seit April 1998 bekannte Zuckerkrankheit sei hingegen schlecht eingestellt; hier wäre grundsätzlich eine ergänzende Therapie mit Insulin zu überlegen, um ein weiteres Fortschreiten der peripheren arteriellen Durchblutungsstörung und anderer diabetestypischen Folgeerkrankungen zu verhindern. Aus den vorliegenden Befunden folge für das berufliche Leistungsvermögend des Klägers, dass mittelschwere und schwere Arbeiten nicht möglich seien, ebensowenig Akkord- und Nachtarbeit. Leichte Arbeiten könnten hingegen unter betriebsüblichen Bedingungen vollschichtig verrichtet werden. Tätigkeiten als einfacher Pförtner oder Sortierer seien vollschichtig möglich. Übliche Anmarschwege zur Arbeitsstätte könne der Kläger zurücklegen, insbesondere seien 1000 Meter einfache Wegstrecke zumutbar.
Mit Urteil vom 03.05.2001 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig im Sinn des § 44 Abs. 2 SGB VI; er könne nämlich nach dem Ergebnis der Begutachtung durch Dr. G. leichte Arbeiten noch vollschichtig verrichten.
Am 28.05.2001 ging die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil beim SG Augsburg ein. Zur Begründung trug er vor, auch leichte Arbeiten seien ihm nicht mehr vollschichtig zumutbar, da sich sein Gesundheitszustand sofort wieder verschlechtern würde. Er werde vom Arbeitsamt nur dann vermittelt, wenn er sein seit 36 Jahren bestehendes Arbeitsverhältnis auflösen würde. Er stütze sich im Übrigen auf die Befunde, die vor der Begutachtung durch Dr. G. erhobenen worden waren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 03.05.2001 sowie Abänderung des Bescheides vom 12.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2000 zu verurteilen, ihm über den 31.12.1999 hinaus unbefristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Augsburg vom 03.05.2001 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte nach dem 31.12.1999 keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mehr hat (sondern nur einen solchen auf Rente wegen Berufsunfähigkeit); er hat - ab 01.01.2001 - auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist lediglich auszuführen:
Dem Berufsschutz des Klägers trägt die Beklagte bereits durch die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente Rechnung; hierdurch wird der soziale Abstieg ausgeglichen, der dadurch entsteht, dass der Kläger nur noch Arbeiten verrichten kann, die einem Facharbeiter sozial nicht zumutbar sind. Erwerbsunfähigkeit liegt demgegenüber dann noch nicht vor, wenn ein Versicherter - wie der Kläger - noch irgendeine Berufstätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig verrichten kann. Das Gesetz geht also davon aus, dass ein Versicherter die ihm sozial nicht zumutbare Arbeit zur Sicherung seines Lebensunterhalts aufnehmen muss, dafür aber einen Ausgleich in Gestalt der Berufsunfähigkeitsrente erhält.
Die Berufungsbegründung enthält keine Gesichtspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens Dr. G. aufkommen lassen könnten. Insbesondere sind die früheren Befunde nicht mehr maßgeblich, nachdem der Sachverständige schlüssig eine deutliche Besserung des Gesundheitszustands gegenüber dem Zeit des Bezugs der Erwerbsunfähigkeitsrente herausarbeiten konnte. Eine Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands durch die Aufnahme einer leichten Berufstätigkeit ist nicht erkennbar.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Augsburg vom 03.05.2001 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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