L 16 RJ 349/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 391/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 349/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Rentenantragstellung am 22.09.1995. Der am ...1950 in Kroatien geborene und dort wohnhafte Kläger hat in seiner Heimat mit Unterbrechungen von 1966 bis Dezember 1993 Versicherungszeiten zurückgelegt. Seit der Aufgabe der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Portier erhält er kroatische Invalidenrente. In Deutschland hat er von September 1972 bis Februar 1983 Pflichtbeiträge entrichtet und war anschließend bis Oktober 1984 arbeitslos. Laut eigenen Angaben hat er eine Elektroschweißerlehre bzw. einen sechsmonatigen Kurs zum Schlosser absolviert. Sein Arbeitgeber von 1975 bis 1983, eine Schlosserei und Stahlbaufirma, teilte auf Anfrage mit, der Kläger sei als Facharbeiter mit Schlosser- und Schweißerarbeiten beschäftigt worden. Nach der Ablehnung des ersten Rentenantrags vom 28.12.1993 am 17.10.1994 stellte der Kläger am 22.09.1995 erneut einen Rentenantrag. Im Gutachten der Invalidenkommission Zagreb vom Januar 1996 hieß es, wegen Folgekrankheiten eines chronischen Alkoholismus sei der Kläger als Elektroschweißer und für wenig schwere Tätigkeiten und psychisch verantwortungsvolle Arbeit unfähig. Bei den Untersuchungen der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg vom 10. bis 12.06.1996 konnten weder Dr.R ... noch Dr.L ... eine schwerwiegende Leistungseinschränkung feststellen. Sie hielten ihn für fähig, mittelschwere Arbeiten ohne Akkord und ohne Einfluss reizender Gase vollschichtig zu verrichten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pförtner sei vollschichtig zumutbar. Der Widerspruch gegen den rentenablehnenden Bescheid vom 24.07.1996 wurde am 30.01.1997 zurückgewiesen. Im Klageverfahren ergab die Begutachtung durch den Neurologen und Psychiater Dr.G ... vom 13.05.1998 nach ambulanter Untersuchung keine wesentliche Leistungseinschränkung. Der Allgemeinmediziner Dr.Z ... hielt in seinem Gutachten vom 13.05.1998 nach ambulanter Untersuchung leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne Rauch- und Staubbelastung, ohne Bücken und ohne Zwangshaltungen für vollschichtig zumutbar. Als Schlosser sei er nicht mehr einsatzfähig, seine Umstellungsfähigkeit sei jedoch erhalten. Das Sozialgericht Landshut wies die Klage am 15.05.1998 ab. Als Facharbeiter sei der Kläger auf eine Tätigkeit als Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie, eine Tätigkeit, die in der beigezogenen Stellungnahme des Landesarbeitsamts Südbayern von 1994 beschrieben war, verweisbar. Gegen das am 15.06.1998 zugestellte Urteil legte der Kläger am 02.07.1998 Berufung ein und machte geltend, er sei zu jeglicher Erwerbstätigkeit außerstande. Das Landesarbeitsamt Bayern teilte dem Gericht am 13.04.2000 auf Anfrage mit, entgegen früherer Stellungnahmen des Landesarbeitsamts Südbayern sei Außenstehenden der direkte Zugang zu Kontrolltätigkeiten auf Anlernebene nicht möglich. Das Gericht veranlasste eine Untersuchung durch den Psychiater Dr.V ..., der in seinem Gutachten vom 05.12.2000 die Verrichtung schwerer Arbeiten, Zeitdruck- und Akkordarbeiten, solche in Zwangshaltungen und mit besonderer Anforderung an die nervliche Belastbarkeit für unzumutbar hielt. Die verbleibenden Tätigkeiten könnten vollschichtig ausgeübt werden. In dem von Amts wegen erstellten internistischen Gutachten vom 03.01.2001 kam Dr.E ... nach ambulanter Untersuchung zu dem Ergebnis, unzumutbar seien auch mittelschwere Tätigkeiten, solche dauerhaft im Freien, mit Nachtschicht, auf Leitern und Gerüsten, bei starken Temperaturschwankungen, bei Kälte und Nässe und solche, die mit vermehrtem Staubanfall und inhalativen Reizstoffen verbunden seien. Er verneinte eine Beeinträchtigung der vollen Gebrauchsfähigkeit der Hände und des Gehvermögens, eine Beeinträchtigung für den Publikumsverkehr und hielt weder zusätzliche Arbeitspausen noch eine besondere Diät für erforderlich. Zusammenfassend schrieb der Sachverständige, als Pförtner oder Bote sei der Kläger vollschichtig einsatzfähig. Auf die am 15.01.2001 übersandten Gutachten erfolgte keine Stellungnahme des Klägers. In der mündlichen Verhandlung am 15.05.2001 wurde die Schlossermeisterin K ..., ehemalige Arbeitskollegin des Klägers und Tochter seines ehemaligen Arbeitgebers, zur Qualität der vom Kläger verrichteten Arbeit als Zeugin einvernommen. Auf den Inhalt des Protokolls wird insoweit Bezug genommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.05.1998 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.01.1997 zu verurteilen, ab 22.09.1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut, der ärztlichen Unterlagen Dr.E ...s sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.05.1998 ist im Ergebnis ebenso wenig zu beanstanden, wie der Bescheid der Beklagten vom 24.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.1997. Der Kläger ist weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig.

Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (§ 44 Abs.2 Satz 1 in der bis 31.03.1995 gültigen Fassung). Das Leistungsvermögen des Klägers ist zwar durch Krankheit erheblich beeinträchtigt. Mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen ist er jedoch noch in der Lage, einer regelmäßigen vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die überzeugenden und ausführlichen Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen im Berufungs- und Klageverfahren, die den Kläger jeweils persönlich ambulant untersucht haben. Sie haben die vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig begründet. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Sachverständige im Bereich der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit verfügen sie sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische Erfahrung, um sämtliche in Betracht kommenden gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen. Mit ihrer Würdigung befinden sich die Dres.E ..., V ..., Z ... und G ... in weitgehender Übereinstimmung mit den von der Beklagten im Verwaltungsverfahren gehörten Ärzten R ... und L ... Zu berücksichtigen war, dass von Seiten der Ärztekommission in Zagreb Invalidität bejaht worden ist. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit ist jedoch allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hier entwickelten sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes, insbesondere eine Bindung an die Entscheidungen anderer Rentenversicherungsverträger, ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen. Erwerbsunfähigkeit bedeutet nach hiesigem Verständnis eine gegenüber der Berufsunfähigkeit gesteigerte Erwerbsminderung in dem Sinn, dass nur noch unregelmäßig gearbeitet oder nur geringfügiges Einkommen erzielt werden kann. Die von der Invalidenkommission genannten Gesundheitsstörungen schränken das Leistungsvermögen des Klägers nicht soweit ein, dass er zu keinerlei Erwerbstätigkeit mehr in der Lage wäre. Die von der Invalidenkommission in den Vordergrund gerückte Alkoholkrankheit stellt sich wohl auch wegen der Abstinenz des Klägers als nicht gravierend dar. Seit Beginn der 90-er Jahre ist ein chronischer Alkoholismus bekannt. Nach einer Mitte der 90-er Jahre durchgeführten Entzugsbehandlung ist der Kläger seit zwei Jahren abstinent. Der Ausfall des Achillessehnenreflexes und die strumpfförmige Hypästhesie beidseits sprechen für das Vorliegen einer Polyneuropathie, die wahrscheinlich alkoholtoxisch bedingt ist. Der psychische Status war insgesamt unauffällig, und es ergaben sich keine Hinweise auf kongnitive Störungen, psychopathologisch keine Hinweise auf ein hirnorganisches Psychosyndrom oder eine alkoholtoxische Wesensänderung. Daneben ergab die neurologische Untersuchung ein Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom ohne neurologische Funktionsausfälle. Die Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule äußern sich im Wesentlichen durch eine Schmerzsymptomatik, nicht durch relevante Bewegungseinschränkungen. Die in den Vorbefunden diagnostizierte Nervenläsion des Nervus ulnaris konnte im Rahmen des nervenärztlichen Gutachtens nicht bestätigt werden. Hinweise auf ein auf Dauer bestehendes Schulter-Arm-Syndrom fanden sich nicht. Die geschilderte Kopfschmerzsymptomatik ist am ehesten als Spannungskopfschmerz einzuordnen, lässt nicht auf eine Migräne schließen oder auf eine organische Erkrankung des zentralen Nervensystems. Durch die Gesundheitsstörungen auf neuropsychiatrischem Fachgebiet ist die Leistungsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur leichtgradig beeinträchtigt. Ausgeschlossen sind ständig schwere Arbeiten, Arbeiten unter Zeitdruck, im Akkord, unter Zwangshaltung der Wirbelsäule und mit besonderer Anforderung