Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 826/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 736/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.11.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Rückgängigmachung seiner Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1.9.1996 bis 10.9.2001.
Der 1976 geborene Kläger leistete nach der Reifeprüfung (1995) bis 1996 Grundwehrdienst. Vom 1.9.1996 bis 10.9.2001 absolvierte er im Beamtenverhältnis auf Widerruf eine fünfjährige Ausbildung zum gehobenen Dienst des Landes Baden-Württemberg in der Sonderlaufbahn des Bezirksnotars, die er am 10.9.2001 mit der Laufbahnprüfung abschloss. Im Anschluss daran schied der Kläger aus dem Beamtenverhältnis aus.
Unter dem 29.10.2001 erließ das L. Baden-Württemberg eine (dem Kläger und der Beklagten bekannt gegebene) Aufschubbescheinigung. Darin ist ausgeführt, der Kläger sei aus einer rentenversicherungsfreien Beschäftigung als Beamter oder Richter ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung ausgeschieden und müsste deshalb vom 1.9.1996 bis zum 30.9.2001 nachversichert werden. Er werde jedoch voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit bestehe oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolge und bei der der Nachversicherungszeitraum hinsichtlich der Versorgungsanwartschaft berücksichtigt werde. Die Nachversicherung und die Beitragszahlung an den Träger der Rentenversicherung werde gem. § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) aufgeschoben.
Vom 1.10.2001 bis 30.9.2003 war der Kläger als Notarvertreter bei einem freiberuflichen Notar im Angestelltenverhältnis versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Urkunde vom 1.10.2003 wurde er zum 6.10.2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Notarvertreter zur Anstellung und mit Urkunde vom 1.3.2005 zum 6.4.2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Notarvertreter ernannt.
Unter dem 29.3.2005 stellte der Kläger einen Antrag auf Beitragserstattung bei der Beklagten, den diese mit Bescheid vom 24.5.2005 ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, die Erstattungsvorausaussetzungen seien nicht erfüllt, weil bis 30.9.2003 Rentenversicherungspflicht bestanden habe. Ein erneuter Erstattungsantrag könne frühestens am 1.10.2005 gestellt werden.
Am 18.10.2005 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Beitragserstattung. Hierauf wandte sich die Beklagte unter dem 3.11.2005 wegen der Nachversicherung des Klägers an den Beigeladenen (L. Baden-Württemberg - L.)
Die Nachversicherung des Klägers wurde im November 2005 durch Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen durchgeführt. In der dem Kläger und der Beklagten bekanntgegebenen Nachversicherungsbescheinigung des L. vom 15.11.2005 ist die Gesamtsumme der dynamisierten Arbeitsentgelte für 1.9.1996 bis 10.9.2001 mit 68.886,26 EUR ausgewiesen. Das L. überwies Nachversicherungsbeiträge von 13.432,82 EUR an die Beklagte.
Im Versicherungsverlauf des Klägers sind nach durchgeführter Nachversicherung folgende Zeiten ausgewiesen:
Beitragsfreie Zeit 3.4.1992 bis 23.6.1995 (Schulausbildung) Pflichtversicherung 3.7.1995 bis 30.4.1996 (Wehrdienst) Nachversicherung 1.9.1996 bis 10.9.2001 Pflichtversicherung 1.10.2001 bis 30.9.2003 (Beschäftigung)
Am 23.11.2005 beantragte der Kläger, die Nachversicherung (für die Zeit vom 1.9.1996 bis 10.9.2001) rückgängig zu machen; man möge prüfen, ob die Nachversicherungszeit nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Beamtenversorgung berücksichtigt werden könne.
Mit Bescheid vom 14.12.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rückgängigmachung der Nachversicherung ab; die Nachversicherung sei zu Recht durchgeführt worden.
Mit Bescheid vom 11.1.2006 lehnte die Beklagte auch den Antrag auf Beitragserstattung (erneut) ab. Zur Begründung führte sie aus, die Erstattungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil dem Kläger das Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zustehe. Unerheblich sei, ob tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt worden seien. Auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren sei mit Beitrags- und Ersatzzeiten erfüllt.
Unter dem 24.7.2007 stellte der Kläger einen Kontenklärungsantrag. Außerdem beantragte er in einem Begleitschreiben vom gleichen Tag, das Nichtvorliegen der Nachversicherungsvoraussetzungen festzustellen.
Mit Bescheid vom 20.9.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, das L. habe die Nachversicherungsbeiträge zu Recht gezahlt. Da der Kläger am 10.9.2001 aus der letzten versicherungsfreien Beschäftigung unversorgt ausgeschieden sei, hätte er im Hinblick auf die Aufschubbescheinigung des L. vom 29.10.2001 spätestens innerhalb von zwei Jahren, also am 10.9.2003, erneut eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen müssen. Dazu sei es aber erst am 6.10.2003 gekommen.
Am 24.9.2007 legte der Kläger Widerspruch ein. Er trug vor, die Erteilung einer Aufschubbescheinigung sei sinnlos, wenn trotz vereinbarungsgemäßer Rückkehr in das Beamtenverhältnis die Nachversicherung durchgeführt werde. Die Zweijahresfrist des § 184 SGB VI betreffe nur die Befugnis des Dienstherrn zur Erteilung einer Aufschubbescheinigung. Seinerzeit hätten die Voraussetzungen für die Rückkehr in das Beamtenverhältnis vorgelegen, was in der Aufschubbescheinigung auch festgestellt worden sei. Die Nachversicherung sei erst im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens durchgeführt worden, als er bereits wieder im Beamtenverhältnis gestanden habe. Er habe schon Anfang 2003 mit seinem Dienstherrn über die Rückkehr in das Beamtenverhältnis verhandelt und alle hierfür erforderlichen Erklärungen abgegeben bzw. die Einstellungsuntersuchung beim Gesundheitsamt absolviert. Damit habe der Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis noch vor Ablauf der Zweijahresfrist festgestanden. Zu Verzögerungen sei es nur wegen der Planungen des Dienstherrn bzw. der Fristen zur Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses gekommen.
Unter dem 26.9.2007 erließ die Beklagte einen Vormerkungsbescheid (§ 149 Abs. 5 SGB VI), in dem sie die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers bis 31.12.2000 verbindlich feststellte. Auf die Nachfrage des Klägers, ob er auch hiergegen Widerspruch einlegen müsse (Schreiben vom 29.9.2007) teilte ihm die Beklagte am 7.11.2007 (fernmündlich) mit, bei Ergänzung oder Löschung von Zeiten (der Nachversicherung) werde ein neuer Vormerkungsbescheid ergehen (Vermerk Verwaltungsakte S. 87).
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.1.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte ergänzend aus, gem. § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI werde die Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) aufgeschoben, wenn eine andere Beschäftigung voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus einer Beschäftigung aufgenommen werde, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit bestehe, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen (vorhergehenden) Beschäftigung berücksichtigt werde. Die danach anzustellende Prognose stehe nicht für sich allein; sie sei im Zusammenhang mit der Zweijahresfrist anzustellen. Gem. § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI könne die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem unversorgten Ausscheiden (aus dem Beamtenverhältnis) aufgeschoben werden. Vor Ablauf der Zweijahressfrist am 10.9.2003 habe der Kläger eine neue versicherungsfreie Beschäftigung nicht aufgenommen; dazu sei es erst am 6.10.2003 gekommen. Eine "Anschlussaufschubbescheinigung" sei im Gesetz nicht vorgesehen. Der Widerspruch wurde dem Kläger mit einem am 21.1.2008 zur Post gegebenen Brief bekannt gegeben (vgl. Verwaltungsakte S. 92 Rückseite, Wiedervorlagefrist unter 4.).
Am 30.1.2008 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Er trug vor, für die Durchführung der Nachversicherung komme es darauf an, ob bei Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis die hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung bestanden habe, dass er jedenfalls innerhalb von zwei Jahren wieder eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen werde. Nach Abschluss der Notarausbildung habe er seine Kenntnisse durch eine auf zwei Jahre befristete Tätigkeit in der Wirtschaft (in der Kanzlei eines freiberuflichen Notars) erweitern wollen. Er habe die (dem L. am 12.10.2001 mitgeteilte) Absicht zur Rückkehr in das Beamtenverhältnis sodann zielstrebig in die Tat umgesetzt und dafür schon Anfang 2003 die notwendigen Voraussetzungen geschaffen Die von ihm allein nicht zu beeinflussende Überschreitung der Zweijahressfrist des § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI um 26 Tage sei für die Prognoseentscheidung unschädlich. Die Voraussetzungen für einen Aufschub der Nachversicherung hätten bis zum 5.10.2003 fortbestanden (vgl. auch Bayerisches LSG, Urt. v. 24.3.2004, - L 13 RA 254/02 -).
