L 6 RJ 346/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 847/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 346/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Der am 1941 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. In seiner Heimat Kroatien war er vom 20.10.1965 bis 08.09.1966 und nach seiner Rückkehr aus Deutschland vom 01.01.1983 bis 03.09. 1996 insgesamt 14 Jahre, 2 Monate und 7 Tage versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 04.09.1996 ist er in seiner Heimat als Invalide anerkannt.

Am 05.02.1970 hatte er eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland aufgenommen und war mit geringen Unterbrechungen bis 31.12.1982 nach einer Arbeitgeberauskunft gegenüber der Beklagten vom 29.06.1993 überwiegend als Bauhelfer beschäftigt. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit vom 01.01.1983 bis 15.12.1983 kehrte der Kläger in seine Heimat zurück.

Erstmals hatte der Kläger am 09.01.1986 Rentenantrag gestellt, den die Beklagte mit Bescheid vom 24.02.1987 und Widerspruchsbescheid vom 05.05.1988 abgelehnt hatte, da weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit beim Kläger vorlägen. Einen weiteren Rentenantrag vom 03.07.1992 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.03.1993 und Widerspruchsbescheid vom 25.10.1993 ebenso ab.

Zuletzt beantragte der Kläger am 18.04.1996 erneut über den kroatischen Versicherungsträger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung. Im Gutachten der Invalidenkommission Zagreb vom 06.11.1996 stellten die Kommissionsärzte Dr.P. und Dr.P. als Gesundheitsstörungen Verschleißerscheinungen am gesamten Stütz- und Bewegungsapparat, eine Polyneuropathie und einen arteriellen Bluthochdruck bei Hochdruckherz fest. Der Kläger sei mit Rücksicht darauf zu keiner Erwerbstätigkeit als Bauhelfer, jedoch noch zu einer halb- bis unter vollschichtigen Tätigkeit mit leichten Arbeiten überwiegend im Sitzen in der Lage. Der Ärztliche Dienst der Beklagten sah den Kläger noch für leichte Arbeiten vollschichtig ohne besonderen Zeitdruck, ohne überwiegende einseitige Körperhaltung, Schicht oder Nachtdienst und nicht auf Leitern und Gerüsten einsatzfähig.

Mit Bescheid vom 02.01.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag darauf ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorlägen. Der Kläger sei noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten in der Lage.

Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.1997 zurück.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben, mit der er weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt. Das Sozialgericht hat ein ärztliches Sachverständigengutachten des Internisten Dr.P. zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers mit einem Zusatzgutachten auf orthopädischem Fachgebiet durch Dr.S. eingeholt. Dr.S. kommt in seinem Gutachten vom 23.02.1999 zu dem Ergebnis, dass neben einem traumatischen Teilverlust der linken Hand eine Arthrose des rechten Handgelenkes, degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule, eine verformende Arthrose des linken Kniegelenks mit Bewegungseinschränkung und eine Versteifung des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes zu erheben seien. Die Greiffunktion der linken Hand sei erhalten. Hinweise auf eine Polyneuropathie hätten sich bei der Untersuchung nicht ergeben. Mit Rücksicht darauf sei der Kläger noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen, nicht auf Leitern und Gerüsten in der Lage.

Dr.P. stellte in seinem Gutachten vom 23.02.1999 als weitere Gesundheitsstörungen eine arterielle Hypertonie, eine geringe Steatosis der Leber fest und äußerte den Verdacht auf eine obstruktive Atemwegserkrankung. Im Vordergrund des Krankheitsbildes stünden die Beschwerden von Seiten des orthopädischen Fachgebietes. Zusammenfassend hat er den Kläger noch zu leichten Arbeiten vollschichtig in der Lage beurteilt. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Feinarbeiten mit der linken Hand, Akkord- oder Schichtarbeiten und Arbeiten unter Einfluss von Kälte, Nässe oder Staub müssten dabei vermieden werden.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 24.02.1999 die Klage darauf abgewiesen. Angesichts seines verbliebenen Leistungsvermögens und seiner in Deutschland versicherungspflichtigen Tätigkeit als ungelernter Arbeitnehmer sei der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig und habe daher keinen Rentenanspruch.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt.