an die nervliche Belastbarkeit. Weitere Leistungseinschränkungen ergeben sich durch das Zusammenwirken von Hockdruckleiden, chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung und Übergewicht. Ein Hochdruckleiden wird in allen Vorbefunden beschrieben. Die Blutdruckwerte sind trotz durchgeführter Therapie deutlich erhöht. Die klinische Untersuchung ergab eine beginnende Herz-Muskel-Hypertrophie mit diastolischer Ventrikelfunktionsstörung. Hingegen ist eine sozialmedizinisch relevante koronare Herzkrankheit mit Sicherheit auszuschließen. Wiederholt wurde eine chronische Bronchitis diagnostiziert. Bei der Lungenfunktionsprüfung zeigte sich eine leicht- bis mäßiggradige Obstruktion, die unter konsequenter Therapie deutlich besserungsfähig wäre. Auf die obstruktive Lungenerkrankung sind die Atembeschwerden zurückzuführen, die wetterabhängig sind und auch bei Belastung beklagt werden. Unter medikamentöser Therapie liegt eine gute Blutzuckerein- stellung vor. Insbesondere liegen keine Eiweißausscheidung im Urin und keine Auffälligkeiten in ihren Funktionswerten vor. Weil daneben auch eine Hyperlipidämie und eine Adipositas vom Grad II vorliegt, ist die Diagnose eines metabolischen Syndroms angezeigt. Aus sozialmedizinischer Sicht ist bei einem Übergewicht Grad II eine gewisse kardiopulmonale Leistungseinschränkung gegeben. Unter Berücksichtigung des gleichzeitig vorliegenden schlecht eingestellten Hochdruckleidens und der bisher nicht behandelten obstruktiven Lungenerkrankung sind dem Kläger nur mehr leichte körperliche Tätigkeiten zuzumuten. Darüber hinaus sind Tätigkeiten dauerhaft im Freien, in Nachtschicht, auf Leitern und Gerüsten und mit starken Temperaturschwankungen oder bei Kälte und Nässe oder an Arbeitsplätzen mit vermehrtem Staubanfall und inhalativen Reizstoffen nicht mehr zumutbar. Die geringe Hörminderung bedeutet keine Einschränkung des Leistungsvermögens, da normal laute Umgangssprache problemlos verstanden wird. Anhaltspunkte für die in Kroatien diagnostizierte chronische Pankreatitis fanden sich nicht. Eine sonographisch deutliche, diffuse Leberparenchymschädigung, wie sich noch im Gutachten von 1996 nachzuweisen war, besteht jetzt nicht mehr. Entscheidend ist, dass der Kläger trotz zahlreicher qualitativer Leistungseinschränkungen in der Lage ist, eine Vollzeittätigkeit unter den in Betrieben in der Regel üblichen Arbeitsbedingungen zu verrichten. Er ist auch nicht gehindert, geeignete Arbeitsplätze von seiner Wohnung aus aufzusuchen. Einschränkungen hinsichtlich der Anmarschwege zur Arbeitsstätte lassen sich nicht begründen. Da der Kläger noch vollschichtig verwendbar ist, bietet sich ihm im maßgeblichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein so breites Tätigkeitsfeld, dass ihm der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht verschlossen ist.

Etwas anderes hätte nur zu gelten, wenn wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schwerer spezifischer Leistungsbehinderungen keine konkrete Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes benannt werden könnte, die der vollschichtig einsatzfähige Versicherte noch verrichten könnte. Das positive Leistungsvermögen des Klägers ist jedoch noch dergestalt, dass das Tätigkeitsfeld ungelernter leichter körperlicher Tätigkeit nur verhältnismäßig gering eingeschränkt ist. Der Kläger kann nämlich noch leichte und ruhige Tätigkeiten in geschlossenen und sauberen Räumen zu ebener Erde vollschichtig erbringen. Angesichts der erhaltenen Funktionstüchtigkeit der oberen Extremitäten, der Sinnesorgane und der erhaltenen Mobilität erscheint der Kläger für eine Vielzahl von Tätigkeiten wie Kontrollieren, Sortieren, Verpacken, Abnehmen und Zureichen etc. einsatzfähig. Der Kläger ist daher nicht erwerbsunfähig.