Die Beklagte trug vor, dem Urteil des Bayerischen LSG vom 24.3.2004 (- L 13 RA 254/02 -) komme über den Einzelfall hinaus keine Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 29.7.1997, - 4 RA 107/95 -) stelle der Aufschub der Nachversicherung den Ausnahmefall dar. Die dafür maßgeblichen Vorschriften müssten daher eng ausgelegt werden, weswegen eine Verlängerung der Zweijahresfrist in § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht möglich sei. Für die Berechnung der Frist gelte § 26 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), der auf die §§ 187 ff. BGB verweise.
Mit Urteil vom 18.11.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe den Kläger, der mit Abführung der Nachversicherungsbeiträge durch das L. nunmehr versichert sei, zu Recht nachversichert. Gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI würden als Beamte auf Zeit oder auf Probe versicherungsfreie Personen nachversichert, wenn sie ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden seien oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren hätten und Gründe für einen Aufschub der Nachversicherung nicht vorlägen. Die Nachversicherung unterbleibe bei unerheblichen (weniger als einen Monat dauernden - Kasskomm-Gärtner, SGB VI § 8 Rdnr. 5) Unterbrechungen des versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses, was hier nicht der Fall gewesen sei. Der Kläger sei am 10.9.2001 auch unversorgt aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. Schließlich habe ab 11.9.2003 ein Grund für den (weiteren) Aufschub der Nachversicherung nicht mehr vorgelegen.
Der Aufschubtatbestand des § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei nicht einschlägig; danach werde die Zahlung der (Nachversicherungs-)Beiträge (u.a.) aufgeschoben, wenn die (versicherungsfreie) Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sei, voraussichtlich wieder aufgenommen werde. Gem. § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI werde die Beitragszahlung zwar auch dann aufgeschoben, wenn eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem unversorgten Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung aufgenommen werde und in dieser Beschäftigung wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit bestehe oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolge. Außerdem müsse der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt werden. Der Aufschub der Nachversicherung sei danach aber für höchstens zwei Jahre möglich. Hier sei zwischen dem Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis und dem Wiedereintritt in den Landesdienst aber ein längerer Zeitraum verstrichen gewesen. Die Aufschubgründe beträfen nicht den Eintritt des Nachversicherungsfalles. Sie hätten nur anspruchshindernde oder fälligkeitshemmende Bedeutung für die Beitragsansprüche der Beklagten. Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung innerhalb des Zweijahreszeitraums werde ein neuer Aufschubgrund erfüllt, es komme aber nicht zur endgültigen Befreiung von der Versicherungspflicht (BSG, Urt. v. 20.12.2001, - B 4 RA 38/01 R -).
Auf das ihm am 18.2.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.2.2011 Berufung eingelegt. Er wiederholt und bekräftigt sein bisheriges Vorbringen. Für die bei Anwendung des § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI anzustellende Prognose sei die spätere Überschreitung der Zweijahresfrist unerheblich (vgl. Bayerisches LSG, Urt. v. 24.3.2004, - L 13 RA 254/02 -).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.11.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.1.2008 zu verurteilen, die für die Zeit vom 1.9.1996 bis 10.9.2001 durchgeführte Nachversicherung rückgängig zu machen, indem die von seinem Dienstherrn gezahlten Nachversicherungsbeiträge beanstandet und die genannte Zeit als Pflichtbeitragszeit in seinem Versicherungskonto gelöscht wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beklagte und der Beigeladene halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagte, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat die Rückgängigmachung der Nachversicherung zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat darauf keinen Anspruch.
I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere ist der Kläger klagebefugt (§ 54 Abs. 1 SGG).
Die Verpflichtungsklage ist statthaft, da der Kläger den Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts (§ 31 SGB X) begehrt. Er will die Rückgängigmachung der durch Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen durchgeführten Nachversicherung erstreiten. Die Nachversicherungsbeiträge sollen nicht gem. § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VI als Pflichtbeiträge gelten, da sie nach Auffassung des Klägers trotz Fehlens einer Nachversicherungspflicht vom Beigeladenen (L.) und damit rechtswidrig gezahlt worden seien. Die Nachversicherungsbeiträge müssten dann ggf. in Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) von der Beklagten beanstandet (zur Beanstandung von Nachversicherungsbeiträgen auch etwa BSG, Urt. v. 29.07.1997, - 4 RA 107/95 -) und dem Beigeladenen gem. § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV erstattet werden. Die Beanstandung der Nachversicherungsbeiträge wäre durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) zu verfügen. Nicht begehrt ist demgegenüber die Erteilung einer (negativen) Nachversicherungsbescheinigung i. S. d. § 185 Abs. 4 SGB VI; um die bloße Mitteilung der aufgrund der Nachversicherung im Versicherungskonto gespeicherten Daten geht es dem Kläger nicht.
Der Kläger ist klagebefugt. Er kann sich für sein Begehren auf die mögliche Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts berufen. Durch die Nachversicherung und deren Rückgängigmachung (als Gegenakt) ist er in rechtlich geschützten und gerichtlich durchsetzbaren Interessen betroffen. Der nach Beanstandung der Nachversicherungsbeiträge ggf. entstehende Erstattungsanspruch aus § 26 Abs. 2 SGB IV steht zwar dem Arbeitgeber (Dienstherr) des Klägers, der die Beiträge getragen hat (§ 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV i. V. § 181 Abs. 5 SGB VI), nicht aber dem Kläger zu. Der Kläger strebt allerdings auch die Erstattung der von ihm selbst während der Zeit seiner rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung vom 1.10.2001 bis 30.9.2003 gezahlten Beiträge an. Dieser, dem Kläger zustehende, Erstattungsanspruch setzt gem. § 210 Abs. 1a Satz 1 SGB VI voraus, dass die allgemeine Wartezeit (von fünf Jahren - vgl. § 50 Abs. 1 SGB VI) nicht erfüllt ist. Das wäre aber nur der Fall, wenn es nicht bei der durchgeführten Nachversicherung bliebe. Im Hinblick darauf wirkt sich die Rückgängigmachung der Nachversicherung nicht nur als Fernwirkung staatlichen Handelns (reflexhaft) auf bloße Belange des Klägers, sondern auf seine subjektiven Rechte (Ansprüche) aus, auch wenn der Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt nicht davon abhängt, ob er im Einzelfall vom Versicherten gewünscht wird oder nicht. Auf die derzeit nicht konkret absehbaren Auswirkungen der Anrechnung gesetzlicher Renten auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 108 LBeamtVG Bad.-Württ. kommt es nicht an.
Die Verurteilung der Beklagten zur Beanstandung der gezahlten Nachversicherungsbeiträge setzt die Aufhebung des Bescheids vom 20.9.2007 und des Widerspruchsbescheids vom 21.1.2008 voraus, worin die Beklagte die Rückgängigmachung der Nachversicherung abgelehnt hat; diese Bescheide sind daher Gegenstand der Klage. Der Vormerkungsbescheid vom 26.9.2007 ist demgegenüber nicht Streitgegenstand. Er stellt zu den genannten Ablehnungsbescheiden einen Abänderungs- oder Ersetzungsbescheid i. S. d. §§ 86, 96 SGG nicht dar. Wird die Nachversicherung rückgängig gemacht, wird die Beklagte einen neuen, dies berücksichtigenden Vormerkungsbescheid erlassen.
II. Die Beklagte hat die Nachversicherung für die streitige Zeit zu Recht durchgeführt. Die gem. § 185 Abs. 2 Satz 2 SGB VI als Pflichtbeiträge geltenden Nachversicherungsbeiträge sind nicht trotz Fehlens von (Nach-)Versicherungspflicht gezahlt worden und deswegen auch nicht zu beanstanden (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die darauf beruhenden Pflichtbeitragszeiten sind demzufolge im Versicherungskonto des Klägers nicht zu löschen.
