Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 1734/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 358/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. November 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am ...1944 geborene Klägerin war in Deutschland von 1962 bis 1976 insgesamt 160 Monate versicherungspflichtig tätig. Anfänglich arbeitete sie als Küchenhilfe in einem Krankenhaus, später in einer Uhrenfabrik. In Kroatien arbeitete die Klägerin noch bis zum Jahre 1996 in der Gastronomie. Die Arbeitsaufgabe erfolgte nach Verkauf des Betriebes. Seit 1996 bezieht sie in Kroatien Rente.
Mit Bescheid vom 18.11.1996 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 11.01.1996 nach Auswertung des Gutachten der Ärztekommission in Zagreb vom 11.07.1996 ab. Die Klägerin könne mit den festgestellten Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule, den Kniegelenken und den Blutgefäßen der Beine leichte Arbeiten noch ganztägig ausüben. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte nach einem Gutachten von Dr. Multra vom Oktober 1997 mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.1997 zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut (SG) nach Einholung von Gutachten des Internisten Dr. St ..., des Arztes für Neurologie und Psychiatrie P. J. R ... und des Orthopäden Dr. Sch ... vom 09./10.11.1998 durch Urteil vom 11.11.1998 abgewiesen. Die Klägerin sei nicht erwerbsunfähig und, da kein Berufsschutz bestehe, auch nicht berufsunfähig.
Mit ihrer dagegen zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hat die Klägerin erneut um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nachgesucht und Berichte des Nervenarztes Dr. L ... vom 06.04.2000 und des Krankenhauszentrums Zagreb vom 03.05.2000 vorgelegt, wonach eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten und keinerlei Leistungsfähigkeit für irgendwelche Arbeiten mehr vorhanden sei.
Der Senat hat am 22.12.2000 von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K ... und am 15.02.2001 von dem Internisten Dr. P ... Gutachten eingeholt, wonach ein vollschichtiges Leistungsvermögen vorliege.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11.11.1998 sowie den Bescheid vom 18.11.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 01.02.1996 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil vom 11.11.1998 zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher - insbesondere was die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Wartezeit, den Berufsschutz und das Vermögen zur Ausübung einer Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt betrifft - bis auf die folgenden Ausführungen von einer weiteren eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).
Auch der Senat ist nach Würdigung der schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dres. K ... und P ... zu der Überzeugung gelangt, dass bei der Klägerin ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorhanden ist, ohne dass eine Summierung oder besonders ungewöhnliche Leistungseinschränkungen vorliegen.
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Rente sind nicht gegeben. Nach den übereinstimmenden Ausführungen sämtlicher Sachverständiger genügt die Klägerin mit ihrem Leistungsvermögen noch ganztags den Anforderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auch wenn sie an Wirbelsäulenbeschwerden und Verschleißerscheinungen der Kniegelenke sowie beginnenden Verengungen der Gefäße in den Beinen, an Fettstoffwechselstörungen und Krampfadern leidet.
Insbesondere liegt nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. K ... keine tiefergehende psychiatrische Erkrankung vor. Die Klägerin schildert zwar glaubhaft, unter nervlichen Beschwerden zu leiden. Dies ist aber nach ihrer eigenen Erklärung auf ihre schwierige finanzielle Situation und die große wirtschaftliche Not in ihrem Heimatland zurückzuführen. Die Klägerin führt selbst aus, in einem Alter zu sein, in dem man in Jugoslawien Rente erhalte, so dass sie mit ihren Krankheiten keine Chance mehr habe, einen Arbeitsplatz zu finden. Allgemein humanitär-soziale Überlegungen rechtfertigen aber keinen Anspruch. Nach dem im Sozialrecht bestehenden Vorbehalt des Gesetzes ( § 31 SGB I) dürfen Sozialleistungen nur bei Vorliegen und Erfüllung einer gesetzlichen Grundlage erbracht werden. Nach §§ 43, 44 SGB VI besteht aber Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung gesunken ist.
Die Annahme von Invalidität nach dem im früheren Jugoslawien geltendem Recht bindet deutsche Behörden und Gerichte ebenso wenig wie umgekehrt die Bewilligung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit den kroatischen Versicherungsträger zur Anerkennung von Invalidität verpflichten könnte. Ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, bestimmt sich vielmehr allein nach innerstaatlichem (deutschem) Recht. Das auf die Klägerin zunächst anwendbare, mit den Nachfolgestaaten fortgeführte deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 (BGBl. II S. 1438) enthält keine Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der in einem Vertragsstaat festgestellten "Invalidität". Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Leistungsvoraussetzungen ausschließlich nach den nationalen (innerstaatlichen) Rechtsvorschriften desjenigen Vertragsstaates, aus dessen Sozialversicherungssystem Leistungen begehrt werden. Dasselbe gilt für das neue Abkommen mit Kroatien.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am ...1944 geborene Klägerin war in Deutschland von 1962 bis 1976 insgesamt 160 Monate versicherungspflichtig tätig. Anfänglich arbeitete sie als Küchenhilfe in einem Krankenhaus, später in einer Uhrenfabrik. In Kroatien arbeitete die Klägerin noch bis zum Jahre 1996 in der Gastronomie. Die Arbeitsaufgabe erfolgte nach Verkauf des Betriebes. Seit 1996 bezieht sie in Kroatien Rente.