Der Senat hat Gutachten auf nervenärztlichem, orthopädischem und innerem Fachgebiet zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers eingeholt.

Dr.K. hat in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 16.11.2001 ein chronisches Lumbalsyndrom ohne begleitende neurologische Ausfälle festgestellt. Eine früher diagnostizierte Polyneuropathie sei nicht nachzuweisen und daher auszuschließen. Dementsprechend seien dem Kläger von Seiten seines Fachgebietes noch einfache, leichte, kurzfristig auch mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig möglich.

Dr.F. stellte in seinem orhtopädischen Gutachten vom 23.11.2001 Verschleißerscheinungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule, fortgeschrittene Verschleißerscheinungen am Kniegelenk links und beginnende Verschleißerscheinungen am rechten Kniegelenk, massive Sprunggelenksarthrose rechts, Verlust der linken Finger 2 bis 4 in den Mittelhandknochen sowie degenerative Veränderungen im linken Daumen und im 5. Finger links sowie deutliche arthrotische Veränderungen im rechten Handgelenk fest. Der Kläger sei noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in der Lage.

Dr.E. stellte in seinem internistischen Gutachten vom 05.12. 2001 eine obstruktiv-restriktive Lungenfunktionsstörung bei beginnendem Emphysem bei Verdacht auf ein Hochdruckleiden ohne Organschäden sowie nebenbefundlich eine Fettleber und einen Verdacht auf rezidivierende Cystitis bei Prostatahypertrophie fest. Mit Rücksicht darauf sei der Kläger nur noch zu körperlich leichten Arbeiten in der Lage. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen schwerer Lasten oder Tätigkeiten mit ungeschützten Witterungseinflüssen oder Zeitdruck, ebenso seien Arbeitsplätze mit vermehrtem Staubanfall oder der Möglichkeit, chemische oder physikalische Noxen zu inhalieren, nicht mehr zumutbar. Eine Tätigkeit im früher ausgeübten Beruf des Bauhelfers sei damit nicht mehr möglich. Im Übrigen sei dem Kläger noch eine vollschichtige Erwerbstätigkeit im angegebenen Umfang zuzumuten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.02.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.01.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.04.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrages vom 18.04.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts weiterhin für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 hat. Ebensowenig besteht ab 01.01.2001 ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000.

Berufsunfähig gemäß § 43 Abs.2 Sätze 1 und 2 SGB VI a.F. sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Gesundheitsstörungen auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihnen mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang ihrer Ausbildung zu ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Erwerbsunfähig ist, wer wegen Gesundheitsstörungen auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt zu erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt (§ 44 Abs.2 Satz 1 SGB VI in der ab 1996 geltenden Fassung).

Gemäß § 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.

Diese gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung sind beim Kläger nach der Überzeugung des Senats bis heute nicht eingetreten. Die vom Senat zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers gehörten ärztlichen Sachverständigen sehen den Kläger aufgrund der von ihnen festgestellten Gesundheitsstörungen in seinem beruflichen Leistungsvermögen nur insoweit eingeschränkt, als ihm körperliche Schwerarbeit oder Arbeit unter besonderen nicht allgemein üblichen Arbeitsbedingungen nicht mehr zugemutet werden können. Durch den Gesundheitszustand des Klägers werden damit nur solche Tätigkeiten ausgeschlossen, die mit schwerem Heben und Tragen von Lasten unter ungeschützten Einflüssen von Kälte, Nässe, Hitze, reizenden Gasen oder Stäuben oder auf Leitern und Gerüsten ausgeführt werden müssen. Im Übrigen ist der Kläger jedoch nicht an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten gehindert, die keine besonderen Anforderungen an das Greifvermögen der linken Hand stellen.

Danach ist der Kläger nach den für den Senat überzeugenden Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen Dres.K. , F. und E. jedenfalls in der Lage, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu den üblichen Bedingungen zu verrichten, da die ärztlicherseits geforderten Einschränkungen der Arbeitsbedingungen weder von ihrer Art noch von ihrer Vielfalt die Fähigkeit zu körperlich leichten Tätigkeiten wesentlich beeinträchtigen. Damit ist der angesichts seines beruflichen Werdeganges und seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbare Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert und hat deshalb keinen Rentenanspruch.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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