1.) Nach welchem Recht sich die Nachversicherung richtet, ist in § 233 SGB VI geregelt. Gem. § 233 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werden Personen, die - wie der Kläger als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst - nach dem 31.12.1991 aus einer gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden sind, nach den vom 1.1.1992 an geltenden Vorschriften nachversichert; maßgeblich sind daher die Vorschriften in §§ 8, 181 ff. SGB VI.
Gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind versichert auch Personen, die nachversichert sind. Sie stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI werden Personen nachversichert, die als Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 SGB VI) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum, § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Gem. § 184 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind die (Nachversicherungs-)Beiträge zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Die Beitragszahlung wird nach § 184 Abs. 2 SGB VI aufgeschoben, wenn die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird (Nr. 1), eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird (Nr. 2), oder eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist (Nr. 3). Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den Fällen des § 184 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI auch auf die Zeit der wiederaufgenommenen oder anderen Beschäftigung und endet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen für diese Beschäftigungen (§ 184 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden die Arbeitgeber, bei Beamten also deren Dienstherrn. Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen diese den ausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger der Rentenversicherung eine (nicht als Verwaltungsakt, § 31 SGB X, ergehende) Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). Ohne diese tritt der Aufschub nicht ein. Die ausgeschiedenen Beschäftigten und der Träger der Rentenversicherung können verlangen, dass sich die Aufschubbescheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen erstreckt, die einer Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde zu legen wären (§ 184 Abs. 3 und 4 SGB VI). Die unverzüglich nach dem Ausscheiden des Beschäftigten zu treffende Aufschubentscheidung ist notwendige Voraussetzung dafür, dass der Rentenversicherungsträger und im Streitfall die Sozialgerichte das Vorliegen von Aufschubgründen prüfen müssen oder dürfen (vgl. BSG, Urt. v. 29.7.1997, - 4 RA 107/95 -).
Gem. § 185 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zahlen die Arbeitgeber bzw. Dienstherrn nachzuversichernder Beamter die Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung. Die gezahlten Beiträge gelten gem. § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VI als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Maßgeblich ist der Tag der Wertstellung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers (§ 181 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
2. Nach den genannten Vorschriften ist zu unterscheiden zwischen dem Nachversicherungsverhältnis, der Durchführung der Nachversicherung durch Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger und dem nach durchgeführter Nachversicherung entstehenden Versicherungsverhältnis.
a.) Das Nachversicherungsverhältnis entsteht mit dem Eintritt des Nachversicherungsfalls. Dieser hat nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 3.11.1982, - 1 RA 63/81 -; a. A.: etwa KassKomm/Gürtner, SGB VI § 8 Rdnr. 18; § 184 Rdnr. 3) allein das unversorgte Ausscheiden des Beschäftigten aus einer versicherungsfreien Beschäftigung zur Voraussetzung. Es kommt demgegenüber nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Beiträge sogleich zu entrichten hat oder die Beitragsnachentrichtung aufgeschoben ist. An dieser Rechtsprechung hat das BSG festgehalten und im Urteil vom 20.12.2001 (- B 4 RA 38/01 R -) klargestellt, dass die Voraussetzungen für den Eintritt des Nachversicherungsfalls nicht unmittelbar aus § 184 Abs. 1 SGB VI folgen, sondern hierfür auf die allgemeine Regelung des § 8 SGB VI zurückzugreifen ist. Entgegen dem nach Ansicht des BSG insoweit missverständlichen Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (offenbar auch des § 184 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) betreffen die Aufschubgründe nicht den Eintritt des Nachversicherungsfalls. Sie haben - je nach ihrer Art - nur anspruchshindernde oder fälligkeitshemmende Bedeutung für die Beitragsansprüche des Rentenversicherungsträgers.
Das Nachversicherungsverhältnis stellt ein Versicherungsverhältnis eigener Art dar. Für den Beschäftigten begründet es sofort und unmittelbar mit seiner Entstehung und damit auch schon vor Durchführung der Nachversicherung den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BSG, Urt. v. 29.7.1997, - 4 RA 107/05 -). Der Nachzuversichernde hat nämlich regelmäßig eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, die an sich rentenversicherungspflichtig wäre (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und Ansprüche auf den sozialen Schutz der Rentenversicherung begründen würde. Dazu ist es nur deshalb nicht gekommen, weil die Beschäftigung wegen der Gewährleistung einer anderweitigen (typischerweise beamtenrechtlichen) Versorgungsanwartschaft versicherungsfrei gestellt war (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Fällt der soziale Schutz durch diese Versorgungsanwartschaft weg, muss die gesetzliche Rentenversicherung den sozialen Schutz für die versicherungsfrei gestellte Zeit im Nachhinein gewährleisten. Dem dient die Nachversicherung. Auf deren Durchführung hat der Beschäftigte Anspruch; er ist zur Nachversicherung zuzulassen (vgl. BSG, Urt. v. 31.1.2008, - B 13 R 27/07 R -). Für den Schuldner der Nachversicherungsbeiträge und den Rentenversicherungsträger begründet das Nachversicherungsverhältnis die Pflicht zur Durchführung der Nachversicherung, also zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge bzw. deren Einziehung.
b.) Ist die Nachversicherung durch (rechtzeitige, § 197 Abs. 1 SGB VI) Zahlung der Nachversicherungsbeiträge durchgeführt, entsteht hinsichtlich der Nachversicherungszeit das (eigentliche) Versicherungsverhältnis. Der Nachversicherte steht gem. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VI den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind. Die Nachversicherungsbeiträge gelten gem. § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VI als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Die Maßgeblichkeit der Beitragszahlung ist in § 281 Abs. 2 SGB VI nochmals klargestellt worden. Danach gelten auch Beiträge, die nach dem vor dem 1.1.1992 geltenden Recht im Rahmen der Nachversicherung nachzuentrichten waren, erst mit der (tatsächlichen) Zahlung (Wertstellung nach § 181 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.
3.) Der Aufschub der Beitragsnachentrichtung nach Maßgabe des § 184 Abs. 2 SGG dient der Vermeidung von Mehrfachabsicherungen und dem Schutz des Schuldners der Nachversicherungsbeiträge. Wird ein (zurückgelegter) Zeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus einem neuen Dienstverhältnis (ruhegehaltssatzsteigernd) berücksichtigt, soll dafür nicht zugleich die Nachversicherung stattfinden. Hinsichtlich der Rechtswirkungen des Aufschubs ist nach den Aufschubgründen des § 184 Abs. 2 SGB VI zu unterscheiden. Diese können (schon) die Entstehung (vgl. § 40 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, SGB I) oder (nur) die Fälligkeit des Anspruchs des Rentenversicherungsträgers auf Zahlung der Nachversicherungsbeiträge aufschieben.
a.) Die Aufschubgründe des § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. und Nr. 3 SGB VI schieben schon die Entstehung des Anspruchs des Rentenversicherungsträgers auf Zahlung der Nachversicherungsbeiträge auf. Beschäftigte, die sofort nach dem Ausscheiden aus der (alten) versicherungsfreien Beschäftigung (nahtlos) eine andere (neue) Beschäftigung aufnehmen, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft ebenfalls Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt (§ 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. SGB VI), oder denen eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist (§ 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI), benötigen den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung (noch) nicht. Sie stehen durchgehend unter dem Schutz eines vorrangigen Sicherungssystems. Der Rentenversicherungsträger muss sie daher -entgegen der Regel des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI - nicht so behandeln, als seien sie versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Seine Hauptpflicht ist nicht eingetreten und er muss Leistungen nicht erbringen. Da ein Sicherungsbedürfnis und ein Sicherungsanspruch des Beschäftigten noch nicht entstanden sind, steht auch dem Rentenversicherungsträger ein Anspruch gegen den früheren Arbeitgeber des Beschäftigten auf Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen noch nicht zu (vgl. BSG, Urt. v. 29.7.1997, - 4 RA 107/05 -). Das Entstehen dieses Anspruchs ist (noch) aufgeschoben.