Mit Bescheid vom 18.11.1996 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 11.01.1996 nach Auswertung des Gutachten der Ärztekommission in Zagreb vom 11.07.1996 ab. Die Klägerin könne mit den festgestellten Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule, den Kniegelenken und den Blutgefäßen der Beine leichte Arbeiten noch ganztägig ausüben. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte nach einem Gutachten von Dr. Multra vom Oktober 1997 mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.1997 zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut (SG) nach Einholung von Gutachten des Internisten Dr. St ..., des Arztes für Neurologie und Psychiatrie P. J. R ... und des Orthopäden Dr. Sch ... vom 09./10.11.1998 durch Urteil vom 11.11.1998 abgewiesen. Die Klägerin sei nicht erwerbsunfähig und, da kein Berufsschutz bestehe, auch nicht berufsunfähig.
Mit ihrer dagegen zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hat die Klägerin erneut um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nachgesucht und Berichte des Nervenarztes Dr. L ... vom 06.04.2000 und des Krankenhauszentrums Zagreb vom 03.05.2000 vorgelegt, wonach eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten und keinerlei Leistungsfähigkeit für irgendwelche Arbeiten mehr vorhanden sei.
Der Senat hat am 22.12.2000 von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K ... und am 15.02.2001 von dem Internisten Dr. P ... Gutachten eingeholt, wonach ein vollschichtiges Leistungsvermögen vorliege.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11.11.1998 sowie den Bescheid vom 18.11.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 01.02.1996 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil vom 11.11.1998 zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher - insbesondere was die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Wartezeit, den Berufsschutz und das Vermögen zur Ausübung einer Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt betrifft - bis auf die folgenden Ausführungen von einer weiteren eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).
Auch der Senat ist nach Würdigung der schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dres. K ... und P ... zu der Überzeugung gelangt, dass bei der Klägerin ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorhanden ist, ohne dass eine Summierung oder besonders ungewöhnliche Leistungseinschränkungen vorliegen.
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Rente sind nicht gegeben. Nach den übereinstimmenden Ausführungen sämtlicher Sachverständiger genügt die Klägerin mit ihrem Leistungsvermögen noch ganztags den Anforderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auch wenn sie an Wirbelsäulenbeschwerden und Verschleißerscheinungen der Kniegelenke sowie beginnenden Verengungen der Gefäße in den Beinen, an Fettstoffwechselstörungen und Krampfadern leidet.
Insbesondere liegt nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. K ... keine tiefergehende psychiatrische Erkrankung vor. Die Klägerin schildert zwar glaubhaft, unter nervlichen Beschwerden zu leiden. Dies ist aber nach ihrer eigenen Erklärung auf ihre schwierige finanzielle Situation und die große wirtschaftliche Not in ihrem Heimatland zurückzuführen. Die Klägerin führt selbst aus, in einem Alter zu sein, in dem man in Jugoslawien Rente erhalte, so dass sie mit ihren Krankheiten keine Chance mehr habe, einen Arbeitsplatz zu finden. Allgemein humanitär-soziale Überlegungen rechtfertigen aber keinen Anspruch. Nach dem im Sozialrecht bestehenden Vorbehalt des Gesetzes ( § 31 SGB I) dürfen Sozialleistungen nur bei Vorliegen und Erfüllung einer gesetzlichen Grundlage erbracht werden. Nach §§ 43, 44 SGB VI besteht aber Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung gesunken ist.
Die Annahme von Invalidität nach dem im früheren Jugoslawien geltendem Recht bindet deutsche Behörden und Gerichte ebenso wenig wie umgekehrt die Bewilligung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit den kroatischen Versicherungsträger zur Anerkennung von Invalidität verpflichten könnte. Ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, bestimmt sich vielmehr allein nach innerstaatlichem (deutschem) Recht. Das auf die Klägerin zunächst anwendbare, mit den Nachfolgestaaten fortgeführte deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 (BGBl. II S. 1438) enthält keine Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der in einem Vertragsstaat festgestellten "Invalidität". Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Leistungsvoraussetzungen ausschließlich nach den nationalen (innerstaatlichen) Rechtsvorschriften desjenigen Vertragsstaates, aus dessen Sozialversicherungssystem Leistungen begehrt werden. Dasselbe gilt für das neue Abkommen mit Kroatien.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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