Obwohl der Kläger im Berufungsverfahren ausdrücklich keinen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gestellt hat, ist über einen entsprechenden Anspruch als Minus gegenüber dem Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente zu befinden. Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs.1 SGB VI in der bis 31.12.2000 maßgeblichen Fassung). Unstreitig hat der Kläger die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und ausgehend vom Versicherungsfall sowohl zum Zeitpunkt des ersten Rentenantrags als auch des zweiten Rententrags im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum mehr als drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet. Nach § 43 Abs.2 SGB VI ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Angesichts der dargestellten Leistungseinschränkungen ist von der Beklagten nie bestritten worden, dass der Kläger seinen zuletzt in der Bundesrepublik ausgeübten Beruf als Schlosser nicht mehr ausüben kann. Eine entsprechende Stellungnahme war bereits am 20.09. 1994 angesichts des Gutachtens der Invalidenkommission von Juni 1994 von Dr.D ... verfasst worden. Der Kläger genießt jedoch keinen Berufsschutz als Facharbeiter und kann als angelernter Schlosser auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden.

Der Gruppe der Facharbeiter werden anerkannte Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren zugeordnet. Die hierfür typische Ausbildungsdauer hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben nicht zurückgelegt. Während er gegenüber seinen behandelnden Ärzten eine Elektroschweißerlehre angegeben hatte, teilte er im Klageverfahren wiederholt mit, einen sechsmonatigen Kurs zum Schlosser absolviert zu haben und als angelernter Schlosser beschäftigt worden zu sein. Weil für die Einordnung eines bestimmten Berufs in das Mehrstufenschema des BSG die Qualität der verrichteten Arbeit ausschlaggebend ist, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb, kam der Aussage des Arbeitgebers entscheidende Bedeutung zu. Auf die ausdrückliche Rückfrage des Sozialgerichts hatte der Arbeitgeber für den Zeitraum von 1975 bis 1983 bekräftigt, dass der Kläger als Facharbeiter beschäftigt war und in voller Breite über die theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten eines Facharbeiters mit üblicher Ausbildung verfügt hat.

Die Unterzeichnerin dieser Auskunft, Frau K ..., hat diese Behauptung in ihrer Zeugenaussage vom 15.05.2001 stark relativiert. Danach hat der Kläger lediglich in einem Teilbereich des Schlosserberufs gearbeitet, nicht hingegen über dieselben Einsatzmöglichkeiten verfügt wie die gelernten Gesellen. Als ehemalige Arbeitskollegin und Schlossermeisterin besitzt sie eine hohe Kompetenz zur Beantwortung der strittigen Beweisfrage. Dabei ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Insbesondere zeigt ein Blick in das Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (gabi) zum Schlosser, dass sich eine derartige Tätigkeit nicht in der Anwendung verschiedener Schweißtechniken erschöpft, wie sie der Kläger wohl beherrscht hat, sondern weitere Fertigkeiten wie Schmieden etc. verlangt. Daher ist die Einstufung als angelernter Arbeiter geboten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, den Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich (Anlernzeit von 12 bis 24 Monaten entsprechend BSGE in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.45) zuzuordnen. Die Dauer der Anlernzeit für die zuletzt verrichtete Tätigkeit in Deutschland war nicht zu ermitteln. Der Kläger ist daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Selbst wenn der Kläger der Gruppe der gehobenen Angelernten zuzuordnen wäre, ihm also nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen wäre, steht Berufsunfähigkeitsrente nicht zu. Der Kläger ist nämlich als einfacher Pförtner vollschichtig einsetzbar. Es handelt sich dabei erfahrungsgemäß um eine leichte körperliche Tätigkeit in geschlossenen, sauberen und temperierten Räumen zu ebener Erde, die mit dem Restleistungsvermögen des Klägers vereinbar ist. Dies haben sowohl Dr.E ... als auch Dr.L ... im Verwaltungsverfahren ausdrücklich bejaht und damit die Indizwirkung der tatsächlichen Berufsaufgabe 1993 widerlegt. Der Kläger hat auch gegen die Beurteilung Dr.E ...s keinerlei Einwände erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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