b.) Die Aufschubgründe des § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 2. Alt. SGB VI schieben (nur) die Fälligkeit des bereits entstandenen Anspruchs des Rentenversicherungsträgers auf Zahlung der Nachversicherungsbeiträge auf. Beschäftigte, die die (ursprüngliche) versicherungsfreie Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist (§ 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), oder die eine andere versicherungsfreie Beschäftigung voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufnehmen werden (§ 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. SGB VI), benötigen für eine Zwischenzeit den (sofortigen) Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie stehen während der Zwischenzeit nicht unter dem Schutz eines vorrangigen Sicherungssystems. Der Rentenversicherungsträger muss sie daher - der Regel des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI entsprechend - so behandeln, als seien sie versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Seine Hauptpflicht ist eingetreten und er muss Leistungen erbringen. Da ein Sicherungsbedürfnis und ein Sicherungsanspruch des Beschäftigten sogleich entstanden sind, steht auch dem Rentenversicherungsträger sogleich ein Anspruch gegen den früheren Arbeitgeber des Beschäftigten auf Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen zu. Das Entstehen dieses Anspruchs ist nicht aufgeschoben. Der Anspruch ist aber noch nicht fällig. Sogleich gezahlte Nachversicherungsbeiträge würden nämlich ihren Schutzzweck verfehlen, wenn es bis zum Ablauf des Schwebezustandes zur anfänglich vorausgesehenen (Wieder-)Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung kommt und in der Zwischenzeit Leistungen des Rentenversicherungsträgers nicht zu erbringen waren. Die Nachversicherung würde dann nur den (meist öffentlichen) Arbeitgeber belasten ohne dass dem entsprechende Vorteile für den Beschäftigten gegenüberstünden.
Den fälligkeitshemmenden Aufschubgründen in § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 2. Alt. SGB VI liegt die Vorstellung zugrunde, dass es nicht zu einem Wechsel der Versorgungssysteme bzw. zu einer (ggf. kumulativen) sozialen Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung kommen soll, wenn der Beschäftigte sein Versorgungssystem, etwa die Beamtenversorgung, von vornherein nur für eine vorübergehende und überschaubare Zwischenzeit verlassen wird. Wegen einer solchen Zwischenzeit soll ein Versicherungsverhältnis zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht begründet werden; hierfür besteht kein sozialer Schutzbedarf. Die Dauer einer solchermaßen unbeachtlichen Zwischenzeit hat der Gesetzgeber in § 184 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI auf höchstens zwei Jahre festgelegt.
Im praktisch wichtigsten Fall des § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. SGB VI ist für die Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge danach ausschlaggebend, ob beim unversorgten Ausscheiden des Beschäftigten aus der versicherungsfreien Beschäftigung die hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung besteht, dass er innerhalb einer Frist von zwei Jahren wieder eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen wird (vgl. BT-Drucks 11/4124 S 187 f), in der - unter Einbeziehung der bisherigen Nachversicherungszeiträume - wiederum eine soziale Sicherung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Eine hinreichende (subjektive und objektive) "Voraussichtlichkeit" liegt nur vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens die Erwägungen, welche die Aufnahme einer anderen entsprechenden Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren nahelegen, so stark überwiegen, dass keine erheblichen Zweifel daran verbleiben (so BSG, Urt. v. 29.7.1997,- 4 RA 107/05 -).
Danach muss das Vorliegen eines Aufschubgrundes nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 2. Alt. SGB VI im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem bisherigen Versorgungssystem und damit ex-ante beurteilt werden, wobei die Richtigkeit der hierfür angestellten Prognose nicht allein deswegen rückwirkend entfällt, weil sie sich im Nachhinein (ex-post) als unzutreffend erweist. Diese ex-ante-Betrachtung findet aber nur in Ansehung der Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge statt. Die Aufschubgründe sind nach der Rechtsprechung des BSG für den Eintritt des Nachversicherungsfalls mit der Pflicht zur Durchführung der Nachversicherung durch Zahlung der Nachversicherungsbeiträge nämlich nicht von Belang und die Pflicht zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge ist bei Vorliegen (nur) fälligkeitshemmender Aufschubgründe mit dem Eintritt des Nachversicherungsfalls sogleich entstanden (§ 40 SGB I). Deswegen enthält die Prüfung des Nachversicherungsfalls und der Entstehung der Nachversicherungsbeitragsschuld des Arbeitgebers auch kein prognostisches Element. Scheidet also ein nachzuversichernder Beamter aus der den Aufschub begründenden Beschäftigung aus und kehrt er, anders als ursprünglich zu Recht angenommen worden war, gar nicht in das Beamtenverhältnis zurück, oder erfolgt die Rückkehr erst nach mehr als zwei Jahren, ist die Nachversicherung nunmehr durchzuführen (a. A. ohne nähere Begründung offenbar Bayerisches LSG, Urt. v. 2.3.2004, - L 13 RA 254/02 -). Die bei der Prüfung der fälligkeitshemmenden Aufschubgründe fehlerfrei angestellte (Rückkehr-)Prognose behält ihre Gültigkeit. Deswegen bleibt es dabei, dass die Nachversicherungsbeiträge erst jetzt fällig werden und nicht etwa rückwirkend von deren Fälligkeit mit Eintritt des Nachversicherungsfalls auszugehen ist und deswegen ggf. Säumniszuschläge (§ 24 Abs. 1 und 2 SGB IV) entstehen könnten (vgl. dazu etwa BSG, Urt. v. 12.2.2004, - B 13 RJ 28/03 R -; Urt. v. 1.7.2010, - B 13 R 67/09 R -).
III. Davon ausgehend hat die Beklagte die Nachversicherung des Klägers rechtmäßig durchgeführt und die Nachversicherungsbeiträge, gegen deren Berechnung Bedenken weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, zu Recht vom Dienstherrn des Klägers eingezogen. Der Kläger ist nach Ablegung der Laufbahnprüfung am 10.9.2001 unversorgt aus dem vom 1.9.1996 bis 10.9.2001 bestehenden Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ausgeschieden und hat eine gem. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Damit ist der Nachversicherungsfall eingetreten und das Nachversicherungsverhältnis mit dem Recht und der Pflicht der Beklagten zur Durchführung der Nachversicherung entstanden (vgl. § 40 SGB I). Das Vorliegen eines Aufschubgrunds nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. SGB VI ist hierfür nicht von Belang, da dieser Aufschubgrund nicht die Entstehung, sondern nur die Fälligkeit des Beitragsanspruchs der Beklagten aufschiebt.
Die vom Beigeladenen (L.) zu zahlenden Nachversicherungsbeiträge waren entgegen der Regel (vgl. auch § 41 SGB I) freilich nicht mit Entstehung des Nachversicherungsverhältnisses (sogleich) fällig. Da seinerzeit bei Betrachtung ex-ante im Rahmen einer rechtsfehlerfreien Prognoseentscheidung anzunehmen war, dass der Kläger voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren in das Beamtenverhältnis und das Versorgungssystem der Beamten zurückkehren werde, war (unstreitig) der Aufschubtatbestand des § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. SGB VI erfüllt; § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist nicht einschlägig).
Der Kläger ist indessen erst mit Wirkung von 6.10.2003 wieder zum Beamten ernannt worden. Seit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zum 10.9.2001 sind damit mehr als zwei Jahre verstrichen. Der Kläger ist also nicht innerhalb der gem. § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. SGB VI unschädlichen Zwischenzeit von zwei Jahren in das Beamtenversorgungssystem zurückgekehrt. Die Nachversicherung musste (und durfte) nunmehr durchgeführt werden. Der Beigeladene (L.) hat die Nachversicherungsbeiträge auf Grund des schon zuvor entstandenen und nunmehr auch fälligen Beitragsanspruchs der Beklagten gezahlt; Verjährung (§ 197 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 25 SGB IV) war nicht eingetreten. Die Nachversicherungsbeiträge sind daher nicht gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu beanstanden. Sie gelten gem. § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VI als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge und begründen entsprechende Pflichtbeitragszeiten des Klägers. Diese sind in dessen Versicherungskonto zu speichern und nicht zu löschen. Die Nachversicherung ist damit nicht rückgängig zu machen. Das hat zur Folge, dass der Kläger die Erstattung von Beiträgen nicht verlangen kann, er aus diesen Beiträgen aber auch Leistungsansprüche gegen die Beklagte hat. Inwieweit die Nachversicherungszeit in der Zukunft als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann und eine gesetzliche Rente aus den Beitragszeiten des Klägers auf eine beamtenrechtliche Versorgung anzurechnen wäre, richtet sich nach dem (dann) einschlägigen Beamtenversorgungsrecht und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
IV. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Rückgängigmachung seiner Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1.9.1996 bis 10.9.2001.
Der 1976 geborene Kläger leistete nach der Reifeprüfung (1995) bis 1996 Grundwehrdienst. Vom 1.9.1996 bis 10.9.2001 absolvierte er im Beamtenverhältnis auf Widerruf eine fünfjährige Ausbildung zum gehobenen Dienst des Landes Baden-Württemberg in der Sonderlaufbahn des Bezirksnotars, die er am 10.9.2001 mit der Laufbahnprüfung abschloss. Im Anschluss daran schied der Kläger aus dem Beamtenverhältnis aus.
Unter dem 29.10.2001 erließ das L. Baden-Württemberg eine (dem Kläger und der Beklagten bekannt gegebene) Aufschubbescheinigung. Darin ist ausgeführt, der Kläger sei aus einer rentenversicherungsfreien Beschäftigung als Beamter oder Richter ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung ausgeschieden und müsste deshalb vom 1.9.1996 bis zum 30.9.2001 nachversichert werden. Er werde jedoch voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit bestehe oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolge und bei der der Nachversicherungszeitraum hinsichtlich der Versorgungsanwartschaft berücksichtigt werde. Die Nachversicherung und die Beitragszahlung an den Träger der Rentenversicherung werde gem. § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) aufgeschoben.
Vom 1.10.2001 bis 30.9.2003 war der Kläger als Notarvertreter bei einem freiberuflichen Notar im Angestelltenverhältnis versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Urkunde vom 1.10.2003 wurde er zum 6.10.2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Notarvertreter zur Anstellung und mit Urkunde vom 1.3.2005 zum 6.4.2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Notarvertreter ernannt.
Unter dem 29.3.2005 stellte der Kläger einen Antrag auf Beitragserstattung bei der Beklagten, den diese mit Bescheid vom 24.5.2005 ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, die Erstattungsvorausaussetzungen seien nicht erfüllt, weil bis 30.9.2003 Rentenversicherungspflicht bestanden habe. Ein erneuter Erstattungsantrag könne frühestens am 1.10.2005 gestellt werden.
Am 18.10.2005 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Beitragserstattung. Hierauf wandte sich die Beklagte unter dem 3.11.2005 wegen der Nachversicherung des Klägers an den Beigeladenen (L. Baden-Württemberg - L.)
Die Nachversicherung des Klägers wurde im November 2005 durch Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen durchgeführt. In der dem Kläger und der Beklagten bekanntgegebenen Nachversicherungsbescheinigung des L. vom 15.11.2005 ist die Gesamtsumme der dynamisierten Arbeitsentgelte für 1.9.1996 bis 10.9.2001 mit 68.886,26 EUR ausgewiesen. Das L. überwies Nachversicherungsbeiträge von 13.432,82 EUR an die Beklagte.
Im Versicherungsverlauf des Klägers sind nach durchgeführter Nachversicherung folgende Zeiten ausgewiesen:
Beitragsfreie Zeit 3.4.1992 bis 23.6.1995 (Schulausbildung) Pflichtversicherung 3.7.1995 bis 30.4.1996 (Wehrdienst) Nachversicherung 1.9.1996 bis 10.9.2001 Pflichtversicherung 1.10.2001 bis 30.9.2003 (Beschäftigung)
Am 23.11.2005 beantragte der Kläger, die Nachversicherung (für die Zeit vom 1.9.1996 bis 10.9.2001) rückgängig zu machen; man möge prüfen, ob die Nachversicherungszeit nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Beamtenversorgung berücksichtigt werden könne.
Mit Bescheid vom 14.12.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rückgängigmachung der Nachversicherung ab; die Nachversicherung sei zu Recht durchgeführt worden.
Mit Bescheid vom 11.1.2006 lehnte die Beklagte auch den Antrag auf Beitragserstattung (erneut) ab. Zur Begründung führte sie aus, die Erstattungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil dem Kläger das Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zustehe. Unerheblich sei, ob tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt worden seien. Auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren sei mit Beitrags- und Ersatzzeiten erfüllt.
Unter dem 24.7.2007 stellte der Kläger einen Kontenklärungsantrag. Außerdem beantragte er in einem Begleitschreiben vom gleichen Tag, das Nichtvorliegen der Nachversicherungsvoraussetzungen festzustellen.
Mit Bescheid vom 20.9.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, das L. habe die Nachversicherungsbeiträge zu Recht gezahlt. Da der Kläger am 10.9.2001 aus der letzten versicherungsfreien Beschäftigung unversorgt ausgeschieden sei, hätte er im Hinblick auf die Aufschubbescheinigung des L. vom 29.10.2001 spätestens innerhalb von zwei Jahren, also am 10.9.2003, erneut eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen müssen. Dazu sei es aber erst am 6.10.2003 gekommen.
Am 24.9.2007 legte der Kläger Widerspruch ein. Er trug vor, die Erteilung einer Aufschubbescheinigung sei sinnlos, wenn trotz vereinbarungsgemäßer Rückkehr in das Beamtenverhältnis die Nachversicherung durchgeführt werde. Die Zweijahresfrist des § 184 SGB VI betreffe nur die Befugnis des Dienstherrn zur Erteilung einer Aufschubbescheinigung. Seinerzeit hätten die Voraussetzungen für die Rückkehr in das Beamtenverhältnis vorgelegen, was in der Aufschubbescheinigung auch festgestellt worden sei. Die Nachversicherung sei erst im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens durchgeführt worden, als er bereits wieder im Beamtenverhältnis gestanden habe. Er habe schon Anfang 2003 mit seinem Dienstherrn über die Rückkehr in das Beamtenverhältnis verhandelt und alle hierfür erforderlichen Erklärungen abgegeben bzw. die Einstellungsuntersuchung beim Gesundheitsamt absolviert. Damit habe der Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis noch vor Ablauf der Zweijahresfrist festgestanden. Zu Verzögerungen sei es nur wegen der Planungen des Dienstherrn bzw. der Fristen zur Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses gekommen.
Unter dem 26.9.2007 erließ die Beklagte einen Vormerkungsbescheid (§ 149 Abs. 5 SGB VI), in dem sie die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers bis 31.12.2000 verbindlich feststellte. Auf die Nachfrage des Klägers, ob er auch hiergegen Widerspruch einlegen müsse (Schreiben vom 29.9.2007) teilte ihm die Beklagte am 7.11.2007 (fernmündlich) mit, bei Ergänzung oder Löschung von Zeiten (der Nachversicherung) werde ein neuer Vormerkungsbescheid ergehen (Vermerk Verwaltungsakte S. 87).
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.1.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte ergänzend aus, gem. § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI werde die Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) aufgeschoben, wenn eine andere Beschäftigung voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus einer Beschäftigung aufgenommen werde, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit bestehe, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen (vorhergehenden) Beschäftigung berücksichtigt werde. Die danach anzustellende Prognose stehe nicht für sich allein; sie sei im Zusammenhang mit der Zweijahresfrist anzustellen. Gem. § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI könne die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem unversorgten Ausscheiden (aus dem Beamtenverhältnis) aufgeschoben werden. Vor Ablauf der Zweijahressfrist am 10.9.2003 habe der Kläger eine neue versicherungsfreie Beschäftigung nicht aufgenommen; dazu sei es erst am 6.10.2003 gekommen. Eine "Anschlussaufschubbescheinigung" sei im Gesetz nicht vorgesehen. Der Widerspruch wurde dem Kläger mit einem am 21.1.2008 zur Post gegebenen Brief bekannt gegeben (vgl. Verwaltungsakte S. 92 Rückseite, Wiedervorlagefrist unter 4.).
Am 30.1.2008 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Er trug vor, für die Durchführung der Nachversicherung komme es darauf an, ob bei Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis die hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung bestanden habe, dass er jedenfalls innerhalb von zwei Jahren wieder eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen werde. Nach Abschluss der Notarausbildung habe er seine Kenntnisse durch eine auf zwei Jahre befristete Tätigkeit in der Wirtschaft (in der Kanzlei eines freiberuflichen Notars) erweitern wollen. Er habe die (dem L. am 12.10.2001 mitgeteilte) Absicht zur Rückkehr in das Beamtenverhältnis sodann zielstrebig in die Tat umgesetzt und dafür schon Anfang 2003 die notwendigen Voraussetzungen geschaffen Die von ihm allein nicht zu beeinflussende Überschreitung der Zweijahressfrist des § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI um 26 Tage sei für die Prognoseentscheidung unschädlich. Die Voraussetzungen für einen Aufschub der Nachversicherung hätten bis zum 5.10.2003 fortbestanden (vgl. auch Bayerisches LSG, Urt. v. 24.3.2004, - L 13 RA 254/02 -).
Die Beklagte trug vor, dem Urteil des Bayerischen LSG vom 24.3.2004 (- L 13 RA 254/02 -) komme über den Einzelfall hinaus keine Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 29.7.1997, - 4 RA 107/95 -) stelle der Aufschub der Nachversicherung den Ausnahmefall dar. Die dafür maßgeblichen Vorschriften müssten daher eng ausgelegt werden, weswegen eine Verlängerung der Zweijahresfrist in § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht möglich sei. Für die Berechnung der Frist gelte § 26 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), der auf die §§ 187 ff. BGB verweise.
Mit Urteil vom 18.11.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe den Kläger, der mit Abführung der Nachversicherungsbeiträge durch das L. nunmehr versichert sei, zu Recht nachversichert. Gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI würden als Beamte auf Zeit oder auf Probe versicherungsfreie Personen nachversichert, wenn sie ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden seien oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren hätten und Gründe für einen Aufschub der Nachversicherung nicht vorlägen. Die Nachversicherung unterbleibe bei unerheblichen (weniger als einen Monat dauernden - Kasskomm-Gärtner, SGB VI § 8 Rdnr. 5) Unterbrechungen des versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses, was hier nicht der Fall gewesen sei. Der Kläger sei am 10.9.2001 auch unversorgt aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. Schließlich habe ab 11.9.2003 ein Grund für den (weiteren) Aufschub der Nachversicherung nicht mehr vorgelegen.
Der Aufschubtatbestand des § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei nicht einschlägig; danach werde die Zahlung der (Nachversicherungs-)Beiträge (u.a.) aufgeschoben, wenn die (versicherungsfreie) Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sei, voraussichtlich wieder aufgenommen werde. Gem. § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI werde die Beitragszahlung zwar auch dann aufgeschoben, wenn eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem unversorgten Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung aufgenommen werde und in dieser Beschäftigung wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit bestehe oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolge. Außerdem müsse der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt werden. Der Aufschub der Nachversicherung sei danach aber für höchstens zwei Jahre möglich. Hier sei zwischen dem Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis und dem Wiedereintritt in den Landesdienst aber ein längerer Zeitraum verstrichen gewesen. Die Aufschubgründe beträfen nicht den Eintritt des Nachversicherungsfalles. Sie hätten nur anspruchshindernde oder fälligkeitshemmende Bedeutung für die Beitragsansprüche der Beklagten. Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung innerhalb des Zweijahreszeitraums werde ein neuer Aufschubgrund erfüllt, es komme aber nicht zur endgültigen Befreiung von der Versicherungspflicht (BSG, Urt. v. 20.12.2001, - B 4 RA 38/01 R -).
Auf das ihm am 18.2.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.2.2011 Berufung eingelegt. Er wiederholt und bekräftigt sein bisheriges Vorbringen. Für die bei Anwendung des § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI anzustellende Prognose sei die spätere Überschreitung der Zweijahresfrist unerheblich (vgl. Bayerisches LSG, Urt. v. 24.3.2004, - L 13 RA 254/02 -).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.11.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.1.2008 zu verurteilen, die für die Zeit vom 1.9.1996 bis 10.9.2001 durchgeführte Nachversicherung rückgängig zu machen, indem die von seinem Dienstherrn gezahlten Nachversicherungsbeiträge beanstandet und die genannte Zeit als Pflichtbeitragszeit in seinem Versicherungskonto gelöscht wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beklagte und der Beigeladene halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagte, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat die Rückgängigmachung der Nachversicherung zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat darauf keinen Anspruch.
I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere ist der Kläger klagebefugt (§ 54 Abs. 1 SGG).
Die Verpflichtungsklage ist statthaft, da der Kläger den Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts (§ 31 SGB X) begehrt. Er will die Rückgängigmachung der durch Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen durchgeführten Nachversicherung erstreiten. Die Nachversicherungsbeiträge sollen nicht gem. § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VI als Pflichtbeiträge gelten, da sie nach Auffassung des Klägers trotz Fehlens einer Nachversicherungspflicht vom Beigeladenen (L.) und damit rechtswidrig gezahlt worden seien. Die Nachversicherungsbeiträge müssten dann ggf. in Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) von der Beklagten beanstandet (zur Beanstandung von Nachversicherungsbeiträgen auch etwa BSG, Urt. v. 29.07.1997, - 4 RA 107/95 -) und dem Beigeladenen gem. § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV erstattet werden. Die Beanstandung der Nachversicherungsbeiträge wäre durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) zu verfügen. Nicht begehrt ist demgegenüber die Erteilung einer (negativen) Nachversicherungsbescheinigung i. S. d. § 185 Abs. 4 SGB VI; um die bloße Mitteilung der aufgrund der Nachversicherung im Versicherungskonto gespeicherten Daten geht es dem Kläger nicht.
Der Kläger ist klagebefugt. Er kann sich für sein Begehren auf die mögliche Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts berufen. Durch die Nachversicherung und deren Rückgängigmachung (als Gegenakt) ist er in rechtlich geschützten und gerichtlich durchsetzbaren Interessen betroffen. Der nach Beanstandung der Nachversicherungsbeiträge ggf. entstehende Erstattungsanspruch aus § 26 Abs. 2 SGB IV steht zwar dem Arbeitgeber (Dienstherr) des Klägers, der die Beiträge getragen hat (§ 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV i. V. § 181 Abs. 5 SGB VI), nicht aber dem Kläger zu. Der Kläger strebt allerdings auch die Erstattung der von ihm selbst während der Zeit seiner rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung vom 1.10.2001 bis 30.9.2003 gezahlten Beiträge an. Dieser, dem Kläger zustehende, Erstattungsanspruch setzt gem. § 210 Abs. 1a Satz 1 SGB VI voraus, dass die allgemeine Wartezeit (von fünf Jahren - vgl. § 50 Abs. 1 SGB VI) nicht erfüllt ist. Das wäre aber nur der Fall, wenn es nicht bei der durchgeführten Nachversicherung bliebe. Im Hinblick darauf wirkt sich die Rückgängigmachung der Nachversicherung nicht nur als Fernwirkung staatlichen Handelns (reflexhaft) auf bloße Belange des Klägers, sondern auf seine subjektiven Rechte (Ansprüche) aus, auch wenn der Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt nicht davon abhängt, ob er im Einzelfall vom Versicherten gewünscht wird oder nicht. Auf die derzeit nicht konkret absehbaren Auswirkungen der Anrechnung gesetzlicher Renten auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 108 LBeamtVG Bad.-Württ. kommt es nicht an.
Die Verurteilung der Beklagten zur Beanstandung der gezahlten Nachversicherungsbeiträge setzt die Aufhebung des Bescheids vom 20.9.2007 und des Widerspruchsbescheids vom 21.1.2008 voraus, worin die Beklagte die Rückgängigmachung der Nachversicherung abgelehnt hat; diese Bescheide sind daher Gegenstand der Klage. Der Vormerkungsbescheid vom 26.9.2007 ist demgegenüber nicht Streitgegenstand. Er stellt zu den genannten Ablehnungsbescheiden einen Abänderungs- oder Ersetzungsbescheid i. S. d. §§ 86, 96 SGG nicht dar. Wird die Nachversicherung rückgängig gemacht, wird die Beklagte einen neuen, dies berücksichtigenden Vormerkungsbescheid erlassen.
II. Die Beklagte hat die Nachversicherung für die streitige Zeit zu Recht durchgeführt. Die gem. § 185 Abs. 2 Satz 2 SGB VI als Pflichtbeiträge geltenden Nachversicherungsbeiträge sind nicht trotz Fehlens von (Nach-)Versicherungspflicht gezahlt worden und deswegen auch nicht zu beanstanden (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die darauf beruhenden Pflichtbeitragszeiten sind demzufolge im Versicherungskonto des Klägers nicht zu löschen.
1.) Nach welchem Recht sich die Nachversicherung richtet, ist in § 233 SGB VI geregelt. Gem. § 233 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werden Personen, die - wie der Kläger als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst - nach dem 31.12.1991 aus einer gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden sind, nach den vom 1.1.1992 an geltenden Vorschriften nachversichert; maßgeblich sind daher die Vorschriften in §§ 8, 181 ff. SGB VI.
Gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind versichert auch Personen, die nachversichert sind. Sie stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI werden Personen nachversichert, die als Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 SGB VI) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum, § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Gem. § 184 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind die (Nachversicherungs-)Beiträge zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Die Beitragszahlung wird nach § 184 Abs. 2 SGB VI aufgeschoben, wenn die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird (Nr. 1), eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird (Nr. 2), oder eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist (Nr. 3). Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den Fällen des § 184 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI auch auf die Zeit der wiederaufgenommenen oder anderen Beschäftigung und endet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen für diese Beschäftigungen (§ 184 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden die Arbeitgeber, bei Beamten also deren Dienstherrn. Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen diese den ausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger der Rentenversicherung eine (nicht als Verwaltungsakt, § 31 SGB X, ergehende) Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). Ohne diese tritt der Aufschub nicht ein. Die ausgeschiedenen Beschäftigten und der Träger der Rentenversicherung können verlangen, dass sich die Aufschubbescheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen erstreckt, die einer Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde zu legen wären (§ 184 Abs. 3 und 4 SGB VI). Die unverzüglich nach dem Ausscheiden des Beschäftigten zu treffende Aufschubentscheidung ist notwendige Voraussetzung dafür, dass der Rentenversicherungsträger und im Streitfall die Sozialgerichte das Vorliegen von Aufschubgründen prüfen müssen oder dürfen (vgl. BSG, Urt. v. 29.7.1997, - 4 RA 107/95 -).
Gem. § 185 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zahlen die Arbeitgeber bzw. Dienstherrn nachzuversichernder Beamter die Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung. Die gezahlten Beiträge gelten gem. § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VI als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Maßgeblich ist der Tag der Wertstellung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers (§ 181 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
2. Nach den genannten Vorschriften ist zu unterscheiden zwischen dem Nachversicherungsverhältnis, der Durchführung der Nachversicherung durch Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger und dem nach durchgeführter Nachversicherung entstehenden Versicherungsverhältnis.
a.) Das Nachversicherungsverhältnis entsteht mit dem Eintritt des Nachversicherungsfalls. Dieser hat nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 3.11.1982, - 1 RA 63/81 -; a. A.: etwa KassKomm/Gürtner, SGB VI § 8 Rdnr. 18; § 184 Rdnr. 3) allein das unversorgte Ausscheiden des Beschäftigten aus einer versicherungsfreien Beschäftigung zur Voraussetzung. Es kommt demgegenüber nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Beiträge sogleich zu entrichten hat oder die Beitragsnachentrichtung aufgeschoben ist. An dieser Rechtsprechung hat das BSG festgehalten und im Urteil vom 20.12.2001 (- B 4 RA 38/01 R -) klargestellt, dass die Voraussetzungen für den Eintritt des Nachversicherungsfalls nicht unmittelbar aus § 184 Abs. 1 SGB VI folgen, sondern hierfür auf die allgemeine Regelung des § 8 SGB VI zurückzugreifen ist. Entgegen dem nach Ansicht des BSG insoweit missverständlichen Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (offenbar auch des § 184 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) betreffen die Aufschubgründe nicht den Eintritt des Nachversicherungsfalls. Sie haben - je nach ihrer Art - nur anspruchshindernde oder fälligkeitshemmende Bedeutung für die Beitragsansprüche des Rentenversicherungsträgers.
Das Nachversicherungsverhältnis stellt ein Versicherungsverhältnis eigener Art dar. Für den Beschäftigten begründet es sofort und unmittelbar mit seiner Entstehung und damit auch schon vor Durchführung der Nachversicherung den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BSG, Urt. v. 29.7.1997, - 4 RA 107/05 -). Der Nachzuversichernde hat nämlich regelmäßig eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, die an sich rentenversicherungspflichtig wäre (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und Ansprüche auf den sozialen Schutz der Rentenversicherung begründen würde. Dazu ist es nur deshalb nicht gekommen, weil die Beschäftigung wegen der Gewährleistung einer anderweitigen (typischerweise beamtenrechtlichen) Versorgungsanwartschaft versicherungsfrei gestellt war (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Fällt der soziale Schutz durch diese Versorgungsanwartschaft weg, muss die gesetzliche Rentenversicherung den sozialen Schutz für die versicherungsfrei gestellte Zeit im Nachhinein gewährleisten. Dem dient die Nachversicherung. Auf deren Durchführung hat der Beschäftigte Anspruch; er ist zur Nachversicherung zuzulassen (vgl. BSG, Urt. v. 31.1.2008, - B 13 R 27/07 R -). Für den Schuldner der Nachversicherungsbeiträge und den Rentenversicherungsträger begründet das Nachversicherungsverhältnis die Pflicht zur Durchführung der Nachversicherung, also zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge bzw. deren Einziehung.
b.) Ist die Nachversicherung durch (rechtzeitige, § 197 Abs. 1 SGB VI) Zahlung der Nachversicherungsbeiträge durchgeführt, entsteht hinsichtlich der Nachversicherungszeit das (eigentliche) Versicherungsverhältnis. Der Nachversicherte steht gem. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VI den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind. Die Nachversicherungsbeiträge gelten gem. § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VI als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Die Maßgeblichkeit der Beitragszahlung ist in § 281 Abs. 2 SGB VI nochmals klargestellt worden. Danach gelten auch Beiträge, die nach dem vor dem 1.1.1992 geltenden Recht im Rahmen der Nachversicherung nachzuentrichten waren, erst mit der (tatsächlichen) Zahlung (Wertstellung nach § 181 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.
3.) Der Aufschub der Beitragsnachentrichtung nach Maßgabe des § 184 Abs. 2 SGG dient der Vermeidung von Mehrfachabsicherungen und dem Schutz des Schuldners der Nachversicherungsbeiträge. Wird ein (zurückgelegter) Zeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus einem neuen Dienstverhältnis (ruhegehaltssatzsteigernd) berücksichtigt, soll dafür nicht zugleich die Nachversicherung stattfinden. Hinsichtlich der Rechtswirkungen des Aufschubs ist nach den Aufschubgründen des § 184 Abs. 2 SGB VI zu unterscheiden. Diese können (schon) die Entstehung (vgl. § 40 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, SGB I) oder (nur) die Fälligkeit des Anspruchs des Rentenversicherungsträgers auf Zahlung der Nachversicherungsbeiträge aufschieben.
a.) Die Aufschubgründe des § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. und Nr. 3 SGB VI schieben schon die Entstehung des Anspruchs des Rentenversicherungsträgers auf Zahlung der Nachversicherungsbeiträge auf. Beschäftigte, die sofort nach dem Ausscheiden aus der (alten) versicherungsfreien Beschäftigung (nahtlos) eine andere (neue) Beschäftigung aufnehmen, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft ebenfalls Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt (§ 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. SGB VI), oder denen eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist (§ 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI), benötigen den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung (noch) nicht. Sie stehen durchgehend unter dem Schutz eines vorrangigen Sicherungssystems. Der Rentenversicherungsträger muss sie daher -entgegen der Regel des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI - nicht so behandeln, als seien sie versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Seine Hauptpflicht ist nicht eingetreten und er muss Leistungen nicht erbringen. Da ein Sicherungsbedürfnis und ein Sicherungsanspruch des Beschäftigten noch nicht entstanden sind, steht auch dem Rentenversicherungsträger ein Anspruch gegen den früheren Arbeitgeber des Beschäftigten auf Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen noch nicht zu (vgl. BSG, Urt. v. 29.7.1997, - 4 RA 107/05 -). Das Entstehen dieses Anspruchs ist (noch) aufgeschoben.
b.) Die Aufschubgründe des § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 2. Alt. SGB VI schieben (nur) die Fälligkeit des bereits entstandenen Anspruchs des Rentenversicherungsträgers auf Zahlung der Nachversicherungsbeiträge auf. Beschäftigte, die die (ursprüngliche) versicherungsfreie Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist (§ 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), oder die eine andere versicherungsfreie Beschäftigung voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufnehmen werden (§ 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. SGB VI), benötigen für eine Zwischenzeit den (sofortigen) Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie stehen während der Zwischenzeit nicht unter dem Schutz eines vorrangigen Sicherungssystems. Der Rentenversicherungsträger muss sie daher - der Regel des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI entsprechend - so behandeln, als seien sie versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Seine Hauptpflicht ist eingetreten und er muss Leistungen erbringen. Da ein Sicherungsbedürfnis und ein Sicherungsanspruch des Beschäftigten sogleich entstanden sind, steht auch dem Rentenversicherungsträger sogleich ein Anspruch gegen den früheren Arbeitgeber des Beschäftigten auf Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen zu. Das Entstehen dieses Anspruchs ist nicht aufgeschoben. Der Anspruch ist aber noch nicht fällig. Sogleich gezahlte Nachversicherungsbeiträge würden nämlich ihren Schutzzweck verfehlen, wenn es bis zum Ablauf des Schwebezustandes zur anfänglich vorausgesehenen (Wieder-)Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung kommt und in der Zwischenzeit Leistungen des Rentenversicherungsträgers nicht zu erbringen waren. Die Nachversicherung würde dann nur den (meist öffentlichen) Arbeitgeber belasten ohne dass dem entsprechende Vorteile für den Beschäftigten gegenüberstünden.
Den fälligkeitshemmenden Aufschubgründen in § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 2. Alt. SGB VI liegt die Vorstellung zugrunde, dass es nicht zu einem Wechsel der Versorgungssysteme bzw. zu einer (ggf. kumulativen) sozialen Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung kommen soll, wenn der Beschäftigte sein Versorgungssystem, etwa die Beamtenversorgung, von vornherein nur für eine vorübergehende und überschaubare Zwischenzeit verlassen wird. Wegen einer solchen Zwischenzeit soll ein Versicherungsverhältnis zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht begründet werden; hierfür besteht kein sozialer Schutzbedarf. Die Dauer einer solchermaßen unbeachtlichen Zwischenzeit hat der Gesetzgeber in § 184 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI auf höchstens zwei Jahre festgelegt.
Im praktisch wichtigsten Fall des § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. SGB VI ist für die Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge danach ausschlaggebend, ob beim unversorgten Ausscheiden des Beschäftigten aus der versicherungsfreien Beschäftigung die hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung besteht, dass er innerhalb einer Frist von zwei Jahren wieder eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen wird (vgl. BT-Drucks 11/4124 S 187 f), in der - unter Einbeziehung der bisherigen Nachversicherungszeiträume - wiederum eine soziale Sicherung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Eine hinreichende (subjektive und objektive) "Voraussichtlichkeit" liegt nur vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens die Erwägungen, welche die Aufnahme einer anderen entsprechenden Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren nahelegen, so stark überwiegen, dass keine erheblichen Zweifel daran verbleiben (so BSG, Urt. v. 29.7.1997,- 4 RA 107/05 -).
Danach muss das Vorliegen eines Aufschubgrundes nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 2. Alt. SGB VI im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem bisherigen Versorgungssystem und damit ex-ante beurteilt werden, wobei die Richtigkeit der hierfür angestellten Prognose nicht allein deswegen rückwirkend entfällt, weil sie sich im Nachhinein (ex-post) als unzutreffend erweist. Diese ex-ante-Betrachtung findet aber nur in Ansehung der Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge statt. Die Aufschubgründe sind nach der Rechtsprechung des BSG für den Eintritt des Nachversicherungsfalls mit der Pflicht zur Durchführung der Nachversicherung durch Zahlung der Nachversicherungsbeiträge nämlich nicht von Belang und die Pflicht zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge ist bei Vorliegen (nur) fälligkeitshemmender Aufschubgründe mit dem Eintritt des Nachversicherungsfalls sogleich entstanden (§ 40 SGB I). Deswegen enthält die Prüfung des Nachversicherungsfalls und der Entstehung der Nachversicherungsbeitragsschuld des Arbeitgebers auch kein prognostisches Element. Scheidet also ein nachzuversichernder Beamter aus der den Aufschub begründenden Beschäftigung aus und kehrt er, anders als ursprünglich zu Recht angenommen worden war, gar nicht in das Beamtenverhältnis zurück, oder erfolgt die Rückkehr erst nach mehr als zwei Jahren, ist die Nachversicherung nunmehr durchzuführen (a. A. ohne nähere Begründung offenbar Bayerisches LSG, Urt. v. 2.3.2004, - L 13 RA 254/02 -). Die bei der Prüfung der fälligkeitshemmenden Aufschubgründe fehlerfrei angestellte (Rückkehr-)Prognose behält ihre Gültigkeit. Deswegen bleibt es dabei, dass die Nachversicherungsbeiträge erst jetzt fällig werden und nicht etwa rückwirkend von deren Fälligkeit mit Eintritt des Nachversicherungsfalls auszugehen ist und deswegen ggf. Säumniszuschläge (§ 24 Abs. 1 und 2 SGB IV) entstehen könnten (vgl. dazu etwa BSG, Urt. v. 12.2.2004, - B 13 RJ 28/03 R -; Urt. v. 1.7.2010, - B 13 R 67/09 R -).
III. Davon ausgehend hat die Beklagte die Nachversicherung des Klägers rechtmäßig durchgeführt und die Nachversicherungsbeiträge, gegen deren Berechnung Bedenken weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, zu Recht vom Dienstherrn des Klägers eingezogen. Der Kläger ist nach Ablegung der Laufbahnprüfung am 10.9.2001 unversorgt aus dem vom 1.9.1996 bis 10.9.2001 bestehenden Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ausgeschieden und hat eine gem. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Damit ist der Nachversicherungsfall eingetreten und das Nachversicherungsverhältnis mit dem Recht und der Pflicht der Beklagten zur Durchführung der Nachversicherung entstanden (vgl. § 40 SGB I). Das Vorliegen eines Aufschubgrunds nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. SGB VI ist hierfür nicht von Belang, da dieser Aufschubgrund nicht die Entstehung, sondern nur die Fälligkeit des Beitragsanspruchs der Beklagten aufschiebt.
Die vom Beigeladenen (L.) zu zahlenden Nachversicherungsbeiträge waren entgegen der Regel (vgl. auch § 41 SGB I) freilich nicht mit Entstehung des Nachversicherungsverhältnisses (sogleich) fällig. Da seinerzeit bei Betrachtung ex-ante im Rahmen einer rechtsfehlerfreien Prognoseentscheidung anzunehmen war, dass der Kläger voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren in das Beamtenverhältnis und das Versorgungssystem der Beamten zurückkehren werde, war (unstreitig) der Aufschubtatbestand des § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. SGB VI erfüllt; § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist nicht einschlägig).
Der Kläger ist indessen erst mit Wirkung von 6.10.2003 wieder zum Beamten ernannt worden. Seit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zum 10.9.2001 sind damit mehr als zwei Jahre verstrichen. Der Kläger ist also nicht innerhalb der gem. § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. SGB VI unschädlichen Zwischenzeit von zwei Jahren in das Beamtenversorgungssystem zurückgekehrt. Die Nachversicherung musste (und durfte) nunmehr durchgeführt werden. Der Beigeladene (L.) hat die Nachversicherungsbeiträge auf Grund des schon zuvor entstandenen und nunmehr auch fälligen Beitragsanspruchs der Beklagten gezahlt; Verjährung (§ 197 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 25 SGB IV) war nicht eingetreten. Die Nachversicherungsbeiträge sind daher nicht gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu beanstanden. Sie gelten gem. § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VI als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge und begründen entsprechende Pflichtbeitragszeiten des Klägers. Diese sind in dessen Versicherungskonto zu speichern und nicht zu löschen. Die Nachversicherung ist damit nicht rückgängig zu machen. Das hat zur Folge, dass der Kläger die Erstattung von Beiträgen nicht verlangen kann, er aus diesen Beiträgen aber auch Leistungsansprüche gegen die Beklagte hat. Inwieweit die Nachversicherungszeit in der Zukunft als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann und eine gesetzliche Rente aus den Beitragszeiten des Klägers auf eine beamtenrechtliche Versorgung anzurechnen wäre, richtet sich nach dem (dann) einschlägigen Beamtenversorgungsrecht und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
IV. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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